Úterý 9. dubna 1861

Prag, am 9. April 1861.

Dieser Antrag ist unter Beitritt des Herrn Hofrats Dr. T a s ch e k, des Herrn Professor Dr. von H a f n e r, des Herrn Dr. F i s ch e r, des Herrn Dr. C u p r und des Herrn Dr. K l a u d i zum Beschluße erhoben worden.

Dagegen stellte der Präses des Komités Herr Dr. Ritter v. E i s e n s t e i n den Antrag, es möchte früher, bevor in merito dieser Sache abgesprochen werden kann, sich an Ort und Stelle um Auskünfte gewendet werden in der Richtung, ob nicht etwa doch den zwei ausgeschlossenen Herren das aktive Wahlrecht wirklich abgehe, und sie in die Wählerlisten und in die Hauptliste gar nicht hätten aufgenommen werden sollen, indem derselbe behauptete, in dieser Beziehung nicht gehörig instruit zu sein, um in Betreff dieser Zulässigkeit oder Unzulässigkeit sich ussprechen zu können. Diesem Antrage schloßen sich an Herr Dr. K l i e r und Herr Dr. G s ch i e r.

Dr. K. Tomicek m. p.

Eisenstein m. p.

Kommissions-Obmann.

Dr. Caschek m. p.

J. U. Dr. Fischer m. p.

Dr. Klaudi m. p.

Dr. Hafner m. p.

Dr. Klier m. p.

Dr. Gschier m. p.

Dr. Franz Cupr m. p.

Dr. Schröder: Es handelt sich hier um die Anerkennung des aktiven Wahlrechtes des Mundarztes Karl Lorenz. Ich muß den Antrag machen, daß das aktive Wahlrecht der Mundärzte anzuerkennen ist, und zwar deßwegen, weil dieser Stand ein sehr ehrenvoller Stand ist, welcher unter verschiedenen Mühseligkeiten und Entbehrungen der menschlichen Gesellschaft hilft. Er verdient da´nicht, daß er als Paria in der menschlichen Gesellschaft dahin gestellt werde. Zweitens begründe ich diesen Antrag noch dadurch, daß in andern Kronländern z.B. in Oberösterreich, Salzburg, selbst Mundärzte zu Abgeordneten des Landtags gewählt wurden. Jedenfalls verdient es, daß das Wahlgesetz selbst auf eine sehr liberale Weise interpretirt und gehandhabt werde. Ich muß daher beantragen, daß das aktive Wahlrecht des herrn Lorenz aufrecht erhalten werde.

Dr. Tomicek: Ich glaube, der Herr Vorredner sei im Irrthume in Betreff des Inhaltes dieses Antrages. Gerade das ist ja beantragt gewesen.

Dr. Schröder: Ich unterstütze den Antrag.

Hr. Miesl v. Zeileisen: Dem Antrage des Herrn Vorredners steht eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung entgegen; denn im Ministerialerlasse vom 27. April 1850 heißt es ausdrücklich, daß unter Doktoren nur diejenigen zu verstehen sind, die an einer inländischen Universität einen akademischen Grad erlangt haben. Das kann man von Mundärzten nicht sagen.

Dr. Ernst Mayer: Es ist in Wien dieser Gegenstand auch zur Sprache gekommen zur Zeit der Gemeinderathwahl, und später auch zur Zeit, als die Landtagswahlen schon wieder im Gange waren. Es wurde entschieden, daß die Mundärzte nach dem Gesetze, wie es eben der Herr Vorredner gesagt hat, nicht zugelassen werden können. Das Doktoren-Kollegium der medizinischen Fakultät in Wien hat sich eigens ans Ministerium gewendet und gebeten, es möchte, wenn auch schon die Mundärzte für die Gemeinde-Rathwalen ausgeschlossen waren, sie doch wenigstens zu den Landtagswahlen zulassen. Allein bis jetzt habe ich in der "Presse", welche sich vorzugsweise mit der Polemik dieses Gegenstandes befaßt hat, nichts gelesen, daß das hohe Ministerium entschieden hätte, daß die Chirurgen den Landtagswahlen zugelassen werden können. Und ich glaube, wenn das Gesetz noch besteht, so sei der Mundarzt Lorenz für die Zukunft in dieser Beziehung Etwas für die Mundärzte zu thun. Daß die hohe Versammlung nachträglich beschließen möge, ihnen das passive und aktive Wahlrecht für den Landtag möglich zu machen.

Direktor Wanicek: Ich glaube, daß der Chirurg Karl Lorenz, wenn er schon in der rechtskräftig gewordenen Wahlliste aufgenommen worden ist, worüber keine Reklamation zu Stande kam, schon an und für sich als Wähler auftreten kann. (Ganz richtig.)

Dr. Schmejkal: Ich halte die Annulirung einer schon einmal bestehnden Wahl für etwas so in sachlicher wie persönlicher Beziehung Entschiedendes, daß, bevor man eine solche Wahl annulirt, man mit sich eineig sein, man den klaren Buchstaben des Gesetzes für sich haben muß und im Besitze aller Prämissen sein soll, um mit Beruhigung solche Schlüsse fällen zu können. Ich glaube, daß es im vorliegenden Falle nicht an der erforderlichen Zahl, daß es nicht an der erforderlichen Nachweisung dieser Prämissen zur Gänze fehle, und würde den Antrag dahin stellen, daß Behufs der weiteren Instruirung die Akten an das betreffende Bezirksamt geleitet, und die nöthigen Erhebungen eingeholt werdeen, ob der Post-Expedient wirklich ein Anstellungs-Dekret in Händen hat, um als öffentliche Beamte des aktiven Wahlrechtes theilhaftig zu sein. Bezüglich des Mundarztes Lorenz dürfte wohl an der passiven oder aktiven Wahlfähigkeit durchgängig gezweifelt werden, weil ein besonderer Ministerial-Erlaß vom Jahre 1850 sich ausdrücklich dahin ausspricht, daß die akademische Würde und ein solcher Rang dem Mundarzte nicht zukommt, um für beide das aktive Wahlrecht zu begründen. Es kann sich im vorliegenden Falle auch noch darum handeln, ob die Ausschließung der beiden Wahlberechtigten Riegert und Lorenz wirklich in formeller Beziehung auch gerechtfertiger sei. Es hat sich der Wahlprüfungs-Ausschuß dafür entschieden, daß diese Ausschließung im Gesetze nicht gerechtfertigt sei, und hat sich zur Begründung dieser Ansicht auf den § 28 der Landtagswahlordnung bezogen. Allein ich glaube, daß sich aus diesem § 28 das nicht deduziren lasse, was der löbliche Prüfungs-Ausschuß hieraus zu schließen befunden. Es ist wahr, es verfügt § 28 allierdings die Aufstellung der Hauptlisten, allein es ist durchaus keine Reklamazionsfrist festgestellt, es läßt sich nicht deduziren, wann die eigentliche Zusammenstellung der Hauptlisten rechtskräftig wird. Beziehuen wir uns auf § 23, so ist in demselben ausdrücklich eine Reklamazionsfrist in der dauer von 14 Tagen bestimmt, für die Wahlen des großen Grundbesitzes. Eine solche Reklamazion überhaupt als Rechtsmittel findet sich in den §§ 26, 27 und 28, welche von der Zusammenstellung der Listen für die Städte und Industrialorte sprechen, nicht vor, und eben darum glaube ich, daß allerdings auch die Ausschließung dann Statt finden könnte, wenn auch die erste Wahl, weil sie fruchtlos bleib, vor sich ging. Es müßte diese Reklamazion so lange zustehen, bis die Wahl gepflogen und abgeschlossen ist, und eben darum glaube ich, daß, weil es sich vorläufig nur darum handeln kann, ob der Post-Expedient zur Wahl berechtigt ist oder nicht, diesfalls die weitern Instrukzionen einzuleiten sein werden, bevor zum Beschluße über die Richtigkeit oder den Bestand der wahl geschritten werden kann.

Oberstlandmarschall: Sie schließen sich dem Minoritätsantrage an. Er geht darin, noch weitere Erhebungen zu pflegen.

Dr. Hanisch: Ich stelle mich auf den Boden des Gesetzes. Der Landtag kann die Wahlfähigkeit nicht anerkennen, wenn das Gesetz sie abspricht. Der Ministerialerlaß vom 16. September 1849, Z. 6602, den ich dem Wortlaute anch vor mir habe, sagt: "Unter den Personen, welche den akademischen Grad erlangt ahben, werden die Doktoren der 4 Fakultät verstanden, welche ihren akademishcen Grad an einer inländischen Universität erlangt ahben. Diese Personen sind insoferne wahlberechtigt, als sie gemeindeangehörig sind." Der jetzt folgende Zusatz ist entscheidend. "D a s M a g i s t e r i u m u n d P a t r o n a t d e r Ch i r u r g i e g e w ä h r e n f ü r s i ch a l l e i n k e i n W a h l r e ch t."

Es ist also entschieden, daß der Mundarzt Lorenz kein Wahlrecht hatte, und sobald es dem hohen Landtag bekannt ist, müßte er in jedem Falle erkennen, er hatte kein Wahlrecht, denn sonst würde er sich von dem Boden entfernen, auf dem er steht. Damit ist nicht gesag, daß wir nicht wünschten, es solle anders werden, aber wir stehen auf dem Boden der Verfassung vom 26. Februar, und werden nur auf dem Boden der Verfassung vorschreiten. Ich schließe mich dem Minoritätsantrage an, es sollen zur weiteren Untersuchung diese Akten dem betreffenden Bezirksamte zurückgestellt und weitere Erhebungen eingeleitet werden.

Dr. Fleischer: Als 2. Zusatz zu dem Antrage des Hrn. Dr.

Dr. Hanisch: Es ist vielleicht eine Nebensache, die ich zu erörtern für nothwendig halte. Der Staat hat den Beamten eine Uniform verliehen, der Postexpeditor darf eine Staatsbeamtenuniform nicht tragen, er darf nur die Uniform des Kondukteurs tragen. Es ist dies eine Nebensache, aber entschiedend für die Frage, ob man ihn für einen Beamten halten kann oder nicht.

Dr. Schröder: Wir verlangen gleiche Rechte für Alle. Es ist bekannt, daß in einigen Bezirken Böhmens die Mundärzte, als solche, zu den Wahlen zugelassen wurden und in andern Bezirken wieder nicht. Also wie kommt es, daß in einem Bezirke das recht ist, was in einem andern unrecht ist. Ich hoffe, daß das Wahlgesetz, auf die liberale Weise interpretirt und gehandgehabt wird. Es ist eine intelligente Menschenklasse, die sich für das Menschengeschlecht verdient macht.

Dr. Ernst Meier: Darauf muß ich bemerken, daß es auch Mundärzte und zwar sehr viele in Böhmen gibt, die, nebstdem daß sie Mundärzte sind, auch Steuern bezahlen. Wenn sie nur 10 Gulden Steurn zahlen, so können sie allerdings als solche in die Wählerlisten aufgenommen worden sein. Wir wissen aber gegenwärtig nicht, daß ein Mundarzt, der gar keine Steuern zahlt und nur Mundarzt ist und keinen Grad hat, als Wähler eingeschrieben ist. Würde ein Präzenzfall in dieser Beziehung vorliegen, so könnte er als ein Beispiel angeführt werden. Allein die Beispiele, die angeführt worden sind, beziehen sich wahrschienlich nur auf die steuerzahlenden Bürger.

Dr. Klaudi: Ich beantrage den Schluß der Debatte, da ich voraussetze, daß der hohe Landtag bereits hinlänglich informirt sein dürfte.

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag auf den Schluß der Debatte unterstützt? (Mit Majorität angenommen.)

Dr. Tomicek: Es ist vom Hrn. Dr

Oberstlandmarschall: Also ich werde jetzt zur Abstimmung schreiten.

Es liegen zwei Anträge vor.

Bisher ist von den Herren Rednern, die gesprochen haben, kein separater Antrag gestellt worden, sondern sie haben nur einen oder den andern Antrag der Majorität oder der Monirotät der Kommission beantragt, daß die Ausschließung der Herren Lorenz und Riegert nach der Lage der Dinge vorschriftswidrig erfolgt sei, daß die Wahl des Herrn Adam nicht zu gestatten, sondern eine neuerliche Wahl auszuschreiben sei, das ist der Antrag der Majorität der Kommission; der Antrag der Minorität der Kommission ist: es möchte früher, bevor in merito dieser Sache abgesprochen werden kann, an Ort und Stelle sich gewendet werden in der Richtung, ob nicht den ausgeschlosenen Herren das aktive Wahlrecht wirklich abgeht und sie in die Wählerliste und Hauptliste gar nicht hätten aufgenommen werden sollen, indem die Majorität der Ansicht ist, daß in dieser Beziehung die Akten nicht gehörig instruirt sein; das sind die zwei Anträge.

Ich glaube, daß in der Regel das Amendement früher zur Beschlußfassung zu bringen ist, und dann erst der Hauptantrag. - Ich werde also früher den abgeänderten Antrag der Minorität zur Abstimmung bringen, dann den Hautpantrag der Majorität.

Ich bitte, jetzt bringe ich zur Abstimmung den Antrag der Minorität, welcher dahin geht, daß der Gegenstand nicht als gehörig instruirt zu betrachten sei, sondern bei den Erhebungen in der Richtung einzuleiten sei, um sich Gewißheit zu verschaffen, ob diese beanständeten Wähler das aktive Wahlrecht ahben oder nicht, d. h. ob sie gesetzlich in die Wählerliste einbezogen worden sind oder nicht. Ich bitte die Herren, welche für den Antrag der Minorität sind, dieses durch Aufstehen bekannt zu geben. (Überwiegende Majorität für den Minoritäsantrag.)


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