Jahr Gewissen zu erforschen haben, ob Sie es noch aussprechen können, daß der Tod als Strafe in irgend einer Hinsicht verhängt werde.
Ich für meinen Theil halte die Verhängung des Todes als eigentliche Strafe sowohl für ungerecht, als auch für nicht staatsklug. Ich halte sie für ungerecht, weil erstens durch die Verhängung der Todesstrafe das angeborene und unveräußerliche Recht auf Persönlichkeit verletzt wird. Der Ausdruck:,, Person, kommt von den tief denkenden Römern her, sie verstanden in der eigentlichen Bedeutung unter derselben eine Maske, eine Larve, und wendeten diese Ähnlichkeit sehr glücklich aus das Rechtssubjekt an, denn die ganze Erscheinung des Menschen ist eigentlich nur der Ausdruck jenes uns einwohnenden Gottesfunkens, der erhaben über alle Materien seine hohe, über das Sinnliche hinausstrebende Bestimmung hat, der mit einem Worte Selbstzweck ist. Nur um dieses Selbstzweckes willen selbst hat der Mensch ein Recht, nicht etwa deßwegen, wie Rotteeck und andere Staatslehrer behauptet haben, weil er den Trieb nach Geselligkeit zu realisiren hat, denn da würden auch Wölfe und Füchse an und für sich ein Recht haben. Ist aber der Selbstzweck an sich jenes Moment, welches dem Menschen allein ein Recht gibt, dann verstößt der Staat gegen diesen Selbstzweck, wenn er dahin strebt, mit Gewalt denselben aufzuheben, wenn er die Person gewaltsam in eine Sache zu verwandeln strebt. Es wird dadurch der Einzelne ein bloßes Mittel für die Zwecke der Anderen, eben weil sein Selbstzweck auf die Seite geschoben, oder der Zweck der Gesamtheit eben diesem Selbstzwecke des Einzelnen vorgezogen wird, der Staat daher, indem er sich die Basis zu seinem eigenen Rechte zieht, inkonsequent in seiner Deduktion aus der Voraussetzung des Selbstzweckes wird mit andern Worten, meine Herren, der zum Tode Verurteilte wird zum Sclaven der Gesellschaft gemacht. Ich will hier sogleich einer Einwendung begegnen, welche diesem Argumente sehr leicht entgegengestellt werden könnte, man wird nämlich sagen: Auch der Soldat, der Arzt, der Geistliche, auch diese müssen sich ja dem Tode weihen, sie werden von der Gesellest dazu verpflichtet, es wäre also das vorgebrachte Argument ein viel zu weites, selbst eine Absurdität in sich schließendes. Allein, meine Herren, zwischen beiden diesen Kategorien gibt es einen gewaltigen Unterschied. Haben wir das Ideal des gesetzlichen Vollzuges im Auge, so müssen wir voraussetzen, daß sobald, die todbedrohte Handlung verübt worden ist, auch mit gesetzlicher Nothwendigkeit der angedrohte Tod vollzogen werden muß. Hier ist also der Tod eine juridische Nothwendigkeit für die That. Ganz anders ist es mit dem Vollzug der Pflichten, welche der erwähnte Stand auf sich nimmt. Bei denselben ist es höchstens möglich, daß sie in Vollzug ihrer Pflichten dem Tode sich weihen, es ist nur eine Gefahr des Todes vorhanden, der sie sich unterziehen, und in diesem also liegt der ungeheure juridische Unterschied zwischen beiden. Wenn Sie nämlich diese Linie überschreiten würden, wenn Sie den Soldaten, den Arzt, den Geistlichen in eine Stellung hinein nöthigen würden, wo entweder physisch oder nach dem Gesetze der Tod für ihn eine Notwendigkeit würde, dann wäre derselbe Fall bei diesen Ständen vorhanden, dann waren auch sie zu Sclaven gemacht, dann wäre auch dieses Gebot ein von Rechts und Staatswegen nicht bestehendes.
Ein weiterer Grund gegen die Todesstrafe liegt darin, daß der Staat an und für sich ein gegebenes Wort beim Vollzuge der Todesstrafe bricht. Es mögen jene Fatalisten Recht haben, die sich's bequem machen und behaupten, der Staat und die Staatsgewalt sei eine sittliche Notwendigkeit; soviel bleibt doch gewiß, daß diese sittliche Notwendigkeit an und für sich nur dem Principe nach gelten könne, daß aber der Eintritt des Menschen in einen bestimmten einzelnen Staat jedenfalls ein Act seines freien Willens sei, wobei er den stillschweigenden Vertrag schließt, daß der Staat ihm seine angebornen und erdwerblichen Rechte schütze, er dagegen dem Staate das leiste, was der Staat rechtlich von ihm fordern kann. Es ist nun nach meinem Dafürhalten offenbar eine Verletzung dieses Vertrages, wenn dem Verbrecher, der mit dem Tode bedroht ist, der Tod zugefügt wird. Denn statt des Rechtsschutzes, der ihm angediehen werden soll, entzieht ihm der Staat nicht nur allen Schutz für die Zukunft, sondern er entreißt ihm sogar die Basis alles Rechtes, die Verbindung seines Übersinnlichen mit dem Sinnlichen.
Ein dritter Grund gegen die Todesstrafe ist der Zweck der Strafe. Auch hier mögen die Fatalisten in der Rechtsund Staatswissenschaft Recht haben, wenn sie behaupten, die Strafe sei eine notwendige Folge der bösen That, es bleibt damit doch immer gewiß, daß, wenn der Mensch als Selbstzweck die Strafe zufügt, er bei dieser Zufügung nie ohne Zweck verfahren darf und kann. Da nun erwiesenermaßen sowohl der Staat seinen Selbstzweck verfolgt, als auch das Individuum seinen Selbstzweck nicht verleugnen darf, so ist gewiß, daß eine Kombinierung beider Zwecke im gedachten Falle vorhanden sein muß. Mag der Staat also immerhin seinen Zweck verfolgen und durch die Strafen gegen den bösen Willen des Einzelnen einschreiten, um den Schutz der Rechte der Gesammtheit herbeizuführen, so darf er deßwegen auch den Selbstzweck des Individuums nie und nimmer aus den Augen verlieren. Er muß diesen Zweck zugleich mit verfolgen, nämlich den Zweck, daß sich der gefallene Mitbürger wieder emporheben kann zur sittlichen Freiheit, die sich erhebt über das Drängen der Materie, d. h. er muß den Zweck des Staates auf Schutz der Rechte kombinieren mit dem Zwecke der Besserung. Ist dieß eine rechtliche Pflicht des Staates, dann ist die Todesstrafe von selbst eine Ungerechtigkeit, denn der Staat verfolgt darin nur den Zweck des Schutzes der Rechte, vernachlässigt aber dadurch den Zweck des Individuums, nämlich der Emporhebung zur Sittlichkeit, der Besserung des Individuums.
Einen vierten Grund gegen die Todesstrafe nehme ich aus dem her, was uns der verehrte Ausschuß selbst als gerecht angegeben hat. Er hat uns einerseits als gerecht angegeben, daß die körperliche Züchtigung aufgehoben werde, und hat uns als gerecht angegeben, daß die Todesstrafe auf politische Verbrechen nicht mehr verhangt werden dürfe. Ich folgere daraus, daß überhaupt gar keine Todesstrafe verhangt werden soll. Denn, wenn schon, wie es dem Principe der Gerechtigkeit gemäß ist, wenn schon, sage ich, die schmerzliche, vorübergehende Einwirkung auf den Menschen, die aber seine Wesenheit noch bestehen läßt, eine Ungerechtigkeit ist, so muß umsomehr jene schmerzliche Einwirkung auf den Menschen, welche seine Wesenheit ganz aufhebt, ungerecht sein, d. h die Todesstrafe muß nach diesem Principe ungerecht sein, wenn es ferner ungerecht ist, die Todesstrafe auf politische Verbrechen bestehen zu lassen, so muß es um so mehr ungerecht sein, dieselbe auf die anderen gemeinen Verbrechen zu verhängen Der Beweis dafür ist meines Dafürhaltens nicht schwer zu führen. Der politische Verbrecher greift das Leben und die Sicherheit des Monarchen, und in demselben den ganzen Staat an, oder er ist ein Verräther des Vaterlandes, ein Verräter der Konstitution
Im Beschließen dieser Handlungen schließt er zugleich auch alle jene gemeinen Verbrechen mit ein, welche wie nach dem Zeugnisse der Geschichte aus dergleichen Handlungen gewöhnlich hervorgehen sehen. Wir haben noch immer in der Geschichte gefunden, daß dergleichen Handlungen im Taumel der Leidenschaft Taufende von Morden, von Brandlegungen, von Räubereien und Diebereien u s w hervorbringen. Wer also diese Verbrechen, die politischen nämlich beschließt, hat den directen oder indirecten Vorsatz, daß auch diese gemeinen Verbrechen, und zwar noch dazu in tausendfältigen Formen vorkommen Ich frage nun, wenn es schon ungerecht ist, auf diese Verbrechen, die politischen nämlich, den Tod zu verhängen, so muß es da auch um so mehr ungerecht sein, den Tod jenen Verbrechern zu geben, welche höchstens den tausendsten Theil von dem Inhalte dieser Schuld beschlossen haben Ich finde daher es inconsequent, die Todesstrafe auf politische Verbrechen aufzuheben, und dieselbe hinsichtlich der gemeinen Verbrechen noch bestehen zu lassen Es gibt da durchaus keinen Mittelweg, entweder Sie entschließen sich, die Todesstrafe auch auf politische Verbrechen bestehen zu lassen, oder Sie entschließen sich, nach den Grundsatzen der ewigen Gerechtigkeit die Todesstrafe ganz aufzuheben.
Aus diesen positiven Rechtsgründen gegen die Todesstrafe werden sich leicht einige Einwendungen, welche man mein n Argumentationen entgegensetzen könnte, beheben lassen. Man könnte zuerst sagen: Ja, der Verbrecher hat ja durch sein Verbrechen seinen Selbstzweck selbst verlangtet, er hat sich in die Kategorie der Materie selbst versetzt, er muß es sich daher auch gefallen lassen, daß gegen ihn auf gleiche Weise verfahren werde Ich glaube, daß in dieser Entgegnung an und für sich zwei von einander ganz verschiedene Thatumstände verwechselt sind, nämlich der Moment, wo das Verbrechen wirklich noch im Vollzuge begriffen ist, und der Moment nach dem Verbrechen So lange der Verbrecher in dem Momente des Verbrechens selbst sich befindet, ist es allerdings ganz wahr, daß derselbe als bloß von der Materie getrieben erscheint, daß er das Übersinnliche in sich verleugnet, daß daher die Gewalt gegen jene selbst auch, wenn es nöthig ist, bis zum Momente der Tödtung vorschreiten dürfe. Es ist Ihnen allen bekannt, daß keine Naturrechtslehre das Recht der Notwehr, also auch das Recht, den Nebenmenschen in diesem Falle zur Rettung der eigenen Persönlichkeit zu todten, in Abrede gestellt hat, allein ganz anders ist die Sache, sobald das Verbrechen vorüber ist, sobald also der böse Wille aufgehört hat, sich zu äußern, sobald der Mensch in die frühere Lage zurückgekehrt ist, sobald er wieder als ein mit Sinnlichkeit und Übersinnlichkeit ausgestattetes Wesen erscheint. In diesem Falle fällt aller Grund weg, gegen ihn so zu verfahren, daß er zur bloßen Materie gemacht wird, d h das Argument ist eher für, als gegen mich. Ein zweites Argument, welches man mir entgegenstellen konnte, wäre das, daß in diesen Vordersätzen auch eingeschlossen fei die Absurdität, daß gar keine Strafe verhängt werden dürfe. Allein, meine Herren, ich bitte den Fall zu nehmen, daß Einer zur lebenslänglichen Kerkerstrafe in Folge meiner Argumentation verurtheilt wird. Der Staat schützt in diesem Falle dem ungeachtet ihm das Recht auf Leben, Gesundheit, das Recht, sich zur sittlichen Vollkommenheit wieder emporzuarbeiten, d. h der Staat schützt ihm das Recht auf Persönlichkeit, der Staat hält ihm bis auf eine gewisse Linie das gegebene Wort, der Staat verbindet in diesem Falle den Zweck der Abstrafung mit dem Zwecke der Besserung, d h mit meinen Argumentationen ist jedenfalls eine Strafe, und zwar auch die lebenslängliche Kerkerstrafe vereinbar, jenes Resultat liegt also durchaus nicht in meinen Prämissen. Dieß sind die Gründe, welche nach meinem Dafürhalten die Ungerechtigkeit der Todesstrafe beweisen .
Ich halte dieselbe aber auch für nicht staatsklug Den Helden des Lasters bewegt die Furcht vor dem Tode durchaus nicht, er findet sogar wie evidente Beispiele aus der Kriminalgeschichte dartun in der mutigen Bestehung des Todes ein Mittel, der Gesellschaft seinen Trotz zu beweisen Ihm ist der Gedanke an eine vielleicht lebenslange Einkerkerung, in welcher er fort und fort einem fremden Willen zu folgen, sich iii der Regel bequemen muß, ein solcher, der durchaus seinem Trotze nicht entspricht; iii einem solchen Gedanken sehe ich viel mehr Abhaltung vor der bösen That, als in dem Gedanken des Todes. Mithin ist die Todesstrafe nicht so staatsklug wie die vielleicht lebenslängliche Kerkerstrafe, und zwar um so weniger, als diejenigen Gemüther, welche sich nicht so in das Heldentum des Lasters hineingefunden haben, auch schon durch die Kerkerstrafe, vielleicht lebenslängliche Kerkerstrafe sich von den Verbrechen abhalten lassen, um so mehr wenn dann die Mittel der Verfolgung der Verbrecher auf eine solche Weise geschärft werden, daß selten ein Verbrecher entgehen kann. Allein der Staat hat neben den Repressiv Maßregeln zugleich auch die wichtige Aufgabe, die edleren Elemente des Menschen zu wecken und zu beleben. Je unkultivierter die einzelnen Glieder des Staates sein dürften, eine um so wichtigere Aufgabe hat der Staat das Edlere in denselben zu wecken und zu beleben. Mit dieser Aufgabe nun ist es ganz unverträglich, daß der Staat die Todesstrafe verhängt, denn er muß in der Verachtung der Menschenwürde so weit vorgehen, daß er demselben selbst öffentlich hinrichten läßt; dadurch nun ist es nicht möglich, daß in den rohen Gemüthern das Edlere, die Achtung für die Menschenwürde selbst geweckt und belebt werde, der Staat, handelt hier vielmehr nach der Maxime: "Weil du getödtet hast, nehme ich mir ein Beispiel daran, und tödte auch dich wieder. " Diese Maxime, meine Herren, ist durchaus nicht geeignet, die Achtung vor der Menschenwürde in den rohen Gemüthern zu heben, sie drückt sie nur noch tiefer herab. Es ist ganz etwas anderes, wenn der Staat seinen Mitgliedern zurufen kann: seht her, selbst in dem tiefst gefallenen Mitbürger achte ich noch das höhere Sein, ich tödte ihn nicht, ich mache ihn nur unschädlich für die Zukunft, lasse ihm den Weg zur Besserung offen, geht hin und thut an euern viel besseren Mitbrüdern das Gleiche, schonet ja immer das Leben derselben, ihr Eigenthum, ihre Rechte.
Ein dritter Grund, welcher mir die Todesstrafe als staatstunklug darstellen läßt, liegt in dem hochwichtigen Institute der Geschworenengerichte, welche wir einzuführen im Bergrisse stehen. Es hat sehr psychologisch wahr gestern ein Herr Abgeordneter hier erwähnt, daß ein gewisser Schauer denjenigen befalle, welcher die Hinrichtung an einem so unglücklichen Mitbürger zu vollziehen hat. Meine Herren, ich kann Ihnen aus eigener Erfahrung als Richter am Kriminaltische sagen, daß dieser Schauer auch den Richter befalle, den Richter in dem Moment, als er die Worte: "schuldig zum Tode zu gehen auszusprechen hat. Seien Sie gewiß, meine Herren, daß alle Geschwornen dieser Schauer ebenfalls befallen werde, seien Sie dessen um so sicherer, als es meine Erfahrungen mit sich bringen, daß allen Stämmen Österreichs ein besonders hervorragender Zug von Güte innewohnt, welche, wenn sie vom Vertreter des Angeklagten wird geschickt benützt werden, gewiß zur Folge haben wird, daß die Geschwornen Anstand nehmen werden, ein,, Schuldig" auszusuchen, außer wo eine gar hervorragende Verworfenheit zu Tage liegt; dann haben Sie aber, meine Herren, das Übel noch größer gemacht, denn der Geschworne wird es vorziehen, ein "Nichtschuldig" auszusprechen, bevor er seinem Gewissen, was ihn csuält, die weitere Qual antaut, schuldig an dem Tode eines Mitbürgers zu sein. Es ist diese Erfahrung bereits in Frankreich zum Vorscheine gekommen, und sie wird in Österreich um so mehr zum Vorscheine kommen, und das Übel ist jedenfalls ein bedeutend größeres, wenn sie wirklich Schuldige aus dieser Rücksicht als Unschuldige in der Gesellschaft herumgehen lassen, als wenn sie einen recht Verrußten nicht zum Tode schicken sollten. Wenn diese Gründe der Rechts und Staatsklugheit, meine Herren, auch die Ihrigen sein sollten, Sie daher, wie ich es aus ganzer Seele wünsche, die Todesstrafe gänzlich abschaffen, dann gebe ich Ihnen zwei Sachen weiter zu bedenken, welche sich als Consequenzen dieses Satzes von selbst ergeben; fürs erste können Sie nicht wünschen, daß diese abscheulichen Verbrechen, welche bisher mit dem Tode bestraft waren, auch nur eine Zeit lang ohne Strafe seien; wenn Sie die Todesstrafe bloß abschassen, ohne einen weiteren Zusatz zu machen, so wären wir in Gefahr, daß wenigstens Ungebildete glauben sollten, diese Verbrecher hätten vorläufig keine Verpönung. Ich rathe Ihnen in dieser Hinsicht, den sichereren Weg zu gehen, und es auszusprechen, daß an die Stelle der Todesstrafe die höchste Freiheitsstrafe des Gesetzes zu treten hat. Es ist dieser Ausdruck sowohl hinsichtlich der nächstbevorstehenden Criminalgesetzgebung ein umfassenderer, indem er dieser Criminalgesetzgebung es ganz frei läßt, die Freiheitsstrafe nach bestem Wissen und Gewissen festzusetzen, es ist aber auch ein Ausdruck, welchen die dermalige Gesetzgebung umfaßt, welcher es daher bis zum Zustandekommen eines neuen Gesetzes durchaus unmöglich macht, daß Einer glauben könnte, diese Verbrechen seien nicht mit weiteren Strafen belegt. Sie werden mir aber auch zugeben, daß es ein Satz der Gerechtigkeit ist, den ich früher bewiesen habe, daß im Momente des Verbrechens, selbst gegen den Verbrecher bis zu Tödtung desselben vorgeschritten werden kann, wenn die Tödtung ein notwendiges Mittel ist, um die angegriffene Persönlichkeit zu schützen, d. h. das Recht der Notwehr. Es gibt Fälle in der Gesellschaft, wo sich der böse Wille schnell und auf eine furchtbare Weise zu entfesseln scheint, wo die gefürchteten Verbrechen des Raubes, des Mordes, der Brandlegung in einer Wuth um sich greifen, daß Jeden Schauer darüber befällt. Es ist in solchen Fällen nicht selten, daß die sogenannte Lynchjustiz ein tritt, um diesem bösen Willen schnell entgegen zu treten.
Der Staat hat in diesem Falle die Verpflichtung, dieses Notwehrrecht zu regeln, damit auch in diesem Notwehrrechte durchaus kein Unrecht geschehen könne. Ich schlage Ihnen daher vor, daß Si hinsichtlich des standrechtlichen Verfahrens, jedoch bloß gegen die gemeinen Verbrechen des Mordes, des Raubes und der Brandlegung, wenn sie um sich greifen, den Tod als Act der Notwehr, wenn auch nicht als Strafe, noch fortbestehen lassen.
Ich habe auf diese Weise die Anträge begründet, welche ich auf dem Tische des Hauses niedergelegt habe, und erlaube mir nur noch Sie zu bitten, mir hier einen Wunsch aussprechen zu lassen, den Wunsch nämlich: Halten Sie selbst an dem tiefst gefallenen Verbrecher die Würde des Menschen so hoch, wie der tiefgreifende Verstand Kaiser Josephs und das tiefgreifende Herz Kaiser Ferdinands diese Würde angeschlagen haben. Seien Sie so gerecht wie Beide, so gerecht, wie ihre hochgefeierten Rathgeber Sonnenfels und Sommaruga.
Präs. Der Abg. Wildner hat mehrere Anträge gestellt.
Abg. B o r r o s c h. Sind wir beschlußfähig?
Mehreren Stimmen. Es handelt sich nur um die Unterstützung (Die Secretäre nehmen die Zählung vor.)
Präs. Die Zählung liefert das Resultat, daß die verhandlungsfähige Anzahl vorhanden ist. Ich werde die Anträge des Abg. Wildner zur Unterstützung bringen. Der zweite Absatz des. §. 6 soll lauten: "Die Todesstrafe ist abgeschafft. " Dieser Theil ist schon unterstützt durch die Unterstützung des Antrages des Abg. Hauschild. Nun folgt der zweite Theil: "Die größte Freiheitsstrafe des Gesetzes hat an ihre Stelle zu treten. Wann und wie im standrechtlichen Verfahren die Todesstrafe als Act der Notwehr gegen das um sich greinende Verbrechen des Mordes, des Raubes oder der Brandliegung angedroht und vollzogen werden soll, bestimmt das Gesetz. " Wird dieser Theil des Antrages unterstützt? (Nicht unterstützt.) Sollte dieser Antrag verworfen werden, so stellt der Herr Abgeordnete folgenden Zusatzantrag: "Die Todesstrafe auf politische Verbrechen ist abgeschafft, an ihre Stelle hat die größte Freiheitsstrafe zu treten. Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Er ist nicht hinreichend unterstützt. Die Reihe der eingeschriebenen Redner trifft den Abg. Trojan, der dafür spricht.
Abg. Trojan. Es gibt in den Grundrechten kaum einen Paragraph, der so sehr versucht, das Gemüth in Anspruch zu nehmen und aufzuregen, als der vorliegende. Auch mein Herr Vorredner hat sein Versprechen nicht eingehalten, nicht zum Gemühte zu sprechen. Ich will es versuchen, mit Bedacht zu thun, was jener versprach, hauptsächlich nur auf den Verstand einzuwirken; denn, meine Herren, unsere Beschlüsse können nur dann heilbringend sein, wenn sie den Anforderungen des Herzens und des Verstandes zugleich genügen. Der in Verhandlung begriffene Paragraph des Entwurfes der Grundrechte beruht auf einer eigentümlichen Voraussetzung, um wirksam zu sein; er hat nämlich den Schutz für Genesübertreter zum Zwecke. Man muß eine strafbare Handlung begangen, also einem Gebots oder Verbotsgesetze zuwider gehandelt haben, um der Wohltat dieses Grundrechtes teilhastig zu werden. Während die beiden vorhergehenden Paragraphe bezwecken, vorzusehen, daß kein Unschuldiger leide, bezweckt dieser Paragraph, daß wirklichen Verbrechern nicht zu hart begegnet werde. Allerdings wird der Mensch in Folge einer bösen Handlung nicht schon ganz und gar rechtlos, und soll daher auch nicht der Willkür geradezu Preis gegeben sein. Vor allem muß, soll überhaupt von einer Schuld und Strafe die Rede sein; ein Gebotsmoder Verbotsgesetz vorhanden, und die üblen Folgen auf dessen Übertretung angedroht, sodann aber auch sicher gestellt, und von einem berufenen Richter anerkannt sein, daß Jemand, und wer ein solches rechtsgültiges Strafgesetz übertrat. Einer jeden Strafe soll also ein richterlicher Spruch auf Grundlage eines rechtsgültigen Gesetzes vorangehen. Daß übrigens den menschlichen Handlungen stets nur jene Gesetze zur Norm dienen können, welche eben vorhanden sind, welche bestehen, das ist natürlich, es fließt ans dem allgemeinen Begriffe eines Gesetzes. Niemand kann also nach andern Strafgesetzen gerichtet werden, außer welche zu der Zeit bestanden, als die strafbare Handlung vor sich ging, es wäre denn, daß ein nachträgliches Gesetz zu Gunsten des Ubelihäters eine Ausnahme, eine Milderung eintreten ließe. Denn im letzteren Falle hat sich Niemand zu beschweren, wenn es nur mit den Staatszwecken vereinbaulich ist, dem Schuldigen wird nur eine Begünstigung zu Theil, er hat nur zu gewinnen Es enthalt also der erste Absatz des §. 6 ursprünglicher, jetzt §. 4 vorliegender Fassung einen Rechtsgrundsatz, der sich eigentlich von selbst versteht, und gegen den sich vielleicht nur das einwenden ließe, daß er eben deshalb überflüssig sei. Indessen scheint diese Wahrheit, obgleich sie auch schon in unserm bisherigen Strafgesetzbuche ziemlich deutlich ausgedrückt war, doch nicht Allen, welche die Macht in Händen hatten, so ganz einzuleuchten; denn es hat sich erst unlängst in meinem Vaterlande ereignet, daß man ein Strafgesetz zur allgemeinen Anwendung bringen wollte, welches für den Zivilstand nie kundgemacht worden war, für den Zivilstand also gar nicht besteht. Sie werden, meine Herren, schon merken, daß ich das Martialgesetz meine. Ja die, kraft dieses für uns nicht bestehenden Strafgesetzes zusammengesetzte ordnungswidrige will sagen außerordentliche Kriegskommission hat ihre Strafamtshandlungen der Zeit und dem Räume nach weiter ausgedehnt, als auch nur die einfache Kundmachung des Belagerungszustandes sich erstreckte. Und waren es nicht Strafen ohne richterliche Erkenntnis, ohne richterlichen Spruch, wenn missliebige Personen aus sogenannten öffentlichen Rücksichten von Polizei wegen Jahre lang gefangen gehalten wurden, nachdem die richterliche Untersuchung längst schon vollführt, und kein Verschulden erwiesen worden war, oder nachdem sie die ihnen gerichtlich zuerkannte Strafe überstanden hatten? Er dürfte genügen, hier auf jene 500 unglücklichen Italiener hinzuweisen, welche durch 17 schwere Jahre in einer ungarischen Festung irre ich nicht, war's in Szegedin schmachteten, und Gott weiß, wie lange noch schmachten sollten, wäre nicht das Jahr 1848 endlich auch für sie ein Jahr des Heiles geworden. Man konnte nicht einfahren, wie und warum sie dahin kamen, nur so viel entnahmen wir aus einer Interpellation, die in diesem Haufe vorkam, daß jenen hungerten unglücklichen Italienern das herbe Loos durch einen einfachen Machtspruch des Vizekönigs von Italien im Jahre 1831 bereitet worden war, und das hierüber befragte Ministerium hat dieß Factum politischer, polizeilicher Willkür meines Wissens und Erinnerns nicht in Abrede gestellt. Diese und ähnliche Erfahrungen mögen es gewesen sein, welche dem Constitutionsausschusses vorschwebten, indem er die vorliegende Bestimmung in ein Gesetz aufzunehmen beantragte, welches als Staatsgrundgesetz für alle Gewalten des Staates gleich verbindlich sein, die Staatsbürger gegen Willkür und ähnliche Übergriffe der Macht eben schützen soll. Es kann wohl nicht schaden, und ich glaube sonach, wir fehlen auch nicht, wenn wir diesen Satz des Entwurfes annehmen.
Die Anträge, die zu diesem Absatze vom Abg. Franz Richter und vom Abg. Trummer gestellt wurden, können vielleicht zur größeren Deutlichkeit dessen beitragen, was ohnehin wenigstens im Geiste dieses Absatzes liegt, denn auch ich glaube, daß der Constitutionsausschuß den Begriff der Handlungen im weiteren Sinne auch aus Unterlassungen bezieht, und daß allerdings milderen, späteren Gesetzen hier nicht vorgegriffen sein soll. Was die Strafen selbst in Hinsicht ihrer Beschaffenheit und des Ausmaßes betrifft, gehören sie mehr in ein Strafgesetz, denn in die Verfassungsurkunde, außer in wiefern Umstände besonderer Wichtigkeit und ausgemachter, allgemein erprobter Richtigkeit gewisse unbedingte Beschränkungen der künftigen Gesetzgebung mit voller Beruhigung nicht bloß möglich machen, sondern geradezu erheischen. Dieß ist meiner Ansicht nach bezüglich der Todesstrafe für politische Verbrechen der Fall, wie dessen im zweiten Absatze des vorliegenden Paragraphes gedacht wird; weniger scheint es mir bezüglich des dritten Absatzes, bezüglich jener Strafarten, welche in diesem dritten Absatze des Paragraphes vorkommen. Ich verkenne nicht das humane Streben des Constitutions Ausschusses, auch im Strafen, dem Ubelthäter gegenüber, jene Rücksichten zu sichern und Schonung zu üben, welche die Menschlichkeit erfordert; allein durch den Absatz, wie er uns vorliegt, erreichen wir diesen Zweck kaum, wenigstens gewiß nicht im vollen Maße; denn der Satz enthält eine Negation mehrerer Strafarten, welche zwar größeren Theils vor Kurzem noch vorkamen, die aber dermalen ohnehin bis auf zwei derselben, namentlich mit Ausnahme der öffentlichen Arbeit, und beim Militär mit Ausnahme der körperlichen Züchtigung, gar nicht mehr in Anwendung gebracht werden. Deren bloße Negation oder Verbot erschöpfst jedoch bei weitem nicht alle Arten grausamer, barbarischer Strafen, sie schließt nicht einmal jene aus, welche viel härter, und heut zu Tage in unserer nächsten Nähe noch in Übung sind. Ich erinnere nur beispielsweise an die Sperrung in eine Art Schraubenstock, sei es im geschlossenen Raume oder auf offener Strafe, ich erinnere auf die Vernichtung ganzer Ortschaften wegen des Verschuldens einzelner, vielleicht gar nur fremder Personen, ich bemerke die Annagelung im Freien während des strengsten Winters, und ähnliche Marter, wie sie die magyarische Partei in der neuesten Zeit an ihren politischen Gegnern übte die Marter früherer roher Jahrhunderte nicht zu gedenken, wie z B. der Verstümmlung, Blendung u. s. w. Alle diese Strafarten schließt der vorliegende letzte Absatz des Entwurfes nicht aus Oder wollen Sie, meine Herren, auf die Auslegung mittelst der Analogie, auf die Ausdehnung der Gesetze mittels eines Schlusses a mindre ad majus bauen? Wir wissen noch nicht, ob unsere Nachfolger mit der eisernen Strenge der Engländer an den Buchstaben des Strafgesetzes halten, oder welche Auslegungsregel sich sonst mit der Zeit dießfalls heranbilden wird. Doch kann ich nicht umhin, in voraus schon aus die Gefährlichkeit solcher Auslegungsarten mittels der Analogie und des Schlusses a minori ad majus in Anwendung so wichtiger Gesetze, wie es das Staatsgrundgesetz ist, im Allgemeinen aufmerksam zu machen. Und positive Strafnormen, eine directe Strafbestimmung etwa gehört in den Strafcodex besser, als in die Constitutionsurkunde, in diese letztere schon darum nicht recht, weil sich allfällige Lücken darin viel schwerer nachbessern lassen. Ich glaube, dießfalls dürfen wir wohl der künftigen Gesetzgebung, unseren eigenen Völkern, die uns hierher gesendet, und die sich an der künftigen Gesetzgebung wieder betheiligen werden, vertrauen, daß sie human sein und menschlich Bandeln werden, im Geiste des Fortschrittes und der Gesittung. Sollten Sie es indessen vorziehen, dennoch eine gewisse Voranleitung für die künftige Strafgesetzgebung dießfalls hier niederzulegen, so dürfte vielleicht nachstehende allgemeinere, mehr grundsätzliche Fassung mehr dem Zwecke entsprechen, wie ich sie für diesen Fall statt des dritten Absatzes eventuell beantrage: "Überdies sollen alle Strafarten, welche an sich nur geeignet sind, das Ehrgefühl des Verurteilten abzustumpfen oder ihm körperliche Qualen zu bereiten, sowie die Strafe der Vermögenseinziehung für immer ausgeschlossen sein. " Dieser Satz dürfte über die humane Tendenz des constituirenden Reichstages und der Constitution selbst für alle Zukunft genügendes Zeugniß geben, und eine zuverlässigere Richtschnur bieten, als jene des Entwurfes.
Nur die Todesstrafe fordert, meiner Ansicht nach besondere Umsicht, rechtfertiget eine ausnahmsweise Behandlung; denn sie entscheidet über des Menschen wichtigstes Gut, sie vernichtet das Dasein desselben. Deshalb gehen Viele so weit, die Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit der Todesstrafe im Allgemeinen zu bekämpfen, wie denn auch schon mehrere Anträge auf dem Tische des Hauses liegen, welche die sogleich unbedingte Abschaffung der Todesstrafe bezwecken. Wenn ich sage, daß diese Herren zu weit gehen, wenn ich mich dagegen für den Antrag des ConstitutionsAusschusses, wie er uns vorliegt, seinem wesentlichen Inhalte nach erkläre, und wenn ich Ihnen, meine Herren, die Bedenken vortrage, welche mir gegen jene weiteren Anträge zu sprechen scheinen: verwahre ich mich in voraus gegen die etwaige Missdeutung, als ob ich die Todesstrafe für ein oder das andere Verbrechen fernerhin notwendigerweise beibehalten wissen wollte. Ich will nur auf die Gründe hindeuten, die es uns widerraten, jetzt in die auf lange Zeit hinaus berechnete und daher immerhin schwer abänderliche V Erfassungsurkunde ohne Noth Bestimmungen aufzunehmen, durch welche die nachfolgende Gesetzgebung vielleicht zum Abbruche des eigentlichen Staatszweckes der allgemeinen Rechtssicherheit allzu sehr beschränkt sein könnte. Ohne auf die einzelnen Strafrechtstheorien einzugehen, bemerke ich kurz, daß jene Beweisgründe, welche man gegen die Unrechtmäßigkeit und Unzulässigkeit der Todesstrafe im Allgemeinen geltend zu machen pflegt, in consequenter Durchführung sich gleichmäßig auf alle Strafen anwenden ließen, und es siel doch bis jetzt noch Wenigen ein, das Strafrecht des Staates durchwegs zu bekämpfen. Wir haben hier nicht Theorien zu entwickeln, wir haben den Grundstein zur bleibenden Wohlfahrt unseres Gesamtvaterlandes zu legen, und da zeigt uns die Erfahrung hin auf das praktische Bedürfniß und auf die Stimmung der Völker. Seit überhaupt Staaten bestehen, wurde das Strafrecht zu allen Zeiten und an allen Orten geübt. Man sagt zur Darlegung der absoluten Unzulässigkeit der Todesstrafe überhaupt: Der Staat sei da, um die Rechte der Staatsbürger zu sichern, und darunter stehe das Recht auf die Erhaltung des Lebens als die Grundbedingung und Basis aller anderen Rechte oben an. Die Todesstrafe sei also ein Justizmord. Wie aber, wenn einige Wenige die allgemeine Rechtssicherheit, den eigentlichen Zweck des Staates gefährden, wenn durch sie das Gut und Leben der rechtschaffensten Mitbürger nicht bloß bedroht, sondern sogar tatsächlich entzogen wird ist das kein Justizmord? Ja, meine Herren, Rechtsschutz ist der erste, oberste Zweck des Staates, der Staat ist also da, nicht um die Bosheit zu schützen, damit sich Übelwollende Alles herausnehmen könnten, sondern er ist da, um die Rechte seiner Staatsbürger zu schützen; aber eben deßhalb hat er auch die Verpflichtung, alles dasjenige vorzukehren, was zu diesem Zwecke nothwendig ist, was zum Zwecke führt; und, meine Herren, das erwarten auch unsere Committenten von uns. Jeder, der im Staate leben und bestehen will, muß sich jenen Bedingungen fügen, ohne welche ein Zusammenleben und die Erreichung des Staatszweckes nicht möglich ist. Man gibt doch das Recht des Krieges und der Notwehr allgemein zu. Auch Strafgesetze sind ein Ausfluss der Notwehr Notwehr gegen Böswillige, die man individuell nicht kennt, um sich gegen sie anders schützen zu können, als durch Androhung solcher Übel, deren Vorstellung im allgemeinen schon von der Begehung der Verbrechen abzuhalten geeignet ist. Es ist edel, auch im Strafen human zu sein, aber auch die Humanität und Güte hat ihre Grenzen, über die hinaus sie in Schwäche übergeht. Meine Herren, seien wir human, aber nicht schwach oder unvorsichtig, seien wir mild auch gegen Irrende oder Übelwollende, aber nicht ungerecht gegen die redlichen Staatsbürger. Die Strafen sind ohne Zweifel dazu bestimmt, dem Reiz zum Verbrechen einen überwiegenden Gegenreiz entgegen zu setzen, und wir dürfen dabei nicht übersehen, daß Strafen weniger für edle, zarte Seelen, als vielmehr um der rohen, sinnlichen Menschen da sind, die in der Regel nur den Auswurf der Staatsgesellschaft ausmachen; und auf rohe, sinnliche Naturen wirken gewiß solche Strafen am meisten, die sie klar, deutlich zu erfassen im Stande sind, und deren Vorstellung ihnen die ganze Schwere vollständig mit allen ihren Folgen gewissermaßen concentrirt vor die Sinne führt. Bedenken Sie, meine Herren, daß der gemeine Verbrecher in der Regel der größte Egoist ist, daß es sich ihm nur um sinnliche Genüsse handelt. Was kann auf ihn mehr einwirken, als wenn man ihm nöthigen Falls die Aussicht auf alle Genüsse benimmt? Wäre selbst für den grausamsten Mörder ein menschenfreundlich eingerichtetes Gefängnis das schlimmste, was ihm auf den Überweisungsfall begegnen könnte, dürfte ihn das um so weniger von der Verübung seines grausamen Vorhabens abhalten, als ihm doch immer ein Lichtstrahl bleibt, sei es durch die Flucht oder durch einen Act der Gnade zu entkommen. Ja, es gibt