Pondìlí 29. ledna 1849

Geschworenengericht den Angeklagten mit Stimmeneinhelligkeit als des mit dem Tode bedrohten Verbrechens schuldig erklärt. "  Wird dieser eventuelle Antrag unterstützt?  (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt. 

Abg. Hein. Ich bitte um das Wort, nur für eine kurze Bemerkung. Man hat mir die Deutung unterschoben, daß mein zweites Amendement nicht mit dem Satze: "Die Todesstrafe bei politischen Verbrechen ist abgeschafft" vereinbar wäre. Ich mache aufmerksam, daß es heißt: "für mit dem Tode bedrohte Verbrechen" und mit diesem Satze wohl vereinbart werden könne. Ich wünsche, daß es vor dem zweiten Absetze zu stehen komme. Die ganze Stelle würde dann so lauten: "Wenn das Geschworenengericht den Angeklagten mit Stimmeneinhelligkeit u. f. w. " Dann kann folgen: "Bei politischen Verbrechen ist die Todesstrafe abgeschafft. " 

Präs. Noch folgende Anträge sind vorliegend, für welche die Unterstützungsfrage nicht gestellt wurde, nämlich der Antrag des Abg. Franz Richter zum ersten Absatze, nämlich: nach den Worten,, verhängt werden" habe zu folgen: "ausgenommen, daß nach dem zur Zeit der Aburteilung bestehenden Gesetze, für eine solche Handlung eine mildere Strafe zu verhängen wäre " Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Er ist unterstützt.  Der Antrag des Herrn Abg. Heimerl lautet: "Erdens. Die Todesstrafe findet nicht mehr Statt " Im Principe ist dieser Antrag bereits unterstützt worden. Hinsichtlich der abweichenden Stylisirung werde ich ihn auch zur Unterstützung bringen.

Abg. Heimerl. Ich schließe mich der Textirung der übrigen Anträge an.

Präs. Ich unterlasse demnach, die Unterstützungsfrage bezüglich der abweichenden Textirung zu stellen. In eventum, falls der erste Antrag nicht angenommen werden sollte hätte dieser Absatz zu lauten: "Die Todesstrafe darf nur in den durch das Gesetz genau zu bestimmenden Fällen des stand und kriegsrechtlichen Verfahrens Platz greifen. " Wird dieser eventuell gestellte Antrag unterstützt? (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt. Ferner ein weiterer, von demselben Abg. eventuell gestellter Antrag, nämlich für den Fall, als auch dieß nicht angenommen werden sollte, soll dem Absatz lauten: "Die Todesstrafe findet nur bei dem Verbrechen des Mordes Statt. " Wird dieser Antrag unterstützt. (Geschieht.) Der Antrag ist unterstützt. Der Antrag des Abg. Ohéral zum ersten Absatze, lautend:,, Die Todesstrafe ist abgeschafft" würde bereits unterstützt; weiterhin stellt er folgenden Zusatzantrag: "Das Strafsystem gründet sich auf die Principien der sittlichen Besserung. " Ich glaube, statt des dritten Absatzes 

Abg. Ohéral. Zwischen dem zweiten und dritten Absatze.

P r ä s. Wird dieser Antrag unterstützt. (Geschieht.) Wird zureichend unterstützt. Die übrigen Anträge sind bereits alle unterstützt. Endlich hat der Abg. Schuselka einen Antrag gestellt, für den Fall, als der Verbesserungsantrag auf unbedingte Abschaffung der Todesstrafe angenommen werden sollte. Ich werde diesen Antrag später zur Sprache bringen. Er lautet: "Dringlichkeitsantrag des Abg. Schuselka. In Erwägung, daß es dem humanen Zwecke des Reichstagsbeschlusses vom  da würde hereinkommen 29.  Jänner 1849 entgegen wäre, wenn in der Zwischenzeit von nun bis zur Sanction der Grundrechte Todesurteile vollstreckt würden; " in Erwägung ferner, daß dadurch bei politischen Verbrechen die volle segensreiche Wirkung einer gewiß nahe bevorstehenden Amnestie vereitelt würde: legt der Reichstag den Beschluß vom 29. Jänner sofort Seiner Majestät dem Kaiser zur Sanction vor, und fordert unter Einem das Ministerium auf, die Vollstreckung der Todesurteile sogleich zu sistieren. " (Großer Beifall.) Ich werde den Antrag zur Unterstützung bringen. Wird der Antrag unterstützt? (Wird unterstützt.)

Abg. Schuselka Auch für den Fall politischer Verbrechen, käme noch hinzu.

Präs. Ja, ganz recht.  Wollen der Herr Berichterstatter das Wort ergreifen.

Abg Rieger. Meine Herren, ich beginne mit der Besprechung der Amendements, welche zu diesem Paragraph vorgeschlagen wurden. Es ist vor allem außer den so vielfach sich wiederholenden Anträgen auf gänzliche Abschaffung der Todesstrafe ein Antrag des Abg. Heimerl, der dahin geht: "die Todesstrafe darf nur in den durch das Gesetz genau zu bestimmenden Fällen des stand und kriegsrechtlichen Verfahrens Platz greifen. " Die Hauptfrage bei diesem Paragraphe bleibt immer die, ist die Todesstrafe rechtlich und sittlich zulässig, ist sie zweckmäßig?

Wenn man von der Ansicht ausgeht, daß sie es nicht ist, so ließe sich allenfalls dieses Amendement vielleicht noch am ehesten dadurch rechtfertigen, daß man darauf hinweist, daß der Staat gewissermaßen als Notwehr in den Fällen des stand und kriegsrechtlichen Verfahrens die Todesstrafe in Anwendung bringen kann. Allerdings ist die Notwehr hier nur uneigentlich zu nehmen. Aber, was wichtiger ist, es ist sehr zu bedauern, meine Herren, daß ja das Standrecht auch bei politischen Vergehen in Anwendung kommen kann, und die Erfahrung der letzten Zeit lehrt uns, daß das standrechtliche Verfahren selbst bei Pressvergehen in Anwendung gekommen ist (Bravo), und dieses wollte der Ausschuß für jedenfalls ausgeschlossen haben. Ich glaube also, in dieser Richtung wäre die Annahme des Antrages des Abg. Heimerl bedenklich.  Es ist ein zweiter Antrag vom Abg. Heimerl: "Die Todesstrafe findet nur bei dem Verbrechen des Mordes Statt. "  Nun, wie ich schon sagte, es hängt von der persönlichen Überzeugung ab, ob die Todesstrafe überhaupt zulässig ist; gibt man sie aber zu, so glaube ich, ist es nicht zu bezweifeln, daß z. B. das Verbrechen der Brandlegung in dem Falle, wo durch den Brand vielleicht Hunderte von Menschen zu Grunde gehen, nicht minder strafbar ist, wie ein Mord. 

Auf die Anträge des Herrn Abg. Wilder gehe ich nicht ein, weil sie nicht die gehörige Unterstützung gefunden haben, eben so wenig auf die Anträge des Herrn Abg. Pittert; es ist nun ein Antrag des Herrn Abg. Krainski hier, er lautet folgendermaßen: "Die Todesstrafe und alle gegen die menschliche Würde, öffentlichen Anstand, die Unverletzlichkeit der Person und des Eigenthums verstoßenden Strafen dürfen nicht angewendet werden. " Nun, meine Herren, gegen dieses Amendement erheben sich vielfache Bedenken. Alle Strafen, heißt es hier, welche gegen die menschliche Würde verstoßen, welche sind das? das hängt von der subjektiven Überzeugung eines Jeden ab, bei den meisten von Ihnen ist vielleicht die Todesstrafe auch eine Strafe, welche gegen die menschliche Würde verstößt, ich weiß es nicht  die Abstimmung wird es zeigen. Gegen die Unverletzlichkeit der Person, heißt es hier dieser Ausdruck ist zu vag; wollte man streng darauf eingehen, so müßte man selbst die Strafen bei den kleinen Kindern abschaffen, denn die Rutchenstrafe ist auch gegen die Unverletzlichkeit der Person. Strafen gegen das Eigenthum  das heißt, meine Herren, alle Geldstrafen abschaffen, und doch werden Sie nicht bezweifeln, daß in sehr vielen Fällen die Geldstrafen die zweckmäßigsten sind; also ich glaube, daß dieses Amendement sich durchaus nicht empfehlen ließe.

Das Amendement des Herrn Abg. Kudler weicht nicht wesentlich ab von dem der Commission, nur in dem einzigen Punkte, indem es sich mit vielen andern vereinigt, daß die Todesstrafe abzuschaffen sei. Ich glaube, die Abänderungen, die er übrigens vorschlägt, beschränken sich auf unbedeutende stilistische Änderungen. Dann ist ein Antrag des Herrn Abg. Hein, welcher eine starke Unterstützung gefunden hat, und dahin lautet: "Die Todesstrafe ist nur zulässig, wenn das Geschworenengericht den Angeklagten als des mit dem Tode bedrohten Verbrechens mit Stimmeneinhelligkeit für schuldig erklärt. " Meine Herren, es ist nicht zu verkennen, daß dieses Amendement die wohlgemeinte Absicht hat, die Todesstrafe nicht rechtlich, aber factisch abzuschaffen, denn es ist klar, daß ein Geschworenengericht wohl nie einstimmig zum Tode verurteilen wird; aber es ist dieses Amendement in dieser Beziehung nicht zu loben. Geht die Gesetzgebung von der Überzeugung aus, daß die Todesstrafe verwerflich ist, dann muß sie auch den Muth haben, es frei auszusprechen, und nicht durch Umschweife und Umwege zu diesem Ziele kommen wollen. Es ist auch noch das zu bedenken, daß dieses Amendement in einer andern Richtung gefährlich ist. Meine Herren, jeder Geschworene, der berufen wird, über ein Verbrechen, welches mit dem Tode bedroht ist, das Schuldig oder Nichtschuldig auszusprechen, wird es sehr bedenken, er wird sich zu Gemühte führen, daß vielleicht seine eigene Stimme die Einhelligkeit voll machen kann. Um nun den Tod nicht durch seine Stimme zu bewirken, wird er es vorziehen, seine Stimme nicht abzugeben für schuldig; aber dieses Bedenken, diese Gewissenhastigkeit kann auch bei mehreren vorkommen, und durch die Gewissenhaftigkeit mehrerer Geschworenen kann es dahin kommen, daß ein Verbrecher, den sie alle für schuldig halten, ganz unbestraft davon kommt. Das, meine Herren, ist das Gefährliche dieses Amendements. Es ist ein Antrag vom Abg. Trummer gestellt worden er ist gleichfalls für die Aufhebung der Todesstrafe, bezieht sich aber vorzugsweise auf den ersten Absatz und verlangt, es soll hier heißen: "nach einem zur Zeit der strafbaren Handlung oder Unterlassung. " Ich glaube, es ist klar, daß unter "strafbarer Handlung" auch die negative Handlung, also die "Unterlassung" begriffen werde. Es ist dieß auch in unserer Gesetzgebung der Fall, daß Jemand ein Verbrechen, sehr häufig eine schwere Polizeiübertretung begeben kann, eben durch eine bloße Unterlassung. Dennoch ist das Strafgesetzbuch nicht überschrieben: "Strafgesetz über Verbrechen und verbrecherische Unterlaufungen; " eben so wenig der zweite Theil des Strafgesetzbuches: "Über Polizeiübertretungen und Polizeiunterlassungen. " Ich glaube also, es ist überflüssig. Eben so ist sein Amendement zum zweiten Absatze nicht zu empfehlen, wo es heißt: "Ausgenommen vor dem Feinde", man könnte dadurch auf die irrige Idee gebracht werden, daß auch der Soldat einen Gegner nicht erschießen dürfe. Für den Fall, als man dieses Gesetz belieben sollte, welches sich auf das standrechtliche und kriegsrechtliche Verfahren bezieht, muß ich gestehen, daß der Antrag des Abg. Heimerl als besser stylisirt vorzuziehen wäre.  Es ist ein Antrag des Abg. Oheral vorliegend: "Das Strasssystem gründet sich auf die Principien der sittlichen Besserung. " Meine Herren, ich frage Sie, gehört dieser Absatz in die Grundrechte? Wir müssen eine zweifache Frage aufstellen: Was ist die Strafe? Diese Frage würde schon von den Juristen seit Jahren besprochen, und noch immer ist man nicht zu einem allseitig befriedigenden Resultate gelangt. Dasselbe gilt von der weiteren Frage: Welches Strafsystem ist denn eigentlich das beste, richtigste und wohltätigste? Das sind Fragen, welche in der Theorie, in der Wissenschaft ihren Platz haben, welche zu entscheiden, wir hier nicht berufen sind. Insbesondere ist hier in den Grundrechten nicht der Platz dazu, und wenn dieser Satz irgendwo ausgesprochen wenden sollte, so gehört er offenbar an die Spitze des Strafrechtes und nicht in die Grundrechte. 

Es ist seiner ein Antrag des Abg. Trojan: "Die Todesstrafe findet bei Verbrechen rein politischer Natur durchaus nicht Statt. " Ich glaube, das Besagte ist dasselbe, was die Commission beantragt. Geändert ist nicht immer gebessert. An die Stelle des dritten Absatzes schlägt derselbe Abgeordnete Folgendes vor:,, Überdies sollen alle Strafarten, welche an sich nur geeignet sind, das Ehrgefühl eines Verbrechers abzustumpfen oder demselben körperliche Qualen zu bereiten, so wie die Strafe der Vermögenseinziehung für immer ausgeschlossen sein. " Ich kann mich mit dieser Textirung nicht einverstanden erklären, sie ist in allgemeinen Sätzen gefaßt, welche aber eine vielfache Auslegung zulassen. Ich glaube, wir thun keinen Fehler, wenn wir die Fassung der Commission annehmen, sie bat den Vorzug der größeren Bestimmtheit, und wir haben in der Beziehung den Vorgang in andern Staaten für uns. Es hat der Herr Abgeordnete für die Laibgrube in seiner gediegenen Rede die Notwendigkeit sowohl des ersten als des letzten Absatzes in der Art, wie er ist, begründet, und die Gesetzgebungen anderer Staaten sind uns in ähnlicher Stylisirung vorangegangen. Die Grundrechte des Frankfurter Parlamentes sind zwar für den Herrn Abg. von Welwarn keine Autorität, haben aber fast dieselbe Fassung.

Es ist noch der Antrag des Abg. Richter. Nach diesem Antrage soll nach den Worten: "verhängt werden" kommen:,, ausgenommen, daß nach dem zur Zeit der Aburteilung bestehenden Gesetze für eine solche Handlung eine mildere Strafe zu verhängen wäre. " Meine Herren, ich glaube, es ist dieser Zusatz überflüssig, denn es ist nicht anzunehmen, daß ein Verbrecher darauf bestehen wird, nach den älteren Strafgesetzen gerichtet zu werden, wenn sie grausamer sind, und auch die Staatsverwaltung wird gewiß nicht eigensinnig darauf beharren wollen, daß er nach diesen grausameren Gesetzen gerichtet werde, wenn schon in idere bestehen. Übrigens ist ohnedem schon in dem Kundinachunspatente eines jeden Strafgesetzes der Grundsatz ausgesprochen, daß das Gesetz Anwendung finde in jenen Fallen, wo eine mildere Strafart bestimmt ist. Ich glaube, dieser Grundsatz wäre also ganz zwecklos. Die übrigen Amendements von den Abg. Hauschild, Sidon und Borrosch verlangen gänzliche Abschaffung der Todesstrafe. Ein Antrag vom Abg. Schuselka ist noch hier, welcher sich eigentlich nicht auf den Paragraph selbst bezieht, sondern auf einen andern Gegenstand, über welchen ich nicht zu berichten habe 

Es ist mir, meine Herren, eine schwere Pflicht geworden, ich habe als Berichterstatter des Ausschusses den Antrag desselben zu vertheidigen; ich hätte in dieser Beziehung für die Beibehaltung der Todesstrafe zu sprechen, nach meiner Pflicht; ich will diese Pflicht insoweit üben, als ich wirklich als bloßer Berichterstatter fungiere, ich gebe nicht meine persönliche Überzeugung ab, denn wie Sie aus den Minoritätsvoten ersehen können, so ist sie eine andere; ich werde nur einfach belichtend die Gründe angeben, welche den Ausschuß bewogen haben, die Todesstrafe in seinem Entwurfe noch beizubehalten.

Erstens ist der Ausschuß der Ansicht gewesen, daß die Todesstrafe zur Abschreckung noch immer nothwendig sei, daß sie eben als Abschreckung in vielen Fällen das einzige Mittel sei, gewisse Leute von bestimmten Verbrechen abzuhalten. Die Einwendung, daß der Staat den Menschen nicht als ein Mittel betrachten könnte für seine Zwecke, ist damit widerlegt worden, daß man die Ansicht geltend gemacht hat, man müsse zwei Stadien unterscheiden: das Stadium der Androhung, und das Stadium der Vollstreckung; die Androhung ist nicht verwerflich und nothwendig, die Vollstreckung aber ist unausweichlich, um dem Gesetze die gehörige Achtung zu verschaffen. Man hat bezweifelt, daß der Staat das Recht hat, Jemanden seines Lebens zu berauben durch eine Strafe, dagegen ist zu erwähnen, daß ja der Staat auch vor Allem die Pflicht habe, für die Erhaltung seiner Staatsbürger zu sorgen, für ihre eigene Selbsterhaltung waren die Staatsbürger in den Staatsverband eingetreten, und da der Staat zur Erhaltung der Staatsbürger die Todesstrafe für nöthig erkennt, so muß er wohl auch das Recht dazu haben, hat er das Recht zum Zwecke, so muß er auch das Recht zu den Mitteln haben: es müßte sonst der Staat auch nicht das Recht haben, Rekruten auszuheben, wenn er nicht das Recht hätte, überhaupt auf das Leben eines Staatsbürgers zu greifen, und darüber zu seinem Zwecke zu disponieren, denn dadurch, daß er ihn in den Krieg schickt, greift er ja eben die Sicherheit seines Lebens an. Es ist ferner geltend gemacht worden, daß bei dem gegenwärtigen Zustande der Bildung unseres Volkes die Strafe noch immer nothwendig erscheine, da es bei uns häufig vorkomme, daß Umstände eintreten, wo keine andere Strafe ihre Stelle vertreten kann; es hat sich der Ausschuß dießfalls daran erinnert, daß selbst der hohe Reichstag in den Oktobertagen es für nothwendig gehalten hat, die Todesstrafe auszusprechen. Ich glaube also, daß der Ausschuß in dieser Beziehung keinen Vorwurf verdient. Es ist ferner geltend gemacht worden, daß die Strafe selbst der Bildungsstufe des Volkes angemessen sein soll; nun aber hat die Majorität des Ausschusses gezweifelt, daß unser Volk die Abschaffung der Todesstrafe wünscht, man ist im Gegenteile der Ansicht gewesen, daß das Volk die Beibehaltung der Todesstrafe verlange, und daß es die Abschaffung derselben für eine falsche Sentimentalität auf unserer Seite erklären würde: ja, daß das Volk, in muthig über diese allzu milde Bestimmung der Gesetzgebung nicht selten sich selbst Recht zu verschaffen suchen wird, daß also eine Art Volksjustiz, Lynchjustiz eintreten wird.

Die Einwendung, daß ein Justizmord irreparabel sei, ist wahr, aber man kann diese Einwendung bei allen anderen Strafen, namentlich bei der Kerkerstrafe auch machen, denn 10 Jahre im Kerker zugebracht, sind auch aus dem Leben verloren, sin... auch nicht einzubringen. Die Gesinnung des Volkes, welche sich gewiß in seiner Majorität für die Notwendigkeit der Todesstrafe aussprechen würde.

glaubte der Ausschuß beachten zu müssen. Er glaubte, man würde sich den Vorwürfen des Volkes vielfach aussetzen, wenn man für das Loos der Mörder, für den Schutz derselben mehr Sorge tragen würde, als für das Leben ehrlicher Leute, und wenn man so durch Aufhebung der Todesstrafe die Gesellschaft in neue Gefahr stürzen würde. Endlich hat man Rückficht genommen auf andere Länder, man hat erwogen, daß noch kein Land die Todesstrafe gänzlich abgeschafft, man hat erwogen, daß namentlich selbst Frankreich in der neuesten Zeit die Todesstrafe auch nur für politische Verbrechen abgeschafft hat; man hat geglaubt, daß, wenn die gebildetsten Völker der Erde die Todesstrafe noch für eine Nothwendigkeit halten, daß wohl diese Nothwendigkeit auch bei uns vorhanden sein müsse, wo, wenigstens in vielen Ländern das Volk noch auf einer niedrigeren Kulturstufe steht. Ich erinnere dießfalls namentlich an die ungarischen Länder, wo häufig große, ausgebreitete Räubereien vorkommen, ich erinnere an Dalmatien, wo im Volke der Grundsatz gilt: "Ko se ne osweti, on se ne posveti, " d. h. Wer sich nicht rächt, der wird nicht selig. Man muß also besorgen, daß, wenn der Staat die Rache für einen begangenen Mord nicht selbst übernehmen würde, so würde die Blutrache, wie sie eben in Dalmatien immer noch existirt, nur neue Nahrung finden. Auch Ihr Ausschuß hat eingesehen, daß mit dem Fortschritte der Cultur die Todesstrafe abgeschafft werden würde, man hat aber eben die Abschaffung derselben dem Fortschritte der Völker überlassen wollen. Man hat die Abschaffung der Todesstrafe nicht geradezu verhindert: denn man hat gesagt: Die Todesstrafe für politische Verbrechen ist abgeschafft; dabei ist die Möglichkeit, daß dieselbe in einzelnen Ländern der Monarchie mit dem Fortschritte der Cultur behoben werden könne, nicht genommen. Dieß ist die Ansicht des Ausschusses gewesen, als er diese Bestimmung so gefaßt hat. Ich muß daher den Ausschuß gegen den Vorwurf des Herrn Abg. Sidon vertheidigen, der es dem Ausschusse sehr verübelte, daß er nach einem früheren Beschlusse die Todesstrafe gänzlich abschaffte, und sie nach einem späteren wieder zuließ. 

Es ist, meine Herren, auch im Ausschusse eine Fluktuation; es hat früher nur eine unbedeutende Majorität für gänzliche Abschaffung der Todesstrafe, und eben so jetzt eine sehr unbedeutende Majorität für die Beibehaltung gestimmt. Bei dem Wechsel der Mitglieder und bei der Ungleichheit der Frequenz ist es nicht zu erzielen, daß die Abstimmung in dieser Beziehung immer ein gleiches Resultat gäbe. Der Constitutionsausschuß hat endlich viele Stimmen aus den Abtheilungen gehört, welche zum großen Theil die Abschaffung gewünscht haben, und wie gesagt, er hat Rücksicht genommen auf den Vorgang des hohen Reichstages selbst, welcher in den Oktobertagen die Todesstrafe für nöthig erkannt hat. Ich muß den Ausschuß weiter vertheidigen, gegen einen Vorwurf des Abg. Wilder, welcher sagt, daß der Ausdruck: politische Verbrechen sehr unbestimmt und zweideutig sei. Nun, meine Herren, glaube ich, wissen Sie so ziemlich alle, was unter diesem Ausdrucke gemeint sei, daß es nämlich Verbrechen sind, welche gegen den Bestand der Staatsverfassung gerichtet sind; sie näher zu bestimmen, wird der künftigen Strafgesetzgebung überlassen. Der Herr Abg. Wildner hat dem Ausschusse den Vorwurf gemacht, daß er erklärt, die Todesstrafe sei bloß für politische Verbrechen, und sie nicht auch für alle Anderen abgeschafft hat, weil er glaubt, wenn man sich schon für die Abschaffung der Todesstrafe für politische Verbrechen ausspricht, so müsse man dieses um so mehr bei andern. Mit diesem um so mehr des Herrn Abg. Wildner bin ich durchaus nicht recht einverstanden. Ich glaube, schon die öffentliche Stimme spricht bei jeder möglichen Veranlassung ein anderes Urtheil über politische Verbrechen, ein anderes über die sogenannten gemeinen Verbrechen. Meine Herren, Sie selbst haben in Ihrer Mitte solche Männer, die als politische Verbrecher verurtheilt, zum Theile auch gestraft worden sind; und ich glaube, keiner von Ihnen, auch nicht der Abg. Wildner, wird es unter seiner Würde halten, neben solchen Männern zu sitzen. Ich glaube aber, er würde es sehr unter seiner Würde halten, neben gemeinen Mördern und Verbrechern Platz zu nehmen. Es ist also ein großer Unterschied in der Natur der Sache und in der Gesinnung des Volkes über diesen Punkt, und Ihr Ausschuß hat, glaube ich, Recht gehabt, auf diesen vom Volke anerkannten Unterschied Rücksicht zu nehmen. Ich glaube auch, der Abg. Wildner wird nicht behaupten wollen, daß Charlotte Corday und die Giftmischerin Laufarge auf gleicher Stufe sittlicher Würde stehen. Auch wird man nicht behaupten, daß Junius Brutbus um so mehr gestraft werden mußte, weil es der Staat für nothwendig hält, einen Cartouche, einen gemeinen Mörder mit dem Tode zu strafen. Es ist ein anderes mit der Todesstrafe bei politischen Verbrechen, ein anderes mit der Todesstrafe bei gemeinen Verbrechen. Bei politischen Verbrechen ist die Todesstrafe jedenfalls grausam und unzweckmäßig, sie ist oft gegen die edelsten Menschen gerichtet, und der Staat erscheint bei der Verhängung der Todesstrafe für politische Verbrechen nicht als der unparteiische Spender der Gerechtigkeit, der das Recht beider Parteien auf einer und derselben Wage abwägt; er erscheint selbst als Partei, er erscheint als Richter in eigener Sache, er erscheint als ein Duellant, der mit ungleichen Waffen ficht, und sein physisches Übergewicht nur benützt, um seinen edlen Gegner zu erdrücken. Dieß ist die Anschauung der politischen Todesstrafe in den Augen des Volkes. Es ist natürlich, daß das Volk im ruhigen Zustande sich fast immer gegen die Verhängung der politischen Todesstrafe ausspricht.

Meine Herren, das Herz hat ein anderes Urtheil als der Verstand, und selbst, wenn der Verstand die Verhängung der Todesstrafe hier für nothwendig erachten sollte, wird sie das Herz immer verdammen. Ferner ist die Verhängung der politischen Todesstrafe gewiß immer sehr gefährlich. Derjenige, der vom Staate verurtheilt und abgestraft wird, erscheint als ein ungerecht Unterdrückter, den der Staat aus bloßem Rachegefühl verfolgt, weil er den Muth gehabt hat, seine Schwächen aufzudecken, seine Mängel anzugreifen. Für den Unterdrückten nimmt man Partei, man fängt an, über den Staat zu Raisonnieren, man fängt an, nicht bloß seine Gerechtigkeit, sondern auch seine Zweckmäßigkeit zu bezweifeln, man kommt dahin, zu glauben, daß ein Staat, der nicht schon durch seine Haltung, durch seine eigene Würde gewissermaßen solche Angrinse zurückhalten kann, der gezwungen ist, zu den äußersten, zu den grausamsten Mitteln zu greifen, gewiß vielfache Schwächen an sich haben müsse.

Es ist traurig, meine Herren, wenn einmal der Fall eintritt, daß das Volk gegen den Staat Partei nimmt, wenn es über seine Zweckmäßigkeit den Stab bricht. Wenn, meine Herren, die Frauen eines Volkes, begleitet von der Zustimmung desselben, das Grab eines Wisnowski jedes Jahr mit neuen Kränzen bedecken, so liegt, meine Herren, in dieser Erscheinung eine jährliche Aburteilung des Volkes über die Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit des Staates. (Bravo.) Es sei nun dieses Volksurteil gerecht oder ungerecht, immer bleibt bei der Todesstrafe das zu bedenken, daß das Vertrauen des Volkes, welches die sicherste Stütze, die Grundfeste eines Staates bildet, demselben hierdurch leicht entzogen, daß er so untergraben wird. Der Staat vermehrt hierdurch nur die Zahl seiner Feinde, denn, meine Herren, das Schafft, es ist der lockendste Werbtisch für eine politische Partei. Der einfache, unscheinbare Grabhügel eines politischen Märtyrers erscheint dem leichtgläubigen Volke wie das Vorgebirge der guten Hoffnung, von dem es glaubt, daß jenseits desselben das reiche Indien liege  das reiche Indien der Freiheit und des Glückes mit allen seinen fabelhaften Schätzen. Das Blut politischer Gegner ist nicht der rechte Mörtel, einen neuen Staat aufzubauen, und die Galgen, meine Herren, sie sind nicht die rechte Stütze, um einen zerfallenden zu stützen. Wäre dieß der Fall, dann müßte keine andere Macht, keine Herrschaft der Welt so sicher stehen, als die Herrschaft Kossuth's in Ungarn; denn keine hat vielleicht in solcher Masse feit der Schreckensherrschaft Robespierres die politische Todesstrafe angewendet, und doch, meine Herren, ist sie ihrem Verfalle entgegen gegangen. Es ist nicht lange her, daß man einen jungen Slaven, einen hoffnungsvollen Schriftsteller unter dem Galgen zu bewegen suchte, seine Nationalität abzuschwören, er hat es mannhaft verweigert, er hat es vorgezogen, die Todesstrafe zu wählen. Meine Herren! Gegen solche Männer nützt keine Todesstrafe, das Blut solcher Männer versiegt nicht spurlos in den Boden; es erhebt sich beschwingt, wie der Same, welchen im Herbste die Winde in alle Welt. eggenden vertragen, und wo so ein Blutstropfen h anfällt, da brennt er sich durch Mark und Bein, bis in den innersten Grund des Herzens, und da gährt es, und da kocht es und ans dem Abrunde dieses Kerbens steigt vielleicht in kurzer Zeit schon ein großer Herbst von Sturmgedanken herauf, eine ganze Chronik von Revolutionsgeschichten.

Man wird mir einwenden, nicht immer sind es edle Motive, nicht immer ist es Freiheitsliebe und Patriotismus, die den Mann zu dem treiben, was man politische Verbrechen nennt; oft ist es eine unverantwortliche Sucht nach bloßer Bewegung, oft ist es schmutziger, schändlicher Eigennutz, der im Umsturz seinen Vortheil sucht, oft ist es unbändiger Ehrgeiz, der nach dem höchsten im Leben strebt nach dem Diademe der Herrschaft. Es mag wahr sein, aber wo solche Leidenschaften einen Mann mit übermenschlicher Gewalt fortreißen, da wird ihn auch eine Todesstrafe nicht abschrecken. Es ist, wie bekannt, für kräftige Naturen selbst in dem Schauer des Todes ein eigener Reiz, und wir haben so viele Phantasten kennen gelernt, die mit Begeisterung dafür geschwärmt haben, das Loos und den Tod berühmt gewordener Verbrecher zu finden. Dieß ist namentlich so in Zeiten großartiger Bewegungen, wo das Schaffot dem Throne oft so nahe steht. Meine Herren, wer von der dämonischen Macht des Ehrgeizes getrieben wird, wird auch nicht anstehen, mit einein audaces fortuna juvat! selbst jene Bahn zu betraten, von der er weiß, daß er auf ihr höchst wahrscheinlich das Schassot besteigen muß, daß er aber auf ihr auch den Thron besteigen könnte.

Ist aber die Idee, für welche ein Mann eingestanden ist, eine wahre, ist das Bedürfniß, für das er gerungen hat, ein wahres Bedürfniß seines Volkes, dann wäre es auch ein Verbrechen von Seite des Staates, die Todesstrafe gegen ihn als Verbrecher auszusprechen.

Es bleibt in einem solchen Falle dem Staate kein besseres Mittel, als dieser Idee in seinen Staatseinrichtungen Eingang zu verschaffen, sie bei sich zur Geltung zu bringen Es bleibt, meine Herren, immer eine vergebliche Mühe, gegen eine Idee anzukämpfen, die wahr und groß ist. Es ist eine Sage unter dem gemeinen Volke, daß einmal, als die Morgenröte in feuriger Pracht aufstieg, die Krähwickler dieselbe für eine Feuersbrunst gehalten haben. Sie zogen aus, um sie mit ihren Spritzen zu verlöschen, und kamen unverrichteter Sache zurück. Eine ähnliche Erscheinung sehen wir bei den neuen Ideen, die unsere Zeit bewegen. Als in den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts die Morgenröte einer neuen Zeit auf dem westlichen Horizonte aufstieg, da glaubten auch viele Potentaten, sie wurden diese Lohe mit ihren Lochapparaten ausloschen können, vergebliche Mühe. Die Sonne stieg empor aus dieser Morgenrohe in ihrer glanzendsten Majestät; noch leuchtet sie an unserm Himmel, und wird in kurzer Zeit auch die kleinen Wölkchen, die sie noch zu verdunkeln trachten, verscheuchen. Es ist, meine Herren, mit den Ideen gerade umgekehrt, wie mit den nächtlichen Erscheinungen. Ist die nächtliche Erscheinung ein falsches Gespenst, dann ist sie leicht niederzustrecken, ist sie ein bloßes Nebelbild, dann ist sie leicht zu verscheuchen Ist aber die neu auftauchende Idee ein Wesen der Wirklichkeit, ich mochte sagen eine Idee mit Fleisch und Bein, dann ist sie nicht mit irdischen Waffen zu bestreiten. Man wird mit materiellen Waffen gegen sie eben so vergeblich kämpfen, wie gegen eine Erscheinung der Unterwelt. Es ist, meine Herren, eine oft erprobte Erfahrung, daß jede neue Idee mit riesigen Anstrengungen sich Bahn brechen muß, Bahn brechen gegen die großen Vorurteile der Menschheit, ehe sie den Thron besteigen kann, der ihr von Rechtswegen gebührt. Diejenigen, welche es wagen, einer erobernden Idee gewissermaßen das Banner vorzutragen, sie fallen in der Regel als Opfer ihres Mathes, sie werden verketzert und als Ketzer verbrannt, oder was noch ärger ist, als Narren und Fantasten verlacht. Meine Herren, reicht unser Blick so weit in die Zukunft, daß wir wissen können, die Auffassung der Staate, wie wir sie jetzt haben, werde für alle Zukunft eine richtige sein. reicht unser Blick so weit, daß er sehen konnte, daß nie die Zeit kommen werde, wo man einen Foulpier, einen St Simon, einen Bazars, die wie jetzt für Narren und Fantasten erklären, für die Vorläufer des neuen Messias erklären werde? des neuen Messias, der der Welt das große Rathasel losen soll, wie das Vermögen zu verwalten wäre, aller Menschen, oder viel leicht gar, wie ein goldenes Zeitalter herbei fuhren wäre ohne Gold

Das Fluidum des heiligen Geistes, es laßt sich wie gesagt weder in Mauern bannen, noch weniger mit materiellen Waffen besiegen, und wer den Versuch macht, er begeht die eigentliche Sünde wider den heiligen Geist; da, wo der weltliche Arm mit dem Tode gleichsam wie mit einem schwarzen Striche eine Idee herausstreichen will aus dem Gedenkbuche der Menschheit, da irrt er sich immer gewaltig Er laßt nur ein rotes Zechen zurück, ein blutiges Zeichen, und dieses Zeichen, es ist wie jenes rohe Zeichen, welches in unsern alten Gesangbüchern vorkommt, es zeigt eben nur an, daß bei ihm eine neue Strophe des Liedes beginne. Man sagt wohl mit Recht, daß viele, die eine Idee zur Geltung bringen wollen, zu ungerechten, zu verwerflichen Mitteln greifen Nun, meine Herren, fast immer oder doch in der Regel sind es die Mittel der Gewalt, die eine Idee zur unbedingten Herrschaft bringen. Der Herr Abgeordnete Machalski hat gestern in einer tiefgedachten Rede n so edler Weise auf den Standpunkt hingewiesen, den wir bei Beurtheilung politischer Verbrechen ein.. zunehmen haben, er hat gezeigt, daß sie in der Regel nur zu verurteilen sind wegen eines Irrtums in der Zeitrechnung. Meine Herren, diese milde Ausfassung, wie sie uns jener Herr Abgeordnete vorschlug, sie ist es, die ich Ihnen allen in diesem Augenblicke empfehle. Meine Herren, bedenken wir das, wir gehen einer schweren Zeit entgegen, die Stürme. welche uns vom Schicksale bestimmt sind, sie haben noch nicht ausgetobt, das sturmbewegte Meer, bevor es sich zu seiner ganzen Spiegelglätte gelegt haben wird, es wird noch manche Phase durchgehen. Wenn wir die Todesstrafe für politische Verbrechen bestätigen, dann haben wir im vorhinein alle Gewalttaten beider Parteien, die sich in Zukunft noch bekämpfen werden, sanctioniren, nur haben den Repressalien beider einen Rechtsboden gegeben Meine Herren, bedenken wir es, wie dann unsere Zukunft aussehen wird. Es wird ein wüstes, trauriges Schlachtfeld ein, bedeckt mit unendlichen Leichen Es ist noch das besonders zu erwägen, wenn wir gegen die Vertreter neuer Ideen, gegen die Vorkämpfer von neuen Reformen in der Staats Verwaltung mit solchen Mitteln auftreten, wenn wir den Durchgang derselben durch das grausame Mittel der Todesstrafe zu hinein suchen, dann begehen wir eine Gewalttätigkeit gegen unsere Nachkommenschaft Auch sie haben das Recht, die Institutionen, die wir jetzt geben, nach ihrem Willen, nach ihrem Wissen abzuändern Wenn wir aber gegen diejenigen, welche der Zukunft, welche der Gesinnung unserer Nachfolger als Vorkampfer vorangehen, die Todesstrafe aussprechen, dann benehmen wir unserer Nachkommenschaft gewissermaßen die Möglichkeit, das ins Werk zu setzen, wovon sie überzeugt ist. Es ist sündhaft und vergeblich zugleich, in die Speichen des Schicksalsrades in solcher Art einzugreifen, es ist dieß eine unvernünftige Zerstörungssucht gegen das Gebäude der göttlichen Weltordnung.

Diejenigen, welche die Ideen der Zukunft vertreten, sind gewissermaßen nur die Zeiger an der riesigen Uhr der Volkergeschichte. Der Knabe, der den Zeiger abreißt, irrt sich wenn er glaubt, daß er das Uhrwerk damit zerstört oder aufgehalten hat Es wird noch weiter seinen Gang ruhig fortsetzen, bis der Augenblick kommt, wo sich der Hammer erhebet mit gewaltiger Wucht, so daß seine Donverschläge weit hinaus hallen in das Land, und das Volk sagt: die Stünde hat geschlagen! (Beifall) 

Bedenken wir es, meine Herren, daß diejenigen, welche als Helden der neuen Ideen aufstehen, und opfermutig ihr Leben dahin geben für ihre Überzeugung, daß gerade sie die edelsten Sohne der Menschheit sind; bedenken Sie, daß unter jenen, welche: Leben


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