mich einen unangenehmen Eindruck mache, wenn er so in die Specialitäten dieser Rechnungslegung eingeht.
Präs. Ich muß bitten, daß diese Bemerkung, falls ein Antrag darauf gegründet werden dürfte, erst dann gemacht werde, wenn man über das Princip, ob diese Rechnung genehm zu halten sei, übereingekommen ist.
Wünscht Jemand das Wort? (Pause.) Diejenigen Herren, welche für die Genehmigung der Rechnung sich aussprechen, wollen es durch Aufstehen kundgeben. (Geschieht.) Es ist die Majorität; die Rechnung ist für genehm zu halten.
Ich glaube, daß jener Antrag, falls er nichts anderes bezweckt als die Art der Expedition, nicht hierher in den Reichstag gehören dürfte, sondern es dürfte das als eine Erledigung, sei es dem Vorstandsbureaus oder der Commission überlassen werden.
Abg. Demel. Für jeden Fall müßte über einen Punkt abgestimmt werden, weil bei dem Berichte des vorigen Monates, nämlich für den Monat August, beschlossen wurde, daß über den Übergenus des Abg. Haltern in dieser Sitzung definitiv zu entscheiden wäre, und da hatte die Commission in der Reichstagserledigung im §. 4 folgenden Passus aufgenommen: "Es sei von dem Abg. Haltern der Diätenübergenus für die Zeit vom 19. bis Ende August im Betrage von 80 fl. zu Handen der Reichstagskassa einbringlich zu machen, aber als Ersatz in Vormerkung zu bringen. "
P r ä s. Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen? Diejenigen Herren, welche für den Antrag der Commission sind, wollen dieß durch Aufstehen kund geben. (Majorität.) Der Herr Abg. Szábel wollte wahrscheinlich einen Antrag stellen, über die Form der Berichte des Ausschusses für ReichstagsRechnungen.
Abg. S z á b e l. Wie ich schon zu erwähnen die Ehre hatte, so macht die detaillierte Rechnungslegung, wodurch die Kammer in einen Rechnungshof umgewandelt wird, durch das Kleinliche einen unangenehmen Eindruck. Ich glaube, es ist hinreichend, wenn von Seite der Kammer zur Revidierung der gedachten Rechnungen ein Ausschuß bestimmt ist, es ist aber nicht nöthig, daß ein detaillierter Bericht über diese Rechnungen vor die Kammer gebracht werde. Es ist im Allgemeinen hinreichend, ohne Aufzählung, in welcher Art und wie die Ausgaben stattgefunden haben, nur dann bezüglich der Rechnungen überhaupt vor die Kammer zu treten, wenn in den Rechnungen etwas Wesentliches oder Wichtiges vorkommt. Ich würde daher darauf antragen, daß die Berichte über Rechnungen regelmäßig vor die Kammer gebracht werden, daß die Rechnungsrevision aber von Seite der ernannten Commission in Übereinstimmung mit dem Vorstande erledigend vorgenommen, und nur in jenen Fällen, wo etwas Wichtiges vorkommt, wo Anstände sich ergeben, die von Wesenheit sind, vor die Kammer gebracht werde.
P r ä s. Ich erlaube mir die Bemerkung, daß diese Anträge vielleicht Abänderungen in der Geschäftsordnung beabsichtigen dürften, und wäre dieses der Fall, so können sie nicht in Betracht gezogen werden, so lange sie nicht der Bestimmung des letzten Paragraphes entsprechen.
Abg. Szábel. Ich beabsichtige keine Änderung der Geschäftsordnung.
P r ä f. Ich wollte nur darauf aufmerksam machen.
Abg. Langie. Ich theile die Ansicht des Herrn Redners in so weit, daß eine so ins Detail gehende Rechnung wirklich nicht ein Gegenstand ist, der hier die Kammer zu beschäftigen hat, und daher sofort Abhilfe erheischt. Ich kann mich aber nicht der Ansicht des Vorredners anschließen, daß es uns möglich wäre, jetzt zu beschließen, daß die Rechnung nicht vorgelegt werde. Es ist Kammerbeschluß, denn es ist eine Satzung der Geschäftsordnung, also muß es bei dieser Praxis bleiben; ich glaube aber einen andern Weg vorschlagen zu dürfen, und zwar den, daß die Commission, welche die Rechnungen zu prüfen hat, wenn sie mit dem Berichte fertig ist da derselbe ohnehin nicht dringlich ist, diesen fertigen Bericht von Abtheilung zu Abtheilung hingebe, damit jedes Mitglied Einsicht nehmen kann, und dadurch der Berichterstatter der Commission überhoben wird, einen detaillirten Bericht hier vorzulesen, weil die Details ohnehin schon bekannt sein werden. Dann könnte die Kammer mit einem allgemeinen Bericht sich begnügen, und würde dabei auch gewissenhaft verfahren, weil alle Mitglieder die Details kennen, und nur jene Mitglieder auftreten würden, welche in einem oder dem andern Detail etwas zu rügen hätten. So wäre einerseits unser Gewissen bei Rechnungsgegenständen gewahrt, und es wird andererseits die Kammer von solchen unwesentlichen, detaillirten Auseinandersetzungen verschont.
Abg. Brettel. Ich muß den Antrag des Abg. Szábel unterstützen, und glaube nicht, daß eine Veränderung der Geschäftsordnung dadurch bezweckt wird. Dem Herrn Redner vor mir muß ich antworten, daß man darüber, was der Herr Berichterstatter vorgetragen hat, nicht absprechen kann, da dieß ein Irrthum wäre, denn solche Vorträge geben keinem Einzigen Überzeugung, daß die ganze Rechnung richtig ist, da man dazu die einzelnen Detailposten einsehen müßte. Die Commission wurde dazu erwählt, damit sie sich überzeugt, ob die Rechnung richtig ist oder nicht, wir haben der Commission das Vertrauen geschenkt, und können hier nicht darüber aburtheilen, ob die Commission uns etwas Richtiges vorlegt; das, was uns die Commission als Richtigkeit über die Rechnung vorlegt, müssen wir als richtig annehmen, da der ganze Bericht nicht dazu geeignet ist, uns zu belehren, sondern er nimmt nur wesentlich Zeit weg; es ist hier aber auch kein Beschluß zu beantragen. Die Rechnungen sind richtig oder nicht; sind sie richtig, so können wir absolut nichts beschließen, ich glaube daher, daß es durchaus nicht geschäftsordnungsmäßig ist, daß unsere Commission einen so langen Bericht abstattet.
Wie gesagt, dieser lange Bericht dient zu gar nichts, er belehrt uns nicht, weil zur Belehrung die Einsicht in die Details nothwendig ist. Jeder, der sich diese Einsicht verschassen will, wird sich in der Vorstandskanzlei überzeugen können. Es hat die Inconvenienzen der Abg. Szábel vorgetragen; es dürfte vollkommen geschäftsordnungsmäßig sein, wenn der Berichterstatter auftritt und sagt: Wir haben die Reichstagsrechnungen durchgegangen, es hat sich kein Anstand ergeben, wir tragen darauf an, daß die Kammer sie wieder als richtig erkläre. Damit ist genug gethan, wir sind dadurch eben so belehrt, wie durch einen langen Vortrag, und es treten die betreffenden Inconvenienzen gar nicht ein.
Abg. Streit. Ich bin jedenfalls der Meinung daß dieß ein Abweichen von der Geschäftsordnung wäre, wenn der Antrag des Herrn Abg. Szábel angenommen wird; denn der §. 22 der Geschäftsordnung lautet ausdrücklich dahin: "Der vom Vorstande aus dem Kanzleipersonale zu bestellende Kassier leistet die Zahlungen auf Anweisung des Präsidenten, und legt monatliche Rechnung ab, welche einem Ausschüsse zur Prüfung und Berichterstattung in öffentlicher Sitzung übergeben wird. " Wir brauchen nichts Heimliches zu haben, wir können offen vorgehen, und das Land soll auch wissen, welches Resultat unsere Rechnungen haben. Ich glaube, es wäre dieß ein Abgehen von den Grundsätzen der Öffentlichkeit und Allgemeinheit, was weder räthlich noch nothwendig ist. Dagegen theile ich alle diejenigen Bemerkungen, welche die Herren vor mir ausgesprochen haben, über die Ausdehnung solcher Berichte. Die Commission hat das Vertrauen des Hauses, sie kann die Rechnungen prüfen, und hat nur jene Posten zum Vortrage zu bringen, worüber sie irgend einen Anstand zu machen glaubt, worüber sie nach den allgemeinen Begriffen nicht hinausgehen kann. Ein solcher Be richt wird sehr kurz sein. Es werden die Ausgaben mit den Totalziffern angeführt und die einzelnen Posten, welche einer Berathung oder Beschlußfassung der Kammer unterliegen. Ich bin daher der Meinung, es bei der bisher bestandenen Übung des §. 22 zu belassen, nur möge die Commission vor Augen halten, die Berichte kürzer zu fassen. (Ruf: Schluß der Debatte.)
Präs. Wird der Antrag auf Schluß der Debatte unterstützt? (Unterstützt.) Diejenigen Herren, welche sich für den Schluß der Debatte aussprechen, wollen aufstehen. (Majorität.) Es waren noch die Herren Szábel und Wieznicki als Redner eingeschrieben. Ich bitte anzugeben, wer pro oder contra sprechen will.
Abg. Wieznicki. Für die Geschäftsordnung.
Abg. Szábel. Gegen. (Heiterkeit.)
Abg. Wieznicki. Da die betreffende Commission in der heutigen Debatte genug Veranlassung finden wird, den Wunsch der Kammer zu erkennen, daß in Zukunft in den Berichten der Commission Sachen von größerer Wichtigkeit aufgenommen, und andere Sachen, die nicht von solcher Bedeutung sind, fallen gelassen werden, so glaube ich, daß hiermit die Sache abgethan wäre.
Abg. Szábel. Ich glaube, daß mein Antrag nicht gegen den Geist der Geschäftsordnung gerichtet war. Gegen eine summarische Vorlegung der Rechnung von Seite der Commission kann und werde ich mich nicht aussprechen. Allein es handelt sich um Kleinlichkeiten, um Details, um das Eingehen in Rechnungen, welche ich nicht für die Aufgabe der hohen Kammer halte, und welche ich von Seite der Geschäftsleitung der Kammer, und speciell in diesem Falle, von Seite der aufgestellten Commission für erledigbar halte. Ich will dieser unfruchtbaren Debatte ein Ende machen, und erlaube mir eine Interpellation an den Herrn Präsidenten. Ich habe nämlich bemerkt, daß der Herr Schriftführer zur Linken eine Geschäftsordnung in den Händen hält, welche wir nicht besitzen; ich stelle also das Ansuchen, diese Geschäftsordnung möge, damit wir nicht in Gefahr kommen, sie zu verletzen, recht bald unter die Kammerglieder vertheilt werden.
Präs. Ich habe den mit der Correctur dieser Geschäftsordnung beauftragten Beamten Jettel schon mehrere Male angewiesen, dahin zu wirken, damit sie recht bald ausgegeben werden könne; der Grund der Verzögerung liegt bloß darin, weil man es zweckmäßig gefunden hat, ein Verzeichniß der Kammermitglieder und ihrer Wahlbezirke der Geschäftsordnung beizufügen, indem es viele Herren dem parlamentarischen Gebrauch zu Folge vorziehen, die Mitglieder des Hauses nach ihrem Wahlbezirke, und nicht nach ihrem Namen zu nennen. Diesem Bedürfnisse und Wunsche glaubte ich entsprechen zu müssen. (Bravo.) Dieß ist der Grund, warum bisher die Geschäftsordnung noch nicht in die Hände Aller gekommen ist. Ich glaube der Herr Abgeordnete für Olmütz hat keinen eigentlichen Antrag gestellt, den ich zur Abstimmung bringen könnte.
Abg. Szábel. Ich habe nur den Wunsch für die Commission ausgesprochen.
Präs. Ich ersuche den Ausschuß zur Prüfung der Rechnungen, die Rechnungen für den Monat October und November im Präsidial Bureau zu erheben, und sie der dortigen Amtshandlung unterziehen zu wollen.
Abg. Langie. Da wir mit den Arbeiten heute nicht so sehr überhäuft sind, so würde ich mir erlauben, eine Interpellation an das hohe Präsidium zu richten. Wir vermissen ungern die stenographischen Berichte vom Anfange der Sitzungen des Reichstages.
Präs. Es ist schon die Verfügung getroffen worden, daß sie nachgedruckt werden. Sie sollen in Wien weiter gedruckt werden, damit der erste Band vollkommen den Mitgliedern übergeben werden kann. Es kam dieser Gegenstand diese Woche im Vorstands Bureau zur Berathung, und es ist schon die nöthige Verfügung hierüber getroffen worden. Den vierten Gegenstand der heutigen Tagesordnung bilden die Berichte des Petitionsausschusses. Ich ersuche die Herren Referenten, zum Vortrage zu schreiten. Ich glaube, der Herr Abg. Mußil wird Einiges vorzutragen haben. Übrigens dürfte auch der Ausschuß ein Verzeichniß mitzutheilen haben über Petitionen, welche an andere Ausschüsse oder an das Ministerium abgetreten wurden. Die Geschäftsordnung enthält dießfalls eine Bestimmung.
Abg. Mußil. R. T. Nro. 377. Ignaz Schubert, Erbrichter in Schweine, Herrschaft Hohlenstadt in Mähren, beschwert sich über den ordnungswidrigen Vorgang beim executiven Verkauf seines Erbgerichtes, und bittet um commissionelle Untersuchung, dann Annullirung des Verkaufachtes. Bittteller wurde bereits im Rekurswege in erster, zweiter und dritter Instanz, und dann mit seinem Hofgesuche abgewiesen. Der Ausschuß beantragt, die Eingabe samt Beilage, als nicht zum Wirkungskreise des Reichstages gehörend, dem Exhiebenten bloß zurückzustellen, Präs. Wünscht Jemand das Wort? (Niemand.) Diejenigen, welche für den Antrag der Commission sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Ich ersuche die Herren, sich nicht aus dem Saale zu entfernen, sonst wird die Kammer nicht beschlußfähig. Nach der Geschäftsordnung müßte sich die Kammer morgen wieder versammeln, wenn wir am Schlusse der Sitzung nicht beschlußfähig wären, um den Tag der nächsten Sitzung festzustellen.
Abg. Mußil. R. T. Nro. 934. Georg Mikler, Insasse zu Kurzwald, Herrschaft Bielitz, bittet, daß ihm die an die Obrigkeit erstattete Haussteuer vom Jahre 1819 bis 1848 vergütet werde; die Eingabe ist mit neun Stempelböigen und Originalbeilagen versehen. Der Ausschuß erachtet, daß die Sache außer dem Wirkungskreise des Reichstages liege, und deßhalb die Eingabe samt Stempel und Original beilagen dem Bittsteller mit dem Bedeuten zurückgestellt werde, daß es ihm anheimgestellt bleibe, seine Vermittlungsansprüche auf dem im kreisältlichen Decrete angedeuteten Wege zu verfolgen.
Präs. Wünscht Jemand das Wort? (Niemand.) Diejenigen Herren, welche für den Antrag des Ausschusses sind, wollen es durch Aufstehen kundgeben. (Majorität.)
Abg. Mußil. R. T. Nro. 1184. Das Ministerium des Innern übermittelt zwei Petitionen, die eine ist von den mährischschlesischen Erbrichtern um die Aufhebung des mährischen Richteramtes und der Grundlasten, die zweite ist von mehreren steirerischen Herrschafts- und Gutsbesitzern um die gerechte Entscheidung der Urbariahablösungsfrage. Diese letztern Petenten protestiren im Vorhinein gegen die Sanktionierung der vom steirerischen Landtage in der Urbarialablösungssrage gefaßten Beschlüsse, in den bloß 30 Grundbesitzer gegen 60 Vertreter des Bürger und Bauernstandes zugezogen wurden, sohin die gerechten Ansprüche der Ersteren nothwendig über stimmt werden mußten. Demzufolge hat der Land tag zum Nachtheile der Berechtigten Grundsätze auf gestellt, durch die die Grundbesitzer und Hypothekar gläubiger dem Proletariate zufallen müssen. Di Petenten hoffen im Vertrauen auf die Reichstersammlung, daß sich diese Angelegenheit nach Gesetz und Recht lösen werde, und machen den Herrn Minister auf die Abgeordneten aus dem Stande de Verpflichteten mit der Bitte aufmerksam, daß bei dieser Frage durch Ausschließung der untertänigen Grundbesitzer jeder Parteilichkeit vorgebeugt werde zumal sich im Landtage einige Deputirte aus den Bauernstande so weit vergaßen, die bezüglichen Land Tagsbeschlüsse sogar als Unsinn und Ungerechtigkeit zu bezechen (darnach wären also nicht nur die Berechtigten, sondern auch die Verpflichteten mit den Arbeiten des Landtages nicht einverstanden). Außer dem bitten die steirerischen Gutsbesitzer: 1. Daß ihnen für die eingestellten Urbarialbezüge Entschädigungs- Vorschüsse geleistet, und die Last der Patrimonialgerichtsbarkeit abgenommen werde. 2. Daß den Dominien zur Eintreibung der Urbarmalreste die Militärexekution, welche die Kreisämter verweigern auf jedes Verlangen bewilliget werde. 3. Daß den Behörden im Allgemeinen Energie zur Wiederherstellung der so sehr gestörten Ruhe, Ordnung und Sicherheit eingeschärft werde. Was diese 3 Punkt der Petition betrifft, so findet der Ausschuß keinen gegründeten Anlaß, in die Frage wegen Entschädigungsvorschüssen einzugehen, zumal der gewichtigst Grund dafür, die Last der Patrimonialgerichtsbarkeit, durch das Gesetz vom 7. September behoben ist Die Punkte 2 und 3, betreffend die Eintreibung der Urbarmalreste und die Anhaltung der Behörden zu strenger Handhabung der Gesetze, gehören in den Wirkungskreis der administrativen Behörden. Der Ausschuß erachtet jedoch, dießfalls an das Ministerium keinen Erlaß zu beantragen, nachdem die Ein gaben ohnehin beim Ministerium eingebracht, und sohin vorauszusetzen ist, daß es von diesem Punkt der Petition Kenntniß nahm, zumal selbe von eine Deputation eingebracht worden zu sein scheint. Der weitere Inhalt dieser, so wie die Petition der mährischen Erbrichter betrifft lediglich die Aushebung des Unterethansverhältnisses und der Urbartalentschädigungsfrage, weßhalb diese Eingaben, im weiteren Anbetracht, daß diese so wie die steirerischen Landtagsbeschlüsse im Detail besprochen wurden, an den Urbarial Ausschuß zur allfälligen Benützung abzutreten wären. Ich habe als Berichterstatter des Petitionsausschusses noch die Bemerkung zu machen daß diese Eingabe deßhalb zur Kenntniß der hohen Kammer gebracht wurde, weil darin die Gesinnungen eines großen Theiles der Guts und Herrschaftsbesitzer einer großen Provinz ausgesprochen sind. Aus diesem Grunde hat der Ausschuß geglaubt, es der hohen Kammer zur Kenntniß zu bringen, es bildet sonst nach der Geschäftsordnung keinen Gegenstand der Abstimmung, weil es eben nur an einen weitern Ausschuß geht.
Präs. Ich glaube, diese Nachricht wird bloß zur Kenntniß genommen, aus eben den Gründen, welche der Herr Berichterstatter angeführt hat. Hat noch irgend ein Herr Berichterstatter Vorträge zu halten?
Abg. Pienzcykowski. R. T. Nro. 1913. Der Herr Hippolit Kosicki aus Preußen hat in Galizien, Czortkower Kreises, im Jahre 1842 die Herrschaft Bilče gekauft, mit der Zusicherung vom Landesgouverneur, daß die Stockinventaren das Gerechtsame der Unterethansleistungen bilden, nun aber sieht er sich durch deren Aufhebung auf zwei Drittel des Kaufwertes verkürzt, und fordert vom Staate eine volle Entschädigung, da er als preußischer Unterthan durch die hier ländigen Bestimmungen des Reichstages keinen Schaden leiden soll.
Gutachten.
Nach dem §. 4 des Zivilgesetzes verbinden die bürgerlichen Gesetze alle Staatsbürger der Länder, für welche selbe kundgemacht sind nach dem §. 36, wenn ein Ausländer ein wechselseitig verbindendes Geschäft eingeht, so wird er nach dem hierländigen Gesetze ohne Ausnahme beurtheilt. Da nun der Herr Petent durch den Einkauf des landtäftichen Gutes Bilče und durch seine Ansässigkeit laut §. 29 factisch die Eigenschaften eines Staatsbürgers besitzt, so kann er sich weder von den hierländigen Gesetzen ausschließen, noch eine Ausnahme verlangen; weßwegen diese Petition als unausführbar zu verweisen, und der Petent zu bescheiden wäre.
Präs. Diejenigen Herren, welche für den Antrag der Commission sind, wollen aufstehen. (Majorität)
Abg. Pienczykowski (bringt die Petition der Bewohner des Stryer Kreises, R. T. Nr. 734 zum Vortrage, betreffend die Aufhebung des Ministerialerlasses wegen der Ausfuhr der Depositengelder aus Galizien, und trägt im Namen des Ausschusses an:)
1. Über die Aufhebung des Ministerialerlasses vom 29. Mai v. I. hinsichtlich der Einführung der Depositengelder als Staatsdarlehen und über die Ausmittlung der Rücksendung der bereits schon eingeführten Gelder dem Finanzausschusse aufzutragen, einen Gesetzentwurf binnen 8 Tagen der hohen Kammer vorzulegen.
2. Bis zum Beschlusse dieses Gesetzes sei jede weitere Ausfuhr der Depositengelder aus sämmtlichen angedeuteten Provinzen zu sistieren.
Präs. Wünscht Jemand das Wort?
Abg. Praschak. Ich theile vollkommen die Grün de, welche der Ausschuß entwickelt hat. Auch ich halte diese Einsendung der Depositengelder sowohl für höchst unpolitisch, als für höchst ungerecht. Ich habe bereits einen allgemeinen Antrag gestellt, daß es von der Einsendung der Depositengelder abzukommen haben soll. Dieser Antrag ist bereits dem Ausschüsse überwiesen worden, ich unterstütze daher den Antrag des Petitionsausschusses, daß der Finanzausschuss seinen Bericht darüber in kürzester Frist erstatte. Ich glaube, daß die Frist von 8 Tagen zu peremtorische sei, weil es nothwendig sein wird, den Antrag erst an das Ministerium zu verweisen. Ich glaube, es wäre nothwendig, 14 Tage zu bestimmen.
Abg. Streit. Auch ich bin mit dem ersten Theile des Antrages vollkommen einverstanden, dagegen muß ich mich entschieden gegen den 2. Theil dieses Antrages aussprechen. Der Petitionsausschuss beantragt, wenn ich den Berichterstatter recht verstanden habe, der Reichstag möge augenblicklich beschließen, daß von nun an bis zur weitern Berichterstattung des Ausschusses und Schlußfassung des Reichstages, die Erfolglassung der Depositengelder an den Staatsschatz sistiert, und das von der Regierung erlassene Gesetz einstweilen suspendiert werde. Ich glaube, durch einen solchen Antrag und die Beschlußnahme desselben würde der Reichstag in die Executivgewalt eingreifen, und ich bin daher der Meinung, daß dieser Antrag verworfen werde.
Präs. Der Abg. Dylewski hat das Wort.
Abg. Dylewski. Soviel ich weiß, ist dieses sogenannte Gesetz eine provisorische Maßregel, und eine provisorische Maßregel suspendieren, heißt: etwas, was in der Hoffnung der Genehmigung gültig sein soll, als noch nicht gültig betrachten. Das ist Eins. Zweitens. Eine Exekutivmaßregel soll das sein? Man soll über das Eigenthum von Witwen und Waisen, von verschiedenen Fonds und streitenden Parteien verfügen, und das soll eine Exekutivmaßregel sein? Es handelt sich hier um das Recht, und wenn man die Entscheidung über Recht der Executivgewalt überlässt, was bleibt für uns? Wir sind überflüssig! (Beifall.) Es ist hier die Sache jetzt leicht; es ist uns bekannt, daß der Finanzminister auf Abschlag des neuen Kredites von 80 Millionen, 20 Millionen als unverzinsliches Darlehen von der Bank in Banknoten erhalten hat. Ja, das geht leicht, so lange die Banknoten sind; was schadet das, ob sie dort liegen, wo sie gelegen haben, was schadet das den Depositen, ob sie dort liegen. Würden wir klare Einsicht haben, wie sich die Mängel des Staatsschatzes ausgleichen lassen, wir würden dann gleichgültig zusehen, was mit dem Gelde der Minderjährigen, Waisen, Privat und öffentlicher Personen geschieht. So aber, meine Herren, kann man nicht ruhig da zusehen, die Erfahrung ist sehr traurig. Sie kennen das Finanzjahr 1811, zu diesem unglücklichen Ereignisse hat damals nichts beigetragen, als die unbeschränkte Emittierung von Papieren Bankzetteln. Meine Herren, sobald die Banknoten, mögen sie unter dem Titel der Nationalbank oder der Regierung herauskommen, zum Bedürfnisse der Regierung emittiert werden, sobald es dahin gekommen ist, dann sehe ich nicht ein, wie man einer ähnlichen Kalamität vorbeugen soll, wie die im Jahre 1811 war. Es ist zwar im Patente vom Jahre 1816 sehr schön versprochen worden, daß von nun an nie mehr eine Emission von Papieren statt finden soll, aber das gilt gerade so viel wie das, daß seit der Zeit Noahs nie wieder eine Sündflut über die Welt kommen sollte.
Es wurde da von einem Regenbogen gesprochen, wie er zum Zeichen geworden (so sagt die heilige Schrift), daß niemals mehr eine Sündflut kommen werde; gerade so haben wir einen Regenbogen in der Scala von 100 500, zum Zeichen, daß nie wieder ein ähnliches Unglück über uns kommen solle. Das, was heute besteht, ist schon wieder eine zweite Sündflut, die uns bedroht, ich kann also, so lange ich diese Sündflut befürchte, so lange ich sehe, daß diese Rechte, welche dadurch gefährdet sind, ohne Noth Gefahr laufen, wieder so geopfert zu werden ohne Noth, wie sie damals waren, ebenfalls ohne Noth; so lange, sage ich, kann ich nicht dem beistimmen, daß das lediglich als eine Exekutivmaßregel betrachtet, und ohne Noth Rechte von solchen Personen Preis gegeben werden, welche nicht einmal die Macht, die physische Macht haben, sich selbst hier zu vertheidigen. Denken Sie, meine Herren, Kinder und Waisen, die können keine Petitionen machen; wenn Sie diese im Stiche lassen, meine Herren, haben Sie Ihre Bestimmung ganz vergessen. (Beifall.)
Abg. Praschak. Meine Herren, ich glaube, daß es vollkommen unfern Wünschen genügen wird, wenn der Ausschuß aufgefordert wird, binnen 14 Tagen Bericht darüber zu erstatten. Was den zweiten Antrag betrifft, so muß ich das Bedenken, welches der Abg. Streit angeführt hat, allerdings theilen. Wenn auch die Maßregel des Ministeriums eine provisorische war, so war sie dennoch ein Gesetz, und ein Gesetz kann nur wieder durch ein Gesetz aufgehoben werden. Es könnte sehr leicht sein, wenn die Kammer einen Beschluß über die Depositengelder faßt, es könnte sehr leicht sein, sage ich, daß dann das Ministerium auftritt und sagt: dieser Beschluß ist ein Gesetz, aber es kann das selbe nicht gleich in Vollzug setzen. Ich zweifle nicht, daß, wenn die Kammer ihren Wunsch ausspricht, das Ministerium eine Verfügung treffe, es möge von der Einziehung der Depositengelder einstweilen sein Abkommen haben, so lange, bis der Reichstag nicht definitiv über den Antrag entschieden, und das Ministerium einen Schritt gethan haben wird. Ich stelle daher den Antrag, daß die Kammer dem Finanz Ministerium den Wunsch ausspreche, es möge, bis ein definitiver Beschluß des Reichstages über diese Angelegenheit vorliegt, von der Einsendung der Depositengelder sein Abkommen erhalten. Es kann dieses im Wege des Finanzministeriums sehr leicht geschehen, und ich zweite nicht, daß dasselbe dazu bereit sein wird.
Präs Der Abg. Hein hat das Wort.
Abg. Hein. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Verfügung mit dem Privateigentum, insbesondere die Verfügung mit den Geldern von Unmündigen und Waisen, nur durch ein Gesetz zu Gunsten des Staates so in Anspruch genommen werden kann, wie sie durch das Finanzministerium in Anspruch genommen wurde; es ist dieses auch nur eine Art Benützung des Staatskredites. So gut das Ministerium bei jedem Kredite, den es verlangt, die Kammer um ihre Zustimmung fragen muß, und diese nur in Form eines Gesetzes geschehen kann, so gut kann dieses auch hier nur durch ein Gesetz geschehen. Es ist aber auf der andern Seite nicht zu verkennen, daß die provisorische Maßregel des Finanzministeriums so lange schon ins Leben getreten ist, daß eine Rückwirkung von unberechenbaren Folgen wäre, wenn wir plötzlich aussprechen: Diese Verfügung habe aufzuhören, und die Gelder seien sogleich zurückzuzahlen, denn das würde am Ende der Beschluß des hohen Hauses sein; auch glaube ich, daß kein Mitglied des hohen Hauses heute schon zur Berathung über diesen Gegenstand vorbereitet ist. Da ich aber der Behandlung dieses Gegenstandes als Gesetz nicht im Wege stehen will, so beantrage ich, der zweite Theil des Antrages der Petitionskommission sei wie jeder andere Gesetzantrag zu behandeln, in Druck zu legen, zu vertheilen, und zur Berathung zu bringen.
Abg. Thiemann. Berichtigend muß ich bemerken, daß die in jener Ministerial Verfügung gemeinten Depositengelder nicht eigentlich Waisengelder sind, denn Waisengelder verbleiben nicht in den Depositennassen, sondern werden an die Waisenassen übergeben. Die Depositennassen als solche hatten den Auftrag, ihre Depositen an das Finanzministerium abzuführen. Es war aber diese Maßregel eine, ich möchte sagen, so unmögliche, daß es nur in wenigen Fällen, nur in den wenigsten Orten geschehen ist. Ich als Vorsteher einer Justizstelle kann es bestätigen, daß bisher kein Kreuzer abgeführt worden ist, weil, beachtend die Gesetze und die Vorschritten, die zur Erfolglassung eines Depositums bestehen, mit diesen sich die Erfolglassung nicht verträgt. Ich glaube daher, daß, wenn wir auch augenblicklich beschließen, daß keine weiteren Depositen abgeführt werden, und die bereits abgeführten zurückerstattet werden sollten, wir das Finanzministerium in keine so große Verlegenheit bringen, als hier angedeutet wurde. Ich unterstütze daher den Antrag des Petitionsausschusses.
Abg. Hein. Es sind allerdings nicht immer Waisen Gelder, wie der Herr Redner vor mir sagte, sondern Gelder von Cupranden, und infofern Waisengelder, als sie aus Waisenverrechnungen herrühren. Es mag der Fall sein, daß bei der Instizstelle, welcher der verehrte Herr Vorredner vorsteht, solche Gelder nicht vorrätig waren, und deßwegen nicht abgeführt werden konnten, oder daß man Schwierigkeiten erhob; aber ich kenne sehr viele Gerichte, wo solche Gelder abgeführt worden sind, und namentlich mache ich aufmerksam, daß es so verstanden wurde, daß sehr bedeutende Basarsummen, wie sie auf längere Zeit niedergelegt wurden, auch in diese Classe gerechnet worden sind. In meiner Heimat sollte ein Betrag von 30. 000 fl. auf einmal abgeführt werden, und das war ein Betrag, der nicht Cupranden und Waisen, sondern andern Personen gehörte, und auf längere Zeit in deposito lag, weil die Concurs masse und Liquidation noch nicht bis zur Verhandlung gelangt war. Es ist eine Maßregel von Wichtigkeit, und es ist nicht zu leugnen, daß es eine Benützung des Staatskredites zu nennen ist. Die ganze Sache ist als ein Gesetz zu behandeln, und deßwegen über meinen Antrag abzustimmen.
P r ä s. Ich erlaube mir im Interesse der Debatte darauf hinzuweisen, daß der Antrag eigentlich aus zwei Punkten bestehe; der erste geht dahin, daß die dielfälligen Eingaben dem Finanzausschüsse zu überreichen sind, der zweite Punkt enthält den Antrag auf die Verfügung, welche von der Kammer selbst zu treffen sei. In letzterer Beziehung ist von einigen Herren die Ansicht geäußert worden, daß die bezüglichen Anträge den Gegenstand eines Gesetz Entwurfes bilden dürften. Ich würde mir erlauben, vorzuschlagen, daß vor der Hand über den ersten Punkt debattirt und darüber abgestimmt würde, weil, was den zweiten Punkt anbelangt, früher die Präjudicialfrage gelöst werden muß, ob es ein Gesetzentwurf ist, da hiernach die Debatte eine andere Richtung nehmen muß, und dann die Frage zu lösen wäre, ob früher der Bericht dem Drucke übergeben, und an die Kammermitglieder vertheilt werden solle, wo dann die Debatte in der Richtung stattfinden müßte, ob eine zweite Lesung einzutreten hat, oder nicht. Ich bitte daher, über den ersten Punkt zu sprechen. Der Herr Abg. Violand (Ruf: Ab wesend.) Der Herr Abg. Goriup (Wünscht über den zweiten Punkt zu sprechen.)
Zum ersten Punkte hat mir der Abg. Praschak einen Nebenantrag überreicht, der dahin geht, daß die von dem Ausschusse angetragene Frist von 8 Tagen, binnen welcher der Finanzausschuss seinen Bericht zu erstatten habe, in jene von 14 Tagen umzuändern sei. Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird unterstützt.) Wünscht Jemand noch das Wort zu ergreifen über den ersten Punkt. Da sich Niemand meldet, wünscht vielleicht der Herr Berichterstatter das letzte Wort zu ergreifen?
Abg. Pienczykowski. Der erste Punkt lautet: "Über die Aufhebung des Ministerialerlasses hinsichtlich der Einführung der Depositengelder als Staats Darlehen und über die Ausmittlung hinsichtlich der Rücksendung der bereits schon ein geführten Gelder dem Finanzausschüsse aufzutragen, einen Gesetzentwurf binnen 8 Tagen der Kammer vorzulegen. " Von Seite des Petitions- Ausschusses habe ich über die gemachten Einwendungen dieses zu bemerken, daß der Termin von 8 Tagen in einer Angelegenheit, welche schon hinlänglich ausgearbeitet ist, und welche, wie ich eben jetzt die Stimmung der hohen Kammer vernehme, Ihrer Ansicht entspricht, keineswegs so eine große Arbeit nach sich ziehen dürfte, um sogar einen Termin von 14 Tagen oder noch länger zu gebrauchen. Der Petitionsausschuss glaubte bei der Bestimmung des Termines von 8 Tagen, daß dieser Gegenstand in dem Finanzausschusse in einer Sitzung oder vielleicht in einer Stunde der Sitzung zu Stande gebracht werden könne. Die Bestimmung von 8 Tagen war eben hier wegen dem nachstehenden zweiten Absatze nöthig, denn wenn auch die hohe Kammer hinsichtlich des zweiten Absatzes gegen den Petitions- Ausschuß sich aussprechen sollte, worüber ich mir später das Wort zu ergreifen erlauben werde, so glauben wir, daß der 8tägige Termin eben zum zweiten Punkt dazu dienen werde, daß dann der zweite Punkt, sobald über den ersten Punkt ein Gesetz erfolgen wird, von selbst falle. Wenn die hohe Kammer den Gegenstand als wahrhaft wichtig betrachtet, so finde ich auch keine Ursache, warum er bis nach 14 Tagen verschoben werden soll, warum er nicht vom Finanzausschüsse gleich zu behandeln wäre. Hinsichtlich des Antrags des Herrn Abg. Hein habe ich zu bemerken, daß, wenn man ihn als einen Antrag, welcher in Druck gelegt werden soll
P r ä s. Ich bitte, das gehört zum zweiten Punkt.
Abg. Pienczykowski. Dann hab ich nichts mehr einzuwenden.
Präs. Der Herr Berichterstatter bediente sich des Rechtes, das letzte Wort zu ergreifen. Ich bringe den Verbesserungsantrag zuerst zur Abstimmung vor dem Antrage der Commission, er geht dahin: daß die vom Petitionsausschüsse angetragene Frist von 8 Tagen in jene von 14 Tagen umgewandelt werde. Diejenigen Herren, die dafür find, nämlich für eine Frist von 14 Tagen, wollen es durch Aufstehen kund geben. (Majorität.) Das Amendement ist angenommen. Nunmehr wäre der amendirte Antrag der Commission zur Abstimmung zu bringen. Ich bitte den Herrn Berichterstatter, den amendirten Antrag jetzt zu lesen.
Abg. Pienezykowski. (Liest.),, Über die Aufhebung des Ministerialerlasses hinsichtlich der