Verhältnissen des ersten Christentums, den Forderungen der Gegenwart Rechnung tragende, uns Lauten und dem niederen Klerus den gebührenden Einfluß in kirchlichen Angelegenheiten gebende Synodalverfassung (anhaltender Beifall), auf dem Felde der Kirche den Absolutismus unmöglich gemacht, die Freiheit und das unleugbare Recht der Gesammtheit zur Geltung gebracht hat, zum Heile des Christentums, zum Heile jener göttlichen Lehre, deren Einfluß auf Humanität und auf Gesittung des Staates unverkennbar ist, und auf vielen Blättern der Weltgeschickte mit goldenen Lettern verzeichnet steht. (Berläßt unter anhaltendem stürmischen Beifall die Tribune.)
Präs. Das Wort hat der
Abg. Halter Abg. Halter. Meine Herren, indem ich es heute das erstemal versuche, vor diesem hohen Hause als Redner aufzutreten, kann ich mich einiger Befangenheit um so weniger erwähren, da ich in einer Richtung sprechen muß, von der ich glaube, daß sie von der überwiegenden Mehrheit dieses Hauses nicht getheilt wird; ich kann nicht ad captandam benevolentiam die Worte Freiheit, Unabhängigkeit zu meinem Panier machen, ich muß im vorhinein gestehen, daß ich mit der völligen Trennung des Staates von der Kirche, mit der Entfernung alles staatlichen Einflusses auf das Religiöse, wie dieß durch die §. 13, 14 der Grundrechte ausgesprochen ist, und zu §. 15 beantragt werden wird, mich nicht einverstanden erklären kann. (Bravo.) Meine Herren, ich weiß die Gründe wohl zu würdigen, aus welchen der Ruf nach Unabhängigkeit und Freiheit der Kirche so allgemein entstanden; ich kenne diese Ursachen, es sind keine andern als die vexatorische Weise, mit welcher die Gesetze, welche in publico ecelesiasticis in Osterreich bestehen, gehandhabt wurden; es sind keine andern Ursachen als die inquisitorische Weise, mit welcher jeder von der herrschenden Kirche abweichenden Richtung in religiösen Dingen von Seite der Polizei entgegengetreten wurde. (Bravo.) Nicht bloß die Verfolgten, sondern selbst der bessere Theil derjenigen, welche zur herrschenden Kirche gehören, hielten durch solchen Polizeischutz die Religion für entweiht. Daher größtentheils der Ruf nach Unabhängigkeit selbst von denjenigen, zu deren Gunsten der Schutz bestand. Ich muß wiederholen, daß ich die vollendete Trennung der Kirche vom Staate für ein gefährliches Experiment halte, das am Ende für beide Theile zum Nachtheile ausfallen kann.
In der Idee sind allerdings der Staat und die Kirche verschiedene Institute, die Kirche wurzelt in der Idee des Göttlichen, dafür die Menschen zu bilden, zu erziehen das ist ihre Aufgabe, dahin zielen ihre Institute und Vorschriften, ihre Gebrauche und Segnungen. Der Staat wurzelt aber in der Idee der Gerechtigkeit. Diese in allen Schichten der Gesellschaft durchzuführen, ist seine Aufgabe; dafür sind seine Gesetze, Anstalten und seine Einrichtungen. Die Kirche wirkt auf das Gefühl, auf den Glauben, sohin auf das Innere des Menschen; sie will von Innen heraus auf die Handlungen des Menschen wirken. Der Staat begnügt sich mehr damit, das Äußere des Menschen, seine Handlungen so zu normieren und zu influenciren, daß der Einzelne nicht zur Hemmung, sondern zur Beförderung des Ganzen da sei. Die Kirche hat zur Erreichung ihrer Zwecke Rechtlicherweise keine anderen Mittel, als die Überzeugung, die Überredung, die Warnung, die Belehrung, vielleicht auch die Drohung, der Staat besitzt auch Zwangsmittel. So sind nun Staat und Kirche von einander verschiedene Institutionen, allein es folgt daraus nicht, daß sie auch geschiedene sein sollen, im Gegentheile glaube ich, und muß wiederholt erklären, daß eine solche Scheidung gefährlich, ja nicht einmal ganz durchführbar ist. Allerdings, wenn die Mitglieder der Kirche und die Mitglieder des Staates aus ganz verschiedenen Individuen bestehen würden, so würde eine solche Scheidung durchführbar sein; wenn die Mitglieder der Kirche in jenem Gebiete, die Mitglieder des Staates in diesem wohnen würden, so wäre allerdings eine solche Scheidung möglich, da könnte Kirche und Staat so abgegrenzt werden, wie es die verschiedenen Staaten von einander bereits sind, aber dem ist nicht so; die nämlichen Individuen, welche in ihrer Eigenschaft als Staatsbürger den Staat ausmachen, unterstehen als Gläubige der Kirche. Die nämlichen Individuen, welche als Staatsbürger den Staatsgesetzen zu gehorchen haben, unterstehen als Mitglieder der Kirche den Kirchenvorschriften; die nämlichen Gemeindemitglieder, welche in ihrer Eigenschaft als Gläubige ihren kirchlichen Vorstehern unterstehen, unterstehen als Bürger ihren weltlichen. Das Feld also, auf dem beide Institute wirken, ist ein und dasselbe, und eben daher ist es so schwer und untunlich, eine solche Scheidung consequent durch zuführen. Aus diesen Gründen finden wir fast in der ganzen Geschichte die innigste Verbindung zwischen Staat und Kirche. Ich weise hin auf die Israeliten, Egyptier, Griechen, Romer, auf unsere Kirche, welche mit Ausnahme der ersten drei Jahrhunderte in immerwährender Verbindung mit dem Staate war. Man wird mir da freilich auf Nordamerika hinweisen, wo auch Kirche und der Staat vollkommen getrennt sind; aber, meine Herren, die nordamerikanischen Zustände sind nicht die unsrigen, und die religiöse Zersplitterung, welche in Nordamerika besteht, und der durchgeführten Trennung der Kirche vom Staate ihren Ursprung verdankt, wird einst diesen Staaten, wenn sie so bevölkert sein werden wie die unseren, große Verlegenheiten verursachen. Man weist vielleicht hin auf Frankreich, aber, meine Herren, in Frankreich ist die Scheidung zwischen Kirche und Staat nicht consequent durchgeführt, denn die Besoldung der Kirche wird vom Staate bemessen und bezahlt; man weist vielleicht auch auf die Schweiz hin, aber die Schweiz, meine Herren, hat, wie schon ein Herr Redner vor mir bemerkt hat, im Jahre des Heiles 1847 einen Religionskrieg bestanden wollen Sie auch einen solchen jemals bestehen?
Noch andere Gründe sprechen dagegen, daß eine solche Scheidung consequent durchgeführt werden kann. Es handelt sich häufig um Gegenstände, welche nicht dem Staate allein, oder der Kirche allein unterstehen, es handelt sich um Gegenstände, welche gemischter Natur sind, solche Gegenstände sind z. B. das Kirchenvermögen; die Kirche, wie bekannt, besitzt ein großes Vermögen, hat beträchtliche Einkünfte, deren Vertheilung nach Verhältniß der Leistungen und nach rechtsgültig bestehenden Bedingungen zu geschehen hat. Der Rechtstitel ist kirchlich, das Recht selbst aber unterliegt dem Staate; oder, meine Herren, wollen Sie eine Gemeinde abweisen, welche da kömmt und Ihnen beweist, daß sie ihrem Geistlichen die stipulierten Beträge im vollen Betrage verabfolgt hat, aber die Verrichtungen nicht erhält. zu welchen er aufgestellt ist? oder wollen Sie einen Geistlichen, abweisen, der Ihnen da nachweist, daß er alles das mit Redlichkeit geleistet hat, zu was er aufgestellt ist, aber von der Gemeinde dasjenige nicht erhalten kann, was ihm versprochen wurde? Ein anderer Gegenstand von vermischter Natur, der auf das bürgerliche Leben von großem Einfluß ist, das ist die Ehe. Ich will in diese Frage nicht tiefer eingehen, ich weise nur auf die Verwirrungen hin, welche dieser Gegenstand in einem benachbarten Staate hervorgebracht hat, aus keiner andern Ursache, als weil die Gesetzgebung über die Ehe getrennt und von verschiedenen Gesellschaften ohne Einvernehmen gegeben wurde. Es gibt aber auch rein kirchliche Gegenstände, auf welche der Staat notwendigerweise seine Aufsicht ausdehnen, und sogar frühzeitig Vorkehrungen treffen muß, wenn er nicht selbst dabei zu Schaden kommen will. Ich weise hin auf die theologischen Streitigkeiten und Zänkereien, von welchen die Geschichte so häufig Zeugniß gibt; meine Herren, ich schwätze da nicht aus der Schule, denn jede Periode der Kirchengeschichte gibt davon Zeugniß und so manches Blatt in der Weltgeschichte ist angeschrieben über die Verwirrungen, Parteiungen und blutigen Kämpfe, welche aus solchen Streitigkeiten entstanden sind. Daher spricht der unglücklich Dichter Lenau: "Was ihm die Erde bietet an Annehmlichkeiten, an Schmerz, darüber mag der Mensch nicht streiten; doch wenn von seinem Himmel ist die Rede, erwachen Zwietracht, Streit und Fehde. " Es ist dieß ganz natürlich bei einer Wissenschaft, welche sich mit übernatürlichen Gegenständen Beschäftigt, mit Gegenständen, welche so wenig konkretes haben. Es sind solche Streitigkeiten in der Politik, wo es sich doch ganz um konkrete Gegenstände handelt; allein in keinem anderen Gegenstande sind die Streitigkeiten von solcher Wichtigkeit, in Deinem ändern Fache drohen dem Staate die Streitigkeiten so sehr Gefahr, als die Streitigkeiten, die auf theologischem Gebiete entstehen. Hier handelt es sich nicht um mehr oder weniger in Bezug auf Nützlichkeit oder Konvenienz, hier handelt es sich, nach der Meinung der Streitenden, um Seelenheil der Menschen. Hier sucht ein Jeder für sein System die Massen zu gewinnen, die Massen aufzuregen, die Massen zu hetzen und gegeneinander loszulassen. (Bravo.) Wir brauchen da nicht zurück zu gehen in die Geschichte des byzantinischen Reiches, wir haben in unserem eigenen Vaterlande, wir haben in Deutschland, wir haben selbst in diesem Lande Beispiele genug davon; der blutige Hussitenkrieg, der 30 jährige Krieg in Deutschland, diese verdanken ihren Ursprung den religiösen Streitigkeiten und Zwistigkeiten. Nun, meine Herren, bei einer vollendeten Trennung der Kirche vom Staate hat der Staat nie das Recht, diese Streitigkeiten zur rechten Zeit zu unterdrücken, er muß die Kirche als ein fremdes Gebiet betrachten, das er nicht betreten darf; sie austoben lassen, bis sie ihr Gebiet bereits übertreten haben, und sein Gebiet berühren, wo es dann gewöhnlich zu spät ist. Aber, meine Herren, wenn es auch wirklich durchführbar wäre, wenn die Trennung der Kirche vom Staate auch wirklich eingeleitet und vollendet werden könnte, so glaube ich doch, daß ein jeder von diesen beiden Theilen daraus empfindliche Nachtheile haben wird. Denn wenn zwei auf einem und demselben Felde arbeiten, so können sie nur dann auf einen günstigen Erfolg rechnen, wenn sie in einem wechselseitigen Einverständnisse arbeiten. (Beifall.) Meine Herren, was würden Sie sagen, wenn Jemand ein Hans, einen Palast, oder eine Kirche bauen wollte, und dazu zwei verschiedene unabhängige Baumeister bestellen möchte? Der Eine würde im byzantinischen, der Andere im italienischen Style bauen, und wenn etwas zu Stande kommt, so wird es ein Stückwerk sein; oder ich will einen noch näherliegenden Vergleich bringen. Wem von Ihnen, der einen Sohn hat, wird es einfallen, ihm zwei Hofmeister zu geben, etwa einen geistlichen und einen weltlichen, wovon jeder nach seinen eigenen Ansichten und nach seinem Gutdünken die Erziehung leiten soll. Was würde entstehen? Es würde in der ganzen Erziehung nichts zusammengehen. Der eine würde dieß, der andere das wollen. Wenn der geistliche für nöthig hielte, den Zögling in die Kirche zu führen, so würde vielleicht der weltliche ihn spazieren führen wollen; oder wenn der geistliche ihn in der Religion unterweisen möchte, könnte der weltliche ihm in der Mathematik einen Vortrag halten wollen; doch wäre ein solches Verhältniß noch leicht zu ordnen, weil man an einen Dritten appellieren kann, nämlich an den Vater selbst. Allein, wenn Staat und Kirche von einander getrennt sind, kennt keine dieser Gewalten einen obersten Herren über sich an. Es bliebe also nichts übrig, als daß sie unter vielen Streitigkeiten ihre Sachen ausmachen, oder auch nicht ausmachen. Es ist also nothwendig, daß Staat und Kirche im wechselseitigen Einvernehmen gegen einander zu Werke gehen. Diese Nothwendigkeit wird auch von der Episkopats Synode, welche im vorigen Herbste zu Würzburg versammelt war, anerkannt, indem die daselbst versammelten Bischöfe ausdrücklich erklärten: "daß sie nicht einen Augenblick in Zweifel gewesen feien, daß die Kirche eine Trennung des natürlichen Bandes zwischen ihr und dem Staate nicht wünschen könne und dürfe, ja daß eine Trennung, wenn sie von der andern Seite erstrebt würde, nie dauernd und völlig werden könne. " Noch auf einen anderen Umstand muß ich Sie in dieser Beziehung aufmerksam machen, der schon gewiß im bürgerlichen Leben häufig aufgefallen ist, und über dessen Ursachen Sie vielleicht schon nachgedacht haben. Nach gegenwärtigem Systeme hat die Kirche großen Einfluß ausgeübt auf Erziehung und Bildung der Laien. Der Kirche unterstanden die niedern Schulen, der Kirche unterstanden größtentheils die mittleren Schulen, ja sie besorgte diese sogar, wie bei den Gymnasialschulen der Fall war; und umgekehrt übte der Staat einen großen Einfluß aus auf die Bildung der Geistlichen, und dessen ungeachtet, meine Herren, wurde die Kluft zwischen dem geistlichen und weltlichen Stande immer größer; oder ist es nicht wahr? Betrachtete man uns nicht als ein Volk im Volke? sah man uns nicht an als Menschen, die nicht unter die Leute passen, als Menschen voller Vorurteile, die man dulden, und mit deren Eigenheiten man Mitleid haben müsse, mit denen im Allgemeinen nichts zu machen sei? (Heiterkeit.)
Ich mache aufmerksam auf die Nachtheile, welche eine so schiefe Stellung des geistlichen und weltlichen Standes in der Schule und im Gemeinwesen nach sich gezogen hat, wo der Geistliche dem Lehrer und dem Beamten so oft schroff entgegengestanden ist, und dieses Verhältniß bestand zu einer Zeit, wo die Kirche auf die Bildung der Laien, und der Staat auf die Bildung der Geistlichkeit einen so großen Einfluß geübt hat. Denken Sie sich den Zustand, wenn Beide in der Bildung ihrer Angehörigen ihren eigenen Weg gehen, dann muß jeder Theil noch einseitiger in seinen Ansichten, in seiner Richtung, in seinem Wirken werden, dann werden Geistliche und Laien, welche jetzt kalt und gespannt neben einander gehen, bald schroff gegen einander stehen, und statt das öffentliche Wohl zu fördern, nur einander in Beförderung des öffentlichen Wohles hinderlich sein. Ich betrachte den Staat und die Kirche wie die Siamesischen Zwillinge, die man nicht trennen kann, ohne daß es für beide lebensgefährlich wird, ja ich betrachte ihre Verbindung für so nothwendig, wie die Verbindung des Leibes mit der Seele. Ich verwahre mich dagegen, als hätte ich eine solche Verbindung gemeint, wie sie im Mittelalter bestand, wo der Staat häufig den Henker abgab für die religiöse Intoleranz und Fanatismus. Ich verwahre mich dagegen, daß ich etwa eine solche Verbindung wünschen könnte, wie sie in letzterer Zeit bestand, wo die Kirche sich manchmal hergeben mußte, eine Polizeianstalt des Staates zu sein; ich will auch nicht eine solche Allianz, welche gleichsam ein Schutz und Trutzbündnis wäre, daß der Staat z. B jede freie Regung auf kirchliche Gebete zu Gunsten einer herrschenden Konfession unterdrücken solle. Ich vergönne jeder Konfession öffentliche und freie Religionsübung, einer jeden Konfession, durch deren Grundsätze die Sittlichkeit im Menschen gestärkt und erhalten wird, und welche keinen ephemeren, sondern einen dauernden Halt verspricht. Ich möchte nur dem Staate den ihm zur Abwendung von Gefahren nöthigen Einfluß gewahrt wissen, weil ja auch die Kirche auf staatlichem Gebiete, z. B. im Unterrichte und in der Erziehung ihren Einfluß ausüben wird; ich muß mich in dieser Beziehung dem Grundsatze nach als Anhänger des sogenannten Josephinischen Systems bekennen. (Allgemeiner, starker Beifall.) Meine Herren, ich war nicht gefaßt, daß ein System, welches bereits 60 Jahre alt ist, in diesem Hause einen solchen Beifall finden werde, es ist dieses System freilich 60 bis 70 Jahre alt und erfreut sich in den höhern kirchlichen Regionen keines Beifalls mehr, obwohl seiner Zeit die erleuchtetsten Kirchenfürsten die Träger desselben waren, und gelehrte und fromme katholische Theologen und Bischöfe ihm anhingen und theilweise noch anhängen. Es ist dieses System zwar mit manchen Beschränkungen verbunden, aber unter allen diesen Beschränkungen finde ich mit Rücksicht auf jene Zeit mehr Freisinnigkeit, als hinter manchen freisinnigen Phrasen der Neuzeit.
Meine Herren, ich verkenne nicht die Inconsequenzen des Josephinischen Systems, ich verkenne nicht, daß so manche seiner Maßregeln vexatorisch sind, daß gar viele auf die heutige Zeit nicht mehr passen; allein ich glaube, daß man des Missbrauches wegen, und des Auswuchses wegen nicht den Kern, nicht den Stamm verwerfen soll. Ich würde in dieser Beziehung einen Antrag gestellt haben, wenn ich gehofft hätte, mit einem solchen Antrage Anklang zu finden, aber ich fürchtete und fürchte noch, daß das Josephinische System jedenfalls zu Grabe getragen werden wird, und ich wünschte, daß diesem Systeme eine beredtere Zunge, als die meine ist, seine Grabrede sprechen möge; denn ich glaube, daß dieses System ungeachtet aller Verunglimpfungen, welche es gerade in der letztern Zeit erlitten hat, es im hohen Grade verdient. Diesem Systeme verdanken wir so manchen Fortschritt in der theologischen Wissenschaft, diesem Systeme verdanken wir die Grundlage unserer religiösen Toleranz, diesem Systeme verdanken wir die Aufrechthaltung des konfessionellen Friedens in Österreich bis auf den heutigen Tag. (Bravo.) Meine Herren, ich wünsche nur, daß, wenn eine Maßregel dieses hohen Hauses die Bande auslösen sollte, welche dieses System zwischen Staat und Kirche geknüpft hat, die obengenannten Güter ebenso gewahrt werden mögen, wie sie in der letzten Zeit gewahrt worden sind; ich wünschte, daß man nicht zu spät bereuen möge, Bande gelöst zu haben, die in verschiedener Weise seit mehr als ein Jahrtausend geknüpft waren; ich will dieses hohe Haus nur darum ersuchen, daß, wenn diese Bande gelöst werden, sie wenigstens in solcher Weise gelöst werden, daß eine Anknüpfung wieder möglich ist, damit dasjenige, das aufgehört hat durch das Müssen verbunden zu sein, wenigstens durch freies Wollen in Verbindung trete. (Allgemeiner, anhaltender Beifall.)
Präs. Es hat das Wort der Herr Abg. Anton Kral.
Abg. K r a l A n t. Meine Herren, ich habe bisher noch wenig Ihre Aufmerksamkeit in Anspruch genommen, weil ich es für unbescheiden gehalten hätte, bei der Erörterung allgemeiner Fragen mich in den Kreis Ihrer zahlreichen und ausgezeichneten Redner einzudrängen. Heute fühle ich mich aber als Abgeordneter aus der Bukowina verpflichtet, für die griechisch orientalische Kirche das Wort zu ergreifen. Bevor ich jedoch zu diesem speciellen Gegenstande übergehe, will ich mir erlauben, einige allgemeine Bemerkungen vorauszuschicken. Wir sind in der Berathung unserer Grundrechte zu den wichtigen Fragen der Schule und Kirche gekommen, und fühlen gewiß Alle die unabweisbare Notwendigkeit, diesen beiden mächtigsten Hebeln der Humanität und der Civilisation jenen Standpunkt anzuweisen, auf welchem sie ihre wohlthätige Kraft am wirksamsten und segensreichsten entfalten können. Bisher hat man versucht, die Religion und die Wissenschaft, diese erhabenen Töchter des Himmels, herabzuziehen in den Staub, sie zu Dienerinnen zu erniedrigen, zu schimpflichen Dienerinnen der Polizei; während die Kirche mit der Zuchtrute der Ewigkeit die unteren Schichten des Volkes im Zaume zu halten hatte, war die Schule nicht viel besser als ein Abrichtungsinstitut, eine Dressierungsanstalt für die künftigen Beamten und Diener des Polizeistaates. (Bravo.) Beide, die Kirche und die Schule, aus dieser Erniedrigung zu erheben, und ihnen die ihnen gebührenden Plätze anzuweisen, das ist die Aufgabe, meine Herren, die uns zunächst vorliegt. Während wir aber bei Anweisung des künftigen Ehrenplatzes der Wissenschaft uns auf dem rein politischen Standpunkte halten, während wir dabei von allen nationeller und provinziellen Verschiedenheiten abstrahiren können, so stoßen wir bei der Behandlung der Religionsfrage auf jene Schwierigkeiten, welche uns in der Feststellung unserer Verfassung so oft entgegentreten, und von denen wir doch keinen Umgang nehmen können. Hätten wir in Österreich einen Staat a priori zu constituiren. hätten wir eine Tabula rasa vor uns, so wäre es eine leichte Sache. Allein während in andern Staaten Fürst und Volk die Verfassung mit einander vereinbaren können, so haben wir in Österreich statt dieser zwei einfachen Faktoren einen einfachen und einen zusammengesetzten; wir haben die Krone und die Völker. Wir können die Verfassung nicht feststellen, ohne sowohl auf das Interesse des Gesamtstaates, als auch auf das der einzelnen Völker die gehörige Rücksicht zu nehmen. Wir dürfen aber dabei nicht verkennen, daß eben bei Ausgleichung dieser beiderseitigen Interessen große, fast unübersteiglichte Hindernisse und Schwierigkeiten sich uns Entgegendtürmen, und diese Schwierigkeiten sind eben die Ursache, warum wir in unserem Verfassungswerke nur die allgemeinsten Umrisse entwerfen können, und so oft auf Gesetze hinweisen müssen, die wir einer künftigen legislativen Thätigkeit vorzubehalten genöthigt sind. So ist auch die Grundlage des künftigen österreichischen Kirchenrechtes auf diese wenigen, kurzen, aber inhaltsschweren Paragraphe beschränkt, und gerade der wichtigste Punkt, die Regelung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche muß der künftigen Gesetzgebung vorbehalten bleiben. Was nun den Umfang der in den beiden §§. 13 und 14 ausgesprochenen Principien anbelangt, so will ich nur einiges Wenige berühren. Ich gehöre nicht zu Denjenigen, meine Herren, welche die Freiheit und Gleichheit als das höchste Staatsziel festsetzen wollen, weil die letztere so lange ein frommer Wunsch bleiben wird, bis nicht die Menschen körperlich und geistig vollkommen gleich aus der Hand der Natur hervorgehen; ich gehöre vielmehr zu Denjenigen, welche im Sinne der alten Römer aequam liberalen d. h. die gleiche Freiheit für Alle ohne Unterschied in Anspruch nehmen. Diese gleiche Freiheit haben Sie bereits einzelnen Staatsbürgern einhellig zugestanden, diese gleiche Freiheit werden Sie auch folgerecht allen Religionsbekenntnissen, Sie werden sie auch den einzelnen religiösen Gesellschaften zugestehen müssen. Die Religion ist Gotteswerk, sie ist der Ausdruck unseres geistigen Seins, sie ist nichts Erfundenes. Die Kirchen aber sind etwas Erfundenes, etwas Gemachtes; sie sind gleichsam das hörbare Wort für jenen göttlichen Gedanken. Die Religion ist nur Eine; die Kirchen aber werden immer verschieden sein, so wie die menschlichen Sprachen verschieden sind. (Beifall) Haben Sie nun die Gleichberechtigung aller Nationalitäten und ihres hörbaren Ausdruckes ihrer Sprachen im Rechtsstaate anzuerkennen für nöthig befunden, so müssen Sie notwendigerweise diese Gleichberechtigung auch den verschiedenen Religionsbekenntnissen zugestehen. (Beifall.)
Und diese Gleichberechtigung ist es, welche ich auch für die griechisch orientalische Kirche in der Bukowina in Anspruch nehmen muß. Zwar ist in den Traktaten, womit die Bukowina an Österreich abgetreten wurde, diese Gleichberechtigung der Landeskirche mit der katholischen Staatskirche anerkannt und ausgesprochen worden; allein im Laufe der Zeit ist von dieser Gleichberechtigung kaum mehr ein Schatten übrig geblieben. Als Kaiser Joseph II. nach der Übernahme der Bukowina auf seiner Reise nach Rußland, zu jener folgenreichen Zusammenkunft mit der Kaiserin Katharina II., auch die Bukowina besuchte, fand er dieses schöne Land nicht so bevölkert, als er es nach dem Grundsatze der damaligen Staatsrechtslehrer, denen die Bevölkerung als Maßstab der Landeswohlfahrt galt, gerne gesehen hätte. Er begünstigte demnach die Einwanderung fremder Ansiedler. So entstanden in der Bukowina ungarische und deutsche Coloniadörfer, so wanderten in die an Galizien grenzenden Distrikte Ruthenen ein, so würde die Bevölkerung der Städte durch Deutsche und Polen vermehrt. Für die religiösen Bedürfnisse der Einwanderer wurde Sorge getragen, indem man römisch und griechischkatholische Pfarreien und drei Pastorate, zwei des augsburgischen und eines des helvetischen Glaubensbekenntnisses errichtete. Dabei blieb aber der griechisch nicht unierte Ritus immer der herrschende, er war die Religion der überwiegenden Mehrzahl der Bevölkerung, seine Gleichberechtigung mit der Staatskirche war unbestritten, und seine Befugnisse wurden durch ein besonderes Gesetz, durch den sogenannten geistlichen Regulierungsplan geordnet und geregelt. Bald aber fingen die freundlich aufgenommenen Gäste an, sich als die Herren zu benehmen, und die Inerz und Passivität der damaligen Diener der orientalischen Kirche leistete nicht eher Widerstand, als bis das Übel fast unheilbar geworden war. Die den ganz verschiedenen Verhältnissen so durchaus zuwiderlaufende Anknüpfung der Bukowina an Galizien zog unter andern nachtheiligen Folgen auch die nach sich, daß die Bukowina in kirchlicher Beziehung der Erz Diözese zu Lemberg einverleibt wurde; die traurigen Wirkungen dieser Maßregel äußerten sich bald im Verfalle der Landeskirche und der romanischen Nationalität. Ich will nicht länger Ihre Geduld missbrauchen, indem ich alle Folgen dieser unheilbringenden Verbindung auseinandersetze; ich werde mich darauf beschränken, nur von den Religionsübertritten und von den Volksschulen zu sprechen. In einem Grunzlande, wo neben der Religion der Mehrzahl noch so viele andere Religionsbekenntnisse eingeführt waren, mußten Übertritte von einem Ritus zum andern häufig vorkommen, besonders weil die untern Klassen des Volkes noch wenig gebildet, und weil die Glaubensgenossen des griechisch nicht unierten Ritus ihren Seelsorgern alljährlich zu gewissen Leistungen verpflichtet, die Pfarrlange der Staatskirche aber davon befreit sind. Anfangs wurde bei diesen Religionsübertritten das Recht der Landeskirche geachtet; bald aber fing man an, die Josephinischen Toleranz Edikte auf die Landesreligion auszudehnen, und die Folge war, daß die in der Provinz als die Religion der Mehrzahl herrschende Kirche zu einer bloß tolerierten Secte erniedrigt wurde. Zwar hat unser Ministerium in seiner neuesten Verordnung vom 30. Jänner d. I. den Religionsübertritt nach dem Grundsatze der Gleichberechtigung geregelt; es ist aber in diesem Erlasse der griechisch orientalischen Kirche vergessen worden, wahrscheinlich aus dein Grunde, weil die Gleichberechtigung derselben mit der Staatskirche als bereits zu Rechte bestehend vorausgesetzt wurde. Ich gehe über zu den Volksschulen. In der Bukowina waren Anfangs Nationalschulen errichtet, die der Beaufsichtigung des dortigen Klerus anvertraut waren. Nach der Einverleibung der Bukowina in die Lemberger Diözese aber wurden alle Schüler als katholische Schüler erklärt, der Beaufsichtigung des Landeskonsistoriums entzogen, statt des vom Kaiser Joseph anbefohlenen Unterrichts in der deutschen und romanischen Sprache der Unterricht in der deutschen und polnischen eingeführt, und endlich sogar die Anstellung eines jeden zur griechisch orientalischen Kirche sich bekennenden Romanen als Lehrer ausdrücklich untersagt, so zwar, daß man in der Bukowina die schmerzliche Erfahrung machen mußte, Leute um des elenden Loses eines Trivial Lehrers Willen ihre Religion verleugnen zu sehen, wie wir erst im vorigen Jahre, im Jahre des Heiles 1848, ein solches Beispiel gehabt haben. Zwar wurde im Jahre 1844 die Übergabe der meisten Bukowiner Schulen an das Landeskonsistorium angeordnet; allein diese Verfügung ist bis auf den heutigen Tag nicht vollzogen worden. Die natürliche Folge eines solchen Verfahrens war die, daß, während die Orientalen zu der Zahl der Katholiken sich wie 30 zu 3 verhalten, folglich an Zahl zehnmal mehr sind, dennoch nur zwei romanische, dagegen aber 32 sogenannte katholische Volksschulen in der Bukowina bestehen, daß der Unterricht in den Volksschulen gänzlich darniederliegt, und daß die Schulen von den Nationalen fast gar nicht besucht werden. Was hilft es unfern Kindern, pflegen sie zu sagen, wenn sie eine fremde Sprache, aber die eigene Muttersprache nicht erlernen? Hier haben Sie, meine Herren, zwei auffallende Beispiele, wie man die Gleichberechtigung der griechischorientalischen Landeskirche mit der bis herzigen Staatsreligion in der Bukowina bis jetzt verstanden hat, und wie nothwendig es sei, daß durch Annahme des im §. 14 ausgesprochenen Principes auch der orientalischen Kirche in der Bukowina zu ihrem schon nach den Ubernahmstractaten gebührenden Rechte wieder verholfen werde. Schließlich erlaube ich mir, nur noch einen Umstand anzuführen. Unter den in diesem hohen Hause vertretenen Provinzen findet sich die griechischorientalische Kirche nur in der Bukowina und in Dalmatien, und meines Wissens in letzterer Provinz in ähnlichen gedrückten Verhältnissen der Staatskirche gegenüber, wie in der Bukowina. Allein weit größer ist die Zahl der Bekenner dieser Religion in den ungarischen Provinzen. Ungarn wurde zwar bisher als Ausland betrachtet; aber mögen sich die Verhältnisse künftig gestalten, wie sie immer wollen, so glaube ich doch als gewiß annehmen zu dürfen, daß Ungarn mit seinen Kronländern jedenfalls in einen freundlicheren Wechselverband mit uns eintreten wird. Indem Sie daher die Gleichberechtigung der griechischorientalischen Religion mit der Staatskirche in der Bukowina und in Dalmatien aussprechen, lassen Sie zugleich den vier Millionen Bekennern derselben Religion in Ungarn und den dazu gehörigen Ländern volle Gerechtigkeit widerfahren. (Beifall. Ruf: Schluß der Sitzung.)
Präs. Es wurde der Antrag auf Schluß der Sitzung gestellt. Diejenigen Herren, welche dafür sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Minorität. Der Abg. Szaszkiewicz hat das Wort.
Abg. Szaszkiewicz. Sie werden mich nicht anmaßend nennen, meine Herren, wenn ich behaupten werde, daß der Gegenstand, welchen die hohe Kammer bereits in Verhandlung genommen hat, und von welchem die §. 13, 14 und 15 handeln, unter allen bisher besprochenen, oder noch zu besprechenden der wichtigste ist. Ich bitte, diese meine Behauptung nicht auf Rechnung des Standes, dem ich angehöre und mit Vorliebe angehöre, und nicht auf Rechnung dieser Vorliebe setzen zu wollen, und mich ja nicht für einen pro doma sua sprechenden Cicero, auch überhaupt für keinen Cicero zu halten. Sie werden auch im Verlaufe meiner Rede den traurigen Beweis dieser meiner negativen Eigenschaft kennen lernen; nur bitte ich Sie dann dieses nur zu meinem persönlichen Nachtheile, aber ja nicht zum Nachtheile der Sache, für die ich sprechen will, ausschlagen zu wollen. Eben das Bewußtsein der Unzulänglichkeit meiner Kräfte hielt mich bisher von der Rednerbühne bei allen vorherigen Verhandlungen zurück; heute aber treibt mich die Pflicht, diese Tribune hier zu besteigen, und meine schwache Kraft zur Verteidigung, der, von vielen Seiten und schon feit langer Zeit angefeindeten Wahrheit zu gebrauchen. So viel von mir!
Nun von der Sache! Wie gesagt, ich halte diesen Gegenstand für den allerwichtigsten; alle anderen Rechte des Staatsbürgers, welche in diesen Grundrechten schon ausgesprochen sind, oder ausgesprochen werden sollen, betreffen nur das äußere seiner Verhältnisse, und wenn ich mich so ausdrücken darf, streifen nur die Oberfläche seines Wesens; sie sind von der Art, daß sich der Staatsbürger als Staatsbürger unter gegebenen Umständen mit größerem oder geringerem Ausmaße derselben mehr oder weniger begnügen, ja mit der Verringerung oder auch dem Verluste derselben leicht aussöhnen kann, sie auch überhaupt in mancher Lage nicht für sein höchstes Gut ansehen kann. Anders aber verhält es sich mit dem Gegenstande, von welchem die §. 13, 14 und 15 handeln. Diese Paragraphe berühren eine Saite im innersten Marke der Seele des Menschen, nicht mehr als Staatsbürger, sondern als Menschen selbst, der sich eine Überzeugung gebildet hat, der dieser Überzeugung in dem tiefsten Innern seines Herzens einen Altar errichtet, und sich ihr als Sclaven hingegeben hat. Diese Überzeugung stießt mit seinem Wesen in Eins zusammen, und jeder plumpe Griff, er möge kommen von welcher Hand er wolle, jeder ungeschickte Griff in diese Saite presst den misstönendsten Schmerzenslaut heraus. Da kann nie genug empfohlen werden, daß man bei Beurtheilung dieser so zarten, und in die tiefsten Verhältnisse des Menschen eingreifenden Gegenstände mit aller nur möglichen Vorsicht und Überlegung vorgehe, da muß man alle und jede vorgefasste Meinung bei Seite legen, den Gegenstand mit ganz unbefangenem Auge erforschen und von allen Seiten beschauen; dabei gelte aber die Regel, daß einzelne Specialitäten, welche als Mißbrauch des Guten und des Rechten unsere Mißbilligung hervorrufen, nicht als Maßstab für die Beurtheilung des Wesens eines Institutes angelegt werden dürfen. Ich war und bin der Ansicht, daß die Aufgabe des constituirenden Reichstages nicht die ist, trockene Theorien aufzustellen, sondern eine Verfassung zu bauen, in welcher alle Völker des Staates, für welche diese Verfassung gebaut werden soll, und alle darin befindlichen Gesellschaften, also auch Religionsgesellschaften, wenn sie nur dem Staatsleben nicht vernichtend entgegenstehen, ihre Bedürfnisse gedeckt, ihre Interessen, unbeschadet der Rechte anderer, gesichert finden können. Um aber eine solche Verfassung zu bauen, ist es, glaube ich, gar nicht nothwendig, alle Möglichkeiten, die sich bei der Constituirung einer Verfassung darbieten, in den Calcul zu ziehen; ich glaube vielmehr, daß es genug ist, auf die Bedürfnisse und Wünsche des Volkes, sowie sie die Gegenwart darbietet, Rücksicht zu nehmen, sie zu ponderiren und einander entgegen zu halten, weil man sonst leicht in den Fall kommen kann, ein Gebäude gebaut zu haben, welches zwar von außen schön aussähe, in dem aber am Ende gar Niemand wohnen will eine Staatsverfassung zu Stande gebracht zu haben, für welche man erst ein Volk suchen mußte. Ich bin immer der Überzeugung gewesen, daß ein Volksvertreter im Reichstage, wenn er auch keine Instruction von seinen Committenten erhalten hat, doch in seinem Gewissen verpflichtet fei, auf die Wünsche derjenigen, die er vertritt, immer gebührende Rücksicht zu nehmen, dieselben sich gegen