Støeda 10. ledna 1849

ist später als der Staat, und darum bleibt der Staat, wenn er nicht historisch aufgefaßt ist, ein Geheimniß, denn die Theorie kann nicht den Gedanken gründen, sie nimmt ihn aus der Wirklichkeit und sucht ihn zurück zu entwickeln; sie sucht für ihn im Verstande die Rechtfertigung, derer er nicht bedarf, weil der Begriff als That in sich selbst seine Rechtfertigung hat. Die Staaten, wenn wir sie auf die Geschichte zurückführen, sind immer da gewesen, ehe wir ihre Entstehung sehen können. Über die Entstehung der Staaten ist mir wenigstens kein geschichtliches Factum bekannt. Die Staaten, die sich noch zu historischer Zeit gebildet haben, von deren Entstehung wir wissen, sind eben nur die Senker und Ableger wirklicher Staaten, daher waren für sie schon Modelle da. Wir haben nicht die Entstehung eines Staates in der Geschichte vor unsern Augen, an welchem wir den ersten Entstehungsprotzes eines Staates sehen könnten. Wir werden also wohl am besten thun, wenn wir den Staat als ein naturhistorisches Factum nehmen, wie sie in der Menschennatur gegründet sind. Um kurz zu sein, der Staat ist das Produkt des Geselligkeitstriebes, daher das Bedürfniß, einem bestimmten Zwecke sich gemeinschaftlich zu unterordnen, um ihn erfüllen zu können. Damit ist aber noch nicht der nähere Inhalt gegeben, damit ist noch gar nicht gesagt, welches das konkrete Verhältniß zwischen jenen, allerdings in jedem Staate sich darbietenden Faktoren, nämlich der Selbstbestimmung und der Ausführung dieser Selbstbestimmung, oder wie der Herr Redner vor mir es genannt hat, "zwischen Beherrschten und Herrschern" ist. Wir wissen, daß, wo sich eine historische Herrschergewalt in der Geschichte zeigt, zeigt die Geschichte uns nur zwei Entstehungsweisen. Sie zeigt uns entweder wirkliche Wahl, also wirklichen Vertrag, oder Duldung eines Fürsten, was der häufigere Fall, nämlich in jenen Staaten, von denen uns die Geschichte nicht gefällig aufbewahrt, daß sie durch Wahl oder Vertrag gebildet worden sind. Das, meine Herren, sind die ersten constituirenden Reichstage, andere sind beiläufig, feit den Zeiten der Völkerwanderung nicht mehr zu Stande gekommen, und man sollte daher nicht so leicht und geläufig ihre Theorie aufstellen, weil man sie nicht entwickeln kann, darum nicht, weil constituirende Reichstage nur ein Factum der ältesten Zeit, aus der europäischen Geschichte und ein Factum der neuesten Zeit sind, nun wir wissen solche constituirende Reichstage, z. B. die Wahl der Franken, die Wahl der Ungarn, die Wahl der Gotchen, die wissen wir, von ändern Reichen wissen wir, wie das nun eben geschieht, daß der Kräftige, der Talentvolle, der vom Glück Begünstigte, der Gründer einer Herrschest war, so wie wir auch auf der andern Seite wissen, daß sich Republiken gebildet haben, wo kein Einzelner so glücklich war für den Augenblick der geduldete, der Allen, oder der vernünftigen Mehrzahl entsprechende Träger des Gesamtwillens zu sein. Selbst zugegeben aber, wir übergehen auf die Monarchie, so muß ich es total leugnen, wenn man die Monarchie als solche, der Demokratie entgegenfetzt. Es sollte schon durch die Etymologie solchen Freunden einer Theorie, die für einen bestimmten Staat entwickelt wurde, und zwar für England und von da erst übertragen wurde auf andere Staaten, einleuchten, daß in den verschiedenen Wurzeln der Worte "Monarchie und Demokratie", ein wesentlicher Unterschied der Sache bezeichnet ist, denn das Wort "Monarchie" besagt und die Geschichte der Monarchien, der griechischen Monarchie zum Beispiel, bezeigt es, daß nur eine Form damit genannt ist, nämlich die Ausübung der größeren oder kleineren Executivgewalt durch Einen, keineswegs aber das Maß der Gewalt, welches überhaupt dem Herrscher und Staate, sei jener nun eine einzelne öder Collectivperson, zugetheilt ist. Ich kann also durchaus nicht zugeben, daß das Wort "demokratische Monarchie'' einen Widerspruch in sich enthalte; denn es bezeichnet diejenige Regierungsform, wo allerdings der Wille der Mehrheit den Inhalt der Gesetze gibt, und die Monarchie bezeichnet, daß ein Einzelner, der vom Volke hiermit. Betraute, auch unwiderruflich Betraute, der Exquent derselben fei. Ich komme weiter darauf zurück, daß der Vortrag des Herrn Abgeordneten für Werfen allerdings eine sehr klare umfassende Darstellung der verschiedenen Theorien von dem Verhältnisse zwischen Regierten und Regierung, von dem Inhalte und der Form der Gewalten gegeben habe. Allein ich möchte doch wieder bedauern, daß vielleicht es Vielen so gegangen ist, wie mir, denen über der angestrengten Aufmerksamkeit auf die erste theoretische Entwicklung seiner Ansicht vom Staate überhaupt entgangen ist, der nähere Zusammenhang seiner Ansicht von dem Verhältnisse dieses Reichstagesfieses Reichstages zu dieser Krone, nämlich von dem Verhältnisse der Staatsgewalten, wie sie in Österreich von nun an sein sollen dann konnte ich leider nicht jene Entschiedenheit, jenes offene Aussprechen, das letzte Wort erkennen, welches ich wenn ich auch mit der Ansicht des Herrn Redners nicht übereinstimmend, gesunden hatte, in seiner Erörterung über den Staat überhaupt. Es ist viel gesagt worden, und der Herr Redner heute ist selbes wieder darauf zurück gekehrt; von dem eigenen bald. geschichtlichen bald wieder übersinnlichen Rechtstitel der Krone aus und gegen das Volk. Aber mystisch oder juristisch, ich möchte das mehr eine schillernde Gedankenhaut nennen, als einen Kern ziehe ich diese schillernde Gedankenhaut ab, se bleibt mir nichts Bestimmtes in der Hand. Ich möchte mich hier zu gleicher Zeit auch daran wenden, was das Ministerium gesagt hat, und zwei darum, weil ich auch in dem Gedankengange des Ministeriums nicht im Stande bin, die logische Präcision zu finden, die ich in einer Staatsschrift erwarte, und an welche allein ich mich halten kann, und ich mich nur allein darnach halten kann, wenn ich mich darnach richten soll, um die Entscheidung zu erwarten. Ich muß vor Allem bemerken, daß das ein seltsamer Gegensatz ist, wenn man unterscheidet in der Erklärung des Staatsministeriums, ob dieser Paragraph als eine bloße Theorie, also abstrakte in Betracht gezogen werde, oder ob sie an die Spitze der Grundrechte gefetzt werden solle. Ich bin der Meinung, daß ist hier gar kein Gegensatz.

Es versteht sich von selbst, daß Sie, wenn Sie die Grundgesetze eines Staates geben wollen, mit der Rechtstheorie im Reinen sein müssen, von welchen Sie ausgehen wollen, um Gesetze zu verwirklichen, also konnte nicht das Dilemma gestellt werden, ob sie eine abstrakte Theorie zu Grunde lege oder nicht. Eine solche steht hier aber nur aus einer praktischen Nötigung, denn wir brauchen eine bestimmte Theorie, wenn wir ein bestimmtes Staatsrecht von nun in Österreich feststellen wollen. (Beifall.) Es ist eine Theorie, allein eine Theorie in einem solchen Falle, ist keine überflüssige. Durch das will ich mich zugleich gegen den verehrten Abgeordneten für Werfen erklärt haben.

Ich habe schon vorher bemerkt, ich hätte gewünscht, daß einer künftigen Zeit die Entwickelung dieser Theorie überlassen werde; weil es nun aber einmal sein muß, daß wir sie bejahen oder verneinen, so will ich zeigen, worin ein wesentlicher Grund liegt, auf dieser Theorie zu bestehen. Ich und meine Freunde sind vollkommen mit dem Amendement des Abg. Schuselka einverstanden; wir wollen unmittelbar, um jedem Mißtrauen vorzubeugen, zu dem Satze, daß alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, zugleich den Satz gestellt haben: wie die Gewalten getheilt sind. Allein nur in der Regel ist ein Contract so, daß beide Theile wissen, was ihnen gehört; es weiß ein Jeder, daß zweifelhafte Fälle vorkommen können, und mit demselben Grunde, wie wir sie selbst in unserem bürgt. Gesetzbuche, Theorien als Definitionen von Verträgen, als Regeln finden, für welche in einem zweifelhaften Falle eine kritische Auslegung die Vermuthung sei, so meine Herren, ist diese Theorie darum nöthig, weil sie für unser Staatsrecht festsetzt, für wen die Vermuthung sein soll, wenn einmal zwischen der Krone und dem Volke die Frage streitig werden soll, wer in einem gegebenen Falle im Rechte sei. Das, meine Herren, ist ein Fundamentalsatz, ein nöthiger, ein unentbehrlicher, nicht für Fälle, wo beide Theile wissen, wie die Gewalten getheilt sind, sondern für jene seltenen, aber gefährlichen, wo ein Zweifel entsteht. Es wäre am Ende nicht vorauszusetzen gewesen, daß schon in den nächsten Jahren einer neuen Constitution, wo beide Theile lebendig getragen, werden von dem Gefühle des eben geschlossenen Vertrages, solche Zweifel auftauchen können, um gleich jetzt festzusetzen, für wen die Vermuthung streite. Es wären vielleicht spätere Zeiten gekommen, in welchen allerdings solche Contraversen hätten entstehen können, und es wäre dann an der Zeit gewesen, einen solchen Satz abzusprechen, und geltend zu machen, für den selbst einzustehen und den weitläufig zu beweisen, mich nun in einer Schwierigkeit befände, in der, daß ich mich schwer begeistern kann für Dinge, die mir leicht scheinen, und mir scheint dieser Satz so unwiderleglich, daß ich eben darum weniger Gründe für ihn wüßte. Die Theorie des Ministeriums, daß aus diesem Principe beklagenswerte Irrungen entstanden sind, ist bereits widerlegt worden. Ich habe darauf nicht weiter einzugehen, ich muß aber wohl bemerken, daß auch in der Theorie des Ministeriums das geheiligte Recht der Monarchie so dargestellt worden ist, als ob es durch diese Erklärung angefochten schien. Meine Herren, verstehen wir uns, ich habe hier vermißt, sowohl in der Erklärung des Ministeriums, als in der Erklärung des Herrn Abg. Blasser das letzte Wort: " von wem geht eigentlich das Recht der Dynastie auf den Genus der monarchischen Rechte aus, " man erkläre es endlich, man sage: ^Gibt es nach jener Theorie, nach jener mystischen Theorie, ein unbegreifliches, auf einer höhern providentiellen, leider nicht erklärbaren Anordnung bestimmtes Fürstenrecht! (Beifall.) Wenn das der Fall ist, dann, meine Herren, wird es an der Zeit sein, die Vertheidiger jener Rede zu erinnern an die Gefahr, die hier liegt. Es ist gefährlich, an den Aberglauben zu appellieren (Bravo), wenn Sie an den Aberglauben appellieren, so müssen Sie auch das Gegentheil annehmen, wenn dafür sich der Aberglaube ausspricht. Wenn Sie im bloßen Factum jedes Mal Gottes Finger erkennen wollen, wenn Sie auf das eingehen, bedenken Sie wohl, daß der göttlichen Gewalt des Fürsten die göttliche Gewalt des Volkes entgegenstehen würde, sobald es stärker ist. Wenn bloß das Factum recht hat, so müssen Sie jedes Factum anerkennen. Dann bedenken Sie, daß das Vertragsverhältnis für künftige Zeiten bloß von einem Momente abhängt, wie die Geschichte ihrer schon gehabt hat, daß dann niemals jenes dauernde Recht, welches wir dadurch gegründet hätten, daß das Volk in dieser Constitution anerkennt, es habe an eine Dynastie für immerwährende Zeit sein Recht freiwillig übertragen, jener Diamantschild hinter dem Englands Fürsten schlafen, nicht gegründet wird. Wo geglaubt wird, da kann auch gezweifelt werden, denn der Glaube hat auf den Beweis verzichtet, und dem Zweifel gegenüber könnt Ihr am Ende den Beweis nicht mehr führen, denn Ihr habt selbst dadurch, daß Ihr nur geglaubt, von vorne herein auf den Beweis verzichtet. (Beifall.) Ich glaube, es braucht nicht viel Worte, ein einfaches Durchblättern der Geschichte zeigt es, welchen Wechselfällen, das Verhältnis zwischen Völkern und Dynastien unterworfen gewesen ist; ich kann nur glauben, daß, soweit meine Kenntnisse reichen, die Völker immer darum Dynastien gehabt haben, weil sie Dynastien haben wollen, und eine Dynastie, die von dem Volke nicht mehr gewollt würde, die wäre mit ihrem bloß göttlichen Werthe gewiß nicht genug geschützt. (Bravoruf.) Bedenken Sie es, meine Herren, ich stelle nur eine Frage an Sie; Sie haben Völker gesehen, ohne Dynastien; Sie haben Dynastien gesehen ohne Völker; von welchem kehrt Ihr Blick mit mehr Befriedigung zurück, bei welchem von beiden Anblicken hatten Sie das Gefühl eines gesundgebliebenen, eines kräftigen, eines naturgemäßen? (Bravo.)

Ich muß weiter erklären, daß ich mich in Bezug auf unsere Competenz vollkommen auf den Standpunkt stelle, von dem man sonst so gern ausgeht, von der streng constitutionellen Theorie, einer Theorie, die, ich sage es noch mal, ihre Grundquelle endlich nur in englischen Fitztischen Verhältnissen hatte, bis Delolme daraus ein System gemacht.

Meine Herren, wenn man von der Krone spricht, so spricht man von den Ministern, von den verantwortlichen; denn es ist ausdrücklich anerkannt, daß die Minister vollkommen die Persönlichkeit des Souverains zu decken haben. Was folgt aus dem Satze? Daß die Erklärung eines Ministeriums im Namen der Krone bindend bleibt für alle Ministerien. Heben Sie diesen Satz auf, wo bleibt dann jenes Verhältniß? Zu was sind die Minister, als mit ihrer Verantwortung die Krone zu decken. Wenn jedes neue Ministerium die Erklärungen des früheren Ministeriums aufhebt, durch seine bloße gegenseitige Erklärung aufheben kann, wo bleibt dann Treue und Glauben, wie soll dann eine Versammlung, wie die unsere, glauben, sie habe mit der Krone sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis gestellt, wenn die Erklärung nur für das jeweilige Ministerium gelten soll? Nun aber, meine Herren, sind sie alle Zeugen gewesen, Sie haben es gehört, wie in unserer Versammlung von dem vorigen Ministerium die Erklärung gegeben wurde: Das Ministerium erkenne jedem Volke das Recht zu, sich die Regierungsform selbst zu bestimmen. Sie haben die Erklärung gehört, daß die Majestät des Volkes, und die Majestät des Thrones auf gleicher Höhe stehen (Bravo.) Sie haben endlich unter Contrasignatur des früheren Ministeriums die freie Erklärung unseres gütigen Monarchen Ferdinand I., aus Innsbruck datirt, empfangen, daß das, was der Wille der vernünftigen Mehrheit der gesamten Völker Österreichs sei, ihm genehm sein werde. Das Ministerium hat auf eine Interpellation auf diese Frage ausdrücklich erklärt, die Sanction sei die, auf freier Selbstbestimmung beruhende Annahme, der in gesetzlicher Form ausgesprochene Gesamtwille, und nun, meine Herren, erfahren wir, daß der bestimmte Satz nicht mehr als ein Gesamtwillen, dieser Völker ausgesprochen werden, daß die bloße stillschweigende Anerkennung eines solchen Satzes bereits von dem

 Ministerium als ein Eingriff in die monarchische Grundlage betrachtet werden solle.

Meine Herren, es waren nur zwei Wege consequent seit dem März. Wenn uns damals eine Charte octroirt worden wäre, so wäre sie vom Volke angenommen worden, und sie wäre in diesem Augenblick eine Thatsache, eine Thatsache des Rechtes, durch die freiwillige Annahme des Volkes. Nachdem aber keine Charte octroirt worden ist, nachdem in allen jenen Formeln das Ministerium im Namen der Krone die Verbindlichkeit übernommen hat, das anzuerkennen, aus freiem Triebe anzuerkennen, was der Gesamtwille der Völker sein wird, so kann ich es nicht zugeben, daß das jetzige Ministerium, diese Erklärung dadurch nichtig mache, daß es uns die Grunzen stecke, wie weit unser Gesamtwille gehen soll. (Beifall.) Wir haben unsere Schranken, wir haben sie, und man braucht uns nicht darauf zu erinnern, denn wir, die wir von dem Monarchen durch ein Manifest zusammen berufen worden sind, wir haben durch den bloßen Zusammentritt, in Folge dieser Zusammenberufung die monarchische Form anerkannt; die monarchische Form ist für uns Pflicht, der Inhalt derselben ist für uns keine. Wir haben sie zu bestimmen. (Beifall.) Die Geschichte hat uns für den tatsächlichen Bestand nicht bloß in anderen Ländern, sondern auch in Österreich Mittel genug an die Hand gegeben, um der Behauptung entgegen zu treten, daß durch die Erklärung: "Alle Gewalt gehe vom Volke aus; "  wir dem geschichtlichen und tatsächlichen Bestände der Verhältnisse in unserem Staate entgegen treten. Es haben dieß gestern mehrere Redner theilweise angeführt, allein, ich möchte weiter erinnern, ich gehe gar nicht darauf ein, was in einem oder dem ändern Ländertheile üblich war, für wen haben wir die Constitution zu machen, haben wir sie für einzelne Länder zu machen? Nein, wir haben sie zu machen für jenes Österreich, für welches die Bezeichnung: österreichisches Bewußtsein erst erfunden worden ist, wir haben sie für ein Österreich zu machen, welches alle jene Länder umfassen soll, und, meine Herren,  von welcher Zeit datirt sich denn jenes Österreich, jenes Kaisertum Österreich, für welches wir die Verfassung machen sollen?

 In einzelnen Ländern, wie gestern angeführt wurde, für Böhmen, auch für Kärnthen hätte angeführt werden können, ist die Frage historisch beantwortet, daß durch die freie Wahl die erste Dynastie gegründet wurde, und mithin, das Erbrecht der folgenden Dynastien das Maß nahm von dem Rechtstitel der ersten. Allein ich gehe weiter und frage, von welcher Zeit datirt sich das Kaisertum Österreich? Das Kaisertum Österreich datirt sich von dem Augenblicke, wo das deutsche Reich aufgelöst wurde, es sind also keine alten geschichtlichen Beziehungen, es ist erst eine Generation vorüber, seitdem dieses Verhältniß überhaupt besteht, seitdem vom Kaiserthume Österreich die Rede sein kann. Von wem geht denn die Gewalt des Kaisers von Österreich aus? die Gewalt des Königs von Böhmen, des Königs von Ungarn, des Herzogs von Steiermark? das mögen die beantworten, welche die Angehörigen dieser Länder sind. Ich stelle mich auf einen anderen Standpunkt, auf den des Kaisers von Österreich, und jenes Kaisertum Österreich besteht seit dem Jahre 1806, ist also nicht einmal durch jenes geheimnisvolle Dunkel geheiligt, auf welches sich die Vertreter der Legitimität so gerne berufen, in Staaten, die als solche schon länger bestanden haben; die österreichische Kaisergewalt ist nichts für sich Bestehendes, sie ist nur die Collectivgewalt aller jener Kronen, die der Kaiser auf seinem Haupte vereinigt, selbst in dem bezüglichen Erlasse ist nicht davon die Rede, gleichsam eine neue Gewalt mit diesem Titel zu verbinden, von dem Tage ihres Beginnes an, eine, wenn auch nur factische Ersetzung derselben zu beginnen. Von diesem Standpunkte aus muß ich gestehen, kann ich nicht einmal die stillschweigende Annahme zulassen, die der Redner vor mir in einer höchst anlockenden reizenden Weise entwickelt hat, die, als seien die Dynastien ihrer Natur nach eine Rechtswohltat für die unmündigen Völker, eine Vorsorge des göttlichen Richters durch Aufstellung von Vormündern, die noch dazu erblich sind. Es ist die Theorie des Patriarchatstaates, den der Herr Redner bezeichnet hat, mehr vielleicht als er gewollt hat, mit dem Gleichnis der Erziehung, nachdem er die Fürstengewalt als etwas Prädestiniertes, als ein Postulat der Vernunft hingestellt. Das ist zu viel auf einmal! Eine solche Kumulation ist verderblich. Ich muß gestehen, ich weiß nicht, ob irgend Jemand hier nach der Theorie des Patriarchatstaates gelüstet, der da weiß, daß Staaten, Produkte der Geschichte nicht Produkte der Spekulation sind. Die Spekulation hat von jeher nichts anderes zu thun gehabt, als der Geschichte, nachzuspüren, und die Geschichte, hat sich um die Spekulation nicht gekümmert. Wo aber der Patriarchatstaat sich entwickelte, da beruhte er auf Tradition und Liebe, nicht auf Postulaten der Vernunft, darum mag sie erblich sein. Die Theorie dagegen von der Erziehungsgewalt, das Gleichnis, daß Kinder nicht das Recht haben, zu sagen, obwohl die Erziehung für sie sei, gehe die Gewalt der Erziehung von ihnen aus; das alles ist eben pädagogisch aber nicht sehr staatsklug, denn, wenn der Grund der Regierungsgewalt bloß die Erziehungspflicht wäre, wie könnte sie länger dauern als unser Bedürfnis? (Heiterkeit.) Wir sind mündig und wer uns daher zumuthet, daß wir ein Gleichnis auf uns anwenden lassen, nach welchem der Monarch uns nur darum beherrsche, weil wir der Herrschaft nöthig haben, der greift unsere Mandigkeit an. Wir werden von einer Dynastie beherrscht, weil unsere Liebe, unser Wollen von Ihr jene Leitung heischt, die wir uns, ohne eine solche an der Spitze, geben könnten, aber nicht wollen. Ich weiß die Zeit, und das ist die Zeit, auf welche man sich sonst so gerne beruft, jene der Theokratie, jene von Gottes Gnaden, und doch war jene Zeit, wo sich die Fürsten von Gottes Gnaden schrieben, auch noch die Zeit, wo in einem spanischen Reiche, die Vertreter des Volkes dem Fürsten den Degen an die Brust setzten und sagten: "Wir, die wir so viel sind wie ihr, machen Euch zu unserem Könige, wenn Ihr unsere Rechte achten wollt, wenn nicht, nicht. " Dieser König, meine Herren, nannte sich auch von Gottes Gnaden, und ich lasse sie selbst rathen, ob dieses von Gottes Gnaden, jene Theokratie und Pädagoge für Völker enthält, welche ein Herr Redner mit so vieler Beredsamkeit empfohlen.

Es ist endlich die seltsame Behauptung aufgestellt worden, daß von vornhinein, nach Begriffen einer constitutionellen Monarchie, das Wort von Theilung der Gewalten unpassend und nicht richtig sei. Es sei bekannt, die Gewalten seien nur in der Art getheilt, daß die Executivgewalt dem Monarchen allein zustehe, die gesetzgebende getheilt sei, zwischen ihm und den Repräsentanten des Volkes. Auch darauf habe ich zu erwidern, daß diese Theorie wieder eine Abstraktion von geschichtlichen Facten ist, die Theorie Delolme's von der englischen Constitution ist jünger als jene Facta, aus welchen sie deduziert werden könnte. Allein ich habe dieser Theorie zweierlei entgegen zu setzen. Erstens über die Theorie selbst, ist zu erinnern, daß sie nur für ein bestimmtes Land besteht, aus bestimmten Daten, nicht aber für uns maßgebend sein kann, da wir eben ein constituirenden Reichstag sind, der nun seit 1000 Jahren auf's neue die Aufgabe zu wiederholen hat, die nach der Völkerwanderung jene campt martii zu erreichen hatten, in denen sich die Völker versammelten, wenn sie ein Land zum Sitze sixirt, um eine Dynastie mit der Vollmacht zu beauftragen, sie zu beherrschen nach ihren Sitten und Gebräuchen, was in jener Zeit dasselbe war, was für uns die Constitution; es ist aber noch eine zweite Einwendung dagegen zu machen, daß selbst in England jene Theilnahme an der Executive, die man uns so scharf und glatt ableugnet, nur in einer verhüllten Form wirklich besteht. Wer da weiß, daß in England ein Ministerium nicht bleiben kann, daß es eine moralische Unmöglichkeit ist, wenn es die Majorität gegen sich hat, wenn ihm die Majorität des Hauses ein Misstrauensvotum gegeben (Bravo), der weiß auch, daß die Executive wohl formell dem Monarchen zusteht, allein, daß sie materiell ohne dem Mitwollen der Volksvertreter keine praktische Folge haben kann, denn der Monarch findet keine Minister, die die Executivgewalt

 führten, als solche, welche mit der Majorität des Hauses symphatisiren, und also zugleich den Willen des Volkes mit dem des Monarchen ausüben. Es ist also die Executive nicht so scharf weggenommen, wie man früher sich bemühte auszuführen, ich spreche mich aber vollkommen für den Antrag des Herrn Abg. Schuselka aus, ich würdige vollkommen die Bedenklichkeiten, die nicht bloß für das Ministerium als solches, sondern die von anderen Theilen unseres Staates, die an anderen Orten laut werden können. Ich bin vollkommen dafür, daß um jeder solchen falschen Auslegung, als werde durch den Satz: Alle Gewalt geht vom Volke aus; die Monarchie in Frage gestellt, daß sogleich dem vorgebeugt werde, durch den zweiten Satz, durch die Anerkennung des Satztischen Bestandes und durch die rechtliche Begründung dieses factischen Bestandes, daß die Gewalten von nun an, nach den in der Constitution enthaltenen weiteren Bestimmungen, zwischen Monarchen und Volk getheilt sind. Es ist zu bedauern, daß man einen Satz irgendwo missverstehen kann, welcher doch offenbar nur die ewig gleiche innere Natur des Verhältnisses bezeichnet, welcher Satz nur bezeichnen würde, daß für immerwährende Zeiten die letzte Rechtsquelle für die Inhabung der dynastischen Rechte in Österreich, eben der Gesamtwille der Völker sei, durch welchen sich die Völker selbst für immerwährende Zeiten gebunden haben.

Es ist in meinen Augen diese Theorie und ihre wirkliche Ausübung ein so untrennbares, sich wechselseitig fetzendes Ganzes, wie der Mittelpunkt und der Kreis, der den Mittelpunkt umgibt. Allein wenn diesem Bedenken, wenn irgend einem Zweifel dadurch vorgebeugt, irgend eine schlimme Folge kann ausgewichen werden, durch das Hinsetzen des Satzes: Von nun an sei die bestehende factische Theilung der Gewalt auch rechtlich geheiligt, so bin ich vollkommen damit zufrieden. Es wird dann, wenn die zwei Sätze neben einander zu stehen haben, zu gleicher Zeit die innere Berechtigung für immerwährende Zeiten zur Ausübung jener Rechte gegeben sein, deren näheres Maß im zweiten Satze mit im Einverständnisse steht. Ich hätte für diesen Satz vielleicht noch viel zu sägen, allein ich selber gestehe, daß eine längere Discussion, die Spannung, die uns dieser Tage ergriffen hat, mir es nicht wünschenswerth erscheinen läßt, daß die Entscheidung länger verschoben werde. Wir stehen in diesen Tagen an einem Wendepunkt, es liegt hinter uns unendlich viel und vor uns thut sich eine unabsehbare Zukunft auf. Wenn ich ein Bild gebrauchen dürfte, so erinnert mich der heutige Tag, der Gedankenkampf, der hier laut schallend geschlagen wird, an die Sage von der Hunnenschlacht. Sie wissen, daß damals nach jenem furchtbaren Kampfe zwischen Civilisation und Barbarei, der auch ein Entscheidungskampf eines neuen Lichtes für Jahrhunderte war, daß man  damals sagte, jener Kampf fei so gewaltig erbittert gewesen, daß in der Nacht die Geister der Erschlagenen über der Schlachtstätte noch einmal den Entscheidungskampf schlugen, den sie am Tage mit ihren Leibern geschlagen haben; so scheint mir dieser heilige Boden hier heute die Wahlstätte zu sein, wo sich die Gedankenwelt vergangener Jahrhunderte mit den noch ungebornen Entwicklungen einerneuen Freiheitsära zum letzten Kampf getrosten haben. (Bravo.) Ein anderer Reichstag ist in Umständen, die ich nicht näher schildern will, in der großen Aufgabe, diesen Kampf zu lösen, gescheitert, vielleicht durch seine eigene Schuld gescheitert. Wir aber stehen noch auf einem Boden, der schuldlos und rein ist, wo wir mit gleicher Ehre siegen oder fallen können. Wenn in Folge dieses Kampfes heute die Möglichkeit sich ergeben sollte, daß unsere Existenz aufhöre; dann, meine Herren, würde ich Ihnen zurufen: Es hat jedes menschliche Ding in sich selbst seine Schranken, jeder Existenz ist die Linie der Entwicklungen vorgezeichnet, die sie durchlaufen kann. Doch besser aufgelöst werden, als verfaulen bei lebendigem Leibe.

(Verlässt unter Beifall die Tribüne.)

Abg. Vacano. Ich habe im Namen der Minorität des Ausschusses ein Minoritäts- Votum einzubringen gehabt, bin aber durch den Schluß der Debatte daran gehindert worden, es zu motiviren. Ich glaube, es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, die Ansicht der Minorität des Ausschusses nicht zu motiviren.

Präs. Ich theile die Ansicht des Herrn Antragstellers des Minoritätsvotums. Falls das Haus keine Einwendungen erhebt, würde ich bitten, zur Begründung zu schreiten.

Abg. Vacano. Dieses Minoritätsvotum lautet dahin, daß dem §. 1 wie er in dem neuen Entwurfe festgesetzt wurde, ein Einleitung  Paragraph vorzugehen habe, folgenden Inhaltes: "Die Aufgabe des Staates ist der Schutz der angebornen und erworbenen Rechte seiner Angehörigen, und die nur durch die Zusammenwirkung aller Staatsbürger mögliche Förderung ihres Gemeinwohles. Die einzelnen Staatsbürger übertragen von der Gesammtheit ihrer Rechte nur so viel an den Staat, als zu diesem Zwecke nöthig ist. " Man hat nämlich dem Constitutionen  Ausschusse zum Vorkurse gemacht, daß er nicht systematisch, d. i. unter Aufstellung eines obersten Grundsatzes vorgegangen ist. Man hat ihm ferner zum Vorwürfe gemacht, daß er m t dem §. 1 des neuen Entwurfes gleichsam mit der Thür ins Haus gefallen sei; man hat endlich gesagt, dieser Paragraph und dieser Grundsatz gehören gar nicht in die Grundrechte. Nach dem ersten Entwurfe des ConstitutionsAusschusses wurde die Einleitung und der Übergang zu den Grundrechten vermittelt durch zwei Paragraphe. Weil sich aber in den Berathungen der Abtheilungen gegen diese beiden Paragraphe, und insbesondere gegen den ersten, Stimmen erhöhen, und der erste Paragraph wegen der Aufzählung der wichtigsten Grundrechte angegriffen wurde, indem man eine kommunistische und sozialistische Auflegung dieser Auszählung befürchtete, weil ferner der zweite Paragraph des ersten Entwurfes, ohne den ersten Paragraph ohne Sinn sein würde, so trug der Constitutionen Ausschuß den Beschlüssen der Abtheilungen Rechnung, und ließ in seiner Majorität die beiden ersten Paragraphe weg; die Minorität glaubte jedoch, daß eben dadurch obige Vorwürfe gerechtfertigt würden und hat sich geeinigt auf einen ändern Einleitungsparagraph, welchem man nicht mehr den Vorwurf machen kann, der die beiden ändern treffen könnte. In dein ersten Absatze dieses Einleitungsparagraphen ist nämlich nicht eine Definition des Staates, keine rein wissenschaftliche. Definition des Staates gegeben, wohl aber ist darin angegeben die Ausgabe des Staates, nämlich der Schütz der Rechte und die Förderung des Gesamtwohles; die Ausgabe des Staates ist jedenfalls eine zweifache, und ich will sie bezeichnen als eine negative und positive. Ich will den Staat betrachtet haben als Rechts und als sozialen Staat. Als Rechtsstaat wird er die Eingriffe in die Rechtssphäre Einzelner hineinzuhalten und gut zu machen haben, als Rechtsstaat wird er die Polizei und richterliche Gewalt in sich begreifen, ich habe mich daher sehr gewundert, wie gerade von einem Rechtsgelehrten der Rechtsstaat dem Polizeistaate entgegengesetzt wurde, das bemerke ich nur vorübergehend. Die positive Wirksamkeit des Staates wird jedoch in der Beförderung des geistigen und materiellen Wohles bestehen; jedoch ist die Minorität nicht der Ansicht, daß der Staat verpflichtet sei, das geistige und materielle Wohl jedes Einzelnen als solchen zu fördern, daß z. B. jeder Einzelne auf seinen Lebensunterhalt, auf seine Arbeit, auf sein Wohlbefinden Anspruch machen könne, sondern der Staat ist nur so weit verpflichtet zur Förderung des Gemeinwohles beizutragen, als dessen Erreichung nur möglich ist, durch Zusammenwirkung aller Staatsbürger, wo eben die Kräfte des Einzelnen nicht ausreichen. Hiezu rechne ich z. B. allgemeine höhere Bildungsanstalten, großartige Communicationsmittel, selbst den Schutz des Staates gegen Außen, die Erhaltung von Handelsverbindungen, Erhaltung der Handelsbeziehungen 2c Man sieht daher, daß die Einleitung dieses Paragraphes nicht die Fehler hat, wie die vorigen Einleitungsparagraphen; indem man nämlich ersterem gar keine kommunistische oder sozialistische Interpretation unterschieben kann. Übrigens kann ich die Ungefährlichkeit dieses Paragraphes schon deßhalb empfehlen, weil ihn auch der Abgeordnete für Werfen, der gegen den ersten Paragraph gesprochen hat, als solchen hingestellt. Der zweite Theil dieses Einleitungs- Paragraphes, nämlich die einzelnen Staatsbürger übertragen von der Gesammtheit ihrer Rechte so viel an den Staat, als zu diesem Zwecke nöthig ist, dieser zweite Theil des Einleitungsparagraphen stellt den Standpunkt fest, von welchem der Constitutionsausschuß die Grundrechte betrachtet hat. Es wurde demselben nämlich wiederholt vorgeworfen: die Grundrechte seien eine zweite Auflage der bekannten allgemeinen Menschenrechte der Franzosen. Dieses ist vollkommen unbegründet, der Constitutionsausschuß wollte zum Gegenstande seiner Grundrechte nur diejenigen Rechte machen, die dem Individuum, insoweit es als bereits im Staate lebend gedacht wird, übrig geblieben sind von den allgemeinen angebornen Rechten. Es liegt daher in diesem zweiten Absatze des Eingangs  Paragraphes eben die Beschränkung der angebornen Rechte, es liegt darin der Maßstab, nach welchem diese Beschränkung auszumessen ist. Übrigens enthält dieser Absatz gar nichts Neues, denn unser bürgerliches Gesetzbuch vom Jahre 1811 stellt beinahe mit denselben Worten, denselben Grundsatz auf, indem es im § 16 sagt: "Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft erworbene Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. "

"Was den angebornen natürlichen Rechten angemessen ist, wird so lange als bestehend angenommen, als die gesetzmäßige Beschränkung dieses Rechtes nicht bewiesen ist. "  In privatrechtlicher Beziehung ist sogar diese Beschränkung gesondert, welche aber in staatsrechtlicher Beziehung weg bleibt. Ich glaube, daß in diesem Paragraphe die Einleitung der Grundrechte, die Erklärung derselben und deren Beschränkung liegt, und ich muß daher auf dessen Annahme antragen, wenn der §. 1 überhaupt angenommen wird, daß er diesem Paragraphe vorausgeschickt werde, weil sonst jene Vorwürfe, die man dem Constitutionen  Ausschusse gemacht hat, nicht behoben würden.

Präs. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter die Tribüne zu besteigen.

Berichterst. Rieger. Meine Herren, es wird mir schwer fallen, über eine Frage, die schon so vielfach und nach allen Seiten besprochen worden ist, etwas Neues vorzubringen. Ich weiß nicht, ob es mir noch gelingen wird, da Sie schon so erschöpft sind, einige Aufmerksamkeit für mich zu gewinnen. Indes, ich halte es für meine Pflicht, auf einige Einwendungen, welche gegen den Paragraph vorgebracht worden sind, zu erwidern. Ich habe den Antrag des Ausschusses nach zwei Seiten hin zu verteidigen. Während der Sprecher vor mir der Ansicht ist, daß ein Paragraph vor dem ersten Paragraph aufzunehmen wäre, gegen dessen Aufnahme sich die Majorität des Ausschusses, nach wiederholter reiflicher Erwägung ausgesprochen hat, sind wieder sehr viele Redner der Ansicht gewesen, daß ein Princip gar nicht auszusprechen wäre, dessen ausdrückliches Aussprechen der Ausschuß für eine Notwendigkeit gehalten hat. Was


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