Úterý 27. února 1849

durch den Staat, daß die Verbreitung und Unterstützung einer Kirche durch weltliche Macht, ihre Knechtschaft mit sich führe und ihr Verderben; er sagte, die Kirche verzichtet freudig auf die Privilegien, wiche ihr nur Fesseln auflegen. In gleichem Sinne sprechen sich die Petitionen unserer Ordinariate aus. Sie verwahren sich gegen jede weltliche Macht, gegen ihre Geltung und Anerkennung in Sachen des Glaubens; sie verwahren sich gegen alle Privilegien, deren die Kirche nicht bedürfe. Ich glaube, meine Herren, daß wir nicht so unbillig sein werden, eine so edelmüthige Bitte der Kirche zurückzuweisen, daß wir nicht so ungerecht sein werden, irgend einer Kirche, und besonders der kalholischen, eine privilegirte Stellung aufdringen zu wollen, die, wie sie selbst sagt, nur zu ihrem Verderben gereicht. Die Kirche erklärt, sie wolle frei sein von den Privilegien, mit denen sie früher behaftet war, und wir werden nicht so gefühllos sein, sie noch länger in diesen Fsseln schmachten zu lassen. Sie erklärt, sie bedürfe keines Schutzes von Seiten der weltlichen Macht, sie habe den Schutz der himmlischen Macht für sich, sie bedürfe keiner Privilegien vom Staate, denn sie habe das größe Privilegium von ihrem göttlichen Stifter, das ist, ihre göttliche Kraft, ihre Wahrheit. Meine Herren! wir müssen mit Freuden die Erklärung unserer Priester vernehmen, wir müssen mit Freuden begrüßen die sinnverwandte Erklärung unserer Ordinariate! Wir müssen es mit inniger Freude sehen, daß die Kirche ihre wahre Stellung begriffen, daß sie die Natur und das Wesen ihrer Herrschaft erkannt hat, welche charakterisirt ist in den Worten Christi: Mein Reich ist nicht von dieser Welt. — Indessen haben sich die Ordinariate in ihren Petitionen einige Inconsequenzen zu Schulden kommen lassen. Wie ich schon sagte, verwahren sie sich gegen die weltliche Macht und ihre Einmischung in Religionssachen, und doch verlangen sie, sie wieder zu ihrer Disposition für gewisse Fälle für sich zu haben; ja es gibt einige, die sogar die Aufrechthaltung der geistlichen Strafhäuser beanspruchen. Sie verwahren sich gegen die Privilegien, und doch verlangen sie vom Staate gewissermaßen in einem Athemzuge wieder Einiges, was einem Privilegium so ähnlich sieht, wie ein Zwillingsbruder dem andern. Es muß uns befremden, meine Herren, daß diese Reminiscenzen aus einer Zeit, wo die Kirche vom Staate geschützt, aber auch zugleich geknechtet war, in diesen Petitionen wieder auftauchen. Wir müssen geradezu annehmen, daß hierin die Bischöfe selbst gegen die von ihnen ausgesprochene bessere Ueberzeugung sprechen, oder aber, daß sie sich noch immer nicht gänzlich frei machen können von der süßen Gewohnheit zu herrschen, eine weltliche Strafgewalt auszuüben. Es ergeht unseren Bischöfen fast so, wie all' den armen Menschenkindern, die die süßen Angewöhnungen ihrer Jugend, ob sie sie auch noch so sehr verdammen, nicht gänzlich abzulegen im Stande sind. Man sehnt sich nach Freiheit, möchte aber doch auch den bequemen Hausrath aus dem pallastartigen Kerker mitnehmen können. Die Stellung der Ordinariate ist in dieser Beziehung zu vergleichen mit dem Schicksale des auserlesenen Volkes, als es Moses aus der schmachvollen Knechtschaft Egyptens in die Freiheit der Wüste geführt hatte. Selbst dieser Mann mit all seiner Wunderkraft war nicht im Stande, den Juden die Freiheit zu geben, aber zugleich auch die Fleischtöpfe Egyptens. Auch wir werden das nicht vermögen. Es liegt, meine Herren, eine große Lehre in dieser Erzählung der Schrift. Wir sollten es nie vergessen, daß der Freudenkelch dieser Welt immer einen bitteren Bodensatz hat. Es ist um einmal die Natur aller weltlichen Freuden und Genüsse aller weltlichen Macht, daß sie sich davon nie befreien kann. Nur die Genüsse des Himmels sind frei davon. So lange also die Kirche ihren Privilegien nicht vollkommen entsagt, muß sie auch die Leiden tragen, die mit der Ausübung der weltlichen Macht unausweichlich verbunden sind. Es geht ihr dann, wenn ick das Gleichniß hier anwenden darf, wie jener Fee in der Volkssage, die ihr Feenreich verlassen, um der Freuden dieser Welt willen, die sich mit einem Sterblichen verlobt, und dadurch alle die Gebrechen und all das Ungemach, das wir arme Sterblichen zu tragen haben, über sich herbeizog.

Es gibt so Viele, meine Herren, die da glauben, daß die Macht der Kirche geschwächt werde durch die Trennung vom Staate, daß die Religiosität insbesondere im Abnehmen begriffen sei mit der Freiheit und der Aufklärung. Meine Herren, die Erfahrung straft diese Behauptung Lügen; ich kenne ein Land, worin die Religion die meiste Macht hat, wo insbesondere die christliche Religion die größte Gewalt hat über die Gemüther der Menschen, und dieses Land, meine Herren, es ist das aufklärteste und zugleich das freieste der Welt — es ist Nord-Amerika. Man glaube ja nicht, daß ein freier Staat der Religion entbehren könne; die Religion ist gerade in einem freien Staate weit nothwendiger, als in einem absoluten. In einem Staate, wo das Volk sein selbstständiger Herr sein will, wo das Volk souverän sein will, wo müßte es dahin kommen, wenn dieses Volk nicht einmal den Willen Gottes über sich anerkennen wollte. Der Despotismus kann der Religion leichter entbehren; denn ihm steht jegliches Mittel zu Gebote, um seine Zwecke zu erreichen. Nicht so der freie Staat. Hat der absolute Staat die Religion zur Knechtschaft verdammt, hat er die Kirche als eine Magd verwendet, sie zu niedrigen Diensten in seiner Polizeianstalt gezwungen, hat er sie höchstens als seine Bonne beachtet, deren er sich bedient, um sich stille und gehorsame Kinder erziehen zu lassen: so wird sie der freie Staat achten als die weise Lehrmeisterin, die ihm Gott gesandt, um ihm sittliche Bürger zu erziehen und ihn mit ihrer göttlichen Kraft zu stützen. — So ist es, meine Herren, daß die Religion von dem religiösesten Souverän der Welt, dem nordamerikanischen Volke, so hoch geachtet wird! In diesem Lande vereinigen sich Laien und Priester einmüthig dahin, daß es gerade die Trennung der Kirche von der weltlichen Macht sei, welche daselbst die ruhige Herrschaft der Kirche begründet, und daß gerade die scheinbare Schwächung ihrer weltlichen Macht den geistlichen Einfluß wieder ins Unendliche vermehrt hat.

Es ist, meine Herren, eine unbestreitbare Tatsache, jeder Bund der Religion mit einer weltlichen Macht ist ein lästiger Verbündeter für sie; sie bedarf seines Beistandes nicht, um zu leben, sie kann aber an ihrem wahren, dem geistlichen Einflusse verlieren, wenn sie ihm dienstbar wird. Die Kirche, die sich in einen solchen Bund mit dem Staate einläßt, handelt wie der unkluge Sterbliche, der die Zukunft der Gegenwart, wie der schlechte Christ, der das ewige Seelenheil dem Zeitlichen aufopfert; denn sie sucht eine ihr nicht gebührende Macht zu erringen durch den Verlust einer ihr unbestreitbar zustehenden.

Stützt sich die Religion auf eine weltliche Macht, so muß sie auch ihre Gefahren theilen, und es ist dieß, meine Herren, nie so bedenklich, als in einer Zeit der Bewegung und des Umsturzes wie die gegenwärtige. So lange diese weltliche Autorität, auf welche sie sich stützt, fest und unerschüttert dasteht, kann man auch die Gefahr, in welcher die Kirche dießfalls schwebt, nicht bemerken. Sobald aber eine Schwankung der weltlichen Autorität eintritt, dann wird es für die Kirche schwer, sich zurückzuziehen, ohne den Schlag mitzuempfinden, welcher die weltliche Autorität getroffen. Es tritt die Zeit des Wechsels ein, die Herrschast übergeht in andere Hände, die politischen Theorien der weltlichen Machthaber ändern sich, und da kann es leicht kommen, daß die Kirche und die religiösen Ansichten verwechselt werden mit politischen Parteien und Parteimeinungen, und daß sie als solche verhaßt und verfolgt werden. Es kann nicht anders sein, als daß die Kirche, welche die politische Macht mit einem Staate theilt, auch einen Theil des Hasses auf sich laden muß, der mit derselben verbunden ist. Und darin, meine Herren, erkenne ich, und mit mir gewiß viele aufgeklärte Priester der Kirche, den Grund, weßhalb die katholische Religion bei einem großen Theile unseres Volkes nicht diejenige Achtung und Liebe genießt, die sie nach ihrem göttlichen Wesen verdient. Ich behaupte also: nichts kann die Macht der Religion mehr heben, als gerade die Verzichtung auf ihre weltliche Macht und ihre Privilegien. Die Selbstständigkeit der Kirche beruht in ihrer Unabhängigkeit vom Schutze des Staates, von seinen Diensten. Dieß ist ihre wahre Freiheit! Die Kirche sieht nur dann unerschütlerlich da, wenn sie sich auf ihre eigene Kraft stützt. Sie wirkt dann nur in einem einzigen Kreise, aber ganz und unbestritten, und dieser Kreis ist ein unermeßlicher; aber jede Vermählung der Religion mit der weltlichen Macht ist eine Herabsetzung ihrer göttlichen Würde, eine Befleckung ihrer göttlichen Majestät.

Zum Schlusse erlauben Sie mir, meine Herren, Ihnen eine einfache Geschichte zu erzählen. — Es schuf ein Maler, einer von den gottbegabten Meistern der Kunst, ein heilig Bild, ein Bild unserer Lieben Frau, und es war dieß ein Gebilde von wunderbarer Schönheit, von innigstem Liebreiz, von himmlischem Zauber umflossen. Und es kamen die Menschen von weit und breit, die Großen der Welt nicht minder wie die Geringen und Armen, und die Weltweisen der Zeit und Gelehrten nicht minder wie der einfache Landmann — und sie alle fanden Trost bei dem Anbicke des Bildes und verweilten selig im Anschauen desselben. Und man nannte das Bild ein Gnadenbild. Doch später kamen Andere und die erfaßten nicht mehr den Geist des göttlichen Meisters, der in dem Werke wehte, und sie suchten seinen Zauber in den Farben und in dem Brete, darauf es gemalt war, und sie versprachen sich eine größere Wirkung, wenn die Farben lebhafter würden, und sie übermalten das Bild mit grellen, schreienden Farben. Und später kamen noch Andere, die glaubten der Madonna sich dadurch dienstbar zu erweisen, und sie befestigten in ihrer Hand ein schweres Scepter, und nagelten auf ihr Haupt eine reiche goldene Krone, und überhängten ihren Leib mit Hermelin und Purpur. Und so kam es, daß die Gelehrten, die Kenner der Kunst, keinen Gefallen mehr finden wollten an dem Bilde wegen dem lästigen Schmucke der späteren Zuthat, und so blieb fast nur der einfache Landmann, der Arme, der sich daran erbaute. Die Gelehrten aber und die Kenner wollten es gar nicht mehr glauben, daß es das Werk des göttlichen Meisters sei. Und dieses Bild, meine Herren, dieses Bild unserer Lieben Frau — ist unsere Kirche.

(Sehr bravo! Allgemeiner Beifall.)

Die reiche Krone, die man auf ihr Haupt gesetzt, es ist die Mitra, das Symbol ihres Reichthumes, ihrer Macht, ihrer Privilegien, und das schwere Scepter, es ist das Sinnbild ihrer weltlichen Zwangsgewalt, und der Hermelin, es ist das Kleid ihrer weltlichen Herrschaft. Nehmen Sie sie hinweg, meine Herren, diese Zuthaten einer späteren Zeit, nehmen Sie sie hinweg diese Geschenke der Uncultur und des Absolutismus, und das Bild, es wird wieder vor Ihnen erscheinen wie es ursprünglich war, ein wahres Bild der Gnade, ein Ideal göttlicher Schönheit, Glück und Gottseligkeit ausstrahlend über die gesammte Menschheit!

(Anhaltender allgemeiner Beifall.)

Präs. Bei der Abstimmung über den §. 14 muß sowohl derselbe, als auch die vorliegenden Verbesserungsanträge nach den einzelnen Theilen in Betracht gezogen werden. Sowohl der Form als dem Wesen nach entfernen sich vom §. 14 am weitesten die Anträge des Abg. Ziemialkowski und des Abg. Hasselwanter. Was den Antrag des Abg. Ziemialkowski anbelangt, so ist der erste Absatz des §. 14, welchen derselbe in dieser Form vorgeschlagen hat:

"Jede Religions-Gesellschaft (Kirche) ist nach den für Associationen aufgestellten Grundsätzen zu "behandeln;" — so ist, glaube ich, dieser Absatz schon durch die Annahme des §. 13, bezüglich durch die Annahme des Amendements des Abg. Wiser, bereits erledigt, nachdem in diesem Amendement, und bezüglich in dem bereits angenommenen §. 13, die Bedingungen festgesetzt werden, unter welchen eine kirchliche Gesellschaft bestehen, und sich gegenüber dem Staate geltend machen kann; diese Bedingungen aber mit Rücksicht auf die Bestimmungen des §. 12 eben auch im Allgemeinen auf alle Associationen Anwendung finden. Ich werde demnach vor Allem die Vorfrage stellen, ob durch die Annahme des §. 13 dieser Absatz als erlediget angesehen werden müsse. Was die zwei anderen Absätze des Antrages des Abg. Ziemialkowski anbelangt, welche lauten:

"Jede Religions-Gesellschaft ordnet und verwallet ihre Angelegenheiten selbstständig," — sodann: "Das Kirchenpatronat ist aufgehoben;"

so werden diese Absätze grundsätzlich im §. 15 des Entwurfes des Constitutions-Ausschusses behandelt. Ich werde demnach diese Absätze, nachdem sie als Theile des §. 14 vorgeschlagen wurden, zur Abstimmung bringen, jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalte, daß für den Fall, als diese Zusätze verworfen werden sollten, nur ausgesprochen wird, daß die Aufnahme dieser Grundatze im §. 14 nicht beliebt wird, und diese Grundsätze bei der Verhandlung über den §. 15 noch immer zur Abstimmung gelangen können. Es hat ferner der Abg. Ziemialkowski bei Gelegenheit der Verhandlung über den §. 13 seine Anträge zum §. 13 zurückgezogen, unter der Bedingung, daß sie bei §. 14 zur Abstimmung kommen. Ebenso sind im §. 15 des Abg. Ziemialkowski solche Grundsätze ausgesprochen, welche nach dem Entwurfe des Constitutions-Ausschusses im §. 14 vorkommen. Es wird demnach der zweite Theil des §. 15 des Verbesserungs-Antrages des Abg. Ziemialkowski ebenfalls zur Abstimmung kommen, welcher lautet: "Keine Religions-Gesellschaft genießt ec." (wie oben), weil dieser Absatz als Verbesserungs-Antrag zum ersten Absatze des §. 14 angesehen werden muß. Ebenso der zweite und dritte Absatz des §. 13 welche lauten:

"Niemand darf zur Beobachtung der Vorschriften seines eigenen oder eines anderen Glaubens, und namentlich zur Beobachtung kirchlicher Gelübde vom Staate gezwungen werden. Die Eidesformel muß eine für alle Staatsbürger gleichmäßige, an kein bestimmtes Religionsbekenntniß geknüpft sein." weil diese Absätze theils ein Verbesserungs-Antrag zum zweiten Absätze des §. 14 nach dem Entwurfe des Constitutions-Ausschusses, theils ein Zusatzantrag sind. Dieses ist Alles, was die Verbesserungs-Anträge des Abg. Ziemialkowski anbelangt, vorbehaltlich der von mir noch festzusetzenden Ordnung, in welcher sie zur Abstimmung gebracht werden sollen.

Was den Antrag des Abg. Hasselwanter anbelangt, so muß derselbe ebenfalls nach seinen, in demselben ausgesprochenen Grundsätzen aufgelöst werden. Was die in dem Verbesserungs-Antrage des Abg. Hasselwanter ausgesprochenen Grundsätze der Freiheit der Lehre und des Cultus anbelangt, wornach dieser eine Absatz lauten würde: "Der katholischen und jeder vom Staate anerkannten Kirche wird die Freiheit der Lehre und des Cultus gewährleistet," so ist dieser Grundsatz. in soferne er die Glaubensfreiheit betrifft, nach meiner Meinung ebenfalls durch Annahme des §. 13 erlediget; in soferne aber Lehre und Cultus für die Außenwelt in Betracht kommen, so ist es öffentliche Religionsausübung, und ebenfalls durch Annahme des §. 13 erlediget. Ich werde daher bezüglich dieses Absatzes die Vorfrage stellen, ob das hohe Haus glaubt, daß dieser Absatz durch Annahme des §. 13 els erlediget angesehen werden müsse. Was den weiter in demselben ausgesprochenen Grundsatz anbelangt, den Grundsatz der Freiheit der Disciplin, der Verfassung und des Verkehres mit ihren Obern, so ist dieß ebenfalls, in soferne es Glaubenssache ist, durch die im §. 13 gewährleistete Freiheit des Glaubens erlediget; in soferne aber dieser in der innern Organisation der Kirche beruht, und in Beziehung zum Staate kommt, so werden diese Verhältnisse grundsätzlich im §. 15 behandelt, wo die Verhältnisse zwischen Staat und Kirche geregelt werden. Ich werde über diesen Theil des Paragraphen abstimmen lassen, aber mit dem ausdrücklichen Vorbehalte, daß für den Fall, als dieser Theil des Antrages des Abg. Hasselwanter verworfen werden sollte, derselbe nicht als dem Grundsatze nach verworfen anzusehen, sondern damit nur gesagt ist, daß die Aufnahme dieser Grundsätze in dem §. 14 nicht beliebt werde; daher sie bei den §. 15 wieder zur Abstimmung kommen müssen. Eben dasselbe gilt hinsichtlich des Absatzes, welcher vom Besitze und Genusse der für Wohlthätigkeits-Anstalten ec. bestimmten Stiftungen und Fonde handelt, nachtem über diesen Absatz ebenfalls im §. 15 der Grundrechte verhandelt wird. Wünscht der Herr Abg. Hasselwanter zu sprechen?

Abg. Hasselwanter. Ich bitte, meinen Antrag zurückzuziehen, und beim §. 15 mit Rücksicht auf die mittlerweile im §. 13 enthaltenen Bestimmungen verändert wieder einbringen zu dürfen. Ich bitte ihn jetzt nicht zur Abstimmung zu bringen, sondern erst beim §. 15 mit der von mir beantragten Verbesserung.

Präs. Ich werde ihn also gänzlich außer Betracht ziehen, und er wird bei §. 15 zur Abstimmung kommen. Dieß sind die zwei Verbesserungs-Anträge, welche sich am weitesten entfernen, sowohl der Form als dem Wesen nach, von dem Antrage des Constitutions-Ausschusses. Alle übrigen Verbesserungs-Anträge behandeln bloß die vom Constitutions-Ausschusse im §. 14 vorgeschlagenen Grundsätze.

Was nun die Reihenfolge anbelangt, so wird, nachdem der Herr Abg. Hasselwanter seinen Antrag für jetzt zurückgezogen hat, nur bezüglich des Antrages des Herrn Abg. Ziemialkowski die Vorfrage zu stellen kommen, hinsichtlich des einen von mir hervorgehobenen Absatzes, ob nämlich derselbe durch die Annahme des §. 13 bereits als erlediget angesehen werden müsse.

Diese Vorfrage muß ich früher stellen, da ich für den Fall, als die Ansicht der bereits stattgehabten Erledigung des in Frage stehenden Absatzes verneint werden sollte, erst festsetzen muß, in welcher Ordnung derselbe eingereiht werden solle. Ich werde also gleich die Vorfrage stellen, um zu entnehmen, ob der Antrag noch weiter in Betracht zu ziehen sei oder nicht. — Der Absatz lautet:

"Jede Religionsgesellschaft (Kirche) ist nach den für die Associationen aufgestellten Grundsätzen zu behandeln."

Abg. Helcel. Ich bitte um's Wort. Der Grundsatz, daß die Religionsgesellschaften nach den für Association aufgestellten Grundsätzen zu behandeln seien, dieser Grundsatz gehört meines Erachtens nach ganz in den Inhalt des §. 13. Wenn Sie, meine Herren, den Paragraph, der über die Vereine spricht, wenn Sie den §. 12 lesen, werden Sie wohl bemerken, daß darin die Rede von der Bewilligung der Staatsgewalt ist, in sofern Zwecke und Mittel der Vereinigung weder rechtswidrig, noch staatsgefährlich sind.

Präs. Ich habe eben gesagt, daß ich der Ansicht bin, daß dieser Absatz erledigt ist durch die Annahme des Amendements des Abg. Wiser.

Abg. Helcel. Sie werden gleich sehen, daß er beim §. 15 (Unruhe, Ruf: keine Discussion!) Es ist keine Discussion, sondern gehört zur Fragestellung. Ich glaube, daß das nicht hieher gehört; es würde dann ganz ohne Discussion passiren. Der Umstand, daß nämlich hier schon vom Inhalt des §. 15 die Rede ist —

Präs. Ich muß bitten! die Kammer kann es verneinen, wienach der fragliche Absatz bereits seine Erledigung gefunden habe, und sodann werde ich meine Ansicht aussprechen, an welchem Orte und in welcher Ordnung derselbe zur Abstimmung zu bringen sei. — Der Absatz lautet: "Jede Religions gesellschaft (Kirche) ist nach den für Associationen aufgestellten Grundsätzen zu behandeln." — Diejenigen Herren, welche der Ansicht sind, daß dieser Absatz durch die Annahme des §. 13, bezüglich des Amendements des Abg. Wiser, bereits erledigt sei, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Majorität. Der vorgelesene Absatz kömmt demnach nicht mehr zur Abstimmung.

Nachdem nun dieser Absatz außer Betrachtung kommt, so wird die Reihenfolge nachstehende sein. Vor Allem kommen die Amendements zu dem ersten Absatz des § 14. welcher lautet: "Keine Religionsgesellschaft (Kirche) genießt vor anderen Vorrechte durch den Staat". In dieser Beziehung haben Verbesserungsanträge vorgelegt die Herren Abg. Skrzynski, Rulitz, Sidon, Schneider und Ziemialkowski. Es ist in allen derselbe Grundsatz ausgesprochen, nur in anderer Form. Der Abg. Skrzynski schlägt vor: "Alle Religionsbekenntnisse sind im Staate gleichberechtiget." Dann der Abg. Rulitz: "Eine herrschende Religion gibt es im Staate nicht." Sidon: "Eine Staatskirche gibt es nicht." Der Abg. Ziemialkowski behält die Fassung des §. 14. "Keine Religionsgesellschaft genießt vor anderen Vorrechte durch den Staat," und setzt hinzu: "Es gibt keine Staatskirche in Oesterreich." Der Abg. Schneider hat sowohl alle drei eben verlesenen Verbesserungsanträge, als auch den Commissionsantrag in den Worten vereinigt: "Eine herrschende Kirche gibt es nicht, vielmehr sind alle Religionsbekenntnisse gleichgestellt und gleich berechtiget, und keine Religionsgesellschaft genießt vor anderen Vorrechte durch den Staat." Was die Ordnung anbelangt, in welcher diese Anträge zur Abstimmung kommen sollen, so ist es ziemlich gleichgiltig. Ich werde zuerst den Antrag des Abg. Skrzynski, dann den des Abg. Rulitz, dann den des Abg. Sidon, dann des Abg. Ziemialkowski zur Abstimmung bringen, sodann des Abg Schneider. Diese Anträge schließen einander nicht aus, was schon daraus hervorgeht, daß Abg. Schneider alle vereinigt. Sollten diese Anträge fallen, so werde ich den Commissionsantrag zur Abstimmung bringen.

Was den zweiten Theil anbelangt, nämlich: "Niemand darf zu religlösen Handlungen und Feierlichkeiten überhaupt, oder insbesondere zu den Verpflichtungen eines Cultus, zu dem er sich nicht benennt, vom Staate gezwungen werden." so liegt zu demseben ein Verbesserungsantrag vom Abg. Ziemialkowski, dann einer des Abg. Rulitz vor. Der Verbesserungsantrag des Abg. Ziemialkowski ist der zweite Absatz des von ihm vorgeschlagenen §. 13, und lautet: "Niemand darf zur Beobachtung der Vorschriften seines eigenen oder eines anderen Glaubens, und namentlich zu Beobachtung kirchlicher Gelübde, vom Staate gezwungen werden." Und es wird hier nur dieser Theil zur Abstimmung kommen, welcher mit Ausschluß der Beziehung auf kirchliche Gelübde gestellt ist, weil auch der Abg. Brauner einen Antrag, Gelübde betreffend, vorgelegt hat. — Sollte dieser Antrag des Abg. Ziemialkowski fallen, so kömmt der Antrag des Abg. Rulitz zur Abstimmung, welcher lautet: "Niemand kann zu religiösen Handlungen und Feierlichkeiten eines Cultus gezwungen werden." Sollte auch dieser fallen, so kömmt der Antrag des Constitutions-Ausschusses zur Abstimmung, und wenn dieser angenommen wird, der Zusatzantrag, betreffend die kirchlichen Gelübde, entweder nach Fassung des Abg. Ziemialkowski, oder nach Fassung des Abg. Brauner. Schließlich kommt noch der Zusatzantrag des Abg. Ziemialkowski wegen der Eidesformel zur Abstimmung.

Ist über diese Abstimmungsordnung nichts einzuwenden? (Nein.) Ich werde demnach die Verbesserungsanträge zum ersten Absatzt des §. 14 zur Abstimmung bringen. Der Antrag der Commission lautet: "Keine Religionsgesellschaft (Kirche) genießt vor anderen Vorrechte durch den Staat." Aus den von mir angeführten Gründen kommt nun der Verbesserungsantrag des Abg. Skrzynski zur Abstimmung, welcher lautet: "Alle Religionsbekenntnisse sind im Staate gleich berechtiget." Diejenigen Herren, welche für diesen Verbesserungsantrag sind, wollen aufstehen. (Minorität.) Der Antrag ist gefallen. Nun kommt der Antrag des Abg. Rulitz, welcher lautet: "Eine herrschende Religion gibt es im Staate nicht." Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Antrages sind, wollen aufstehen. — Es ist die Minorität.— Der Antrag ist gefallen.

Der Antrag des Abg. Sidon: "Eine Staatskirche gibt es nicht." Diejenigen Herren, welche für Annahme dieses Antrages sind, wollen aufstehen. — Es ist die Minorität. Der Antrag ist verworfen. Nachdem dieser Antrag gefallen ist, so wäre auch der Antrag des Abg. Ziemialkowski erlediget, welcher denselben Grundsatz, nur in stylistisch veränderter Form ausspricht: "Es gibt keine Staatskirche in Oesterreich." Es kommt nun der Cumulativ-Antrag des Abg. Schneider; er lautet: "Eine herrschende Religion gibt es nicht, vielmehr sind alle Religionsbekenntnisse gleichgestellt und gleichberechtiget und genießt keine Religionsgesellschaft vor anderen Vorrechte durch den Staat." Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieser Verbesserung sind, wollen aufstehen. Es ist die Minorität. — Der Antrag ist verworfen.

Es kommen nun die Verbesserungsanträge des Herrn Abg. Ziemialkowski, welche derselbe in seinem §. 14 vorgeschlagen hat, zur Abstimmung, — jedoch mit dem Vorbehalte, daß, wenn diese Anträge verworfen werden sollten, dadurch nur als ausgesprochen anzunehmen ist, daß die Aufnahme derselben im §. 14 nicht beliebt wird, und diese Grundsätze immerhin noch bei §. 15 zur Abstimmung kommen werden.

Abg. Ziemialkowski. Ich ziehe sie für jetzt zurück.

Präs. Mit Rücksicht auf diese Erklärung kommt nun der Antrag des Constitutions-Ausschusses zur Abstimmung; er lautet: "Keine Religionsgesellschaft (Kirche) genießt vor anderen Vorrechte durch den Staat." Diejenigen Herren, welche für die Annahme des Entwurfes sind, wollen aufstehen. (Eminente Majorität.) Der Absatz ist angenommen. Was den zweiten Absatz anbelangt, so kommt vor Allem zur Abstimmung der zweite Absatz des vom Abg. Ziemialkowski vorgeschlagenen §. 13, und zwar im ersten Theile, welcher lautet: "Niemand darf zur Beobachtung der Vorschriften seines eigenen oder eines anderen Glaubens vom Staate gezwungen werden." — Diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Antrages sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Minorität. Der Antrag ist gefallen. — Nun kommt der Verbesserungsantrag des Herrn Abg. Rulitz, welcher lautet: "Niemand kann zu religiösen Handlungen und Feierlichkeiten eines Cultus gezwungen werden." Diejenigen Herren, welche für diesen Verbesserungsantrag sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Minorität. Der Antrag ist gefallen. Nun kommt der Antrag des Constitutions-Ausschusses zur Abstimmung, vorbehaltlich der Zusatzanträge der Herren Abg. Ziemialkowski und Brauner, betreffend geistliche Weihen und Ordensgelübde. Der Entwurf lautet:

"Niemand kann zu religiösen Handlungen und Feierlichkeiten überhaupt, oder insbesondere zu den Verpfichtungen eines Cultus, zu welchem er sich nicht benennt, vom Staate gezwungen werden."

Diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Absatzes sind, wollen aufstehen. (Eminente Majorität.) Der Absatz ist angenommen.

Es kommen nun die Zusatzanträge der Herren Abg. Ziemialkowski und Brauner, nämlich bezüglich der geistlichen Weihen und Ordensgelübde. Ich glaube, daß der Antrag des Abg. Brauner früher zur Abstimmung kommt, weil er specieller gefaßt ist. Er lautet:

"Eben so wenig darf zue Einhaltung von Verpflichtungen, die Jemand durch geistliche Weihen oder Ordensgelübde übernommen hat, ein Zwang angewendet werden."

Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Zusatzes sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Er ist angenommen. — Es entfällt demnach die Abstimmung über den denselben Gegenstand betreffenden Zusatzantrag des Abg. Ziemialkowski. Es kommt aber noch ein Zusatzantrag zur Abstimmung aus dem Antrage des Abg. Ziemialkowski. — Dieser Zusatz würde lauten:

"Die Eidesformel muß eine für alle Staatsbürger gleichmäßige, an kein bestimmtes Religionsbekenntniß geknüpfte sein." Diejenigen Herren, welche für die Aufnahme dieses Zusatzes sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Minorität. Der Antrag ist verworfen.

Abg. Dylewski. In dem Abänderungsantrage des Abg. Ziemialkowski ist auch die Bestimmung enthalten, daß Niemand gezwungen werden kann zur Beobachtung der Vorschriften auch seines eigenen Glaubens. Ich glaube, diese Frage ist noch nicht erledigt. (Ja! Ja!)

Präs. Ich habe die Abstimmung darüber vorgenommen, und der Antrag ist gefallen.— Es kommt nun über den §. 14 als Ganzes abzustimmen. Der §. 14 als Ganzes wird lauten:

"Keine Religionsgesellschaft (Kirche) genießt vor anderen Vorrechte durch den Staat. Niemand kann zu religiösen Handlungen oder Feierlichkeiten überhaupt und insbesondere zu den Verpflichtungen eines Cultus, zu welchem er sich nicht benennt, vom Staate gezwungen werden. Eben so wenig darf zur Einhaltung von Verpflichtungen, die Jemand durch geistliche Weihen eder Ordensgelübde überkommen hat, ein Zwang angewendet werben."

Diejenigen Herren, die für die Aufnahme dieses Paragraphen sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Majorität. — Der §. 14 ist in der eben verlesenen Fassung angenommen.

Abg. Rulitz. Ich bitte den Herrn Präsidenten den Zusatzantrag des Abg. Brauner uns vorzulesen, damit wir ihn zu Papier bringen können. (Dieß geschieht.)

Abg. Feifalik. Ich erlaube mir aus denselben Gründen, weßhalb ich den Antrag stellte, morgen keine Sitzung zuhalten, gegenwärtig zu beantragen, daß der Schluß der Sitzung ausgesprochen werde. Die Mitglieder des hohen Hauses haben dadurch den Gewinn, daß der Constitutions-Entwurf um so früher in Druck gelegt und an die Abtheilungen vertheilt wird. Ich bitte also meinen Antrag genehmigen zu wollen. —

Präs. Wenn kein Widerspruch stattfinden sollte, so würde ich auch auf den Schluß der Sitzung antragen. (Ja! ja!)

Abg. Feifalik. Ich ersuche den Herrn Präsidenten, die Mitglieder des Constitutions-Ausschusses heute Nachmittags um 3 Uhr zu einer Sitzung einzuladen.

Präs. Ich ersuche demnach die Mitglieder des Constitutions-Ausschusses, sich heute Nachmittags um 3 Uhr zu versammeln.

Der Vorstand des Entschädigungs-Ausschusses ersucht die Herren Abgeordneten aus Böhmen, einen Ersatzmann zu wählen, und zu diesem Behufe übermorgen um 9 Uhr im Sectionszimmer Nr. 3 sich zu versammeln. Die nächste Sitzung ist übermorgen Donnerstag um 9 Uhr früh. Die Tagesordnung bleibt die heutige, nämlich: 1. Verlesung des Protokolles vom 27. Februar, und 2. Fortsetzung der zweiten Lesung der Grundrechte. Die heutige Sitzung erkläre ich für geschlossen.

(Schluß um halb 1 Uhr.)


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