(Ah! ah!) Sollen wir aber dämonischen Gewalten, die unausgesetzt bemüht sind, den fieberhaften Zustand unseres Weltheiles in Permanenz zu erhalten, noch verstärken? Wollen Sie das, meine Herren? Thun Sie es nicht! Sie spielen um den Seelenfrieden Ihres Lebens, um das Glück der Ihrigen, und alle Besitztümer, die nach taufendjährigen Kämpfen und Arbeiten des Geistes ein Schatz der Menschheit geworden.
Ich fragte mich weiter: Soll der Satz: Alle Staatsgewalten gehen vom Volke aus, das Schwert des Damocles sein, das immer über dem Haupt des österreichischen Monarchen schwebt, ein Memento mori, welches unausgesetzt in die Ohren der Kaisers gellt? Meine Herren, solche Mittel, solche Schreckensmittel sind Geburten des Mißtrauens, und das Mißtrauen kann nichts Gedeihliches gebären, weil es selbst auf giftigem Boden entstanden; Mißtrauen erzeugt abermals Mißtrauen, und was wir bedürfen, zum Wohle, zum Glück der Völker bedürfen, das ist Liebe und Vertrauen. Ich fragte mich weiter: Soll dieser Satz etwa der Dolmetscher der Gesinnungen, des Willens der Millionen sein, die hinter uns stehen? Meine Herren, wenn das der Zweck dieses Satzes sein soll, so ist ihm die traurige Bestimmung geworden, eine Lüge zu verkünden; die Millionen, die hinter uns stehen, werden sich beglückt fühlen, wenn die Zugeständnisse des Monarchen und das Programm seines Ministeriums zur Wirklichkeit, zur Wahrheit geworden, sie wünschen nicht, daß die Machtvollkommenheit ihres Kaisers mehr beschränkt werde, als zur Theilnahme an der gesetzgebenden Gewalt erforderlich ist. Diese Millionen hangen mit Liebe an dem angestammten Herrscherhause, und sollen wir nun mit frevelhafter Hand die Bande zerreißen, die Jahrhunderte zwischen Völkern und Regenten bestanden? Endlich frage. ich Sie, meine Herren, soll dieser Satz etwa Demuth in die Herzen der Monarchen senken, die mögliche Lust zur willkürlichen Ausübung der Herrschergewalt in ihnen unterdrücken? Meine Herren, nach den traurigen Ergebnissen und schrecklichen Erfahrungen, die wir während der langen Dauer des Polizeistaates gemacht haben, ist der Wunsch nach Garantien der Freiheit, der Rechtssicherheit ein natürlicher; ist der Wunsch nach Garantien gegen die Wiederkehr der Willkürherrschaft ein gerechter. Aber, meine Herren, Garantien solcher Art müssen wir zunächst in uns selber suchen, in unserer unerschütterlichen Bürgertugend, in unserer Begeisterung für die reine Göttin der Freiheit, und in der tiefen Verachtung der feilen Dirne der Freiheit. Garantien solcher Art werden in den Bestimmungen der eigentlichen Verfassungsurkunde liegen, wo es etwa heißen wird: Der Monarch theilt die gesetzgebende Gewalt mit den Vertretern des Volkes; Garantien solcher Art liegen in der Brust des Monarchen, in der Liebe desselben zu den Völkern, in der Achtung vor den Gesetzen und vor den Rechten jeglicher Art, und in einer so edlen Richtung des Gemüthes, daß er jeden Augenblick zu sagen vermag: Die Deputirten sind zeitweilige Vertreter meiner Völker, ich aber will ihr immerwährender Vertreter sein. Nun, meine Herren, wenn Sie auch fragen, welchen Eindruck dieser Paragraph auf mein Gefühl gemacht hat, so sage ich Ihnen geradezu, es war ein peinlicher, es war der Eindruck der Undankbarkeit. In den Frühlingstagen begibt sich Ferdinand der Gütige, zu Ende des Jahres begibt sich der gegenwärtige Monarch eines Theiles seiner Machtvollkommenheit, und nun sollen wir dahin treten, und sollen im Angesichte der ganzen Welt verkünden, die Beherrscher von Österreich nehmen ihre erhabene Stellung nur ein, insofern der Wille des Volkes damit einverstanden Mit diesem Acte der Undankbarkeit, meine Herren, will ich mich nicht verbinden. Sagen Sie nicht, daß ich durch solche Äußerungen einen Gegenstand, der uns jetzt beschäftigt, in das Gebiet der Gefühlspolitik hinübertrage. Nein, meine Herren, ich spreche nicht unter dem Einflusse einer unbestimmten Aufregung, nein! ich handle mit Bewußtsein und Einsicht. Ich weiß, daß unser Beruf ein ernster, ein heiliger ist, daß er nicht die Gemüthskraft allein, nicht die Verstandeskraft allein, sondern den ganzen Menschen in Anspruch nehme. In solcher Erkenntniß wiederhole ich den Wunsch, daß der erste Paragraph hinweggelassen werde. (Bravo.)
Präs. Der Herr Abg. Pitteri hat jetzt das Wort. (Heiterkeit.)
Abg. Pitteri. Hochverehrte Vertreter des österreichischen Volkes! Vertreter jenes Volkes, von welchem alle Staatsgewalten ausgehen und welches daher das Recht hat, ein souveränes Volk genannt zu werden! (Heiterkeit.) Ja, meine Herren! alle Gewalten des Staates gehen vom Volke aus, und da dieß eine so klare und einleuchtende staatsrechtliche Wahrheit ist, so glaube ich, daß hier Niemand sitzen wird, welcher daran zweifeln könnte (Heiterkeit. Bravo.) Um so mehr daß, wenn ich die Augen öffne und herum schaue links und rechts in diesen weiten Hallen (Heiterkeit), ich nichts minder sehe als die Quintessenz der österreichischen Intelligenz (Heiterkeit), und einen zahllosen Haufen von Sternen erster Größe (Heiterkeit), welche an dem Firmamente des großen österreichischen Staates glänzen, und mit ihrem Glanze bewirken, daß der Nebel der Vorurtheile verschwinde (Heiterkeit), und daß die Völker Österreichs, jeder Nationalität, jeder Zunge, jeder Tracht endlich einmal die Sonne der Vernunft zu erblicken beginnen. (Bravo.) Ich begrüße demnach mit Entzückung den 1. §. des uns von unserer weisen Constitutionscommission vorgelebten Entwurfes jener Grundrechte, welche der Verfassungsurkunde zu Gründe liegen werden, jener Verfassungsurkunde, welche die große Wagschale halten wird, durch welche einerseits die Rechte der Krone und andererseits die Rechte des Volkes gewogen werden, und auf welcher folgende Worte geschrieben sein müssen: (auf die rechts stehende Urne zeigend) Hinc tua, Rex! (auf die zur linken Seite stehende Urne zeigend): Illinc populorum pondere jura! Ich werde mir erlauben, diese meine Begrüßung mit einigen Bemerkungen zu unterstützen, in der Zuversicht, daß dieses hohe Haus die Güte haben wird, mir, der ich in der parlamentarischen Sprache dieses Hauses ein sehr wenig bewanderter Schwätzer bin (Heiterkeit), Gehör zu schenken. Die Geschichte lehrt uns, daß in den uralten Zeiten die Menschen ein nomadisches Leben führten. Um Nahrung zu suchen, irrten die Menschen von Land zu Land, von Gegend zu Gegend, wie die Vögel in der Lust (Heiterkeit), wie die Fische im Meere, wie die wilden Thiere auf der Oberfläche der Erde. (Heiterkeit.) Es gab daher in uralten Zeiten sowohl Menschen ohne Land, als auch Land ohne Menschen. (Heiterkeit.) Damals herrschte der sogenannte Cosmopolitismus, ein Jeder war Herr der ganzen Welt. Diese goldene Zeit, dieses Saeculum Saturni hatte keine Banknoten (großer Beifall von der Rechten und Linken), sondern goldene Ducaten (großer Beifall), die die Säckel füllten; diese Zeit, meine Herren, ist verschwunden. (Ein Paaret Banknoten vorweisend.) Dieß ist die goldne Zeit! Heutzutage gibt es wohl Menschen ohne Land, ja sogar Könige; aber kein Land, wenigstens in Europa, ohne Menschen; denn die Menschen, welche kein Land hatten, haben das Land, welches keinem Menschen gehörte, und folglich herrenlos war, sich zugeeignet.
Die Zueignung ist bekanntlich aber eine rechtliche Erwerbungsart, wodurch der freie Mensch sich einer freien Sache bemächtigt in der Absicht, dieselbe als die Seinige zu behandeln. Um aber dieses Land ruhig und ungestört besitzen und genießen zu können, und um selbes von inneren sowohl, als äußeren Feinden zu schützen, haben diese Menschen sich ververeinigt, und einen Gesellschaftsvertrag errichtet, dem sie den Titel:,, Bürgerliche Gesellschaft" gegeben haben, und haben gemeinschaftlich einem unter ihnen die Vollmacht ertheilt, für die Ruhe, Ordnung und Sicherheit Sorge zu tragen. Die Menschen, welche jenes Land sich zugeeignet haben, welches gegenwärtig den österreichischen Staat bildet, und welche sich in eine Gesellschaft vereinigt haben. haben die Vollmacht, für ihre Ruhe, für ihre Ordnung und für ihre Sicherheit zu sorgen, einem Abkömmlinge des gräflichen Hauses von Habsburg mit der Befugnis ausgestellt, selbe an seine Nachkommen nach der Ordnung der Erstgeburt zu übertragen, und sie statt seiner zu substituiren.
Daß diese Vollmacht ursprünglich eine beschränkte Vollmacht gewesen sei, nur die Befugnisse enthaltend, den Willen und die Beschlüsse des Volkes in Vollzug zu setzen, und daß sie erst in der Folge und im Laufe der Jahre de facto, aber nicht de jure unbeschränkt geworden ist, beweist das Dasein der Landstände, denen das Volk die gesetzgebende Gewalt übertragen hat, und denen es die Krone nach und nach abgenommen, und sich zugeeignet hatten Einer dieser erlauchten Nachkommen des Habsburgischen Hauses hat diese Wahrheit eingesehen, und im Monate März 1848 dieses von ihm de facto besessene unbeschränkte Mandat in die Hände des Volkes zurückgelegt, damit dieses Volk als Mandant künftighin selbst seine de jure ihm zustehende gesetzgebende Gewalt ausübe, das heißt, die Mittel wähle, um Ruhe, Ordnung und Sicherheit und die Wohlfahrt handzuhabend, und hat lediglich sich und seinen Nachkommen die Befugniß vorbehalten, die vom Volke gefaßten Beschlüsse mittelst der von ihm zu ernennenden verantwortlichen Minister in Vollzug zu fetzen.
Daher geschah es erstens, daß seit jener Epoche die Patente, womit die Beschlüsse des Volkes und respective seiner Vertreter kundgemacht worden sind, nicht mehr die Worte: "von Gottes Gnaden," sondern die Worte: constitutioneller Kaiser enthalten und zwar aus dem Grunde, weil nach den rostigen Begriffen des Mittelalters die Worte: von Gottes Gnaden das Dasein einer unbeschränkten Vollmacht, einer Willkürherrschaft, eines Absolutismus, eines Despotismus beurkunden, welcher Gottlob nicht mehr vorhanden ist; und weil nach den erläuterten Begriffen unseres Zeitalters die Worte constitutioneller Kaiser soviel bedeuten als: "Kaiser der österreichischen Staatsbürger."
Daher geschah es zweitens, daß der Herr Finanzminister am 6. August 1848 sich an die Volksvertreter wandte, und von ihnen die Befugniß verlangte, das dem Volke gehörige Standvermögen um 20 Millionen Gulden Münze verpfänden zu dürfen.
Daher geschah es drittens, daß der gedachte Herr Finanzminister am 6. September 1848 sich nochmals an die Volksvertreter wandte, und von ihnen die Befugniß begehrte, zur Bestreitung der Staatsauslagen auch im künftigen Verwaltungsjahre die Steuern, wie bisher, einzuheben.
Daher geschah es viertens, daß der ob gedachte Herr Finanzminister am 4. December 1848 sich zum dritten Male an die hohe Kammer wendete und bat, ihm zu erlauben, daß er das dem Volke zugehörige Staatsvermögen, obgleich bereits um 1000 und mehr Millionen Gülden Münze verschuldet und verpfändet, noch um 80 Millionen Gulden Münze verschulden und verpfänden dürfe, welches nicht mit Murren und Zähnklappern (Lachen), sondern mit Freude, mit Dank und mit Jubel bewilliget würde (Lachen), ohne zu bedenken, daß diese Millionen bestimmt waren, um Pulver und Blei zu kaufen. (Lachen.) In Erwägung daher, daß das Volk nichts anders ist, als die Gesammtheit der Staatsbürger, welche das Land bewohnen, aus welchen der Staat besteht, in Erwägung, daß das Volk das Land, welches es bewohnt, sich zugeeignet, und durch diese Zueignung Eigentümer desselben geworden ist, und in Erwägung, daß das Volk dieses sein Land der Krone weder verkauft noch verschenkt hat, sondern mit ihr bloß einen Vollmachtsvertrag errichtet, und ihr dadurch die Befugniß ertheilt hat, seine Gesetze, seine Beschlüsse in Vollzug zu fetzen. Aus diesen Gründen stimme ich dem Antrage der Constitutionscommission bei, nämlich: " daß alle Staatsgewalten nur vom Volke ausgehen," und daß daher die Krone die ihr zustehende vollziehende Gewalt dem Volke allein zu verdanken hat; das Volk jedoch die Rechte und Befugnisse, die es der Krone zugestanden hat, stets für ein Heiligthum halten, und niemals zugeben wird, daß in der Ausübung dieser Rechte und Befugnisse die Krone weder von Innen noch von Außen, weder verhindert noch geschmälert werde (Bravo!), und wird dieses Volk stets ausrufen:,, Date Caesari, quae sunt Caesaris et Populo, quae sunt Populi." (Bravo!)
Präs. Der Abg. Demel.
Abg. Demel. Bevor noch das Ministerium am 4. dieses Monats seine gegen den §. 1 der Grundrechte aufgestellte Erklärung abgegeben hatte, war ich bereits Einer von jenen, die sich gegen die Abfassung des §. 1 der Grundrechte haben einzeichnen lassen. Ich sehe mich genöthigt, dieß vorauszuschicken, um den Vorwurf eines etwaigen Servilismus in Vorhinein unmöglich zu machen. Übrigens verspreche ich der Kammer, daß ich mich so viel als möglich kurz fassen werde (Bravo), theils weil einige, und zwar ausgezeichnete Redner noch nach mir die Unhaltbarkeit des ersten Paragraphes hinlänglich beweisen werden, theils weil es einleuchtend ist, daß er so, wie er hier aufgestellt wurde, der Theorie und nicht dem concreten Verhältnisse angehört. Um auf die Sache selbst einzugehen, so erlaube ich mir zu bemerken, daß dieser Paragraph und der darin aufgestellte Grundsatz in der Theorie und auch dann wahr fei, wenn es sich um die Constituirung des Staates auf ganz neuen Grundlagen handelt, und führe als ein Beispiel Belgien an, welches bekanntlich im Jahre 1830 sich von dem nördlichen Theile der Niederlande, von Holland losgerissen, sich eine Verfassung gegeben, und einen König auf den Thron berufen hat. Dieses Belgien mußte unwillkürlich diesen Satz in seine Grundrechte aufnehmen: Alle Staatsgewalten gehen vom Volke aus. Ganz anders verhält es sich aber in Österreich. In Österreich besteht eine Monarchie, es besteht eine erbliche Monarchie; daher kann die constituirende Versammlung nur mit Berücksichtigung des monarchischen Principes auch die Grundrechte des österreichischen Volkes aussprechen. Bereits in den Patenten vom März, Mai und Juni, durch welche dem österreichischen Volke das Recht eingeräumt wurde, sich selbst eine Verfassung zu geben, und durch welche ihm das Recht eingeräumt wurde, an der gesetzgebenden Gewalt Theil zu nehmen, war der Grundsatz deutlich ausgesprochen, daß die gesetzgebende Gewalt seine Quelle in dem Monarchen und dem Volke zugleich habe. Da aber die gesetzgebende Gewalt in einem Staate nicht die einzige ist, die es bewirken soll, daß die vielen Haupt und die unzähligen Nebenzwecke der Staatsgesellschaft erreicht werden sollen, sondern dazu noch die vollziehende Gewalt gehört, die vollziehende Gewalt dem österreichischen Volke aber gar nicht, die gegensetzgebende nur theilweise übertragen wurde, so erscheint der im ersten Paragraphe aufgestellte Grundsatz als unwahr, daß in Österreich alle Staatsgewalt vom Volke ausgehe. Durch eben jene Patente wurden dem zusammen zu berufenden Reichstage jene Grundsätze aufgestellt, welche bei dem Verfassungswerke und seiner Berathung als leitende Principien demselben dienen sollen. Unser Constitutionsausschuß schien aber diesen Grundsatz nicht zu beachten, er schien sich in der Aufstellung von Theoremen zu gefallen, welche nach seiner Ansicht immer und überall wahr sein sollen. Sie sind wahr in abstracto, sind aber in Österreich mit Berücksichtigung der concreten Verhältnisse nicht wahr. Allerdings habe ich die Ansicht geltend zu machen gehört, daß auch in Rußland alle Staatsgewalten vom Volke ausgehen, und zwar von dem Willen des Volkes, indem, wenn der Wille des Volkes aufhört, einem absoluten Monarchen weiter zu gehorchen, auch die absolute Regierungsform fallen muß. Ich erlaube mir, auf die Unrichtigkeit dieses Satzes hinzuweisen, und zu zeigen, daß, so wie es in dem Willen des Menschen gelegen ist, sich selbst das Leben zu nehmen, und so wie man nicht sagen wird, daß deswegen auch vom Menschen als solchen sein eigenes Leben ausgeht, man darum auch nicht sagen wird, wenn durch die Gewalt des Volkes die Gewalt der Krone gebrochen ist, daß alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht; auch hat das österreichische Volk diesen Grundsatz nicht anerkannt, verworfen hat es ihn durch die zahlreichen Deputationen, Adressen und Huldigungen, welche dem neuen constitutionellen Kaiser dargebracht wurden, verworfen hat es diesen Grundsatz durch diesen Reichstag selbst, welcher in jener ernsten Stunde, als das Ministerium der Kammer die Abdankung unseres Kaisers Ferdinand des Gütigen, und die Thronbesteigung des gegenwärtigen Monarchen, Franz Joseph kund gab, durch die demselben dargebrachten donnernden Vivat und durch die abgesendete Deputation bewies, daß es das monarchische Princip anerkenne, daß der Monarch an der gesetzgebenden Gewalt Antheil habe, daß er dagegen die executive Gewalt selbsttätig ausübe. Mit Hinweisung auf die bereits erwähnten Patente, mit Hinweisung darauf, daß das Volk mit den ihm gemachten Zugeständnissen zufrieden war, und endlich mit Hinweisung darauf, daß es dem österreichischen Volke nicht in den Sinn gekommen ist, die gesetzgebende, oder wenigstens die Theilnahme an der gesetzgebenden und executiven Gewalt dem Monarchen nicht zuzuerkennen, und mit Berücksichtigung dessen, daß nach unserer Geschäftsordnung ein Antrag auf Hinweglassung eines Paragraphes als ein totschlagender nicht eingebracht werden kann (Lachen), und mit Berücksichtigung endlich, daß ein Antrag auf Tagesordnung über den ersten Paragraph zu den eigentlichen Grundrechten nicht gestellt werden kann, weil der erste Paragraph doch an der Tagesordnung steht, und in den Grundrechten enthalten ist, so beantrage ich in folgender Fassung den § 1: "Alle Staatsgewalten sind zwischen dem erblichen Monarchen und dem Volke getheilt, und werden auf die in der Verfassungsurkunde festgesetzte Weise ausgeübt."
P r ä s. Wird der so eben mitgetheilte Verbesserungsantrag unterstützt? Er blieb ohne Unterstützung. Der Abg. Hein hat das Wort.
Abg. Hein. Ich betrachte es nicht als meine Pflicht, dem Herrn Redner vor mir in seinen Argumentationen zu folgen, ich hoffe, der Berichterstatter des Constitutionsausschusses wird hierüber seine Pflicht thun. Man hat uns oft gesagt. und ich habe es in diesem Hause oft gehörte "das Volk fei mündig geworden." Diesen Ausspruch als sicher und gewiß anzunehmen, sind wir um so mehr verpflichtet, weil wir sonst die Gültigkeit unserer eigenen Mission in Abrede stellen würden. (Bravo.) Wenn das aber wahr ist, so ist der Staat in eine Entwickelungsperiode getreten, wo der Rechtsstaat beginnt, wo die freie Verfassung an die Stelle der Despotie oder des Absolutismus tritt, wo die Völker nicht mehr der Fürsten wegen da sind, und wo endlich, sage ich, der Träger der Krone zum erstenmal das Recht hat, zu sagen, er sei von Gottes Gnaden an die Spitze des Volkes gestellt, weil eben das Volk nicht mehr ein Volk der Knechte, oder ein Volk der Unmündigen, sondern ein Volk der Freien ist. In einem Rechtsstaate aber, meine Herren, ist das oberste Gesetz das Gesetz der Sittlichkeit, und dieses Gesetz verlangt, daß jeder Einzelne als Person geachtet, daß seine Freiheit, seine Würde, das Recht der vernünftigen Selbstbestimmung geachtet, und daß eben so auch jene Einheit, welche aus Vielheit der einzelnen Freien entstehet, und die wir mit dem Namen Volk bezeichnen, ebenso geachtet, daß dem Volke die gleichen primitiven Rechte zuerkannt werden, wie jedem Einzelnen. Wenn wir nun nach diesem obersten Sittengesetze, das Volk (die Gesammtheit der Staatsbürger) als eine Person betrachten, wenn wir dem Volke die Freiheit der Selbstbestimmung nach den ewigen Gesetzen der Vernunft, und das Recht zuerkennen, dem Bedürfnisse der Lebensgemeinschaft, dem Bedürfnisse des höheren menschlichen Lebens im Staate seine besten Kräfte und seine Güter zu widmen und unterzuordnen. Wenn wir dem Volke dieses unbestreitbare Recht zuerkennen müssen, so müssen wir auch zugeben, daß, weil alle Staatsgewalten nur auf dieser Widmung, dieser freiwilligen Widmung und Unterordnung der besten Kräfte und Güter zum Staatszwecke gegründet sind, alle Staatsgewalten nur vom Volke ausgehen können. Ich kann also in dem Satze: "Alle Staatsgewalten gehen vom Volke aus" weder eine theoretische noch eine praktische Unwahrheit finden. Ich besorge nicht den Einwurf, daß der factische Bestand in Österreich ein anderer sei; denn, meine Herren, wenn ein Volk zum vollen Bewußtsein gelangt ist, so ist die öffentliche Meinung auch eine Macht, und zwar eine unbesiegbare; und ich möchte die Regierung sehen, die bei einem mündig gewordenen Volke auf die Dauer der öffentlichen, der allgemeinen Meinung entgegenzustreben, es wagen könnte. So auch in Österreich, und wenn die Heere in Wien, in Ungarn und Italien eine Macht der Krone sind, so sind sie es nur durch das Volk, denn diese Heere sind eben Theile des Volkes. (Beifall.) Diese Theorie aber, meine Herren, schließt auch keine Unversöhnlichkeit mit dem historischen Rechte in sich, sie schließt keine bestimmte Staatsform aus, außer den Despotismus oder Absolutismus, sie schließt nicht aus die erbliche Monarchie und wir namentlich in Österreich können sagen, sie schließt nicht aus das Hinübertreten des monarchischen Principes und der herrschenden Dynastie aus dem gewesenen Polizeistaate in den jetzigen Rechtsstaat Österreich. Niemals, weder in diesem Hause, noch sonst im Volke ist von der Majorität das Recht der Krone in Frage gestellt worden, auch nicht durch den Ausspruch dieses Grundsatzes. (Beifall von der Linken.) Die immense Mehrheit der in diesem Haufe vertretenen Völker hat auf Grund dieser Lehre, die ich jetzt zu erörtern Gelegenheit hatte, wohl sein primitives Recht, sein Recht der Mündigkeit zurückverlangt, aber nie nach den Rechten der Krone gegriffen.
Wir haben zurückverlangt, und die Krone war damit einverstanden, daß wir das Recht haben sollen, uns selbst Gesetze zu geben, wir haben zurückverlangt das primitive Recht, daß wir uns selbst besteuern können, wir haben zurückverlangt das Recht, die Regierungsbehörden controlliren zu können, und sie zur Verantwortung zu ziehen, die sie dem Fürsten wie dem Volke schuldig sind. Die Krone hat keines dieser primitiven Rechte dem Volke verweigert; sie sind aber nicht von der Krone dem Volke gegeben, sondern sie sind von der Krone dem Volke zurückgegeben worden. Wenn ich also behaupte, daß das Princip der primitiven oder ursprünglichen Volksgewalt mit dem historischen Prinzipe der Entstehung der Regierungsgewalt sehr wohl in Einklang gebracht werden könne, so darf ich mich ohne Scheu darauf berufen, daß dieser Einklang bereits in Österreich Statt gefunden hat. Wir stehen auf dem Boden des Vertragsverhältnisses; das Pactum, das ich eben erwähnte, ist bereits abgeschlossen; die Constitution, die wir machen müssen, ist mir nur die briefliche Ausfertigung dieses Pactums. Indem ich also weder zugebe, daß die Lehre, die im §. 1. vorgetragen wurde, eine mit den ursprünglichen Rechten der Krone unvereinbare sei, daß diese Lehre einen Eingriff in die Rechte der Krone enthalte, will ich auch von einem andern Standpunkte den §. 1 rechtfertigen. Der Constitutionsausschuß hat diesen §. 1 an die Spitze der Grundrechte gestellt, weil eben aus ihm, als der Basis des Rechtsstaates, die wichtigsten der in den Grundrechten aufgestellten Thesen folgerichtig sich entwickeln. Es wird Ihnen, meine Herren, deutlicher werden, wenn ich in dieser Beziehung auf einen Vergleich zwischen Despotie oder dem absoluten Polizeistaate und dem Rechtsstaate eingehe. In Bezug auf die einzelnen Grundrechte will ich nicht alles erörtern, aber mit dem Hauptsächlichen wird eine Vergleichung nicht schaden. Wir haben in den Grundrechten die Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens verlangt. Meine Herren, wie ist es in der Despotie oder im Polizeistaate? In der Despotie wie im Polizeistaate verträgt sich die Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens nicht wohl mit der Gewalt des Herrschers. Es werden zwar vielleicht einzelne gerichtliche Executionen mit großem Schaugepränge öffentlich vorgeführt werden, um die beliebte Abschreckung oder Präventionstheorie practisch zu stärken, aber weit öfter wird der Fall eintreten, und sehr wahrscheinlich eintreten, daß gefährliche Gegner des absoluten Princips im heimlichen Gerichte abgeurtheilt, und durch langwierige Kerkerhaft zu Tode gequält werden. (Bravo) Im Rechtsstaate, meine Herren, ist das anders. Im Rechtsstaate, verlangt jeder Einzelne Antheil an Allem, was das öffentliche Interesse berührt, er verlangt deßwegen, weil die Gerechtigkeit eine der wichtigsten Angelegenheiten des ganzen Volkes ist, daß das Gericht auch öffentlich sei, er verlangt die Öffentlichkeit des Gerichtes, damit die heiligsten Güter des Staatsbürgers, Ehre, Leben und Freiheit geschirmt seien, eben durch die Öffentlichkeit. Wir haben in den Grundrechten aufgeführt den Grundsatz: "Gleichheit vor dem Gesetze."
Vergleichen Sie, meine Herren, doch das, was in einer Despotie oder einem absoluten Staate geschieht, mit dem, was in einem Rechtsstaate dießfalls geboten werden muß: der absolute Monarch muß eben das Volk theilen, er privilegirt verschiedene Kasten, er spaltet das Volk in Classen, und knechtet so einen Theil des Volkes durch den andern. Der Rechtsstaat kann dieß nicht zulassen, denn er findet seine Grundlage in der gleichen, ursprünglichen Berechtigung aller Einzelnen. Im Rechtsstaate, der jeden Einzelnen als Person gleichacht et, muß auch die Gleichheit Aller vor dem Gesetze ausgesprochen werden. Ich komme auf das Capitel der Religionsfreiheit. Die Geschichte lehrt es, daß der Absolutismus, der alle sich ihm bietenden Elemente, auch religiösen Fanatismus oder religiöse Heuchelei benützt, um seine Macht zu stärken, sich immer vorzugsweise einer bestimmten Religion (sei es welche immer, ich will keine besonders bezeichnet haben) zugewendet hat, um durch ihre verderbten Diener auf die Massen einzuwirken, um mit Hilfe des religiösen Fanatismus und der Heuchelei seine Macht zu verstärken. Braucht das der Rechtsstaat? Nein, meine Herren! Der Despot hat dann wieder andere Religionen und ihre Bekenner, die nicht so servil waren, bevormundet, oder in ihren staatsbürgerlichen Rechten gekränkt und zurückgesetzt, um den Dienern der herrschenden Kirche und seiner Macht den verdienten Lohn zu geben; ich frage: wird ein gleiches im Rechtsstaate der Fall sein können, meine Herren? Nein! Eben weil das gleiche Recht Aller als Grundlage anerkannt wird, und werden muß, kann und wird der Rechtsstaat auch gleiche Freiheit des Glaubens für Alle gewähren. Weiter erkennt der Absolutismus gewiß in der allgemeinen Aufklärung seinen bittersten Feind, denn die allgemeine Aufklärung macht das Volk doch am Ende mündig, und bereitet den notwendigen Übergang in einen Rechtsstaat vor. Der Rechtsstaat dagegen findet eben in der allgemeinen Aufklärung der Staatsbürger seine kräftigste Stütze, denn dadurch wird die Volkseinigkeit immer mehr hervorgebracht, wenn Allen die höchste Stufe der Ausbildung zugänglich ist; je durchbildeter alle Einzelnen sind, desto sicherer herrscht die Vernunft. Ich könnte noch mehrere Paragraphe aus den Grundrechten zu meiner Vergleichung herüberziehen. Meine Herren, vergleichen Sie lieber selbst, Sie werden immer finden, daß in letzter Instanz die Grundrechte, welche Sie eben in Erörterung ziehen, aus diesem ersten Paragraph sich deduciren lassen. Ich komme aber nun zu einem Bedenken. Wenn der §. I in seiner nackten Allgemeinheit und noch isolirten Stellung schon, wie es scheint, von unserm Ministerium so mißverstanden wurde, daß es glaubt, darin einen Angriff auf die Rechte der Krone zu erblicken, oder eine Beeinträchtigung dieser Rechte erblicken zu müssen, wie leicht wäre es möglich, daß dieser Paragraph in seiner nackten, isolirten Stellung von Vielen außer diesem Hause vielleicht auch mißverstanden werden könnte? Ich weiß mir da keinen Ausweg, ich weiß kein bestimmtes und alle Theile befriedigendes Amendement zu stellen; aber ich gebe Ihnen dieses Bedenken zu erkennen, und glaube, es wäre wünschenswerth gewesen, daß um solchen Mißverständnissen vorzubeugen neben dem Ausspruche des allgemeinen Grundsatzes, der sich nicht leugnen läßt, und der nicht hier geschrieben zu stehen braucht, um in den Herzen aller wahren Volksfreunde zu leben, diesem Paragraphe noch ein Paragraph an die Seite gestellt worden wäre, worin. den factisch bestehenden Verhältnissen und der wirklich und grundsätzlich bestehenden Theilung der Staatsgewalt volle und gerechte Rechnung getragen werden sollte. Der Constitutionsausschuß hat das auch wohl gefühlt, aber er hat geglaubt, man solle die Gefährlichkeit einzelner Constitutionsparagraphe nicht nach den einzeln vorgebrachten Capiteln beurtheilen, sondern man möge abwarten, bis die ganze Constitution dem Hause vorgelegt würde, um die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit eines Paragraphes zu beurtheilen. (Tritt unter lebhaften Beifall ab.)
P r ä s. Der Abg. Goriup.
Abg. G o r i u p. Ich habe mich einschreiben lassen noch vor der Abgabe der ministeriellen Erklärung, um vorzüglich die Forderungen der Klugheit und vorhandenen Wirklichkeit gegen die Aufnahme dieses Paragraphes geltend zu machen. Nachdem aber leider die Folgen, die ich gerne verhüthet gesehen hätte, theilweise schon eingetrosten sind, verzichtweich auf's Wort, und trete es dem Abg. Brauner ab.
Abg. Brauner. Meine Herren, ich betrete diese Rednerbühne nach einem Redner, dem ich zwar in der Reihenfolge der verzeichneten Sprecher entgegen stehe, mit dem ich aber im Principe vollkommen einverstanden bin; ich unterschreibe alle die Wahrheiten unbedingt, die der Redner vor mir geäußert hat, nichts desto weniger bin ich different im Schlusse. Ich kann zwar nicht behaupten, daß ich mich schon vor dem 4. dieses Monats als Sprecher gegen den §. 1 habe einschreiben lassen, ich berufe mich aber auf das Zeugniß meiner politischen Freunde, daß ich schon von dem ersten Augenblicke an, wo mir die Abfassung dieses Paragraphes zur Kenntniß kam, den Entschluß gefaßt habe, diesem Paragraphe entgegen zu treten. Dieser Entschluß, meine Herren, ist vor Kurzem noch durch einen fremdartigen Einfluß auf meinen Lippen erstarrt, ich äußere ihn aber jetzt frei und unumwunden, feit es uns wieder möglich geworden ist, das freie Wort zu sprechen das freie Wort des freien Mannes, welches nicht durch den Buchstaben, in den es eingekleidet ist, nicht durch seine Tendenz nach oben oder nach unten zu, sondern durch seine Aufrichtigkeit, durch seine Zweckmäßigkeit im Interesse unserer großen Aufgabe seinen Werth erhält: gleichviel, meine Herren, ob dieses freie Wort des freien Mannes zu rechter Zeit und am rechten Orte aufstrebend, oder zur rechten Zeit und am rechten Orte ermäßigend ist. Das ermäßigende Wort, meine Herren, im Gegensatze zu dem aufstrebenden, wo es die Sache der Freiheit gilt, ist wohl eine undankbare Aufgabe; aber ich habe diese Aufgabe gewählt, und im ganzen Verlaufe meiner parlamentarischen Thätigkeit scheint sie wirklich mein Loos geworden zu sein. Ich habe diese Rolle gewählt, als es sich um die Entschädigung bei der Urbarialfrage handelte, ich habe diesen Standpunct festgehalten bei der Steuerfrage, und eben dieser Vorsatz gab mir in den Octobertagen den Reisepaß von Wien in meine Heimath, denn ich bin weder durch Drohung noch Verfolgung dazu gezwungen worden. Was nun den §. 1 der Grundrechte betrifft, so halte ich den darin ausgesprochenen Grundsatz nicht für eine staatsrechtliche Theorie, ich halte ihn für eine ewige, über den Sternen beschlossene, auf der ganzen Erdenrunde gültige und unleugbare Wahrheit. (Bravo.)
Ich halte diesen Satz auch durchaus nicht für unvereinbar oder präjudicirlich für irgend eine rechtliche Staatsform, daher auch nicht für die Staatsform der constitutionellen Erbmonarchie. (Bravo.) Meine Herren! Würde ich ihn dafür halten, ich müßte notwendigerweise die Erbmonarchie selbst, die Monarchie überhaupt, für das größte Unrecht, für ein verkörpertes Weltübel halten (Beifall), und wäre auch mein Kopf mit dieser irrigen Ansicht befangen, mein Gewissen könnte es nimmer sein; ich könnte mich ohne Anerkennung dieser Wahrheit keinen Augenblick in Ihrer Mitte sehen, ohne schamrot zu werden; ich könnte mich nicht in der Mitte und an der Aufgabe einer Versammlung betheiligt sehen, welche der Monarch hierher berufen, und das Volk hierher entsendet hat, um eben die österreichische Erbmonarchie neu zu gliedern, und sie eben so zum Ruhme der Krone, als zum Heile der Völker zu befestigen. Meine Herren, nicht bloß vor der Vernunft, ewig wahr bleibt der Satz, den der §. 1 der Grundrechte enthält, er ist auch tief gewurzelt in dem geschichtlichen Boden der österreichischen Monarchie selbst, und dieses aus einer Zeit her, wo der schlichte Sinn, der natürliche Mutterwitz der Völker noch keine staatsrechtlichen Theorien ersann. Stellen wir uns auf das Gebieth der, feit der längsten Zeit mit Österreich vereinigten Länder des Königreiches Böhmen und des Königreiches Ungarn. Ist in diesen Ländern die monarchische Staatsform anders entstanden als durch die freie Wahl, durch die eigene Selbstbestimmung des Volkes? Ist der Beitritt dieser Länder zum österreichischen Staatscomplexe anders wo gegründet, als eben in der freien Wahl der Völker? Allerdings, meine Herren, in der freien Wahl der Stände; aber die Stände haben, wenn auch mangelhaft, dennoch Niemand anderen als das Volk repräsentirt. Woher das bis jetzt von allen österreichischen Monarchen fort und fort anerkannte Recht dieser Länder, sich bei dem Erlöschen der herrschenden Dynastie ihren König wieder frei zu wählen? woher das dem unglücklichen. Königreiche Böhmen selbst von Kaiser Ferdinand II. nicht bestrittene Recht der Subsidien und der Steuerverbilligung? Woher anders, meine Herren, als aus und von dem Volke selbst, aus dem Vorbehalte bei der freien Wahl der Könige? Nun, meine Herren! Sie werden auf die Argumente begierig sein, die ich nach Vorausschickung dessen gegen diesen §. anzuwenden gedenke. Es ist dieß, wie ich schon gesagt habe, eine undankbare, dennoch eine richtige Stellung, wenn man es nur mit der Freiheit selbst aufrichtig meint, und überhaupt, ob für oder gegen einen Satz, immer nur aus Interesse für die Freiheit spricht.