Pátek 2. bøezna 1849

und die verschiedenen Ansichten über die Art und Weise der Abstellung unserer kirchlichen Uebelstände, welche sonst nirgens laut werden durften, wurden da laut. Dort war es aber auch, wo man beständig und allseitig dahin wies, daß nur von der künftigen Volksvertretung in dieser Beziehung Etwas zu erwarten sei, daß nur von dieser die Anregung zur Abstellung sehr vieler Uebelstände, ja zur Regeneration des gesammten Kirchenwesens zu erwarten sei, anderswo liege Alles im tiefen Schlafe und gedenke gar nicht zu erwachen. Auf diesen Reichstag, meine Herren, sehen die Augen aller eifrigen und einsichtsvollen Diener des Herrn mit Sehnsucht hin. Seinen Verhandlungen, besonders bei diesen Paragraphen, folgen sie alle mit gespannter Aufmerksamkeit, und da kömmt nun der Verfassungs-Ausschuß mit seinem 15. §. in dem neuen Entwurfe der Grundrechte und ruft allen diesen ängstlich Harrenden das bekannte Metternich'sche "Abwarten" zu. Ohne sich nämlich im Mindesten die Mühe zu nehmen, irgend eine Norm auch für das ganz einfache Verhältniß zwischen Staat und Kirche auszusprechen, vertröstet er uns Alle in diesem Paragraphe mit der mageren Eventualität, daß in der Folge, vielleicht einmal, Gott weiß wann, hierüber besondere Gesetze ergehen werden.

Ich ehre diese zarte Scheu des Verfassungs-Ausschusses vor kirchlichen Fragen, aber sie kommt mir, aufrichtig gestanden, im Hinblicke auf die Bestimmungen einiger neueren Verfassungsurkunden sehr unzeitig vor; denn weder in den Grundrechten des französischen noch des deutschen Volkes ist z. B. das Verhältniß zwischen Staat und Kirche so ganz und gar ignorirt wie hier, und selbst in der octroirten preußischen Verfassung sind darüber ungemein liberale Bestimmungen enthalten. Warum soll gerade in Oesterreich die Kirche so stiefmütterlich behandelt werden, daß nicht einmal ihr unveräußerliches und ewiges Grundrecht, ihre Selbstständigkeit, und die Freiheit vor jeder staatlichen Bevormundung in die Grundrechte des österreichischen Volkes aufgenommen werden? — Davon leuchtet nur kein genügender Grund ein, und deßhalb ersuche ich Sie, meine Herren, statt des 15. §. das mir zusagende Minoritäts-Votum anzunehmen:

"Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber wie jede andere Gesellschaft im Staate den Staatsgesehen unterworfen" — wozu ich den weiteren Zusatzantrag stelle:

"Der Verkehr der Religionsgesellschaften mit ihren Obern ist ungehindert. Die Bekanntmachung ihrer Anordnungen unterliegt nur denjenigen Beschränkungen, welchen alle übrigen Veröffentlichungen unterliegen."

Durch diese Bestimmungen werden Sie, meine Herren, den gerechten Ansprüchen aller Religionsgesellschaften Rechnung tragen, und das große Losungswort der kirchlichen Jetztzeit: "Unabhängigkeit der Kirche vom Staate" wird auch in Oesterreich eine heilbringende Wahrheit werden.

Wenn ich aber hier, meine Herren, die Unabhängigkeit verfechte, so verwahre ich mich sehr dagegen, als ob mich erst die Episcopat-Adressen dazu bewogen hätten. Im Gegentheil! Besonders die des mährischen, salzburger und küstenländischen Episcopats wären vielmehr im Stande gewesen, mich davon abzuschrecken. Ich verstehe unter Unabhängigkeit der Kirche nicht die völlige Trennung der Kirche vom Staate, was praktisch gar nicht ausführbar ist. Zur Beruhigung des verehrten Mitgliedes für die Laimgrube, Wien *) [Kudler], will ich auch sagen, daß ich dem Staate nicht das jus cavendi und das Recht der obersten Aufsicht nehmen will. Ich will auch nicht die Kirche zum Gegenstaate im Staate machen, — was das verehrte Mitglied für Kuttenberg zu besorgen scheint. Ich will auch nicht die Freiheit für den Episcopat allein, welchen das verehrte Mitglied für Olmütz merkwürdigerweise für die Kirche selbst hält, wo er die Uebergriffe desselben der gesammten katholischen Kirche in die Schuhe schiebt. Ich will die Freiheit für die gesammte Kirche, wie sie der Katechismus definirt, d. i. für alle Gläubige sammt ihren Vorstehern.

Daß Sie dieses Princip der Emancipation der Kirche vom Staate anerkennen, und schon hier feststellen, dazu fordern Sie, meine Herren, nicht bloß Rücksichten für die Wohlfahrt der Kirche, sondern auch Gründe der Staatsweisheit auf. Es ist erwiesen, und über allen Zweifel erhaben, daß die Religion die Grundlage aller socialen Tugend der Menschen ist, daß ohne diesen unsichtbaren Kitt der Gemüther, ohne diesen Urkeim alles Guten, aus welchem Gerechtigkeit, Gemeinsinn und Bruderliebe hervorkommen, kein menschliches Zusammenleben denkbar sei. Der Zwang an sich allein ist ohnmächtig, wenn er nicht durch die Liebe unterstützt wird. Der Kern der Gesellschaft lebt in den Liebespflichten, und nur der Abhub der Gesellschaft läßt sich vom Zwange leiten. Wo dieser Kern fehlt oder schwach ist, da ist auch nur die äußere Form des Staates vorhanden, da gleicht er nur einer hohlen Nuß, die weder zu eigenem noch zu fremdem Nutzen brauchbar ist. Alle praktischen Staatsmänner, selbst jene, deren Sinn wenig oder gar nicht auf das Religiöse gerichtet war — ich nenne beispielsweise Friedrich II., Mirabeau und Napoleon haben die Notwendigkeit der Religion für jeglichen Staatszweck anerkannt, und darum auch sich bemüht, die Frömmigkeit zu fördern, wenn sie auch Alle, wenigstens die Meisten die Religion als den mächtigsten moralischen Hebel angesehen haben, ohne den sich überhaupt nichts Wichtiges ausrichten läßt.

Damit aber die Religion diese wohlthätige Wirksamkeit zum Besten des Staates ausübe, darf der Staat die Darlegungen ihres Geistes, ihrer Zwecke nicht hindern, er darf sich auf keine von ihnen einen leitenden und bestimmenden Einfluß, keinen Eingriff in ihre selbsteigene Regelung ihrer Angelegenheiten, und keine Controle ihrer Anordnungen und des Verkehres mit ihrem Obern erlauben. Und wenn er es dennoch thut, wenn er die Kirche, wie es unter dem altem Systeme geschah, sich unterthan macht, und sie gleichsam zu einer seiner Polizeianstalten herausbildet: so schmälert er selbst die ungemein ersprießlichen Folgen religiöser Belehrung für das Gedeihen der Gesellschaft; denn das, was die Diener einer solchen unselbstständigen Kirche, z. B über die göttliche Einsetzung der Obrigkeiten und über die Verpflichtung ihnen zu gehorchen, weil es der Wille Gottes ist, predigen, erscheint nur zu sehr als von dem Machtgebote der zeitlichen Gewalt anbefohlen.

Ein derartiges Verhältniß zwischen Staat und Kirche ist überdieß beider ihm höchsten Grade unwürdig — des Staates, weil er sich dadurch in das für ihn unzukömmliche Gebiet der innersten und heiligsten, bis in das Jenseits greifenden Interessen der Menschheit mengt — der Kirche, weil die Glieder und natürlichsten Repräsentanten dieser göttlichen Anstalt unter das Joch weltlicher Machthaber gebeugt werden. Und doch ist weder der Staat der Oberherr der Kirche, noch die Kirche die Dienerin des Staates; die Kirche sowohl als der Staat sind Anstalten aus dem Willen Gottes entsprungen, leide haben dieselben Rechte, dieselben Pflichten; sie sind gesonderte Ergießungen einer und derselben Quelle, welche der Born des Lebens für die ganze Menschheit ist. Sollte ich daher die schon so oft aufgeworfene Frage, ob die Kirche über dem Staate, unter dem Staate, gegenüber dem Staate, in oder außer dem Staate steht, mit besten Wissen und Gewissen beantworten, so müßte ich sagen: Die Kirche steht nicht unter dem Staate als seine Tochter, sie ist nicht aus ihm hervorgegangen, sie stammt unmittelbar aus Gott. Der Herr nennt sie sein Reich, das nicht von dieser Welt ist, und als solche kann sie demnach der Welt nicht unterthan sein. Die Kirche steht nicht neben dem Staate als seine Gefährtin, sie ist keine Erscheinung, die er allenfalls duldet, und weil sie schon einmal da ist, sich gefallen läßt; sie ist das Reich der inneren und und ewigen Glückseligkeit, der Staat dagegen der äußeren und der irdischen. Sie steht auch nicht gegenüber dem Staate als seine Feindin; sie nennt nicht nur seine Herrschaft nicht angemaßt und seine Verfügungen richt überflüssig, sie lehrt ausdrücklich, daß es keine Gewalt gibt, die nicht von oben kommt, und daß die, die da besteht, von Gott angeordnet ist. Sie steht, was ihren Zweck betrifft, über dem Staate, gleichwie das Ewige, Heilige und Unveränderliche höher steht als das Zeitliche. Eitle und Vergängliche, gleichwie der Geist des Menschen höher steht als sein Körper. Sie steht als ein äußerer Bestand und zwar als Gesellschaft in dem Staate, und nur als Staatsbürgerin, wie sie alle Rechte des Staatsbürgers genießt, hat sie auch alle Pflichten eines Staatsbürgers auf sich. Was endlich die Realisirung der erhabensten Bestrebungen der Menschheit betrifft, da geht sie mit dem Staate Hand in Hand. Deßwegen sagte recht gut Clemens Drosde-Wischering, Erzbischof von Köln, dieser ehrwürdige Vorkämpfer der kirchlichen Freiheit, als er das Verhältniß der Kirche zum Staate und des Staates zur Kirche mit diesen wenigen Worten bezeichnete: "Beiderseitige Selbstständigkeit, und wechselseitige Freundschaft." — So muß, meine Herren, das Verhältniß zwischen Staat und Kirche auch in dem erneuerten Oesterreich sich gestalten; denn dieß ist eine nothwendige Consequenz des constitutionellen Principes, von welchem hier keine Aufnahme gemacht werden kann. Mit halben Maßregeln, mit einer theilweisen Aufhebung der Bevormundung, während man auf der anderen Seite den Druck beläßt oder gar die Controle vergrößert, wäre da nicht geholfen; selbst nicht mitter Einführung des Josephinischen Systems, dessen sich das verehrte Mitglied für Salzburg so warm angenommen hat. Ich anerkenne die Trefflichkeit und Wohlthätigkeit dieses Systems für die damalige Zeit, ich bin dem edlen Menschenfreunde Joseph dafür unendlich dankbar und stehe nicht an, hier öffentlich und feierlich zu erklären, daß gerade seine Verfügunzen in kirchlichen Dingen hinreichen würden, seinen Namen in Oesterreich unsterblich zu machen, wenn auch nur, weil Er der erste, der in eine Nacht der finstersten Vorurtheile hereinstrahlen ließ die Morgensonne der religiösen Toleranz. Allein so wenig als dieses hohe Haus mit der centralisirenden Richtung Joseph II. auf dem Gebiete der Verwaltung einverstanden wäre (Bravo), sowenig als sich diese den gegenwärtigen Zuständen anpassen würde, ebenso kann sein System in kirchlichen Dingen für unsere Zustände heutigen Tages nimmermehr als geltend anerkannt werden.

Es ist wahr, eine vollständige Trennung der Kirche vom Staate ist undenkbar, aber nicht weniger ist es auch eine vollständige Bevormundung der Kirche durch den Staat. Und wenn das verehrte Mitglied für Salzburg die theilweise Bevormundung der Kirche durch den Staat, welche einen Grundzug des Josephinischen Systems bildet, damit rechtfertigte, daß sowohl der Staat als die Kirche auf dieselben Menschen einwirken, so möchte ich ihn auch auf die Art und Weise aufmerksam machen, wie dieses geschieht. Der Staat wendet sich an den Bürger in dem Menschen, die Kirche an den Menschen in dem Bürger. Wahrlich ein himmelweiter Unterschied, der wohl zuläßt, daß beide Gesellschaften in Verfolgung ihrer Zwecke ganz eigene Wege einschlagen. Das ist aber nicht die Hauptursache, meine Herren, weßwegen sich so viete Stimmen in der Generaldebatte gegen die Emancipation der Kirche hören ließen. Ich glaube, die Hauptursache ist die Besorgniß, daß wenn je die Kirche vollkommene Freiheit erhielte, in diesem Augenblicke unsere junge Freiheit von der Hierarchie gefährdet, und der in der Kirche bis jetzt herrschende Absolutismus erhalten werden möchte.

In ersterer Beziehung zeigt jedoch nur ein Blick in die Kirchengeschichte, daß die christliche Religion überhaupt und die katholische insbesondere mit jeder Staatsverfassung sich vertrage. In letzterer Beziehung haben Sie, meine Herren, zwei prächtige Mittel in Ihren Händen, um die Umwandlung der Kirche im constitutionellen Geiste anzubahnen, und diese Mittel sind: weise gesetzliche Bestimmungen über das Kirchenvermögen, und zweitens über die Wahl der Kirchenvorsteher. Es ist nämlich einleuchtend, daß die jetzige Gesetzgebung in Betreff der obenangeführten Objecte nicht mehr tauge. Aber, meine Herren, ehe wir in der Constitutions-Urkunde in dieser Beziehung ein allgemeines Gesetz aufstellen, so müssen wir wohl im Auge behalten, daß uns das nicht wieder geschieht, daß wir auch auf dem kirchlichen Boden nicht wieder die traurige Erfahrung erleben müssen, wie wir sie nach dem Erlasse des Patentes vom 7. September v. J. auf einem anderen Gebiete gemacht haben Diese Objecte demnach müssen einer späteren Legislation vorbehalten bleiben; doch wünschte ich, daß schon hier ein Prircip festgesetzt werde, an welches sich diese künftige Legislation in Ansehung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat unabänderlich halten müßte. Aus diesem Grunde erwarte ich, meine Herren, daß Sie mit Nächstem gesetzliche Bestimmungen dieser Art ergehen lassen werden, unbekümmert um die Episcopats-Adressen, um die Consistorial-Currenden, um die hie und da auftauchenden Sammlungen von Unterschriften auf Petitionen um Beibehaltung kirchlicher und pfarrlicher Grundstücke, um Beibehaltung der üblichen Stola, des Zehents und der sonstigen pfarrlichen Einkünfte, mit einem Worte, um Beibehalturg des status quo.

Meine Herren! sowie in jedem anderen Stande, so gibt es auch bei uns Riesenzöpfe (Heiterkeit), die bis heutigen Tages nicht merken wollen, daß ihr Stündlein geschlagen hat. (Bravo.) Damit Sie aber, meine Herren, nicht glauben, daß ich mit mir selbst im Widerspruche stehe, indem ich früher für die Unabhängigkeit der Kirche sprach und nun der constitutionellen Staatsgewalt gesetzliche Bestimmungen über das Kirchenvermögen und über die Wahl der Kirchenvorsteher zumuthe, so muß ich mich noch einmal dahin erklären: die Kirche ist in ihrem Kreise souverän, es ist es aber auch der Staat. Die Kirche ist die höchste Macht in dem, was das Religiöse und Sittliche, das heißt, in der bedeutungsvollen Frage: was soll der Mensch glauben und thun, damit er selig wird? In dem ist sie selbstständig und unabhängig vom Staate. Der Staat ist die höchste Macht in Allem was die gesellschaftliche Gerechtigkeit und das äußerliche Wohl im bürgerlichen Leben erheischt. Und darum kann ohneweiters der Staat auf das Kirchenvermögen und auf die Besetzungen der kirchlichen Stellen Einfluß nehmen. So sehe ich z. B. in Beziehung auf das Kirchenvermögen recht gut ein, daß es eine unausweichliche Forderung des Rechtes und der Billigkeit ist, eine gleichmäßigere Vertheilung der Einkünfte aus denselben, und daher eine entsprechende Salarirung der ungleich bedachten Diener der Kirche ins Werk zu setzen, damit nicht der Eine bei gleicher oder größerer Anstrengung darbe, während der Andere bei derselben oder geringerer Arbeit im Ueberflusse schwelgt. Ich sehe ein, daß eine bessere Dotirung der Capläne, der Pfarrer, eine anständigere Pensionirung der Deficienten-Priester so lange ein pium desiederium bleiben wird, bis nicht das gesammte Pfründen- und Kirchenvermögen einer Provinz ohne aller Ausnahme von der betreffenden Landesvertretung mit Hinzufügung des schon vom Jahre 1784 bestehenden Religionsfondes und des noch dazu zu fügenden Entschädigungsbetrages für die Ablösung des Pfarrzehentes und aller anderen, wie immer Namen habenden Pfarreinkünfte in einen Concretal-Kirchenfond umgewandelt wird, von welchem reichen Erträgnisse die Geistlichkeit nach einer von derselben betreffenden Ländervertretung festzustellenden Scala ihren Gehalt im baren Gelde zu erhalten hätte, doch so, daß unter den in Oesterreich, mit Ausnahme Ungarns, sich befindenden 66.427 Priestern der jüngste Caplan nicht weniger als 400 fl., und der höchste Dignitär einer Provinz nicht mehr als 12,000 fl. C. M. jährlich beziehen möchte. Dadurch würde die Geistlichkeit der Einhebung der Stola, des Zehentes und der Besorgung der Landwirthschaft vollständig enthoben. Die Verwaltung der geistlichen Güter wäre sodann nicht dem Staate, sondern um jede bureaukratische Einmengung und Schmälerung hintanzuhalten, den Gemeinden selbst zuzuweisen (Beifall), die jedoch über ihre Gebarung mit denselben der Bezirksgemeinde, und zwar einem permanenten Ausschusse, zur Hälfte aus Laien, zur Hälfte aus Seelsorgern bestehend, also einem Kirchenrathe — Rechenschaft zu legen hätten, und in letzter Instanz von der Landesvertretung selbst überwacht werden müßten.

Das Ersprießliche einer solchen Umgestaltung ist vorzüglich zweifach. Einerseits wäre dadurch der unschätzbare Vortheil errungen, daß der Seelsorger im Genusse eines seiner Amtswirksamkeit angemessenen sicheren Gehaltes ganz ungestört seinem hohen, erhabenen Berufe nachkommen könnte, und nicht mehr in die traurige Alternative geriethe, entweder ein geistlicher Bauer zu werden, oder bel dem Mangel an Erfahrung und Vorliebe für die Oekonomie von allen Seiten sich betrogen zu sehen, und selbst auf einer reichen Pfründe mit Noth kämpfen zu müssen. Andererseits hätten die Gemeinden durch Verpachtung der geistlichen Güter in kleinen Parzellen — und zwar in den Städten an unbemittelte Handwerker und Gewerbsleute, in Dörfern aber an Häusler, Barakner und Inleute ein herrliches Mittel an der Hand, dem überhand nehmenden Pauperismus kräfiig entgegen zu steuern. Eine Einziehung der geistlichen Güter von Staatswegen und Besoldung der Geistlichkeit aus der Staatscasse hat sich, abgesehen von der Ungerechtigkeit einer solchen Verfügung, nur als eine dem Staate, respective den steuerpflichtigen Staatsbürger selbst, sehr nachtheilige Maßregel erwiesen, wie das Beispiel Frankreichs und Spaniens zur Genüge darthut.

Was die Besetzung der Kirchenstellen anbelangt, da werden die Herren wohl selbst einsehen, daß unsere bisherige absolute aristokratische Verfassung in unserer Kirche zur alten, volksthümlichen Urform, wie es in den ersten christlichen Gemeinden war, zurückkehren müsse; denn das Patronatsrecht setzt wirklich das Ansehen, die Würde der Geistlichen herab; ihr gutes oder schlechtes Fortkommen hängt von der Protection, von der Laune ab, und nicht von dem Verdienste. Die Besetzung der höheren kirchlichen Stellen von Seite des Staates ist wirklich auch nicht zum Heile der Kirche, zum Frommen der Gläubigen gewesen, besonders in den neuesten Zeiten, sonst wären ja nicht Diöcesen mit Bischöfen beschenkt worden, die weder der Landessprache kundig, geschweige mächtig sind. Darum bin ich so frei, folgenden Zusatzantrag, eigentlich Verbesserungsantrag zum §. 15 zu stellen.

"Ueber das Kirchenvermögen und die Wahl der Kirchenvorsteher, sowie über die Bedingungen, unter welchen das Kirchen-Patronat und die dem Staate zustehenden Wahl-, Vorschlags- oder Bestätigungrechte bei Besetzung der kirchlichen Stellen aufzuheben seien, und unter welchen geistliche Corporationen, als Hoch- und Erzstifte, Collegiats-Capitel, Ritterorden, Stifte und Klöster fortzubestehen oder aufzuhören haben, werden besondere gesetzliche Bestimmungen ergehen."

Was die Klöster, meine Herren, betrifft, so gibt es derjenigen, die vom philosophischen Standpuncte aus ohne eigennützige Nebenabsichten die Aufhebung derselben wünschen, sehr Wenige, bei den Meisten steckt das lüsterne Verlangen nach den schönen Klostergütern dahinter. Da nun über dieselben übertriebene Angaben im Umlaufe sind, so muß ich zuerst diesen um die Vermehrung des Staatseinkommens so sehr bekümmerten Nationalökonomen mit Ziffern entgegen treten.

Aus zuverlässigen Quellen habe ich erfahren, daß die Einkünfte sämmtlicher in den hier vertretenen Provinzen gelegenen 766 Mönchklöstern mit 10.354 Ordenspriestern und Ordensleuten, und 157 Nonnenklöstern mit 3360 Nonnen, aus ihren Gütern jährlich nur dritthalb Millionen Gulden darstellen, und daß daher der Werth, selbst zu 5 Percent berechnet, nur 50 Millionen Gulden abwerfen würde. Zieht nun der Staat sie alle auf einmal ein, und bietet er sie in der gegenwärtigen Zeit zum Verkaufe aus, so würde eine solche Entwerthung des gesammten Grundeigenthums bis auf das des Bauern herab eintreten, daß nicht bloß die Hypothekargläubiger wesentlich benachtheiliget würden, sondern selbst der Staat bei der Steuereinhebung mehr Schaden als Nutzen verspüren möchte. Ich verweise dießfalls nur auf Spanien, wo die Klostergüter einen Werth von hundert Millionen Piaster darstellten, die Veräußerung derselben aber nur 20 Millionen Piaster, also kaum den fünften Theil eintrug, und in Folge derer das gesammte Grundeigenthum in Spanien so sehr im Preise fiel, daß sehr viele reiche, aber verschuldete Grundbesitzer gänzlich verarmten und wegen Mangel an Capitalien der dritte Theil der liegenden Grundstücke unbebaut liegen geblieben ist. Wollte man diese Klostergüter einzelnweise nach und nach verkaufen und den Erlös zur Tilgung der Staatsschuld verwenden, so hieße das einen Tropfen ins Meer gießen. Darum bin ich der unmaßgeblichen Meinung, daß der Staat den Klöstern ihre Güter belasse, und bloß eine Ausnahmssteuer von höherem Betrage ihnen auferlege, und die Vervaltung derselben auf dieselbe Weise wie ich schon oben bei den geistlichen Gütern im Allgemeinen angedeutet habe, veranlasse. Der Staat verletzt dadurch keine Rechte, er verrückt keine Werthverhältnisse, er sichert sich ein bleibendes Einkommen ohne Auflegung von Lasten, und behält sich dennoch Rechte vor, die seine Großmuth in Folge der Zeit reichlichst lohnen dürften.

Selbst von einem höheren Standpuncte aus wäre die Aufhebung der Klöster schädlich und ungerecht. Schädlich aus dem Grunde, weil es immer Menschen gab und gibt, denen ein eigener Hang zur Zurückgezogenheit, eine vorwaltende Richtung auf das Innere angeboren ist, oder die nach vereitelter Hoffnung im Leben, oder nach sonstigen unangenehmen Erfahrungen und Erlebnissen, sich ganz in die Einsamkeit zu vergraben und ohne Nahrungssorgen den Wissenschaften, oder aber den Werken der Nächstenliebe obzuliegen wünschen, für diese würde alsdann keine Zufluchtsstätte, keine Gelegenheit sein zur Ausführung dieses gemeinnützigen Berufes. — Ungerecht wäre diese Maßregel darum, weil der 12. §. der Grundrechte den Staatsbürgern das Recht, Vereine zu bilden, garantirt, in soferne Zweck und Mittel der Vereinigung weder rechtswidrig noch staatsgefährlich sind, was von den Klöstern, die Vereine zur Befriedigung geistiger Bedürfnisse sind, nicht nachgewiesen werden kann.

Zwar hält eine ansehnliche Minorität des Verfassungs-Ausschusses den Orden der Jesuiten, der Liguorianer und Redemtoristen für staatsgefährlich und will ihn auf immer in Oesterreich aufgehoben wissen, meine Herren! Was mich anbetrifft, ich fürchte von diesem Orden nicht das Geringste, und ich würde den neuen constitutionellen Kaiserstaat Oesterreich sehr bedauern, wenn ihm schon ein paar Mönche gefährlich werden könnten. (Bravo im Centrum.) Das heißt den Jesuiten eine Wichtigkeit beilegen, die gerade für ihre Sache spricht und sie fördert, denn auf die Letzt muß das Volk denken: das müssen doch famose Leute gewesen sein, die Jesuiten, weil man von ihnen so viel Aufhebens macht, und verlangt am Ende ihre Wiedereinführung. Und was würden Sie, meine Herren, mit diesem Beschlusse dem ganzen österreichischen Staate und allen unseren Brüdern nützen und frommen? Wir haben ja eine Menge weltlicher Jesuiten, Jesuiten im Frack, Jesuiten in Uniform, wir haben eine Unzahl Jesuitinnen (Heiterkeit), die können Sie doch nicht abschaffen! Und sind die weniger staatsgefährlich? Ueberhaupt wäre ich in Beziehung auf alle Klöster und geistlichen Orden ganz der Meinung des Verfassungs-Ausschusses, und trage darauf an: "daß die Bedingungen, unter welchen sie fortzubestehen oder aufzuhören haben, in späterer Zukunft durch ein besonderes Gesetz geregelt werden mögen."

So sehr ich im Allgemeinen ein Fürsprecher der Orden bin, so sehr wünsche ich, daß der Fortbestand derselben an die rigorosesten Bedingungen geknüpft werden möge, daß der Fortbestand derselben auf der Basis der freien Vereinigung beruhe. Denn ich verkenne nicht die in das Mönchwesen eingeschlichenen Mißbrauche und Ausartungen jeder Art. Wenn die Ordens-Vorstände despotisch herrschen, das Klostervermögen willkürlich verwalten, dem Egoismus fröhnen und dem unter der Aegide eines blinden Gehorsams geknechteten Bruder das Nöthigste versagen; wenn die Ordensmänner mehr in den Straßen und Gassen der Stadt, als in den Zellen und Tempeln bei dem Gebete und beschaulichen Leben weilen; wenn die Herren Prälaten und Aebte in goldbetreßten Equipagen mit Livrée herumfahren; wenn die Herren Chorherren an reichbesetzten Tafeln sich ergötzen, und weltliche Lustbarkeiten besuchen: das ist wahrlich eine Satyre auf das Gelübde der Armuth, der Zurückgezogenheit und der Selbstverläugnung. (Bravo.) Wenn die unnützen Parademacher, welche mit ihrem geckenhaften Wesen beinahe manchen Laien übertreffen, und deren es bei Ritterorden und bei Stiften überhaupt so viele gibt, wenn sie sich nicht bequemen wollen, ganz einfache Mönche zu werden, — so hebe man sie ganz auf.

Der letzte General der Jesuiten Ricci sagte bekanntlich zu Clemens XIV, als es sich um die Aufhebung der Jesuiten handelte: Sint ut sunt, aut non sint. Ich aber sage von den Klöstern überhaupt: Non sint ut sunt, aut non sint.

Und dieß ist Alles, meine Herren! was ich von Ihnen in Bezug auf die Principien der Kirchen freiheit statt des §. 15 gerne angenommen zu sehen wünschte. Eine nähere Auseinandersetzung ins Detail behalte ich mir bei der Discussion über die bezüglichen besonderen Gesehe selbst vor. Nur Eines habe ich noch am Herzen, welches ich bei dieser Gelegenheit zu verlautbaren mich gedrungen fühle.

Von allen Seiten ertönt, meine Herren, ein gewaltiger Ruf nach kirchlicher Reform. Die große Wandlung, in der Alles begriffen ist, scheint auch die gläubigsten und wahrhaft frommen Gemüther auf den Gedanken gebracht zu haben, daß auch in der Kirche eine Reform geschehen müsse, daß auch in der kirchlichen Disciplin Vieles ist, wie es nicht sein soll, daß auch da in den Nebensachen vieles Veraltete abzuschaffen, vieles Erloschene neu zu beleben, vieles Nichtbestandene neu einzuführen gebe, und ich habe aus der Generaldebatte entnommen, daß es sehr Viele in dieser hohen Versammlung gibt, die auch in dieser Beziehung die lebhaftesten Wünsche hegen. Auch ich bin von diesen Wünschen innigst durchdrungen, und habe mich schon lange der süßen Hoffnung hingegeben, daß jener erhabene, wahrhaft edle Geist des jetzigen Kirchen-Oberhauptes, des Stellvertreters Jesu Christi, Pius IX., von der Vorsehung eigens dazu ausertvählt ist, diese unsere Wünsche ins Leben zu bringen. — Leider aber haben ihm die großen Ereignisse in der politischen Welt bis jetzt wenig Muße dazu gegeben, und laut den neuesten Vorgängen im Kirchenstaate läßt sich von seiner Seite so eine Reform, wenigstens für die nächste Zukunft, gar nicht denken. Ich erwarte demnach einzig und allein von Ihnen, meine Herren, daß Sie hierzu selbst die Hand bieten werden. Ich wünsche, und indem ich dieß große Wort ausspreche, so bin ich fest überzeugt, daß es in den Herzen aller Christen vom Inn bis an die Weichsel, von der Elbe bis an das adriatische Meer den lautesten Wiederhall finden wird (Bravo), ich wünsche: "daß der constituirende österreichische Reichstag eine constituirende österreichische Reichssynode veranlassen möge" (Bravo); eine solche Synode, auf welche die Kirche ein unbestreitbares Recht hat, und deren Abhaltung zum größten Nachtheile der Kirche so lange Zeit unterblieben ist; eine solche Synode, wo auf derselben auch die Laien rechtmäßig vertreten sind, und die Mitglieder des geistlichen Standes von ihren Amtsbrüdern gewählt werden, auf Grundlage einer volksthümlichen Wahlordnung, wornach jeder Priester Wähler und wählbar ist. Die wird alle Gebrechen und Bedürfnisse der Kirche zur Sprache bringen, sie wird Zucht und gute Ordnung, religiöse Aufklärung und Sittlichkeit zum Theile befördern, zum Theile aufrecht erhalten; sie wird Verbesserungen und zweckmäßigere Einrichtungen der liturgischen Handlungen, sie wird eine Revision des Katechismus und des Rituales vornehmen; sie wird eine allseitige Regenerirung des gesammten Kirchenwesens mit Energie verfolgen, wodurch zur Aufmunterung, Stärkung und Einigung des Clerus einerseits, zur Hebung und Belebung des religiösen Gefühles im Volke andererseits, und unendlich viel beigetragen wird. Eine solche Synode wird endlich die schon von so langer Zeit her so lebhaft gewünschte und der Kirche einzig und allein zusagende Synodalverfassung ins Werk setzen. Denn eine solche Synode, und nur sie allein ist dazu ausschließlich berechtigt; eine hier in den Grundrechten allenfalls decretirte Synodalverfassung wäre eine vom Staate der Kirche aufgedrungene, oder um mich mit gelinden Worten auszudrücken, eine octroirte Verfassung. Da sich aber in dieser hohen Versammlung sehr wenig Sympathien für octroirte Verfassungen überhaupt vorfinden dürften (Heiterkeit), so will ich Sie, meine Herren, nur auf das große Wort unseres göttlichen Lehrmeisters erinnern : "Was du nicht willst, daß dir geschehe, das thue auch nicht Andern." (Heiterkeit.) Ueberhaupt sollte zu einer solchen Octroirung dieses hohe Haus am allerwenigsten schreiten, welches selbst nichts Anderes ist, als die verkörperte Unzufriederheit aller Völker Oesterreichs mit einer octroirten Verfassung. Ueberlassen Sie darum die Berathung und Feststellung der Synodalverfassung dieser Synode selbst, und seien Sie überzeugt, daß sie den Entwurf derselben für ihre vorzüglichste Arbeit halten wird. — Neben dem wird diese Synode noch einen anderen schönen Nebenzweck in Anspruch nehmen. Meines Erachtens nämlich ist die Zeit des religiösen Hasses vorbei, und wenn auch kein Bündniß, so findet man doch eine gewisse Achtung unter allen wahrhaft religiösen Gemüthern, wenn auch keine Einigung im Dogma, doch gewiß ein Verständniß in den tiefsten Lebensgefühlen, der Fanatismus gegen Andersgläubige hat nun aufgehört, Gott sei Dank. Aber der Fanatismus der Nichtgläubigen gegen Gläubige, der Flachheit gegen die Tiefe, der Gemeinheit und Trivialität gegen alles Höhere und Geistige wuchert stark und greift selbst das Volk schon an. Die Gläubigen, mögen sie sich zu dieser oder jener Kirche, zu diesem oder jenem Glauben bekennen, sie feinden sich jetzt untereinander nicht mehr an, und das ist, meine Herren, ein gewaltiger Fortschritt. Sollte in einer solchen Zeit, wo Alles sich vertieft, sollte in einer Zeit mitten in den stürmenden Weltumwälzungen, wo Alles nach einer höhern göttlichen Lebensauffassung sich sehnt und drängt, in einer Zeit, wo Alles was früher sich gespalten, getrennt und zerrissen hat, sich zu nähern, zu vereinen, zu consolidiren wünscht, sollte in einer Zeit, wo auf dem kirchlichen Gebiete so viele schöne und herrliche Erscheinungen vorkommen, sollte in einer solchen glücklichen Zeit nicht einmal ein leiser Versuch gemacht werden, die oft in Folge kleinlicher Zwiste von uns geschiedenen Brüder mit uns wieder zu vereinen, zu vereinen im Interesse des Christenthums, im Interesse des christlichen Staates? (Bravo! Bravo!) Das glaube ich; und diesen Versuch wird jene Synode zu machen haben; und darum wünschte ich, daß die Anregung zu derselben von Ihnen, meine Herren, ausgehen möchte. Sollte sie auch nicht alsogleich gelingen, sollte sie mehrere Versuche kosten, einmal wird sie gelingen, vollständig gelingen, und das große Wort unseres göttlichen Lehrmeisters wird in Erfüllung gehen: "Es wird ein Hirt und eine Herde sein."

(Verläßt unter theilweisem Beifall und Mißfallen die Tribune.)

Präs. Der Verbesserungsantrag des Herrn Abg. Sidon lautet:

"Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber wie jede andere Gesellschaft im Staate den Staatsgesetzen unterworfen. Der Verkehr der Religionsgesellschaften mit ihren Obern ist ungehindert. Die Bekanntmachung ihrer Anordnungen unterliegt nur denjenigen Beschränkungen, welchen alle übrigen Bekanntmachungen unterliegen. Ueber das Kirchenvermögen und die Wahl der Vorsteher, sowie über die Bedingungen, unter welchen das Kirchen-Patronat und das dem Staate zustehende Wahl-, Vorschlags- oder Bestätigungsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen aufzuheben sei, und unter welchen geistliche Corporationen, als: Erz- und Hochstifte, Collegial-Capitel, Ritterorden, Stifte und Klöster fortzubestehen oder aufzuhören haben, werden besondere Bestimmungen ergehen."

Wird dieser Antrag unterstützt? (Unterstützt.) Es hat das Wort der Abg. Peitler.

Abg. Peitler. Meine Herren, ich will Ihnen kein Sündenregister der Kirche gegen den Staat, oder des Staates gegen die Kirche vorhalten, wie es gestern ein paar Redner gethan haben. Sowohl die Kirche als der Staat, oder eigentlich, sowohl die Diener der Kirche als die Diener des Staates haben gesündiget, und gesündiget haben auch wir; vergeben wir uns wechselseitig unsere Fehler, denn verzeihen ist christlich, das geziemt sich insbesondere für katholische Priester. Es handelt sich darum, zukünftigen Kirchen- und Staatssünden vorzubeugen, und das können Sie durch weise Kirchengesetze thun. Ich will mich daher aller Recriminationen enthalten und den Gegenstand der gegenwärtigen Debatte über §. 15 bloß von dem praktischen Gesichtspuncte erörtern. Ich gehe also zur Sache.

Meine Herren! Sie haben im §. 13 die Religionsfreiheit, im §. 14 die gleiche Berechtigung aller Kirchen ausgesprochen. Ihre Aufgabe ist es, im §. 15 jene Rechte namentlich zu bezeichnen, welche allen Kirchen des Staates als Grundrechte durch die Constitution gewährleistet werden sollen. Ihr Constitutions-Ausschuß hat dieses im §. 15 leider nicht gethan, wohl aber der Herr Abg. Wiser in seinem Collectiv-Antrage, den ich Ihnen vorzüglich zur Annahme empfehle.

Unter die Grundrechte der Kirche gehört vorzüglich die Freiheit und Unabhängigkeit der Kirche


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