Støeda 14. února 1849

Es hat schon ein würdiger Schriftsteller bemerkt: Man wende die Regierungsformen des Aristoteles nicht auf das kirchliche Regiment an, man verlasse jenen Politiker, und folge Christo. Allein, wenn sich absolutistische oder aristokratische Gelüste in der Kirche gezeigt haben, wenn jene Behauptung etwas faktisch richtiges aussagt, dann muß ich darauf bestehen, daß dieses nur eine Bestätigung dessen ist, was ich früher bemerkt habe: Abirrung vom rechten Pfade und Verfall find möglich. Ging doch eine Petition so weit, dem Staate selbst das jus cavendi, das Verwahrungsrecht gegen Verletzungen oder Uebel der Kirche gegenüber aussprechen zu wollen, ein Recht, das nach der Vernunft jeder Person zukommt. Ieder ist befugt, Verletzungen von sich abzuwenden, nur teim Staate soll es eine Anmaßung seyn, wenn er sich gegen Verletzungen von Seite der Kirche verwahren will. (Bravo). Das Jus circa sacra wird in den Petitionen nicht verworfen, aber es wird vielfältig an dessen Ausübung bemängelt. Ich glaube daher, allen Parteien einen Dienst damit zu leisten, wenn ich mich bemühe, ein Princip aufzusuchen, oder eine schon bekannte Wahrheit hier anzuwenden, um die gehörige Begeisterung dieses Rechtes zu erwirken.

Man glaube ja nicht, ich wolle alle Mißgriffe der Bureaukratie entschuldigen, die unter dem Vorwande der Ausübung des Jus circa sacra begangen worden sind, man glaube nicht, ich könne es zugeben, daß man willkürlich oder hemmend der kirchlichen Gewalt entgegen trete; dort wo für die bürgerliche Gesellschaft keine Notwendigkeit sich zeigt, einzuschreiten, um ihre hochwichtigen Güter zu schützen und den für sie ungemein wichtigen Einfluß der Religion auf die Bürger zu erhalten, dort ist die Ausübung irgend eines Beschränkungsrechtes nicht zulässig. Also nur dann, wenn die bürgerlichen Interessen und so weit sie durch Mißgriffe oder Entartungen gefährdet werden können. Ich will auch keiner bestimmten Form des Handelns in solchen Fällen das Wort sprechen; vielleicht ist es die mildeste und am häufigsten zu ergreifende, wenn dle kirchlichen Obern selbst aufmerksam gemacht werden, auf bemerkte Gebrechen, und auf die Art wie ihnen abgeholfen werden könnte. Doch wo die hier angedeutete Notwendigkeit nicht obwaltet, oder in unpassender Form möchte ich dieses Recht nie geübt sehen. Ich kann daher auch keineswegs unbedingt, dem königl. Placet das Wort sprechen, ich kann mir ganz wohl Fälle denken, in welchen die Ausübung des Rechtes des placeti regii ganz unnöthig ist; wenn ich mir das kirchliche Oberhaupt, die Besetzung des Primates, die Ausübung der Primatialrechte so denke, daß man keine Gefahr von dieser Seite für die bürgerliche Ordnung zu fürchten hat. Man hat freilich noch allgemein bemerkt, das Placet sei überhaupt ein verdächtiges Recht, denn in einem Staate spiele es eine sonderbare Rolle, wo Schreib- und Druckfreiheit besteht; alle dürfen sich dort frei mittheilen, nur der heil. Vater nicht. Es waltet indessen hier doch ein kleiner Unterschied ob. Der Schriftsteller, wenn er durch seine Mittheilungen die Interessen der Gesellschaft verletzt, wenn er dabei eine verbrecherische Handlung beging, kann zur Verantwortung gezogen werden — allein wo ist dieses möglich, bei einem auswärtigen Obern, der außer dem Bereiche unserer Strafjustiz sich befindet. (Beifall). Also — hat man ausgerufen — man will die Freiheit für Alle, nur für die Kirche nicht, die Kirche soll geknechtet bleiben? nein, ich will auch die Freiheit für die Kirche, und die volle Freiheit, sobald dieß der bürgerlichen Gesellschaft durchaus keinen Nachtheil zuzieht. (Beifall.) Von einer vollen Unabhängigkeit und Selbstständigkeit einer Gesellschaft im Staate kann man überhaupt nur sprechen, ohne publizistische Bildung (Beifall). Denn als vollkommen unabhängig kenne ich nur Einen im Staate, das bürgerl. Oberhaupt. (Beifall.)

Nun aber kommt ein viel wichtigeres Bedenken; das ganz zergliederte System der Bevormundschaftung gehört, wie man einwendet dem Polizeistaate an, wir wollen alle in den Rechtsstaat übertreten, wir wollen nichts von dem für die Freiheit feindseligen Präventivmaßregeln wissen. Es ist eine etwas schwere Aufgabe, meine Herren, wenn ich gegen diesen Haß, gegen die Präventivmaßregeln mich erhebe. Ich erlaube mir dabei eine kleine Digression, weil die Sache nothwendig bei uns so oft zur Sprache kommen muß. Eines tröstet mich dabei: gestern hat unter dem Beifall des Hauses der ehrenwerthe Herr Abg. für Waitz den Satz ausgesprochen: Melius est rem intactam servare, quam vulnerata causa remedium quaerere. Diesee Satz aber gehört dem Präventivsystem an. Daß ich kein Freund des Polizeistaates, kein Vertheidiger der Präventivmaßregeln in ihrer Ausartung bin, meine Herren, das habe ich durch Decenniren gezeigt, und ich glaube, daß würdige Männer hier sitzen, die wissen, daß ich stets erklärte, so weit dürfe das Zuvorkommen nicht gehen, daß es die wohlverstandene Freiheit aufheben, oder auch nur beschränke. (Beifall.) Damit ist aber dle Betrachtung noch gar nicht erschöpft. Erwägen wir die Sache ganz einfach: Was sagt das Vernunftgesetz? — Das Vernunftgesetz erkennt mehrere Arten des Zwanges und stellt die Marime auf: zu einer härteren darfst Du nicht greifen, so lange Dir noch eine mildere zu Gebote steht; daher, statt daß du in der Ausübung des Vertheidigungszwanges den ungerechten Angreifer tödtest, komme ihm zuvor, wenn du kannst, ja du bist es schuldig, denn man kann in die Rechts-Sphäre des Andern, wenn er uns auch bedroht, nicht so rücksichtslos eingreifen. Es gibt vielleicht eine gewisse allgemeine Uebereinstimmung, nach welcher man Maßregeln gut heißt, die auch prävenirend sind. Ich weiß nicht, welchen Geschmack Sie haben, ob Sie künftig den Gifthandel freigeben wollen oder nicht? wo Sie dann im ersten Fall den Meuchelmörder, Giftmörder, mit einer harten Strafe bedrohen müssen; — ich hätte Lust, das Gegentheil zu thun und zu machen, daß der Bösgesinnte die Mittel zur Ausführung seiner That nicht leicht erhält. Wenn beim Thauwetter die Eisdecke schwach zu werden beginnt, so sagt man nicht: wer nun darüber geht und sie bricht ein, der wird ersaufen. Man stellt eine Wache hin prävenirend, daß Niemand in der gefährlichen Zeit sich über die Eisdecke wagt. Wenn ein Haus baufällig ist, und die Miethparteien eine Anzeige machen, tröstet man sie nicht damit: "Wenn das Haus über euren Köpfen zusammenfällt und ihr erschlagen werdet, wird der Hausherr tüchtig gestraft werden." Man sieht und wird vielleicht künftig auch noch sehen, Wachen auf den Straßen und Plätzen, um das allzu schnelle Fahren zu verhindern, um vielleicht gegen Einbrüche, Todschläge Vorkehrungen zu treffen; das ist auch eine Art Prävention; aber mir ist noch Niemand vorgekommen, der sich dagegen aufgehalten hätte. Ich habe aber andererseits immer behauptet, daß es allerdings gewisse Präventionen gibt, welche vom Uebel sind, dahin habe ich speciell die Büchercensur gerechnet. Nun, wie ist sich denn in solchen Fällen zu entscheiden? soll man Fälle nur nach Belieben für die Prävention ausscheiden, oder gibt es vielleicht einen Grundsatz, an den man sich zu halten hat? Ich glaube das Letztere. Wenn die Beschränkung der Freiheit bei einer vorbeugenden Maßregel ein größeres Uebel mit sich führte, als die Gefährdung des Gutes ist, welches man zu schützen sucht, dann ist die Prävention zu unterlassen, dann muß man sich lieber einer Gefahr Preis geben, als noch wichtigere Güter auf das Spiel zu setzen. Endlich schließe ich noch eine Betrachtung an. Soll denn der Staat gar so viele Freude haben am Bestrafen, daß er die Fälle, wo er strafen muß, nicht lieber vermindert. Man prävenirt ja auch auf andere Art, gegen die hat Niemand etwas einzuwenden. Je mehr man die Menschen zu bilden, zu civilisiren sucht, um so seltener wird man auch Verbrecher machen. Ich weiß gar wohl, daß diese Handlungsweise nicht eine Abtheilung jener verrufenen Art von Prävention ist, die auf eine Nöthigung hinausgeht, und eben deßhalb angegriffen wird, weil sie in einer Beschränkung der Freiheit besteht. Wenn ich daher die Behauptung aufstelle, die Einwirkung des Staates auf kirchliche Angelegenheiten soll zwar die wichtigen bürgerlichen Interessen schützen, aber niemals vexatorisch, niemals willkürlich seyn, dann glaube ich dürften alle Parteien sich damit vereinigen: Woher eine Gefahr kommen kann, muß die künftige Gesetzgebung wohl überlegen, so wie auch den Punct, auf welche Art dieser Gefahr begegnet werden kann, ob z. B. bei einer isolirten Bildung der Kleriker eine solche Gefahr für das gemeine Wesen, eine Gefahr der Absonderung von den bürgerlichen Interessen entstehen kann, oder ob eine solche Gefahr bei der Ausübung der äußeren Kirchen-Disciplin für die Staatsbürger oder wohl gar für die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Ruhe eintreten kann. Man ist in den Petitionen wirklich sehr besorgt für das kirchliche Eigenthum. Ich glaube, meine Herren, wir wollen nicht an dasselbe tasten; unser Constitutionsausschuß hat uns einen Paragraph in den Grundrechten vorgelegt, welcher auch der Kirche für ihr Eigenthum Schutz gewähren soll. Man sollte glauben, viel ist nicht daran gelegen, denn ein würdiger Redner vor mir hat gesagt, er wünsche, daß die Kirche arm sei. Nun das wäre bald zu machen (Lachen), allein, obgleich überzeugt, daß so viele Ausartungen aus der Opulenz mancher Würdenträger hervorgingen, überzeugt, daß man sich die Arbeit im Weinberge des Herrn oft nicht sehr angelegen seyn ließ, weil man mit den zeitlichen Mitteln des Wohllebens zu reichlich versorgt war, wünsche ich doch keineswegs, die Kirche sei arm. Denn was ist Armuth? ein Zustand, wo wir nicht die Mittel haben, unsere Bedürfnisse zu befriedigen. Wer kann wünschen, daß es der Kirche an den Mitteln fehle, auf ihre hochwichtige und heilige Zwecke sich beziehenden Bedürfnisse zu befriedigen. (Beifall.)

Ich glaube kaum, daß man ernste Ursache hat, sich über den Einfluß zu beklagen, den die Regierung auf das kirchliche Stiftungswesen genommen hat; über ihre Sorgfalt, die vorhandenen Stiftungen zu erruiren, auf daß sie dem Wohle der Kirche nicht verloren gehen, sie sicher zu stellen, und für die Persolvirung der Stiftungsverpflichtungen zu wachen. Der Staat hat vielleicht durch seine Kammerprocuraturen der Kirche manche lästige Arbeiten abgenommen, ihr gerichtliches Einschreiten und Intabulationssorgen u. dgl. erspart; wer aber so handelt, verdient eher Dank als Vorwurf. (Bravo.) Allein das ist die Sache mehr von der scherzhaften Seite aufgefaßt. Wer öfters Verhandlungen der in Stiftungssachen bestellten Comités des brittischen Unterhauses gelesen hat, der wird wissen, auf welche unverantwortliche Weise mit reichen Stiftungen dort vorgegangen wird, wo der Staat gar keine Sorge für dieselben hat; daß sie leider oft nur zersplittert, daß die reichen. Einkünfte derselben keineswegs ihrem Zwecke zugeführt worden sind. Die Petitionen beschweren sich weheklagend, daß die Kirche in ihrer Wirksamkeit gehemmt, die Beschränkung durch den Staat für sie ein großes Uebel ist. Ich glaube es kaum. Denn wir kennen eine Zeit, wo die Kirche nicht nur Beschränkungen, wo sie die härtesten und grausamsten Verfolgungen zu erleiden hatte, und dennoch nicht nur fortbestand, sondern auf das herrlichste wirkte. Ich will aber dadurch nicht behauptet haben, daß eine, und wenn auch die mindeste Beschränkung, sobald sie nicht nachdem früher entwickelten Princip als nothwendig erscheint, darin eine Rechtfertigung finden könnte, aber groß sind meine Besorgnisse für die Kirche bei der AusÜbung des Juris circa sacra überhaupt nicht. Die christliche Kirche hat solche Gefahren nicht zu fürchten. Ihr heiliger Stifter hat ihr den Geist gesendet, "sie wird bestehen bis an das Ende der Zeiten, und die Pforten der Unterwelt werden nichts gegen sie vermögen." (Verläßt unter allgemeinen Beifall die Tribune.)

Präs. Es hat das Wort der Abg. Wildner.

Abg. Wildner. Ich muß vor allen meine große Freude darüber ausdrücken, daß der ernste wichtige Gegenstand, welcher dermalen dem hohen Hause vorliegt, so durchgängig mit jener erhabenen Würde behandelt wurde und werden wird, welche der Wichtigkeit des Gegenstandes gebührt. Ich habe mich für die Principien der vorliegenden Paragraphe einschreiben lassen, und bin daher dadurch genöthigt, dem hohen Hause die Beweise vorzuführen, welche mich für dieselben gestimmt haben. Ich bin dabei genöthigt auf den Begriff der Religion in kurzen einzugehen. Nach meiner Ueberzeugung ist die Religion nicht bloß Gedächtnißsache, welche sich die biblischen Sprüche und Sätze über das höchste Seyn aneignet, es ist nicht bloß der Verstand, welcher da über die Eigenschaft dieses höchsten Wesens sinnreich hin und her flügelt. — Der ist erst nur in den Vorhallen dieses heiligen Tempels eingedrungen, welcher diese Eigenschaften an sich hat. Nach meiner Ueberzeugung ist die Religion die innigste Durchdrungenheit des menschlichen Gemüthes von der Idee des höchsten Wesens; eine Durchdrungenheit, worin das Gemüth sich unbedingt dem Gesetze dieses höchsten Wesens unterwirft. Der Culminationspunlt der Religion ist also nach meinem Dafürhalten, die innigste Liebe zum Schöpfer mit der innigsten Liebe zum Bruder, zu seinem Nächsten. In dieser Bedeutung ist die Religion für das Individuum, wie für den Staat von großer Wichtigkeit. Für das Individuum, denn die Religion sichert ihm dadurch seine Würde, erhöht ihn über die Thierwelt; sie sichert ihm dadurch seine eigentliche Rechtssphäre, sie zieht ihn zu den schönsten Entschließungen, sie ordnet und erhält seine materiellen Verhältnisse, kurz sie hebt ihn selbst empor über das Unglück, welches ihm in der Gesellschaft dräuen kann. Aus dieser Bedeutung für das Individuum, ergibt sich die hohe Bedeutung der Religion für den Staat. Die Religion ist die treueste Wächterin der Rechtssphäre der Gesammtheit der Staatsbürger, denn sie ist die Liebe zu den Nächsten, und diese ist durch und durch unverträglich mit was immer für einer Rechtsverletzung. Aber nicht nur in dieser negativen Seite ist die Religion dem Staate ein starker Hort, auch in der positiven Seite seiner Wirksamkeit ist sie ihm ein gewaltiges Mittel zu seinem Zwecke. Die Religion ist es, welche zu den großen Aufopferungen für die Gesammtheit hinreißt, die Religion ist es, welche mächtig eingreift in die Hebung der Urproduction, der Industrie und des Handels, denn eine das Gemüth durch und durch ergreifende Idee, kann nicht ermangeln, sich in das Leben zu drängen.

Der Staat hat frühzeitig diese hohe Bedeutung der Religion für seine Zwecke anerkannt. Er griff bei Behandlung und Benützung dieses hochwichtigen Gegenstandes für seine Zwecke, zu den mannigfaltigsten Grundsätzen. Drei Extreme sind es vorzüglich im Systeme des Staates, zu denen sich derselbe verstieg. Das erste System bestand darin, daß sich der Staat über die inneren Wahrheiten der Religion zu Gerichte setzte, eine bestimmte Religion zur seinigen machte, und die andern in den mannigfaltigsten Gradationen verfolgte. Ich verweise Sie zum geschichtlichen Beweise dieser Thatsache, auf die Verfolgung der christlichen Lehre von Seite der heidnischen Staaten, — auf die mannigfaltige Verfolgung, welche durch die Katholiken gegen Andersgläubige geübt wurden, von schreckhaften Auto da fé an bis hin zu den Dispensen von den Hindernissen, ein Gewerbe zu erhalten. Ich verweise Sie auf die Verfolgung der Katholiken in passiver Weise von Seite der protestantischen Staaten Schweden, England und Schottland. Dieses System, meine Herren, war für den Staat das verderblichste und gefährlichste. Dieses System untergrub die Macht West-Roms, und stürzte dieselbe. Dieses System erregte in Deutschland die furchtbarsten Kriege, bis der westphälische Friede diesen Grausamkeiten ein Ende machte; aber der westphälische Friede war es, der die Kaisergewalt brach, und sie nach und nach in ihr Nichts zurückführte, auf welches wir sie gekommen sehen. Dieses System hat zu wiederholten Malen Frankreich an den Rand des Verderbens gebracht, und dasselbe war es, das jene furchtbare Entsittlichung hervorrief, welche wir in der französischen Revolution sich entfalten sehen; dieß System war es, welches Spanien von seiner politischen Höhe herabbrachte, welche es fast auf eine Null in der politischen Wirksamkeit zurückführte, welches seine Urproduction, seine Industrie, seinen Handel so lähmte. Dieses System war es, welches in Mittelamerika Revolution auf Revolution hervorbrachte, und diese Staaten nicht zur Ruhe kommen läßt. Wenn schon die Geschichte über diese Marime den Stab bricht, so glaube ich, daß noch mehr das Princip der Gerechtigkeit, und das Princip der Liebe, über dasselbe den Stab brechen muß. Das Princip der Gerechtigkeit kann durchaus nicht dulden, daß die höchste Würde, lreiche der Mensch hat, und welche er in seiner Religion ausdrückt, ein Gegenstand des Zwanges, des zwangvollen Verfolgens werde. Da nun in diesem Systeme wenigstens für alle andern Religionen diese Verfolgung ausgedrückt ist, so muß dasselbe von der Gerechtigkeit verworfen werden. Daß dasselbe dem Principe der Liebe entgegen ist, geht aus eben der Marime hervor, daß es der Würde des Menschen entgegen ist. Aus diesem verworfenen einen Princip kam der Staat alsbald in ein anderes entgegengesetztes hinüber, er verfolgte die Maxime, zu sagen: Der Staat sei atheistisch, er habe sich um die Religion gar nicht zu bekümmern. Dieses Princip, welches zuerst in Frankreich aufgestellt wurde, trieb daselbst auch arge Blüthen; denn es war daselbst fast bis zum ganzlichen Religions-Indifferentismus gekommen, und die argen Verirrungen des Vernunftcultus sind Ihnen wohl alle bekannt.

Auch dieses System ist dem Principe der Gerechtigkeit, und dem Principe der Liebe gleich entgegegen. Dem Principe der Gerechtigkeit, weil es den Staat hinwegsehen läßt, über das, was an der Menschenwürde das Höchste ist, und ihn gleichgiltig macht gegen alle jene Vortheile. welche die Religion dem Staate gewähren kann. Daß dasselbe dem Principe der Liebe entgegen ist, geht aus denselben Gründen hervor, daß dasselbe nämlich das Princip der Würde des Menschen verletzt.

Nun kam der Staat auf ein drittes Extrem, er setzt sich nämlich das Ziel, daß er alle Religionen positiv zu begünstigen begann, er ließ für alle Religionen Lehrbücher anfertigen, setzte tüchtige Strafen auf die Nichtachtung derselben und verhielt alle Religionsgenossen der verschiedenen Kirchengemeinden zur genauesten Befolgung desselben; auch in diesem Principe werden sie, meine Herren, alsbald bewerken, wie sehr dasselbe ebenso dem Principe der Gerechtigkeit wie der Religion selbst entgegen ist, so sehr es auch auf den ersten Anblick scheint, als ob mit diesem Principe allen Forderungen abgeholfen wäre, es ist dieses Princip des Staates dem Principe der Gerechtigkeit entgegen, well es den Glauben gängeln, den Glauben erzwingen will, das durchaus unverträglich ist mit dem höchsten, geistigen Producte des Menschen. Es ist dieses aber auch der Liebe entgegen, eben weil Liebe in dem freiesten Acte, den der Mensch hat in seiner Religion, nie einen Zwang zugeben kann; daraus wird sich auch nach meinem Dafürhalten gleich das eigentliche Princip, welches der Staat in Angelegenheiten der Religion, die seine wichtigsten sind, zu befolgen hat, ergeben, der Staat sei nämlich allgemein religiös, das heißt, der Staat erkenne in jeder Religion den Rester der Würde der Menschheit, leiste daher jeder Religion seinen Schutz, soweit als dieser Rester der Würde der Menschheit in derselben liegt, und fördere positiv jede Religion soweit als überhaupt seine Thätigkeit zu rechnen hat, soweit nämlich als die Kraft des Einzelnen zur Realisirung dieses höchsten der Ziele nicht zureicht, das heißt der Staat sei gegen alle Religionen gerecht, der Staat sei gegen alle Religionen im Bereiche seiner Macht liebevoll. Aus dem Principe der Gerechtigkeit werden sich sehr einfach folgende Folgesätze für den Staat ergeben:

Erstens, Muß der Staat sämmtliche Religionsbekenntnisse gleich behandeln, er muß ihnen allen gleichen Schutz angedeihen lassen, denn der Rechtstitel zum Schutze jeder Religionsgesellschaft als solcher liegt in der Würde des Menschen, ist aber bei einem jeden gleich, folglich muß auch der Schutz der Religion, bei allen Religionsgesellschaften derselbe, der gleiche seyn. Bevorzugungen daher von Seite des Staates bei einer der Religionsgesellschaften ist eine Verletzung dieses Principes der Gleichheit eine Verletzung des Principes der Gerechtigkeit. Ein zweites Corolarium, welches sich aus diesem Principe der Gerechtigkeit für jede Religion ergibt, ist das der Gestattung der öffentlichen Religionsübung für jede Religion; denn wird es überhaupt einer der Religionen gestattet, ihr Bekenntniß öffentlich zu üben, so wäre es eine Verletzung der Gleichheit der Religionsgesellschaften vor dem Gesetze, wenn es den anderen nicht gestattet wäre. Ein drittes Princip, welches sich aus dem Obergrundsatze der Gerechtigkeit für alle Religionen ergibt, ist das, daß es einen jeden ganz frei stehen muß, sein Religionsbekenntniß, wann und wo immer zu ändern. — Denn ist eines der Religionsbekenntnisse der Ausfluß der Würde der Menschheit, so ist es auch das andere; es ist für den Staat daher vollständig gleichgiltig, wenn der einzelne sein Religionsbekenntniß ändert, er muß ihm auch im Neuen den Schutz gewähren, welchen er überhaupt der menschlichen Würde gewähren muß.

Daraus ergibt sich als vierter Satz, daß der Staat jedem seiner Staatsbürger den freien Austritt auch aus der religiösen Gemeinde, in welche er eingetreten ist gestatten müsse; denn ist es, wie bewiesen, frei gestellt, das Glaubensbekenntniß zu ändern, so muß es ihm auch frei stehen die Gemeinde, welche sich für dieses Religionsbekenntniß ausgesprochen zu ändern. Ein Zwang in dieser Hinsicht wäre ein Zwang hinsichtlich des Bekenntnisses selbst. Dieser Zwang ist aber der Würde der Menschheit gerade zu entgegnen. Was hätte auch eine solche Gemeinde an einem dergleichen Individuum festzuhalten, denn die innere Durchdrungenheit. das innere Gefühlsleben ist die Basis zur religiösen Gemeinde. Ist dieser verflogen, so hat die religiöse Gemeinde an der äußeren Form keinen Halt, kein Interesse mehr.

Es fließt fünftens aus diesem Principe aber auch, daß der Staat durchaus keiner Verpflichtung, welche sich aus einen bestimmten religiösen Bekenntnisse allein ergibt, durchaus keiner solchen Verpflichtung sage ich, seine Zwangsgewalt zur Durchführung leihen darf; denn diese Zwangsgewalt ist nach meinen Dafürhalten ebenso ungerecht wie staatsunklug; sie ist ungerecht, weil sie, wie früher erwähnt, als Zwang in dem Heiligsten was der Mensch hat, als Zwang in dem eigentlichen Act der Freiheit seines innersten Innern, als dieser Zwang, sage ich, mit der Würde des Menschen im geraden Gegensatze steht. Frei muß der Mensch seine Religion ehren und achten, frei muß der Mensch auch seine äußeren Handlungen in Folge dieses Bedürfnisses durchführen und realisiren können. Diese Zwangsgewalt für einzelne Verpflichtungen aus der Religion ist aber auch staatsunklug; denn sie erzeugt höchstens Heuchler, bringt eine große Entsittlichung im Volke hervor; das Innere ist durch und durch dabei verflogen, kalt und ohne Wärme nicht zum Gedeihen der Menschen geneigt Das sechste Corolarium, welches sich aus dem Principe der Gerechtigkeit ableiten läßt, ist es endlich, daß der Staat allein, wenn auch etwa nach vorläufiger Anhörung der Wünsche der einzelnen Gemeinden aber nur er allein zu bestimmen hat, wie weit sich die Zwangsgewalt hinsichtlich des Aeußeren einer jeden religiösen Gemeinde zu erstrecken hat, denn die religiöse Gemeinde als solche darf, soll ihrer Würde wegen durchaus keine Zwangsgewalt üben, sie sollen nur Ueberzeugung, und wieder Ueberzeugung, Gefühle der Liebe zu Gott und der Menschheit und abermals Gefühle der Liebe zu Gott und der Menschheit ver- und ausüben. Mit diesen ist aber durchaus eine Zwangsgewalt unvereinbar, nur der Staat als solcher übt sie, der Staat als solcher kann daher bestimmen, wie weit er jeder einzelnen religiösen Gemeinde die Zwangsgewalt zu leihen, zu geben habe. Aus dem Principe der positiven Beförderung der einzelnen Religionen innerhalb der Sphäre der stattlichen Wirksamkeit, so weit nämlich die Wirksamkeit des einzelnen nicht zureicht, ergeben sich einfach folgende Folgesätze:

Erstens verhüte der Staat durchaus alles Aufregen von religiösen Gehässigkeiten. Die einzelnen Individuen eines Religionsbekenntnisses, so wie die einzelnen religiösen Gemeinden gegen einander sind durchaus nicht in der Lage sich die Gehässigkeit, die angeregt wird von einer anderen Seite vom Leibe zu halten; es ist also nur dem Staate als solchen möglich, diese Gehässigkeiten wo möglich, und selbst auch mit Strafen zu entfernen. Der Staat muß daher auch alle jene Corruptionen ferne halten, welche in seinem Innern religiösen Fanatismus aufzuregen in der Lage wären, oder nach den gemachten Erfahrungen diesen Fanatismus auch bereits zum Nachtheile der Gesellschaft angeregt haben. Der Staat muß eben, weil wieder die Kraft des Einzelnen unzureichend ist, er muß, sage ich, diejenigen, welche sich um die Emporbringung einer oder der anderen Religion besonders hervorgethan haben, — es sei in welcher der Religionen immer, — mit Belohnungen bedenken und endlich selbst in materieller Hinsicht dort die materiellen Mitteln reichen, wo die Kraft der einzelnen Confessionen nicht genügend ist, die zur Erreichung des Höchsten der Ziele nothwendig sind. Dieß sind die Hauptprincipien der Gerechtigkeit und der Liebe, welche für den Staat zu gelten haben. Nach meiner Ueberzeugung sind dieselben in den §§. 13 bis 16 der Grundrechte ganz vollgewichtig aufgeführt; ich habe daher die Verpflichtung in mir, Ihnen die Annahme der Paragraphe in der Ihnen vorliegenden Folgerung, zu empfehlen. Erlauben Sie mir gütigst nur auf einige Einwendungen zu antworten, welche dieser meiner Argumentation entgegengesetzt werden könnten. Man ruft zuerst: ja das heißt die katholische Kirche emancipiren, daß heißt dieselbe frei machen in jeglicher Beziehung, gerade in einem Momente, wo wir uns in so vieler Hinsicht von den Bedrückungen des Polizeistaates befreit haben, uns wieder unter die Bedrückungen der Kirche stellen. Ich glaube, meine Herren, daß diese Einwendung gehaltlos ist, wenn die Principien alle so durchgeführt werden, wie ich sie aufgestellt habe. Die katholische Kirche, sowie jede andere Kirche, hat nur dort die wahre Freiheit bedrückende Wirksamkeit entfalten können, wo ihr der Staat seine Zwangsgewalt geliehen hat, um ihre aus dem Glaubensbekenntnisse reducirte Pflicht mit Zwang durchzuführen. Dort war sie freilich eine ungeheure Macht; sie war es aber nicht für sich, sondern sie war es dadurch, daß der Staat ihr seinen Arm lieh, um diese Verpflichtungen die sie aufstellte, durchzuführen. Das soll nun durch die aufgestellten Principien anders werden. Der Staat soll nach den unter 4 aufgestellten Principien durchaus die Verpflichtung, welche aus einzelnen Glaubensbekenntnissen abgeleitet wird, nicht mit Zwangsgewalt durchführen, folglich jene gefürchtete Herrschaft der Kirche durchaus keine feste Grundlage mehr haben. Schon die Josephinische Gesetzgebung hob sie dadurch auf, daß sie eine Menge von jenen Verpflichtungen, welche die Kirche selbst mit Zwangsgewalt durchgeführt haben wollte, für Giwissensverpflichtungen erklärt, und die Zwangsgewalt zur Durchführung derselben verweigert hat. Wenn schon diese Gesetzgebung sage ich, nach dem übereinstimmenden Urtheile dieses hohen Hauses, so wohlthätige Wirkungen hervorgebracht hat, so kann im Verlaufe des von mir aufgestellten Principes eine nur um so wohlthätigere Wirkung hervorgebracht werden, weil mein Princip um Vieles welter geht, als das Josephinische gegangen ist. Aber, wird man aus dieser Widerlegung deduciren, da ruiniren Sie die katholische Kirche, diese wird, wenn sie dieser Zwangsgewalt des Staates bei Durchführung der von ihr aufgestellten Verpflichtungen entbehrt zu Grunde gehen. Ich muß gestehen, daß ich diese Befürchtungen durchaus nicht theile. Ich muß Sie hier vor allem andern darauf verweisen, was die Erzbischöfe Oesterreichs selbst dem hohen Reichstage vorgelegt haben, auf die Principien nämlich, die sie darinnen ausgesprochen haben, wenn auch nicht auf die Folgerungen, die daraus gezogen wurden. Die Erzdiöcese Wien's führt ausdrücklich das Princip auf: "Gleichstellung aller Confessionen." Dieses Princip, zu dem auch ich mich in Folgerichtigkeit meiner Grundsätze bekenne, involvirt von selbst, daß jene Zwangsgewalt weggelassen werde, welche bisher den Verpflichtungen irgend einer Confession geliehen wurde, denn sonst wäre ja die Zwangsgewalt, welche der katholischen Kirche für die Durchführung ihrer Principien geliehen würde, pro foro externo ein Privilegium ohne Gleichen, etwas, was sie vor andern Confessionen voraus hätte. Diesen Grundsatz sprechen zwar die andern Diöcesen nicht so klar und wörtlich aus, allein es kömmt doch ausdrücklich darin vor, daß dieselben keinen Vorzug, kein Privilegium, vor den andern Kirchen anspreche, folglich auch nicht den Vorzug des weltlichen Armes zur Durchführung dieser ihrer Principien. Wenn nun schon die katholischen Kirchenfürsten selbst in der Verweigerung dieser Zwangsgewalt für ihre Verpflichtungen, durchaus nichts Gefährliches für die katholische Kirche erkennen; so muß ich gestehen, daß ich um so weniger irgend eine Gefahr für den Katholicismus darin erkennen kann. Ich muß im Gegentheile auf die geschichtliche Wahrheit hinweisen, daß der Katholicismus in jener Zeit, in welcher er diese Vermählung mit der Zwangsgewalt des Staates durchaus nicht eingegangen hatte, in jener Zeit, sage ich, am mächtigsten emporgeblüht ist, durch die innere Kraft seiner Lehre, und daß er auf seine geistige Macht zurückgeführt, gewiß wieder zu jener Blüthe kommen werde, welche demselben wenigstens nach meinen Principien als Katholik zu wünschen ist. Ich empfehle Ihnen daher, meine Herren, auf das wärmste die Principien, welche in diesen Paragraphen ausgesprochen sind. Sie sind nach dem Ausspruche des großen Dichters Schiller der Ausdruck jener drei Dinge, von welchen unser Inneres Kunde gibt, nämlich der Ausdruck Gottes, der Freiheit und der Tugend. (Einige Bravo.)

Präs. Bezüglich der General-Debatte ist kein Redner mehr eingeschrieben. Der Herr Berichterstatter hat erklärt, sich an die General-Debatte nicht betheiligen zu wollen. Nun kömmt die Special-Debatte. Bezüglich des §. 13 haben sich als Redner einzeichnen lassen, und zwar dafür, die Herren Abg. Borrosch, Brestel, Fischhof, Schuselka, Goldmark, Paul. Gegen den Paragraph die Herren Abg. Sidon, Ingramm, Pitteri, Ullepitsch, Löhner, Zimialkowski, Kratochwill, Klebelsberg, Sontag, Strasser, Jelen, Trummer, Rulitz, Hawelka, Dobrzanski. Als erster Redner gegen den Paragraph hat Abg. Sidon das Wort.

Abg. Sidon. Wenn ich mich als Redner, meine Herren, gegen den ersten Absatz des §. 13 einschreiben ließ, so geschah es nicht in der Absicht, als ob ich vielleicht dem zu Grunde liegenden Princip entgegen treten wollte, nein, sondern weil mir ein wesentlicher Verstoß in der Stilisirung auffällt, dessen Beseitigung ich anrathen möchte; es heißt nämlich in dem ersten Absatze des §. 13 also: Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Freiheit des Glaubens und der öffentlichen Religionsübung gewährleistet. Ich begreife es recht gut, daß man die Freiheit der öffentlichen Religionsübung beschränken könne und sie auch wirklich beschränkt habe, ich begreife es, daß es eines constituirenden Reichstages heilige Pflicht ist, solche Beschränkungen abzustellen, baß es demnach möglich und nothwendig ist, die Freiheit der öffentlichen Religionsübung in den Grundrechten des österreichischen Volkes auszusprechen und zu garantiren; aber wie man irgend Jemanden die Freiheit des Glaubens gewährleisten könne, und warum man sie ihm gewährleisten wolle, das ist mir in der That ein Räthsel, denn der Glaube als Gnade Gottes ist etwas Inneres, Unsichtbares, Geistiges, ist also an sich frei, und war es selbst im früheren Polizeistaate, und wird es unter jeglicher Staatsform so lange seyn, als Gedanken überhaupt frei sind. Die Garantie dieser Freiheit liegt in der Natur der Sache, sie liegt aber auch in der Natur des menschlichen Geistes, welcher über alles und demnach auch über das Daseyn eines höchsten Wesens und die beste Art und Weise dasselbe zu verehren Betrachtungen anstellen, und in Folge derselben sich eine bestimmte Ueberzeugung bilden kann, ohne daß irgend jemand Anderer, und selbst die Staatsgewalt nicht das Mindeste davon ahnt, geschweige denn es verhindern oder hintertreiben könnte. Wozu also eine Freiheit garantiren und aussprechen, die Jedermann von Hause aus schon hat, und die ihm die Staatsgewalt weder entreißen noch schmälern kamt, wenn sie auch wollte. Nur dann, und nur insoweit kann über den Glauben die Staatsgewalt einen Einstuß nehmen, als sich der Glaube nach außen hin manifestirt, als er sich hörbar und sichtbar durch Wort und That kund gibt; eine solche äußerliche annehmbare Kundgebung des Glaubens nennen wir aber ein religiöses Glaubensbekenntniß, und darauf kann wie auf jede äußere Thätigkeit der Staatsbürger die Staatsgewalt allerdings einwirken, es kann allerdings eine Unfreiheit des religiösen Glaubensbekenntnisses geben, nimmermehr aber eine Unfreiheit des Glaubens selbst; darum stelle ich folgenden Abänderungsantrag zum §. 13: daß nämlich statt des Wortes "des Glaubens" geseht werde, "des religiösen Glaubensbekenntnisses." Mein Antrag lautet also so: "Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Freiheit des religiösen Glaubensbekenntnisses und der öffentlichen Religionsübung gewährleistet." — Diese Stilisirung scheint mir deutlicher und paffender, weßhalb ich sie dem hohen Hause vorzuschlagen mir erlaubte. Gegen das Princip selbst, wie ich schon einmal bemerkte, erhebe ich meine Stimme durchaus nicht, ja ich fühle mich verpflichtet, dasselbe mit aller Entschiedenheit


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