das Ministerium interpellirt über das Verhältniß des Reichstages zur Krone, und über deren Vereinbarung bezüglich des Verfassungswerkes oder einzelne Theil desselben, nicht aber in Bezug auf ein specielles Gesetz. Rücksichtlich des speciellen Gesetzes hat ei selbst ich muß mir erlauben, weil mein Gedächtniß mich trügen könnte, mich auf das gedrückte vor mir liegende Reichstagsblatt zu beziehen unmittelbar ausgesprochen, "es leide keinen Zweifel, daß beide Gewalten, die legislative und executive Gewalt gleichzeitig zusammenwirken müssen, um dem Gesetze Gültigkeit zu verschaffen. " Ich glaube dieses Zusammenwirken, ohne daß man voraus darauf eingeht, was etwa die Verfassungsurkunde darüber festsetzen wird, wird für dermalen auf dem vom Abg. Schmitt angedeuteten Wege am kürzesten, am einfachsten und am glimpflichsten bewirkt. Vielleicht sind meine Verstandeskräfte zu schwach, um alle jene seinen Distinctionen schon jetzt hervorzuheben, die in den verschiedenen Wortbegriffen "Bestätigung, Genehmigung, Mitfertigung, Sanction" u. dgl. gelegen sind; doch ich verspare dieß alles, auf die Debatte über die Verfassungsurkunde. Ich besitze auch nicht jene Sehergabe, daß ich schon jetzt mit Bestimmtheit voraussagen könnte, ob die Verfassungsurkunde ein bedingtes oder unbedingtes Veto, oder ein Sanctionsrecht, oder ein anderes Recht der Krone zusprechen werde. Das sind, ich sage es meiner vollsten Überzeugung nach, Gegenstände, die heute unmittelbar gar nicht hierher gehören.
Man sagt immer, wir haben noch keine Constitution; das ist wahr, eben darum haben wir aber auch keine bestimmten Normen über das Verhältniß der legislativen und executiven Gewalt und über die Prärogative des Thrones. Indessen meine Herren, wir haben doch gewiß jetzt eine constitutionelle Monarchie, das müssen wir doch Alle zugestehen, denn sonst stünden wir noch im Absolutismus. Meine Herren, es sei auch mir gestattet, meine Ansicht auszusprechen, daß ich es als zum Wesen der constitutionellen Monarchie gehörig betrachte, daß dem constitutionellen Monarchen irgend eine, wenn auch noch so kleine Theilnahme, an der gesetzgebenden Gewalt zukomme. Auf diesen Standpunct befinden wir uns factisch noch jetzt, und wenn dem so ist, meine Herren, so sehe ich nicht ein, warum man sich so sehr gegen den Antrag des Abg. Schmitt stemmt. Vielleicht darum, weil er in einem gewiß unpräjurdicirlichen Ausdrucke von irgend einer Theilnahme des Monarchen bezüglich der jetzt von uns gefaßten Beschlüsse gesprochen hat? Schon der Abg. von Olmütz hat darauf hingewiesen, daß unsern Beschlüssen in den Augen des Volkes gewiß kein Abbruch gethan werde, wenn sie zugleich im Namen des Reichstages und des Monarchen hinausgegeben werden. Wie dieses Zusammenwirken vermittelt werden soll, ist eine Frage, die gar nicht weiter erörtert zu werden braucht. Man wendet ein, daß diese Beschlüsse des Reichstages im Ministerialwege schon publicirt worden seien; ich glaube aber nicht, daß man die Mittheilung unserer Beschlüsse an ein Landespräsidium, welches dieselben nur als einen Artikel in die Zeitung einschalten läßt, schon als eine förmliche Publication ansehen könne. Zudem waren ja auch noch die Beschlüsse nicht definitiv gefaßt; denn es waren noch eine Menge Amendements abzustimmen, und sind auch theilweise wirklich angenommen worden. Es kann daher die Mittheilung, die bisher vom Ministerium geschehen ist, nicht jene Promulgation genannt werden, die jetzt von uns geschehen soll. Endlich muß ich auf etwas zurückkommen, was bereits öfters hier erwähnt wurde.
Meine Herren, ich fühle mich nicht berufen, da ich, obwohl ich ein untergeordneter Beamter bin, mit dem Ministerium durchaus nicht in näherem Zusammenhange stehe, für das Ministerium in die Schranken zu treten; ich mache aber darauf aufmerksam, daß jeder Angriff, der bezüglich der Stellung, welche das Ministerium bei der Frage der Entschädigung angenommen hat, auf das Ministerium gemacht wird, auch auf den Reichstag, respective auf die Majorität desselben, zurückfällt. Man klagt das Ministerium an, in die Debatte entscheidend eingegriffen, und dadurch die Abstimmung irritirt zu haben. Das ist eine verdächtigende Zumuthung, die nicht dem Ministerium, sondern der Majorität und auch meiner Person gemacht wird, und die ich entschieden zurücklehne. Ich lehne sie mit um so mehr Recht zurück, als ich es gewesen bin, der lange bevor sich das Ministerium hierüber ausgesprochen hat, die Theilung der Entschädigung rage in einer Rede proponirt habe; eine Theilung, welche auch von der Majorität jetzt angenommen wurde. Nach diesem Vorgange kann man mir gewiß eine Instuenzirung von oder durch die ministerielle Erklärung nicht zum Vorwurfe machen. Wenn also der Vorwurf einer Instuenzirung beabsichtiget worden wäre, so trifft der Vorwurf nicht mich, sondern allenfalls diejenigen, welche etwa früher für die Entschädigung gesprochen und nach der ministeriellen Erklärung gegen die Entschädigung gestimmt haben.
Präs. Abg. Trojan hat das Wort.
Trojan. Fast möchte ich dem mehrfachen Bedauern, das heute in der Kammer laut würde, auch meinerseits noch Eins hinzufügen, das nämlich, daß über eine bloße Formfrage eine ganze Sitzung verflossen ist. (Zu Borrosch gewendet.) Ich will aber im verföhnenden Sinne sprechen. (Heiterkeit.) Die Herren, welche für den Antrag des Abg. von Saaz sprachen, bedauerten zu wiederholten Malen, aß aus einer Formfrage eine principielle gemacht werden will; ich bedauere es auch, und bitte deßhalb eben jene Herren, sie möchten es nicht thun, sie möchten die Sache an und für sich so ansehen und behandeln, wie sie ist, nämlich als die Kundmachung eines gefaßten Beschlusses ohne Präjudiz für eine Principienfrage. Meine Herren, reichen wir uns die Hände, um das mühsam erzielte Resultat den Völkern endlich nicht länger vorzuenthalten. Vergeben Sie insbesondere uns Böhmen, daß wir keinen Augenblick mehr verlieren wollen, weil wir tagtäglich erfahren, daß bei uns der Bauer nicht, wie anderswo, faktisch schon von der Robot befreit sei, daß er sogar noch mit Militärgewalt angetrieben wird, die Robot zu leisten. Sie werden es, meine Herren, begreifen und entschuldigen, wenn wir nichts hinzuthun wollen, um ihn noch, wenn auch nur um einen Tag länger als nothwendig, im Selavenjoche zu erhalten. Was den Vorwurf der Verzögerung anbelangt, mag ihn Jeder auf sich beziehen, wen er trifft; die Kammer aber, respective ihre Majorität, trifft er nicht, denn sie hat alles angewendet, um die Debatte so gut es ging abzukürzen und ihrem Resultate zuzuführen.
Was die Art der Kundmachung anbelangt, so ist die Art und Weise, die der Form des Gesetzes entgegenstand, verworfen, nämlich die beantragte Proclamation; und es ist von beiden Seiten angeregt worden, daß eine Sanction, eine Kundmachung mit der Fertigung des Kaisers wünschenswerth, ja unerläßlich sei. Wenn der Abg. Rieger selbst aus den Formen und dem üblichen Geschäftsgange eine republikanische Staatsform nachzuweisen suchte, so hat er uns damit wohl noch nicht den Vorwurf gemacht, daß wir Republikaner sein wollen; ihn treffen daher auch keineswegs die entgegengesetzten Vorwürfe; Rieger hat es nur als einen Beweggrund mit hingestellt, daß wir uns nicht erst zu bedenken haben, daß auf jeden Fall eine Sanction nothwendig sei.
Das Princip an und für sich, ob und in wie weit die Sanction verweigert werden könne, oder nicht, oder ob die Bestätigung unbedingt zu ertheilen sei, gehört in die Constitution; das wurde auch zugestanden. Darum werden wir es erst ein anderes Mal erledigen, und zwar werden bei der Berathung über die Constitution unmittelbar, oder aber, wenn der Fall eintreten sollte, daß wir allenfalls auch früher mit dem Ministerium hierüber in Controverse gelangen, d. i. wenn uns wirklich ein Veto entgegengestellt, und sohin die Bestätigung eines unserer Beschlüsse verweigert werden wollte, dermalen glaube ich, fürchten wir uns heut schon vor Gespenstern und Kämpfen mit Windmühlen; denn das "Veto" liegt heute noch nicht vor. Würde es verfolgen, dann erst müßten wir auf die angeregte Principienfrage eingehen. Ich wäre übrigens für meinen Theil allenfalls auch mit der Zusammenstellung einer eigenen Redactions Commission einverstanden, wenn ihre Elaborate nicht erst abhängig gemacht würden von dem Resultate der Antwort des Ministeriums auf eine Interpellation; denn da müßten wir nicht bloß einen Tag warten; die Commission könnte erst dann an ihre Aufgabe gehen, wenn die Interpellation beantwortet sein wird, und wir hätten dann in nächster Woche erst wieder über die Form des Gesetzes und dessen Kundmachung zu berathen. Was den Inhalt anbelangt, der zugleich berührt wurde im Antrage des Abg. S c h m i t t, glaube ich scheint derselbe mißverstanden worden zu sein, wenn man glaubt, daß etwa der Vorbehalt in der Form, wie ihn der Abg. Brauner vorgetragen hat oder wie sein ganzes Amendement lautet, hineinzunehmen wäre. Ich glaube, es sei gar nicht nöthig vom Abg. Brauner eine Bemerkung zu machen; dagegen aber der Beschluß allerdings einzuziehen sein, der auf Anregung des Abg. Rieger von der Kammer selbst in der vorliegenden Angelegenheit ausgesprochen wurde. Zur Vervollständigung und Ergänzung unseres Collectivantrages und besonders zur Erläuterung des 6. Absatzes desselben (nach der ursprünglichen Fassung unter 5.), daß nämlich die Commission das Recht habe, Ergänzungen und Erläuterungen oder Beschränkungen des Entschädigungsprincipes auszusprechen; das glaube ich gehört zur Sache, eben so gut, wie das Amendement, wegen Aufhebung des Bierzwanges; jener Beschluß dient zur Ergänzung des Ganzen. Ich stimme also für den Antrag des Abg. S c h m i t t.
Abg. Helfert. Ich bin für den Antrag des Abg. für die Landstraße und daher gegen den Antrag des Abg. für Saaz, weil ich durchaus nicht die Nothwendigkeit eines Aufschubes einsehe, nicht einsehe die Nothwendigkeit eine Ministerialerklärung abzuwarten, nicht einsehe die Nothwendigkeit, ja nur die Möglichkeit uns in Principienfragen einzulassen, wie dieß heute mit so bedeutendem Zeitaufwande geschehen ist. Ich theile ganz die Ansicht des Abg. für Schottenfeld, daß der Antrag des Abg. für Saaz einfacher ist, als jener des Abg. für die Landstraße, denn n i c h t s ist jedenfalls einfacher als etwas. (Heiterkeit.)
Der Antrag des Abgeordneten für Saaz geht auf Aufschub, also vor der Hand auf nichts, während der des Abgeordneten von der Landstraße auf etwas hinausgeht, nämlich, die Sache heute zum Schlüsse zu bringen. In diesem Falle erkläre ich mich, und darin weiche ich von der Ansicht des Abgeordneten für Schottenfeld ab, nicht für das einfachere, sondern für das zusammengesetztere. Es ist hier viel gesprochen worden, von Anklagen und Verdächtigungen, wegen Republikanismus einer Partei, namentlich als wäre diese Anklage aus der Rede des Abgeordneten für Eisenbrod ausgegangen. Ich muß gestehen, daß ich darin weder eine Anklage noch Verdächtigungen gesunden; ich habe daher von der entgegengesetzten Seite vielfach die Vertheidigung ohne Anklage vernommen. Ich will mich nicht darüber auslassen, ob Monarchie oder Republik, denn das gehört jetzt nicht hierher. Wenn wir jetzt etwas thun wollen und sollen, so gehört hierher nur das, was jetzt ist, und jetzt glaube ich haben wir eine Monarchie. Mir scheint die Sache sehr klar entweder der betreffende Gesetzentwurf oder Antrag gehört in die Constitution oder er gehört nicht hinein. Ich bin der Ansicht, daß beides wahr ist Es ist allerdings richtig, was ein verehrtes Mitglied vor mir bemerkt hat, daß es keine Constitution der Welt gebe, welche den Grundsatz der Gleichberechtigung aller Staatsbürger nicht enthalte, und au diesem Grundsatze beruht ja die Aufhebung des Unterthänigkeitsverbandes. Aber eben so entschieden glaube ich behaupten zu müssen, daß die Anführung dieses Grundsatzes, daß namentlich die Art der Entlastung von Grund und Boden in die Constitutionsurkunde nicht gehöre, daß es sich jedenfalls in dieser Beziehung um etwas handelt, was unsere Constitutionsurkunde, wenn sie nicht in vielen tausend Paragraphen alle möglichen Einzelheiten besprechen will, nicht enthalten kann. Gehört es also wenigstens zum großen Theile nicht in die Constitutionsurkunde, so ist es ein selbstständiges Gesetz, und in dieser Hinsicht halten wir uns entweder an den status quo oder nicht. Halten wir uns an den status quo, so haben wir eine Monarchie und zwar eine Monarchie, in welcher jedenfalls die Theilnahme des Staatsoberhauptes an der Gesetzgebung bis zu diesem Augenblicke noch nicht ausgehoben ist. Wir müssen also die Sanction haben und brauchen keine Ministerial Erklärung dießfalls abzuwarten und keinen Aufschub zu erleiden. Halten wir uns aber an den status quo nicht, wollen wir schon im voraus in Zweifel stellen, ob wir vielleicht das beschließen werden, was in der Verfassung von Belgien nach der Auslegung eines Vorredners enthalten sein soll, dann, meine Herren, können wir überhaupt jetzt gar nichts machen, so lange nichts machen, als bis dieser Zweifel behoben ist. Da wir aber jetzt gleich etwas machen sollen und machen wollen, so müssen wir uns an den status quo halten, und das ist die Monarchie, bei welcher dem Monarchen die Sanction bei einem Gesetze unmöglich bestritten werden kann. (Beifall und Zischen.)
Präs. Als letzter Redner ist der Abg. Mayer eingeschrieben.
Mayer. Zwei Vorfragen sind hier zu beantworten: 1. die Competenzfrage und 2. die Frage, ob diese über den Kudlich'schen Antrag gefaßten Beschlüsse in die Constitution gehören oder nicht? Ein verehrter Herr Redner stellte die Competenz des Reichstages, sich als legislativen zu geriren, ganz in Abrede; ohne diese Frage zu erörtern, muß ich doch die Competenz für jene Beschlüsse, die wir gefaßt haben, unbedingt in Anspruch nehmen. Wir sind da, um eine constitutionelle demokratische Monarchie zu erbauen, wir müssen daher auch alles das beseitigen, was diesem Baue absolut entgegen steht. Diesem Baue stand absolut entgegen, die Unterordnung Einer Classe von Staatsbürgern unter die Willkür einer anderen Classe von Staatsbürgern; diesem Bau stand entgegen die Ungleichheit des Bodens; diese beiden Principien haben wir ausgesprochen und mußten wir aussprechen, um das Terrain vorzubereiten, auf dem wir weiter bauen können. Wir sind berechtigt gewesen, dieses auszusprechen, denn derjenige, der zu einem Zwecke berechtigt ist, ist auch zu den notwendigen Mitteln berechtigt, um den Zweck zu erreichen; dadurch ist die Competenzfrage beantwortet. Ich komme auf die Principienfrage. Das was wir beschlossen haben, gehört nicht in die Constitution, denn wir haben bloß für einen Theil, nämlich für den Theil der Staatsbürger, die bisher der Willkür eines anderen Theiles der Staatsbürger untergeordnet waren, das vindicirt, was wir in der Constitution für alle, die es früher nicht gehabt haben, ebenfalls bewahren werden, deßwegen sind unsere bisherigen Beschlüsse von einem ganz anderen Gesichtspuncte zu behandeln, und wie die Theile der Constitutionsurkunde selbst. Die Frage der Vereinbarung, dieser Zankapfel, hat eine ganz andere Austragung als das, so wir heute zu verhandeln haben; heute handelt es sich um ein specielles Gesetz, und ich glaube, den Vorwurf, daß wir dieses specielle Gesetz in Zusammenhang gebracht haben, mit der Frage wegen einer Vereinbarung über die Constitutionsurkunde, der trifft uns nicht.
Bezüglich dieses Gesetzes handelt es sich also einfach damit wir nicht mit Floskeln reden, darum: Sollen wir es der Sanction des Monarchen unterbreiten, oder sollen wir es der Sanction des Monarchen nicht unterbreiten? Von den Gegnern sind wir gefragt worden: Wissen Sie, ob es in der Constitution ein Veto geben wird? Wissen Sie, unter welchen Bedingungen es enthalten sein wird? und ich frage: Wissen Sie, daß es in der Constitution kein Veto geben wird? Wissen Sie, daß unter keiner Bedingung ein Veto in der Constitution enthalten sein wird? Wenn Sie voraussetzen, daß die Constitution kein Veto enthalten wird, dann erklären Sie dadurch, meine Herren, daß es unmöglich ist, eine constitutionelle demokratische Monarchie zu formiren, denn ohne Veto kann ich mir das nicht denken, es müßte erst eine neue Staatslehre geschaffen werden; so lange wir aber staatsrechtlich vorgehen wollen, müssen wir die Gewalten trennen, da muß es ein Veto geben, und wenn es bis auf ein Minimum herabgeht. Wenn unsere Gegenpartei das Entgegengesetzte auch nicht weiß, dann werden wir auch keine Gesetze machen können und haben nichts zu thun, als alle Sachen so liegen zu lassen, wie sie jetzt liegen. Ich stelle mich auf den Boden, daß wir eine monarchische Constitution, eine monarchisch Demokratische Constitution zu machen haben, wir dürfen den Boden nicht alle Tage unter uns schwinden machen. Wir sind einberufen worden, in Folge der Concessionen des Monarchen, und in keiner dieser Concessionen habe ich je gelesen, daß der Thron erledigt sei. Der Thron ist nicht erledigt, wir haben einen Monarchen; und soll nun der Monarch sein, so muß ihm wenigstens das Stecht zustehen, welches alle Constitutionen dem Monarchen eingeräumt haben, und welches man ihm einräumen muß, irgend ein Veto. Ich habe zwar hier Erörterungen gehört, wo man uns sagte: Sanction ist weder Genehmigung noch Verweigerung. Übersetzen wir Sanktion ins Deutsche; Derjenige, der genehmigen kann, muß auch das Recht der Verweigerung haben.
Es ist uns ferner aus der belgischen Konstitution gesagt worden, der Artikel 69 sage: "Der König bestätigt die Gesetze, und macht sie bekannt. " Die Bestätigung bedeute, daß er sie bestätigen müsse. Der betreffende Herr Abgeordnete hätte aber auch nicht den Artikel 26 übersehen sollen, wo es heißt: Die gesetzgebende Gewalt üben gemeinschaftlich, der König, die Volksvertreter und der Senat aus. Meine Herren, wenn der König in der Kammer nichts zu schaffen hat, wenn er die gesetzgebende Gewalt nicht ausübt, so ist er nichts anderes, als eine Maschine, die den Namen unterschreibt; wer hat das Recht, zu beurtheilen, ob er den Namen unterschreiben will, oder nicht. (Beifall.) Es hat der Abgeordnete für Proßnitz gesagt, wir können ja dann mittlerweile Gesetzvorlage hinausgeben, und dann warten, bis der Constitutions Entwurf fertig ist; bisher meine Herren, waren wir alle gewohnt, die Gesetze zu befolgen; wir müssen nun neue Modalitäten schaffen, wie wir uns aber diese schassen, das weiß ich nicht, wenn ein Gesetz erlassen, die Sanction aber vorbehalten wird; was soll dann mittlerweile geschehen, wenn der Bauer das Recht hat, frei zu sein von diesen Lasten und die Obrigkeit nicht mehr verpflichtet ist, etwas zu fordern? und hat die Obrigkeit nichts mehr zu fordern, so verbindet dieses alle Staatsbürger, verbindet es aber alle Staatsbürger, so ist der Begriff eines Gesetzes hergestellt.
Ich kenne nichts Anderes; und nun, meine Herren, kenne ich nur einen höheren Grund; schaudern wir zurück, vor der Sanction Sr. Majestät? Müssen wir nicht alle wünschen, daß die Majestät sich mit uns verständige? Können wir ein Gesetz geben, und der Thron hat es nicht sanctionirt? Wie können wir sonst für die allgemeine Befolgung des Gesetzes bürgen, als wenn es sanctionirt wird? Meine Herren, principielle Fragen kenne ich nicht. In einer constitutionellen Monarchie, wo der Thron nicht erledigt ist, kenne ich keine principiellen Fragen. Wir müssen uns staatsrechtlich benehmen, wollten wir aber dieses, so müssen wir uns der Sanction des Monarchen unterbreiten. Man hat ferner gesagt, man solle nur zum Monarchen, und nicht zum Volke sprechen; warum sollen wir nicht zum Volke sprechen? Meine Herren, es ist in einem jeden constitutionellen Staate der Gebrauch, daß die hohe Kammer als die gesetzgebende Gewalt, mit dem Monarchen durch Adressen spricht.
Das Entgegengesetzte, daß die Kammer unmittelbar, und nicht durch die executive Gewalt sich in Rapport mit dem Volke fetzte, davon weiß ich nichts. Es ist ferner dagegen protestirt worden, daß der Rieger'sche Vorbehalt in die Textirung aufgenommen werde. Ich muß bemerken, daß dieß kein Vorbehalt, sondern ein Kammerbeschluß war; ein Kammerbeschluß zu dem Zwecke, daß der allgemein gefaßte §. 5 bezüglich derjenigen Arbeitsleistungen, so gegen Entschädigung aufzuheben sind, von der Commission, wenn sie solche Arbeitsleistungen findet, die nicht zu entschädigen wären, registrirt werden dürfe. Es haben deßhalb viele ihre Amendements zurück genommen, um sie der Commission zuzuweisen, und ich glaube, daß es das Mitglied für Proßnitz in demselben Sinne wünschen muß, daß der §. 5 einer Registrirung unterzogen werde, wenn er seiner früheren Behauptung consequent bleiben will. Ob wir durch die heutige Debatte inconsequent geworden sind, indem wir endlich einmal und so schnell als möglich die Beschlüsse vor das Volk bringen wollen, um in jenen Provinzen, wo noch diese Lasten bestehen, selbe auch gesetzlich aufhören zu machen, darüber trifft uns kein Vorwurf der Verzögerung. Ich trage daher wiederholt darauf an, welches Amendement immer beliebt würde, daß unsere Beschlüsse so schnell wie möglich und in dem gewöhnlichen Wege, wie alle Gesetze bisher kund gemacht worden sind, kund gemacht werden.
Präs. Die Reihe der eingeschriebenen Redner ist geschlossen. Es liegen mehrere Anträge vor. L ö h n e r (will das Wort ergreifen, man will es ihm nicht gestatten).
Abg. L ö h n e r. Ich bitte den Herrn Präsidenten den Paragraph zu verlesen, nach welchem der Antragsteller das Wort ergreifen kann. Es scheint, daß man die Geschäftsordnung nicht kennt.
P r ä s. Wenn ich mich nicht irre, so dürfte dieser Paragraph in der Anwendung abhängig sein von der Frage, ob die vorliegenden Anträge selbstständige oder Verbesserungsanträge sind. Ich weiß mich zu erinnern, daß ich eben in einem solchen Falle zu Gunsten des Herrn Abgeordneten für Saatz auf diesen Paragraph hingewiesen habe, und die hohe Kammer hat meiner Auslegungsweise nicht Statt gegeben, aber ich werde den Paragraph vorlesen. (Liest §. 64.)
Ich bleibe bei meiner frühern Auslegungsart, obwohl die hohe Kammer damals nicht mit mir in ihrem Beschusse übereinstimmte.
Abg. Löhner. Ich gestehe, daß ich mit großem Interesse den heutigen Verhandlungen gefolgt bin, namentlich dem Vortrage des Herrn, der unmittelbar vor mir kam. Ich habe nicht geglaubt, als der Antrag des Abgeordneten Schmitt, als mein Antrag kam, daß wir eine so umfassende, so fruchtbare Debatte haben würden, über eine solche Menge von Gegenständen, die sonst wohl Gegenstände von Vorlesungen sind, von mehr als Einer Vorlesung sein dürften. Wir haben so viel gehört über Constitution, Republik, Monarchie, Sanctionsannahme, wir haben sogar die Behelfe gehört, wie eine constitutionelle demokratische Monarchie existiren müsse, von dem allen in dem ursprünglichen Antrage keine Spur vorliegt. Wir haben die Beweise gehört, wie wir uns zu verhalten haben, wenn wir unsere Function als constituirender Reichstag beendiget hätten, also wie sich der constituirende Reichstag nach uns zu benehmen haben wird. Ich hoffe, wir werden alle durch diese Lehren den Unterschied von Republik und constitutionelle Monarchie und Demokratie an sich doch kennen gelernt haben, und ich habe seit einiger Zeit so viel bloß von institutioneller Monarchie gehört, daß ich mich freue, wieder einmal zu hören, daß die Herren der Demokratie nicht ganz vergessen haben, wir werden all dieses benützen; allein, meine Herren, bei der heutigen Frage muß ich auf einige andere Puncte kommen, ich muß zuerst bemerken, daß diese Gegenstände, über deren etwas weitläufige Verhandlung, Klagen, Vorwürfe gemacht wurden, nicht von uns hereingebracht worden sind.
Es lag bloß ein rein formeller Antrag von mir vor; meine Motivirung war rein formell, mein Antrag war, daß wir die Zeit, die bis morgen jedenfalls verlaufen muß, dazu benützen, um die Redaction vorzunehmen und hintendrein die Form der Publikation zu beschließen.
Das war mein Antrag; ich berufe mich auf die stenographischen Berichte über die heutige Sitzung. von welcher Seite Principienfragen in die Debatte hineingeworfen wurden, die gar nicht hinein gehören; die stenographischen Berichte werden es zeigen. Ich muß aber weiter fragen: wenn man immerfort erzählt von Zeitverlust, der in meinem Antrage liegen soll, warum sagt man nicht, daß es sich auf diese Art, nach der Meinung dieser Herren darum handeln würde, dem Bureau die Redaction zu übertragen, ohne sie uns wieder vorzulegen? denn nur so kann es gemeint sein. Wenn man sagt: In einer Stünde kann die Redaction fertig sein, o ja! das heißt, wenn wir die Redaction dem Bureau übergeben, und es ersuchen, die Sache weiter zu spediren; wenn man aber von der Voraussetzung, und ich hoffe noch, daß man davon ausgeht, daß diese Redaction der Kammer wird vorgelegt werden müssen, so muß ich die Herren bitten, mir zu erklären, wie man die Redaction früher vornehmen soll; es müßte nur, was ich nicht gehört habe, sein, daß die Herren auch eine Nachtsitzung halten. Ich weiß nur, daß morgen das Ministerium antworten wird, darum habe ich darauf angetragen. daß der morgige Redactionsvertrag noch zu verschieben wäre. Wenn man nicht mehr die Redaction verlange, so gebe ich einen Gewinn von 24 Stunden zu, ich muß aber die Kammer fragen, ob sie darüber einig ist, daß die Redaction nicht mehr vorgelegt werden solle.
Wenn dieß der Fall sein sollte, müßte ich mich energisch dagegen erklären, darum, weil wenn der Antrag des Abg. Schmitt angenommen wird, das nicht bloß eine Redactionsfrage im gewöhnlichen Sinne des Wortes ist, sondern eine Instruction an die Commission, in welcher Weise sie die Redaction vorzunehmen hat. Wenn Sie eine solche Instruction geben, wie redigirt werden müsse, müssen Sie auch sagen: Du wirst nach dieser Instruction handeln und dann die Redaction vorlegen, damit wir uns überzeugen, daß Du die Instruction befolgt hast.
Diese Instruction, meine Herren, geht in das Meritum der Sache ein, denn sie trägt an, daß die Commission dahin instruirt werde, wie aus drei verschiedenen Kammerbeschlüssen ein einziger zu machen sei, und geht namentlich dahin, zu welchen Absätzen die späteren zwei Beschlüsse einzuschalten wären. Meine Herren, so viel über Republik und Monarchie gesprochen worden, sind nicht genug in dem Hause, welche wohl wissen, welchen Unterschied es macht, wenn man einen Antrag in 6, 7 Puncten hintereinander angenommen hat, und zwar einen Antrag, bei welchem man weit ausgehende Principienfragen in einzelnen Puncten erledigt und hierauf über einzelne Dinge nachträglich einzelne Beschlüsse faßt? Glauben Sie, daß es eins ist, ob diese drei Anträge hintereinander gedruckt und 2, 3 Specialanträge in dein ersten gestellt werden, unter dem logischen Einflusse, unter der logischen Gewalt allgemeiner Principien gestellt werden, die in dem ersten Antrage enthalten waren? (Beifall.)
Ist es gleichgültig, ob Sie die Aufhebung des Bier und Branntweinzwanges vor dem Principe, daß Entschädigung geleistet werde für alle Lasten oder hinter dieses Princip stellen? ist das so gleichgültig? ist es eine solche Frage, die sich lediglich ohne weitere Vorlegung der Commission überweisen läßt? (Beifall links.) Meine Herren, so weit sind wir noch hier Juristen, der Jurist ist am Ende auch nur ein Logiker, der praktisch logisch zu sein gelernt hat, daß wir das wohl zu schätzen wissen, wie groß der Unterschied ist, also auch die Verantwortung, welche Instructionen wir unseren Commissionen geben, die Verantwortung, daß wir uns dann überzeugen, daß diese Instructionen auch wirklich beachtet worden seien. Endlich sind wir das wohl dem Lande schuldig, uns selbst zu überzeugen, ehe die Instruction angewendet wird, uns selbst klar zu machen, welche legislative Auslegungen sich in der Zukunft für eine Menge von Gegenständen daraus ergeben werden, und also muß erst die vorgeschlagene Fassung berathen werden.
Ich muß bemerken, daß, wenn der Reichstag so vorginge, keine Zeit erspart würde, wenn aber anders, dann müßte ich feierlich erklären, daß ich nach meiner Überzeugung, und diejenigen Herren die dieser meiner Ansicht beistimmen, die Abstimmung verweigern müßten; denn es ginge gegen mein Gewissen, auch eine solche Redaction zu submittiren, ohne erst ihre logische Tragweite gewürdigt zu haben; wie gesagt, Sie gewinnen nichts an Zeit, darum muß ich bemerken, daß wir nicht schuld sind am Zeitverlust. Wir haben keine Principienfrage angeregt; eben mein Antrag ging lediglich darauf, der Commission so viel Zeit zu geben, als wir dem Vorstandsbureau als Redactionsbureau ebenfalls einräumen würden. Morgen muß nun die Redigirung vorgelegt werden, nun meine Herren, wählen Sie! Wollen Sie die Redaction einer gewählten Commission ohne Instruction übergeben, damit sie die beschlossenen Puncte hintereinander aufzuführen, oder wollen Sie eine Instruction, die folgenschwer ist, dem Vorstandsbureau übergeben, und darauf verzichten, daß sie (Beifall verschlingt die Schlussworte).
Schmitt. Ich bitte ebenfalls um das Schlusswort als Antragsteller. Es handelt sich hier um zwei Gegenstände, um einen formellen Gegenstand und um einen materiellen Gegenstand. Was den formellen Gegenstand betrifft, nämlich die Art und Weise der Veröffentlichung der Sache, so füge ich nur noch in Kürze Folgendes bei: nicht weil das Ministerium eine Erklärung der Kammer gemacht hat, sondern ungeachtet das Ministerium der Kammer eine Erklärung gemacht hat, trage ich auf die von mir vorgeschlagene Form an, und glaube, und halte mich wenigstens persönlich überzeugt, daß in der von mir gemachten Stilisirung durchaus gar kein Präjudiz über die Frage liege, welche von Seite des Abg. für Prag durch die Interpellation an das Ministerium angeregt worden ist. Ich erkenne unseren Zustand als einen tatsächlichen an, für welchen bezüglich der Form der Kundmachung, noch keine Norm besteht; wir können uns daher, bevor dieses Constitutionsgesetz dießfalls die Bestimmung getroffen hat, auch nur in jenen Formen bewegen, welche dem tatsächlichen Zustande entsprechen, ohne dadurch der künftigen Autonomie der Kammer vorzugreifen. Ich verwahre mich daher selbst gegen jede Folgerung aus dem tatsächlichen Zustande auf jenen der künftigen Gesetzlichkeit.
Ich erkläre unseren Stand derzeit wiederholt für einen tatsächlichen. Ich bin daher in dieser Frage der Meinung, daß der Beschluß der Kammer sogleich dem Ministerium übermittelt werde, um die beistimmende Erklärung Sr. Majestät zu veranlassen, und so den Kammerbeschluß zur Kundmachung zu bringen. Ich glaube dadurch in gar keiner Beziehung den Beschlüssen der Kammer zu präjudiciren, und beharre bei meinem Antrage. Ich habe es in der redlichsten Absicht gethan, um praktisch die Sache so schnell als möglich ihrem Ende zuzuführen, um so mehr als ich erst kürzlich erfahren habe, daß man in Böhmen noch nicht jenen factischen Zustand der Nichtleistung der Robot anerkennt, sondern daß die Robot noch mit Execution beigeschafft wird, wo es wirklich darum zu thun ist, daß kein Tag verloren gehe. Ich muß über den mir gemachten Vorwurf, daß ich auch eine Instruction für das Vorstandsbureau aufgenommen habe, mich dahin verwahren; in meinem Antrage habe ich geglaubt, bestimmt sein zu müssen, und alles anführen zu müssen, was ich meiner Überzeugung nach als nothwendig für die Ausfertigung hielt. Ich habe lediglich in meinem Antrage gesagt: "Ich proponire, daß die hohe Kammer ohne Aufenthalt über die Formalfrage beschließe: Erstens zweitens drittens. " Dadurch habe ich eine Verhandlung über die allerdings als materiell anerkannte Frage nicht ausgeschlossen, ich habe auch nicht gesagt, es müsse gleich geschehen, sondern über diese Frage ist zu sprechen, ich werde mich auch nicht entgegensetzen. Lieber wäre es mir gewesen, wenn man gleich darüber gesprochen hätte, ob der Zusatz wegen Aufhebung des Bier und Branntweinzwanges nach dem §. 3 zu fetzen sei, oder zu einem andern Paragraph, und ob der Beschluß der Kammer über den Rieger'schen Antrag am Schlüsse beizufügen fei oder nicht. So wie ich den Antrag wegen Aufhebung des Bier und Branntweinzwanges gefetzt habe, so halte ich es meiner Überzeugung nach für vollkommen richtig, indem dadurch die Frage verwahrt ist, ob eine Entschädigung oder keine Entschädigung zu leisten fei.
Es sind dießfalls auch separate Anträge da, die der Commission zugewiesen wurden, in denen gar keine Rede war, ob eine Entschädigung geleistet werden soll. Die Frage ist offen und bleibt offen.
Der Beschluß der Kammer über den. Rieger'schen Antrag paßt meiner Ansicht nach nirgends hin als an den Schluß sämtlicher Anträge, weil sie im Ganzen ausspricht, daß die Frage, ob entschädigt werden soll, eingeschränkt werden könne, nicht aber, daß die Entschädigung ausgedehnt werden soll. Dieß liegt gerade im Interesse der Landleute, deren Wohl uns allen am Herzen liegt. Wir werden demnach der Sache am besten dienen, wenn wir uns über die Formfrage geeinigt haben, und uns dann über die materielle Frage in ganz kürzer Zeit besprechen. Auf diese Art hätten wir aber die Zeit gewonnen, auch über die anderen Fragen zu stimmen.
(Auf der rechten Seite bittet der Abg. Durbasiewicz um das Wort.)
Präs. Dießfalls ist die Debatte schon geschlossen.
Abg. Durbasiewicz. Aber als Antragsteller habe ich noch das Wort; indem ich mich dem Antrage des Abg. Löhner anschließe, beharre ich zugleich bei meinem Antrage, daß nämlich über die in Kudlich'scher Angelegenheit gefaßten Beschlüsse als Ganzes abgestimmt werde, vorläufig der Commission als Ganzes übergeben werde. Zwar hat ein Herr