gleich wird auf die Abschreibung eines hinter dem Joseph Sawkamit 2 fl. verwiesenen Übergenusses von Seiten der Commission angetragen.
Jos. Demel, Klebensberg m. p
Berichterstatter. Joh. Mucha m. p Schriftführer.
Demel. Der Abg. Sawka ist nämlich bewogen worden, da ein Protest gegen seine Wahl vorlag, die hohe Versammlung zu verlassen, und es wurde an seine Stelle eine neue Wahl ausgeschrieben. Er bekam aber bei den Vorschüssen und bei den halbmonatlich zu bezahlenden Diäten um 2 fl. mehr. Die Commission trägt nun an, daß diese 2 fl. als geschenkt in Abrechnung gebracht werden, weil das Hin und Herschreiben und die Zurücksendung dieser 2 fl. einen größeren Kostenaufwand machen würde. (Heiterkeit.)
Präs. Wünscht Jemand über den gestellten Antrag zu sprechen? (Es meldet sich Niemand.) Diejenigen Herren, welche mit dein Antrag der Commission bezüglich der Abschließung der Reichstagsrechnungen für den Monat August und der Ausfolgung des diesfälligen Zeugnisses an die Cassabeamten, sodann betreffend die Abschreibung der, an Hrn. Sawka überzahlten 2 fl. C M. einverstanden sind, wollen es durch Ausstehen kundgeben. (Angenommnen.) Der Antrag ist genehmigt.
Demel. Die Commission hat sich zugleich bewogen gefunden, die Rechnungserledigung in folgender Weise dem hohen Reichstage vorzutragen, und in Verbindung dessen einen weiteren Antrag zu stellen. (Liest.)
Rechnungs-Erledigung.
Über die von dem Rechnungsleger Hrn. Joseph Wallner und Cassier Hrn. Franz Ehrenböser vorgelegten und aus den Schluß des Monates August 1848 lautenden Reichstagsrechnung
Da bei der Prüfung dieser Rechnungslegung sich keine Anstände ergeben, die Hauptübersicht, die Durchführung der von den Herren Reichstags Deputirten sowohl in den Provinzen empfangenen Vorschüsse, als auch die von der Empfangskommission geleisteten Cantozahlungen nachweist, die vorgelegten Cassajournalien mit den Perzipientenquittungen gehörig belegt, und übereinstimmen, sämmtliche Rechnungsbeilagen mit der Liquidationsklausel, so wie auch von dein Reichstagspräsidenten zur Zahlung angewiesen sind, so wird den obengenannten Herren Rechnungsführern zu ihrer Beruhigung die diebsfällige Erledigung mit nachstehender Weisung ertheilt, es wären:
§. 1.
Die bei einigen Herren Deputirten nachgewiesene Übergenüsse im Gesaamientbetrage von 19 fl. 25 kr. als Ersetze vorzuschreiben, und bei der nächsten Zahlung in Abrechnung zu bringen.
§ 2.
Der hinter den Joseph Sawka, ausgewiesene Übergenus von 2 fl., wurde vom hohen Reichstage mit Beschluß vem 30. November zur Abschreibung bewilligt, welcher Betrag demnach in Abfall zu nehmen ist.
§. 3.
Sind die mit Ende August 1848 nachgewiesenen Guthebungen, und zwar für die Herren Deputirten im Betrage von..... 1619 fl. kr. Für den Vorstand der Reichstagstenographen Hrn. Ignaz Jacob
Heger mit...... 2200 "..
für den Redacteur Hrn. Weinsberger mit....... 110., .,
endlich für die Dienerschaft im Betrage von....... 554.. 50
Bei dem betreffenden Perzipienten vorzuschreiben.
§ 4.
Da bei der Prüfung der in den Provinzen von den Herren Deputirten empfangenen Vorschüsse die Commission aus der diesfälligen Nachweisung für die Provinz Gallien ersehen hat, daß der Hr. Abgeordnete Ignaz Ritter von Skrzynski mit einem Vorschussbetrage von 160 fl. ausgewiesen erscheint, welcher aus dein Grunde nicht in Abrechnung gelangt ist, weil der genannte Herr Deputirte den Empfang dieses Betrages nicht zugestanden, so wie auch
§ 5.
Dagegen nachstehende Herren Abgeordnete den Empfang von erhaltenen Vorschüssen angegeben,
ohne dieß bisher die diesfälligen Anzeigen vorliegen, und zwar:
Alois Freiherr von Call aus Botzen mit 160 fI.
Ludwig von Dolanski Lemberg " 200
Joseph Johann Filippi " Zara ". 200 Anton Grabovaz " Castelnovo 200
Joseph Jakubowsky " Krakau 343 "
Stephan Ivichievich " Macansca " 200, "
Joseph Krzyzanovski " Krakau " 343, " Carl Langie " detto " 343 "
Simon Micheli Vitturi " Spalato " 200,,
Friedrich von Paitoni " Pietro " 200 "
Theodor Petranowich " Kain " 200 "
Spiridion Petrowich " Zara " 200 "
Joseph Scholl " Villach.. 200,,
Carl Ullepitsch " Laibach " 100 "
Paul Plenkowitsch,, Macansca.. 100,,
Zusammen mit 3189 fl.
So haben die ad § 4 und §. 5 ausgewiesenen Beträge bis zur Einlangung der diesfälligen Anzeigen mit Vormerkung zu bleiben, da unter einem das hohe Ministerium ersucht wurde, damit die betreffenden Gubernien zur ungeräumten Berichterstattung angewiesen werden.
Wien den 36. September 1848.
Klebensberg. Mucha.
Jos. Demel.
Präs Wünscht Jemand über die eben vorgetragene Fassung der Rechnungserledigung zu sprechen?
Ullepitsch. Ich erlaube mir in Bezug auf den Eingang der Rechnungserledigung die Bemerkung, daß es daselbst heißen solle, statt,, vom Reichstags Vorstande zur Zahlung angewiesen, " "vom Reichstags Präsidenten zur Zahlung angewiesen. "weil mit Rücksicht auf den §. 21 der Geschäftsordnung das Recht der Zahlungsanweisungen an die Reichstagsnasse nicht dem Reichstagsvorstände, sondern nur dem Reichstagspräsidenten allein zusteht.
Präs. Diese Berichtigung kann sogleich vorgenommen werden. (Geschieht.) Wünscht noch Jemand zu sprechen?
Streit. Ich bin der Meinung, daß der Vorbehalt einer nachträglichen buchhalterischen Revision wegzubleiben habe, da der Reichstag sich die Revision vorbehielt. Noch einen Vorbehalt machen, würde dem Reichstage die Pflicht auferlegen, oder wenigstens diese Pflicht involvieren, daß er sich einer buchhalterischen Prüfung unterziehe, und ich glaube, daß es unter der Würde der hohen Kammer, und dürfte daher wegbleiben. (Ja wohl!)
Präs. Wird dieser Antrag des Abg. Streit unterstützt? (Geschieht.) Diejenigen Herren, welche für Weglassung dieser Claudel sind, wollen es durch Ausstehen zu erkennen geben. (Geschieht.) Die Claudel wird weggelassen. Wünscht über den vorgetragenen Gegenstand Jemand das Wort zu ergreifen? Wenn Niemand das Wort ergreift, so ersuche ich diejenigen Herren, welche mit der Fassung der vorgetragenen Rechnungserledigung mit Rücksicht auf die bereits berichtigten Stellen einverstanden sind, aufzustehen. (Majorität.) Der Antrag ist angenommen.
Demel. Der Ausschuß hat noch einen dritten Antrag an die Reichsversammlung zu stellen, wegen eines Falles, welcher bei der Prüfung der Reichstags Rechnungen vorgekommen ist. (Er liest Folgendes:)
Da bei der Prüfung der Reichstags Rechnung hervorgekommen, daß in der Nachweisung über die in der Provinz Galizien an die Herren Abgeordneten geleisteten Vorschüsse der Ignaz Ritter von Skrzynski mit einem Betrage von 160 fl. erscheint, welcher aus dem Gründe nicht in Abrechnung gelangt ist, weil der genannte Herr Deputirte den Empfang dieses Betrages nicht zugestanden, dagegen nachstehende Herren Abgeordnete den Empfang von Vorschüssen angegeben, daß bisher die diesfälligen Anzeigen vorliegen, und zwar:
Alois Freiherr von Call aus Botzen mit 160 fl.
Ludwig von Dolanksi,, Lemberg " 200 "
Joseph Johann Filippi., Zara,, 200,,
Anton Grabovaz,, Castelnovo,, 200,,
Joseph Jakubowsky " Krakau " 334 "
Stephan Ivichiewich " Macarsca,, 200,,
Joseph Krzyzanowski,, Krakau,, 343,,
Carl Langte,, detto,, 343,,
Simon Micheli Vitturi aus Spalato mit 200 fl.
Friedrich von Paitoni " Pietro " 200,,
Theodor Petranovich,, Kain,, 200,,
Spiridion Petrovich,, Zara " 200 "
Paul Plenkowich " Macarsca,, 200,,
Joseph Scholl,, Villach,, 100,,
Carl Ullepitsch,, Laibach,, 100,,
Zusammen mit 3189 fl.
so wird ein löbliches k. k. Ministerium geziemend ersucht zur Richtigstellung der fraglichen Rechnung die betreffenden Gubernien zur nachträglichen dies fälligen Anzeige gefälligst anzuweisen.
Klebelsberg m. p. Jos. Demel m. p.
Joh. Mucha m. p. Berichterstatter.
Schriftführer.
Präs. Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen Herren, welche mit dieser, an das Ministerium zu richtenden Zuschrift einverstanden sind, wollen aufstehen. (Majorität erhebt sich.) Die Zuschrift an das Ministerium ist genehmiget, und wird an dasselbe erlassen werden.
Demel. Bei Vornahme der Prüfung der ReichstagsRechnungen ist noch ein specieller Fall vorgekommen, über den es nöthig sein wird, daß sich die hohe Versammlung ausspreche, wie es in Zukunft bei dem Falle zu nehmen sei, wenn ein einzelner Abgeordneter auf längere Zeit als 14 Tage einen Urlaub nimmt, und nach Verlauf dieser Zeit einen weitern Urlaub ansucht, und nach Verlauf dieses seine Resignation anmeldet; ob in diesem Falle gemäß eines in der Geschäftsordnung vorgekommenen Paragraphes, daß die Reifezeit nicht einzurechnen fei, diese hier berücksichtigt werden soll oder nicht. Der Abg. Halpern hat nämlich mit 14. August einen 4 wöchentlichen Urlaub erhalten, der mit 11. September zu Ende ging; nach. §. 21 der Geschäftsordnung sollte einem solchen Abgeordneten bloß ein Abzug für die Zeit seiner Abwesenheit, bei der Auszahlung seiner Diäten gemacht werden; nun erhielt derselbe mit Erlaß vom 11. September, Z. 1206 eine weitere Urlaubsbewilligung, welche mit dem 5. Oktober endet. Es wurde dem Hrn. Abg. Halpern die Urlaubsbewilligung ertheilt, jedoch in der vorigen Sitzung nur auf 7 Tage; es fragt sich daher, ob die 100 fl., welche als Übergenus von dem Hrn. Abg. Abraham Halpern in Empfang genommen worden sind, ihm zu belassen, oder aber derselbe anzugehen fei, dieselben der Reichstagsnasse zurückzustellen. (Ruf: zurückstellen.)
Präs. Ich bitte, meine Herren! Der Herr Berichterstatter will selbst einen Antrag stellen.
Berichterstatter. Ich enthalte mich in dieser Beziehung insofern eines jeden Antrages, als es möglich ist, daß der Herr Abgeordnete Abraham Halpern vielleicht nach 7 Tagen zurückkehrt und seinen Sitz hier wieder einnimmt. Ist dieses der Fall, so sind ihm gemäß des Paragraphes der Geschäftsordnung keine 100 fl. abzuziehen, weil die Reifezeit in dem Urlaub nicht einzubeziehen sei.
Abg. Brestel. Es sind hier 2 Fälle: entweder kehrt der Abg. Halpern zurück, oder er resigniert. Im Falle er resigniert, so hat er natürlich die 100 fl. zurückzuzahlen, denn dann hört jeder Bezug auf von dem Tage, als er den Reichstag verlassen hat. Kehrt er aber zurück, so ist die Geschäftsordnung anzuwenden, aber nicht in dem Sinne, als wären verschiedene Urlaube ertheilt worden, sondern am 14. August hat er den Reichstag verlassen, am 7. December z. B. kehrt er zurück, folglich hat er vom 14. August bis 7. Decbr. sonst keine Diäten anzusprechen, als für die 14 Tage der Reife, und dann wären die 100 fl. nicht zurückzuzahlen. sondern für die 14 Tage der Reife zu rechnen.
Schriftf. Streit. Der Antrag des Abgeordneten Brestel ist mit dem § 27 der Geschäftsordnung nicht im Einklange, denn nach diesem §. sind die Diäten nicht pro rata temporis, Tag für Tag abzuziehen, sondern sie sind abzuziehen für ganze halbe Monate. Dieser §. ist so stylisirt:,, bei längerer Dauer findet ein Abzug für so viel halbe Monate Statt, als der Urlaub gedauert hat" und die Bruchteile die dazwischen liegen, sind nicht in Rechnung zu nehmen.
Abg. Wieznicky. Ich glaube diese Frage ganz fallen zu lassen, bis bei der Geschäftsordnung über den §. 27 weiter debattirt werden wird, da wir ein allgemeines Gesetz erlassen werden, dieser specielle Fall könnte bloß vorgemerkt werden, denn ich sehe nicht ein, warum man von einem speciellen Falle auf ein allgemeines Gesetz übergehen solle.
Präs. Wünscht noch Jemand das Wort? Wenn Niemand mehr das Wort verlangt, werde ich dem Berichterstatter das letzte Wort geben.
Abg. Demel. Ich will ebenfalls der hohen Kammer den Vorschlag machen und den Antrag derart stellen, daß über diesen speciellen Fall nicht eine specielle Entscheidung auch abgegeben würde, sondern daß es in suspenso zu belassen wäre, bis wir in Erfahrung bringen, ob der Abg. Halpern nach 7 Tagen zurückkehrt, und daß demnach dieser Gegenstand in der künftigen Rechnung nochmals in Vortrag gebracht werde.
Präs. Der Antrag des Berichterstatters geht dahin, daß über diesen Gegenstand vorläufig nicht abgesprochen werde, und dieser Gegenstand vorläufig in suspenso verbleibe. Wird der Antrag unterstützt. (Wird unterstützt und angenommen).
Demel. Ich erlaube mir nur noch einige Worte an die Reichsversammlung wegen der Reichstagsrechnung zu richten, und es möge dieselbe beschließen, daß in Zukunft sowohl über die bewilligten Urlaube, als über die Dauer der Zeit derselben vom Reichstagsvorstande dem Ausschusse eine genaue Übersicht monatlich übergeben werde, weil wir sonst die Rechnungen genau durchzugehen nicht im Stande sind.
Streit. Es ist bereits schon längst geschehen.
D e m e l. Die Commission hat bis jetzt eine derartige Übersicht über die Urlaube und die Dauer der Zeit nicht in die Hände bekommen, obschon sie darum angesucht hat.
Streit. Ich bitte sich nur im Vorstandsbureaus anzufragen, und sie werden vollkommene Auskunft erhalten.
Präs. Es wurde von Seite des Bureau die Frage angeregt, ob diese Reichstagsrechnungen im Druck erscheinen sollen. (Nein.) Es werden demnach bloß die Anträge und Beschlüsse ins Protokoll aufgenommen. Ist das hinreichend. (Ja.)
W i e z n i c k y. Ich stelle den Antrag, daß bloß diese Reichstagsrechnungen am Tische des Hauses liegen bleiben, damit jeder einzelne Abgeordnete in die Lage gesetzt werde, in die Einzelheiten eingehen zu können.
Präs. Es sind diese Rechnungen ein Actenstück des Hauses und kann als solches jeder Zeit im Vorstandsbureau eingesehen werden. Einen weitern Gegenstand der heutigen Tagesordnung bildet die 3te Lesung der Geschäftsordnung im Vereine mit der 3ten Lesung des Beschlusses wegen Wiederwahl der zu Staatsämtern berufenen Abgeordneten. Ich fordere den Herrn Abgeordneten Mayer auf, als Berichterstatter zum Vortrage zu schreiten. (Wegen Austeilen der Geschäftsordnung wird die Sitzung wenige Augenblicke unterbrochen).
I e l e n. Ich muß sehr um Vergebung bitten die hohe Kammer, daß sie heute die Drucksorten nicht alle bekommt. Es ist dieß nicht die Schuld der Ordner, sondern der Druckerei. Wir haben so eben einige Exemplare aus der Druckerei bekommen und sie vertheilt. Wir haben die Diener in die Druckerei geschickt. Sobald die Geschäftsordnung fertig ist, wird sie augenblicklich weiter vertheilt werden.
Gleiswach. Ich erlaube mir, dießfalls auch zu Gunsten der Druckerei ein Wort zu sagen. Es sind bisher erst 3 Pressen ausgestellt worden, nämlich: eine Schnell, eine Hand und eine lithographische Presse. Bei der lithographischen Presse wird heute bereits die dritte Nacht ununterbrochen gearbeitet werden, es ist dieß beinahe schon aufreibend für die Leute, bei der Schnellpresse wird ebenfalls Tag und Nacht gearbeitet. Es sind für den Anfang der Drucksorten so viele, daß sie nicht ausreichen können; daher es der Druckerei nicht zur Last fallen kann.
Nadler. Ich weiß nicht, wessen Schuld es ist, daß wir hier gar nichts bekommen, aber ich glaube doch, daß es in der Ordnung wäre, daß die Abgeordneten hinten auch Etwas bekämen. (Gelächter).
Präs Die Drucksorten, welche zur gehörigen Zeit fertig werden, werden immer vor der Sitzung ausgetheilt; in Bezug auf die jetzt verteilte Geschäftsordnung haben die Herren gesehen, daß sie so eben aus der Druckerei gekommen ist und es werden vielleicht in diesem Augenblicke noch einige Exemplare kommen und gleich vertheilt werden können. Ich bitte fortzufahren.
Berichterstatter Mayer Caj. (von der Rednerbühne, liest den Titel, die Aufschrift des ersten Absatzes und die §§. 1 und 2 der Geschäftsordnung). Über diese beiden Parsgraphe findet die Commission respective der Ausschuß Nichts zu erinnern und keine neuen Anträge vor das hohe Haus zu bringen.
Präs. Wünscht Jemand über diese beiden Paragraphe das Wort zu ergreifen? (Niemand). Wenn Niemand das Wort ergreift, so werde ich diese beiden Paragraphe zur Abstimmung bringen.
Schuselka. Ich glaube nur, daß der erste Paragraph, der von der provisorischen Bildung des Vorstandes und der Vizepräsidenten handelt in die definitive Feststellung der Geschäftsordnung, jetzt, wo der Reichstag schon seit 4 Monaten beisammen ist, nicht mehr hineingehört.
Berichterstatter. Bei der 2ten Lesung wurde dasselbe Bedenken zur Sprache gebracht, und es wurde damals schon beschlossen, daß es als ein historisches Ganze in die Geschäftsordnung hineingehört.
Präs. Stellen der Herr Abg. Schuselka keinen Antrag?
Schuselka. Nein.
Präs. Wenn Niemand das Wort wünscht, so ersuche ich diejenigen Herren, welche für die Annahme dieser zwei §§. stimmen, aufzustehen. (Majorität.) Die zwei ersten §§. sind angenommen.
Mayer. (Er lieft den §. 3 der Geschäftsordnung.) Die Commission erlaubt sich folgende Abänderung des ersten Satzes des §. 3 in Antrag zu bringen: "Jede Abtheilung wählt aus ihrer Mittealsbald einen Vorsitzer, dessen Stellvertreter zwei Berichterstatter und zwei Schriftführer, letztere mit relativer alle übrigen mit absoluter Stimmenmehrheit. " Es ist diese Bestimmung im Einklange mit der Bestimmung über die Stimmenmehrheit, welche bei der Wahl der Functionäre in dem hohen Haufe selbst gilt. Es war dieß eine Anomalie in den früheren Bestimmungen; es wurde für die Schriftführer der Abtheilungen absolute Majorität erfordert, während die des hohen Hauses selbst mit relativer gewählt werden.
Hein. Ich frage, ob bloß die Schriftführer allein oder auch die Berichterstatter mit relativer Stimmenmehrheit gewählt werden sollen; ich würde es auch für letztere beantragen.
Neu wall. Ich bitte um nochmalige Lesung des amendirten Paragraphes.
(Berichterstatter Abg. Mayer liest den amendirten § 3)
Präs. Wünscht Jemand noch über diesen §. zu sprechen? Wünscht vielleicht der Herr Berichterstatter bezüglich des Abänderungsantrages des Abg. Hein etwas zu sprechen?
Hein. Ich will keinen eigenen Antrag stellen, sondern ich mache nur aufmerksam, daß es bis jetzt in allen Abtheilungen so die Übung war. (Nein! Nein!)
Mayer. Nachdem kein Antrag gestellt worden ist, und also auch dießfalls nichts zur Abänderung kommt, verzichte ich auf das Wort.
Präs. Ich werde nun den Abänderungsantrag der Commission zur Abstimmung bringen. Wird der Antrag der Commission unterstützt? (unterstützt.) Diejenigen Herren, welche für den Antrag der Commission sind, wollen aufstehen (geschieht). Der Antrag ist angenommen. Ich werde nun, nachdem über den ganzen §. noch abzustimmen ist, diejenigen Herren, welche für die Annahme des so amendirten ganzen dritten §. sind, ersuchen, aufzustehen. (Majorität.) Er ist angenommen.
Berichterstatter Caj. Mayer. (Verliest den §. 4.) Der Ausschuß findet dießfalls nichts zu beantragen.
Präs. Wünscht Jemand über diesen §. zu sprechen? (Niemand.) Diejenigen Herren, welche diesen § 4 unverändert annehmen, wollen aufstehen. (Majorität.) Der §. 4 ist angenommen.
Caj. Mayer. (Verliest den §. 5.) Der Ausschuß erlaubt sich folgende Abänderungen in Antrag zu bringen: "Wahlen, deren Gültigkeit die Reichsversammlung durch absolute Stimmenmehrheit beanständet, werden" jetzt kommen folgende Stellen,, so wie später einlangende Proteste gegen gültig anerkannte Wahlen an einen Ausschuß verwiesen, dessen Bildung und Wirksamkeit die §§. 37 bis 43 bestimmen. " Motive für diese Abänderung sind folgende: Es kamen Fälle vor, daß gegen bereits von der hohen Versammlung als gültig anerkannte Wahlen Proteste einlangten, und es war die Kompetenzfrage streitig, ob sie nämlich von jenen Abtheilungen, welche die Wahl früher geprüft hatten, oder ob sie von dem zur Beurtheilung beanstandeter Wahlen gebildeten Ausschusse in Behandlung genommen werden sollten; für das letztere spricht nicht nur der Umstand, daß Abtheilungen, welche alle vier Wochen neu gebildet werden, wechseln, sondern der Umstand, daß es höchst wünschenswerth erscheint, bei der Behandlung der Proteste durchaus gleiche Grundsätze angewendet zu wissen. Der Ausschuß glaubt beantragen zu sollen, daß alle einlangenden Proteste, gegen gültig anerkannte Wahlen demjenigen Ausschüsse überwiesen werden, welcher zur Beurtheilung und Berichterstattung über beanstandete Wahlen zusammengesetzt wird. In der früheren Fassung des §. 5 wurde rücksichtlich der Bildung dieses Ausschusses bloß der §. 37 bezogen, und es entstand der Zweifel, ob der Ausschuß für beanstandete Wahlen wohl auch berechtiget sei, Erhebungen zu pflegen. Es war practisch, da sich die Vernehmung einzelner Individuen und manche Er hebjungen nothwendig zeigten, um in Protesten enthaltene Wahlanstände näher beurtheilen zu können. Diesem Zweifel wird dadurch begegnet, wenn die Bildung und Wirksamkeit dieses Ausschusses mit Hinweisung auf die §§ 37 bis 43 im § 5 aus gesprochen wird, weil dann diesem Ausschusse wie jedem Ändern das Recht zusteht, sowohl Experten vorzunehmen, als auch Personen einzuladen, und Erhebungen zu pflegen, das dießfalls Mangelhafte wird dann seinerzeit im betreffenden §, ich glaube, im § 40 vom Ausschusse in Antrag gebracht werden
Präs. Wenn Niemand das Wort über diesen § ergreift, so werde ich die beantragte Abänderung zur Abstimmung bringen Die Abänderung bezweckt nämlich, anstatt der Worte,, nach erfolgter Constituirung derselben, an Einen nach § 37 zu bildenden Ausschuß verwiesen, über dessen begründeten Antrag der Reichs tag beschließt" die Worte zu setzen: so wie später einlangende Proteste gegen gültig anerkannte Wahlen an einen Ausschuß zu verweisen, dessen Bildung und Wirksamkeit, mit Hinweisung auf die §§ 37 bis 43 im § 5 ausgesprochen wird (Dieser Abänderungsantrag wird unterstützt und angenommen und daher auch der ganze § 5)
Berichterstatter Mayer liest den § 6 "In so lange der Reichstag eine beanstandete Wahl nicht für gültig erklärt, hat der beanstandete Sitz und Stimme in der Versammlung. " (Wird nach Antrag der Commission unverändert angenommen) Berichterstatter Mayer liest § 7. "Wahlanfechtungen, welche das Wahlverfahren und die Eigenschaften der Wahler betreffen, werden nur dann berücksichtiget, wenn sie gleichzeitig genügend bescheiniget, innerhalb vier Wochen nach erfolgter Anerkennung der Wahl, beim Reichstage eingegeben werden. Wahlanfechtungen, welche einen Mangel der erforderlichen Eigenschaften des Gewählten betreffen, sind auch später noch zulässig, wenn sie gleichzeitig genügend bescheiniget sind " Die Commission beantragt keine Änderung
Holzel. Ich finde den Ausdruck,, auch später" zu allgemein. Vielleicht wird es die hohe Versammlung für zweckmäßig finden, irgend eine Frist auch hier zu bestimmen. Ich stelle den Antrag auf eine Frist von 6 Wochen. (Dieser Antrag wird nicht unterstutzt und der §. sodann nach Antrag der Commission unverändert angenommen Berichterstatter Mayer liest § 8. "Nach erfolgter Ungültigkeitserklärung einer Wahl, so wie nach jedem Ausscheiden eines Abgeordneten, ist der Minister des Innern um die schleunigste Ausschreibung einer neuen Wahl von dem Präsidenten des Reichstags anzugeben. " Wird nach Antrag der Commission unverändert angenommen
Mayer Nach einen sicherem Kammerbeschlusse sollte der Beschluß des Constitution Ausschusses vom 27 September 1848, wonach alle jene, welche ein Staatsamt angenommen haben, sich einer neuen Wahl untergehen müssen, als ein intergirrender Bestandteil der Geschäftsordnung betrachtet und zwischen §. 7 und 8 des 1 Abschnittes der Geschäftsordnung eingeschaltet werden. In der doppelten Eigenschaft, als ernannter Referent des Constitution Ausschusses und als Referent der Geschäftsordnung, wonach jeder dielfällige Anstand der Competenz zwischen beiden Ausschüssen sich beheben dürfte, erlaube ich mir im Namen des Ausschusses für die Geschäftsordnung folgende Textirung zu beantragen.
Mayer (liest.) "Jeder Reichstags Abgeordnete, der ein Staatsamt annimmt, oder ein, wahrend der Dauer des Reichstages angenommenes bekleidet, sowie jeder zum Abgeordneten gewählte Staatsbeamte, der in eine höhere Dienstes Kategorie tritt, oder außer der graduellen Vorrückung einen höheren Gehalt erhalt, muß sich einer neuen, von den früheren Wahlmännern vorzunehmenden Wähl unterziehen, hat aber solange Sitz und Stimme, bis das Ergebniß der Wahl dem Reichstage bekannt wird "
Präs. Wünscht noch Jemand über diesen Gegenstand zu sprechen
Gredler. Ich finde in der Stylisirung diesem beantragten Paragraphes einen eingeschobenen Satz, mit welchem ich mich aus dem Grunde nicht vereinigen kann, weil ich glaube, daß derselbe diesem als Gesetz nunmehr aufzustellenden Grundsatze eine gegen alle Grundsatze der Legisolation verstoßende rückwirkende Kraft beimisst. Dieser eingeschobene Satz ist nach meiner Meinung dieser: "oder ein während der Dauer des Reichstages angenommenes bekleidet. '' "Wahrend der Dauer des Reichstages'' erstreckt sich natürlich auf den Anfang des Reichstages bis zum Ende. Das Gesetz selbst erlassen wir erst jetzt und jedes Gesetz soll nur von dem Tage als es ins Leben tritt, als es sanctioniren und proclamiren wird, gültige Wirksamkeit haben, weil jedes Gesetz nur eine Norm für das zukünftige Handeln, für das zukünftige Benehmen sein soll, nicht aber für die Vergangenheit, auf die man es nicht mehr oder doch wenigstens nur mit unnöthiger Strenge anwenden kann.
Unsere Constituirung, der Constituirung des Reichstages liegt kein anderes Gesetz zu Grunde, als die erschienene Wahlordnung, denn die octroirte Charte vom 25. April, welche allerdings auf diesen Moment Rücksicht genommen hat, ist außer Wirksamkeit und nur die Wahlordnung als solche gibt uns die Norm, nach welcher wir unsere aktive und passive Wirksamkeit ausüben können In diesen Wahlordnungen ist aber kein Wort von einer Wiederwahl oder Wiedererwählung enthalten und keine derlei Vorschrift darin ausgedruckt Keine derlei Vorschriften ist darin aufgenommen. Es ist aller dingst richtig, daß es mit den allgemeinen Grundsätzen constitutioneller Verfassungen im Einklange steht, und überall in der Regel eingeführt ist, daß unter solchen angegebenen Umständen eine Wieder wahl, oder eine erneuerte vorgenommen werden müsse Allein, dort (in constitutionellen Staaten) bestehen schon solche Gesetze, es besteht schon dort eine Constitution, welche diese Talle normirt hat, allein wir haben noch keine und wir sollen erst eine schaffen, und in die zu schaffende Constitution bin ich allerdings der Meinung, daß dieser Grundsatz auf genommen werde, wie er hier in der Geschäftsordnung aufgenommen werden soll mit ledigsicher Weglassung dieses eingeschobenen Passus Ich mache aufmerksam, daß außer unserem constituirenden Reichstage dermalen, oder im heurigen Jahre wenigstens noch mehrere andere constituirende Reichs Versammlungen tagen, in Preußen, in Frankfurt, in Ungarn und in Frankreich, überall sind Ministerwechsel, sind Minister aus den Deputaten her vorgegangen, und keiner dieser Versammlungen ist es eingefallen, eine erneuerte Wahl derselben vornehmen zu lassen Ich bin daher der Meinung, da nach den Grundsatzen jeder Gesetzgebung ein Gesetz nicht zurückwirken könne, sondern nur kunftige Fälle und künftige Handlungen normieren solle, dieser eingeschobene Passus wegzubleiben habe, weil sonst alle, vom Anfange an beforderten, wieder ausgetretenen und dann doch in einer andern Eigenschaft hier sitzenden Abgeordneten sich dieser Unzukömmlichkeit unterziehen mußten, für welche im Ge setze selbst anderweitig nicht vorgesehen worden Ich stelle daher den Antrag, diesen Passus wegzulassen.
Präs. Ich ersuche den Herrn Antragsteller seinen Antrag schriftlich zu Übergeben Der Abgeordnete Sadil hat das Wort
Sadil. Ich bin ganz einverstanden mit dem Antrage des ConstitutionsAusschusses, erlaube mir aber vorzuschlagen, die Weglassung der Worte: "von den früheren Wahlmännern vorzunehmen. Die Mission eines Wahlmannes erlischt in der Regel, nachdem die Wahl vorgenommen war, zu welcher er berufen wurde, hier wurden wir ihnen aber eine Art Permanenz zugestehen, welche der Wahlfreiheit der Urwähler einträglich sein müßte Die politischen Ansichten wechseln bekanntlich in freien Staaten häufig, oft ist, was heute Opposition, morgen Glaubensbekenntnis der Regierung und umgekehrt Bei indirecten Wahlen wie wir sie haben, konnen die Urwahler nicht unmittelbar jenen Mann ernennen, welcher ihre politische Gesinnung zu vertreten im Stande wäre, oder den Willen hätte Sie müssen sich dazu der Wahlmänner bedienen, und deßhalb sie in jedem einzelnen Fall auch die unbedingteste Freiheit haben, nur solche zu wählen, von welchen sie erwarten konnen, daß sie jene Glieder zur Volksvertretung schicken, welche die eben bei ihnen herrschende Gesinnung theilen Wollte man ihnen Männer einer früheren Wahl, also möglicherweise anderer politischer Ansicht aufdringen, so kämen sie um sieden ihnen zustehenden Einfluß.
Nur um diesen zu wahren, stelle ich mein Amendement, und bemerke auch noch, daß der Antrag der Commission nicht immerhin practisch wäre, indem sich dieselben Wahlmänner nicht immer vorfinden dursten Endlich ist die Frage, ob der gegenwärtige Antrag des Constitution Ausschusses als Gesetzantrag zu behandeln sei oder nicht, wie ich glaube, noch schwebend erhalten worden Alles was auf die Wahl der Volksvertreter Beziehung hat, wird in jenen Staaten, wo es Constitutionen und Parlamente gibt, als so hochwichtig angesehen, daß es nur durch ein Gesäß ausgesprochen und geregelt wird, ich glaube also, daß auch wir diesem, dem Gegenstande angemessenen Gebrauche folgen, und den Antrag als einen Gesetzantrag behandeln müssen. Die Geschäftsordnung, welcher er angereiht werden will, ist eine Vorschrift für das innere Verfahren der Reichskammer Aber dieser Antrag ist offenbar ein Zusatz zur Wahlordnung, zum Wahlgesetze, und kann daher gültig nur wieder durch ein Gesetz ausgesprochen werden
Präs. Der Abg. Neuwall hat das Wort.
Neuwall Es handelt sich hier um ein Gesetz, welches wir machen wollen, ein Gesetz ist es, welches hier besprochen wird.
Es ist ein Grundsatz der Rechtslehre als Wissenschaft, ein Grundsatz, welcher von allen positiven Gesetzgebungen aller Zeiten und Volker anerkannt und ausgesprochen worden ist, daß kein Gesetz eine ruckwirkende Eigenschaft haben könne. Durch dieses Axiom der Rechtslehre, durch diesen Grundsatz aller Gesetzgebungen ist denen, für welche das Gesetz angewendet wird, ich mochte sagen ein Recht erwachsen, das Recht, daß kein Gesetz auf sie anwendbar ist, welches später erlassen wurde, sondern daß ein Gesetz immer nur eine nachhaltige, aber nie eine ruckwirkende Wirkung haben könne.
Jede Verletzung eines Rechtes ist Unrecht, jede Gesetzgebung ist berufen, Rechte zu schützen, vor Allem die constitutionellen, denn ihre Hauptaufgabe ist es, das Recht zur Wahrheit zu machen. Ein Recht zu verletzen durch einen Act der Gesetzgebung, wäre ein Act der Willkür, wäre ein Act, der nur einen Despotismus für sich bezeichnen würde.
Ich muß mich daher im Einverständnisse mit den vom Herrn Vorvorredner angeführten Gründen dafür aussprechen, daß dieses Gesetz durchaus und in gar keiner Beziehung rückwirkend erscheinen könne Ich muß mich mit dem Antrage vereinigen, daß der Satz "oder ein während der Dauer des Reichstages angenommenes bekleidet" hinwegbleibe.