des Antrages erledigt werden könne, sondern daß man ihr ganz offen und ehrlich ins Angesicht schauen und darüber einen bestimmten Beschluß auch schon im Principe fassen müsse. (Beifall. ) Die Frage der Entschädigung ist nach der einstimmigen Ansicht des Ministeriums eine Frage des Rechtes, der Billigkeit, der politischen Klugheit und der Nationalehre. (Beifall. ) Es wird im Principe mit der Entschädigungs- frage stehen oder fallen. (Beifall. ) Ich bedauere, daß die Frage der Entschädigung hier zu einer politischen geworden ist, daß man aus ihr eine Parteifrage gemacht hat; gewiß liegt dieser Ansicht zum Theile ein großes Mißverständniß zu Grunde. Man hat das Persönliche des Unterethansverhältnisses nur gar zu sehr mit dem Sächlichen, mit dem rein dinglichen der Bodenbelastung verwechselt, und ich zweifle nicht, daß Vieles von jenen Herren, welche gegen die Entschädigungsfrage gesprochen haben, eben nur gegen das Erstere gemeint war und keiner von uns glaube ich, wird für die Aufhebung des persönlichen Unterethansverbandes, sowie für die Auflassung der obrigkeitlichen Gewalt und Gerichtsbarkeit auch nur einen Heller bewilligen. (Beifall. )
Was aber die dingliche Belastung des Grund und Bodens betrifft, so darf man den Grundsatz des Rechtes, den Grundsatz des Eigenthums nicht durch bloße Humanitätstheorien beseitigen.
Ich glaube, daß man hier von einer Ansicht ausgeht, welche kein Staat in Deutschland, und Deutschland soll uns ja in dieser Beziehung vor allen vor Augen schweben, theilt. Meine Herren ' es ist gewiß nicht unbillig, wenn man Rücksicht nimmt auf jene Grundsätze, welche die Gesetzgebungen anderer deutschen Staaten sich in der Ablösungsfrage gegenwärtig gehalten haben. Ich will nicht zurückkommen auf jene Ablösungsgesetze, welche seit 30 Jahren in den verschiedenen Staaten Deutschlands durchgeführt wurden, allein ich glaube mich berechtigt, auf jene Grundsätze hinzuweisen, welche in der neuesten Zeit, und zwar in Parlamenten, wenigstens im Entwurfe zur Vorlage kamen, welche auf gleicher Grundlage, auf der freien Volkswahl beruhen, wie unsere Kammer. Ich glaube mich berechtigt, darauf hinzuweisen, daß sowohl den Arbeiten des Frankfurter Parlaments, als jener der preußischen constituirenden Versammlung in der Ablösungsfrage dieselben Grundsätze vorgeschwebt, und in den bezüglichen Entwürfen über die Grundrechte des Volkes, Anerkennung gefunden habe, für welche wir hier auftreten. Namentlich hat der Verfassungsausschuss der constituirenden Nationalversammlung in Frankfurt, ein Ausschuß, in welchem auch (zur linken gewendet) Männer der äußersten Linken sitzen, Männer, die gewiß das demokratische, ja selbst das republikanische Princip vertreten, dieser Ausschuß hat der Versammlung einen Entwurf über die Grundrechte des deutschen Volkes vorgelegt, und in diesem Entwurfe speciell die Frage der Entlastung des Grund und Bodens behandelt. Dieser Entwurf stellt, und zwar ohne daß in diesem Puncte von irgend einem Mitgliede ein weiterreichendes Minoritätsvotum abgegeben worden wäre, den Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigenthums, knüpft daran den weitern Grundsatz, daß alles, was aus dem rein persönlichen Verhältnisse der Unterthänigkeit entspringt, alles, das, was aus der obrigkeitlichen Gewalt einem gutsherrlichen Hoheitsrechte oder ähnlichen Befugnissen hervorgeht, stammt den aus diesem Verbanden fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen ohne Entschädigung für immer zu beseitigen sei, allein für alle guts und schutzherrlichen Grundlasten, Zehenten und ländlichen Servituten, kurz für die dinglichen Belastungen des Grundes und Bodens, spricht dieser Entwurf nicht das Princip der unbedingten Aufhebung, sondern bloß das Princip der Ablösbarkeit durch den Belasteten aus; dieselben Grundsätze durchdringen im Wesentlichen auch den Entwurf der preußischen Verfassung.
Es darf daher meine Herren nicht als ein Eingriff in die Rechte des Volkes angesehen werden, wenn wir von gleichen Grundsätzen geleitet, für das Princip der Entschädigung in die Schranken treten. Ich glaube, daß wir dieses der Ehre unseres Vaterlandes schuldig sind, daß wir nur so die Frage im Sinne der wahren Freiheit und des Rechtes entscheiden. (Bravo rechts. ) Meine Herren, vergessen Sie nicht, was Sie mit der unbedingten Aufhebung ohne Entschädigung aussprechen würden. Es liegen zwar leine vollständigen statistischen Daten darüber vor, welches Capital durch diese Lasten repräsentirt werde, allein annäherungsweise läßt sich doch manches sagen. Der Gesamtertrag des Grundes und Bodens in den Provinzen, deren Vertreter hier versammelt sind, beträgt nach den statistischen Ausweisen in einem Jahre ungefähr 700 Millionen Gulden. Es wird gewiß sehr ein geringes Verhältniß sein, wenn man nur ein Drittheil dieser Summe, als auf den Rustikalboden entfallend annimmt. In Niederösterreich ist mir bekannt, daß dieses Verhältniß sich viel höher stellt.
Wird aber das angenommen, so ist der Werth des Ertrages des belasteten Bodens ungefähr 230 bis 240 Millionen. Wird nun ein Zwanzigstel als auf die Belastung entfallend angenommen, so würde das einen Antheil an dem Ertrage von ungefähr jährlichen 11 Millionen und im fünfpercentigen Kapitalanschlage einen Grundstockwerte von ungefähr 220 Millionen repräsentieren.
Ferner meine Herren, bitte ich Sie zu erwägen, daß die sämmtlichen Kapitalien der Sparkassen und Versorgungsanstalten ein Capital von wenigstens 100 Millionen, die Waisen und Depositengelder der hier vertretenen Provinzen circa 200 Millionen ausmachen, daß ferner die Depositen des Militärs mehr als 52 Millionen, darunter circa 32 Millionen bloß in meist hypothekarisch versicherten Heirathscautionen betragen, daß endlich die Fonde, welche für öffentliche Wohltätigkeitsanstalten bestehen, theils in durch eine solche Maßregel betroffenen Realitäten, theils in Hypotheken auf solchen Realitäten ein Vermögen von ungefähr 150 Millionen besitzen, so daß also ein Gesammtcapital von beinahe 500 Millionen besteht, welches den arbeitenden Classen Witwen und Waisen und gemeinnützigen Anstalten gehört, und von welchen man annehmen kann, daß wenigstens ein Drittheil theils in Realitäten, welche durch diese Maßregel empfindlich getroffen werden, theils in Schuldtitel, welche dadurch wenigstens gefährdet werden können, bestehen.
Es ist daher allerdings Pflicht, den Beschluß über eine solche Maßregel mit aller Ruhe und Besonnenheit zu fassen, und ich glaube, daß ein verehrter Abg. aus Galizien Recht hatte, wenn er sagte: den Enthusiasmus wollen wir lassen, wenn wir einmal mit der Sache fertig geworden sind. Was nun das Detail des Antrages selbst betrifft, so kann ich nur im Allgemeinen bemerken, daß, wenn der Antrag zur Abstimmung kommt, es doch angemessen sein dürfte, im Allgemeinen für die Berathung selbst die Grundzüge festzustellen, welche bei der Abstimmung als Richtschnur zu gelten haben, weil ja jetzt nicht einmal die Möglichkeit gegeben ist, so vielfältige Amendements in ein Ganzes zusammen zu bringen, und ein bestimmtes Schema für die Abstimmung zu gewinnen. Ich habe die höchste Achtung vor der Einsicht und dem ausgezeichneten Tacte unseres Herrn Präsidenten, allein ich zweifle sehr, ob es angemessen fei, die Verantwortung für die Zusammenstellung der so verschiedenartigen Amendements in ein gegliedertes Ganzes ganz allein auf die Schulter unseres Herrn Präsidenten zu legen. Ich würde daher glauben, daß es nicht unzweckmäßig wäre, unmittelbar, bevor zur Abstimmung geschritten wird, eine eigene Commission zu ernennen, welche die Hauptgesichtspunkte der verschiedenen Amendements unter Einreichung der einzelnen Detailbestimmungen an dem zugehörigen Orte in ein Schema zusammenzufassen, und die Grundlage für die Abstimmung vorzubereiten hätte. Dadurch würde kein wesentlicher Aufschub herbeigeführt, vielmehr die Abstimmung selbst wesentlich erleichtert werden.
Finanzminister Krauß. Ich halte mich für verpflichtet, noch einige Worte zu sprechen. Es ist der Gegenstand in allen Richtungen so erschöpft worden, daß ich mir durchaus nicht anmaßen will, etwas Neues zu sagen.
Doch, da die Frage der Entschädigung eine so wichtige ist, und endlich das Zahlen einmal erfolgen muß, scheint es mir nöthig, mich auszusprechen, von welchem Gesichtspuncte das Ministerium, und insbesondere das Finanzministerium diesen Gegenstand betrachtet. Es sind die vorliegenden Fragen sehr verschiedener Art, nämlich: vor allem Andern soll das untertänige Verhältniß gelöst werden? darüber besteht keine Verschiedenheit der Anissachten:
sollen die Grundlasten auch aufgelöst werden; auch darüber hat sich eine entschiedene Mehrheit oder Übereinstimmung aller Meinungen ergeben. Die Frage aber, nämlich diejenige, welche am meisten Verschiedenheit der Meinungen hervorruft, ist: ob eine Entschädigung zu leisten sei, von wem diese Entschädigung zu leisten sei, und in welcher Art die Entschädigung aufgebracht werden soll? Mein Herr College, der Herr Justizminister hat damit seine Rede geschlossen, daß wir gerecht sein sollen; mir scheint auch, daß die Gerechtigkeit die Grundlage und die Grundbedingung jeder Finanzmaßregel sein soll. Wenn wir gerecht handeln, so wird es den Finanzen nicht an Mitteln gebrechen, um vermittelnd einschreiten zu können. Ich werde nun den Gegenstand von seiner praktischen Seite zu beleuchten suchen, wenn die Unterethansschuldigkeiten aufgehoben werden.
Ich scheide hier alle Diejenigen aus, welche aus öffentlichem Rechte entspringen, ich scheide hier alle Diejenigen aus, welche mit der Gegenleistung der Herrschaft von selbst erlöschen. Für diese Zweige der Leistungen kann eine Vergütung nicht angesprochen werden, weil die Vergütung schon im Aufhören der Gegenleistungen selbst Belegen ist. Es kann sich hier bloß nur handeln um diejenigen Leistungen, welche zivilrechtlicher Natur find, es mag nun sein, daß der Vertrag vorliegt, oder die Gesetzgebung seit Jahrhunderten, oder in der letzten Zeit diese Bezüge als privatrechtlicher Natur bezeichnet hat. Nach dieser Scheidung wird zwar die Summe derjenigen Leistungen, welche vergütet werden müssen, sich beschränkter darstellen, sie wird aber noch immer bedeutend sein. Wird nun zu dieser Aufhebung geschritten, so dürfte man sich vor allem klar machen, welche Änderung dann im Zustande des Volkslebens im gegenseitigen Verhältnisse der verschiedenen Glieder des Volkes erfolgt. Die Änderung würde sich beiläufig folgendermaßen darstellen. Ein Grundbesitzer kauft einen belasteten Grund, auf welchem eine Belastung von hundert Gulden, nehmen wir an, haftet; er zahlt dafür den Kaufschilling, nach Abzug des Capitals, das der Leistung von hundert Gulden entspricht. Wenn also das Capital das der Grundertrag abwerfen würde, 300 fl. ausmacht und 100 fl. solcher Urbariahleistungen darauf haften, so wird er nicht 6000 fl. zahlen, sondern 4000 fl., indem 2000 fl. für die Leistung in Abzug kommen. Der Gutsherr, an welchen diese 100 Gulden zu leisten sind, hat auch sein Gut gekauft, und im Kaufschilling sind die 100 fl. als Ertrag eingerechnet worden; er also das Gut, welches er sonst um 20. 000 fl. gekauft hätte, um 22. 000 fl. gekauft. Nun werden diese 100 fl. aufgehoben; die Folge davon ist, daß dem Werthe des bisher belasteten Grundes ein Betrag von 2000 fl. zuwachsen, und dem andern Grunde, welcher mit dem Bezuge verbunden war, ein Werth von 2000 fl. abfallen sollte.
Wenn man die Sache so betrachtet, würde man glauben können, daß in der Wesenheit keine große Änderung vor sich geht; man stellt dasjenige, was rechts war, nun links, es geht von Einem auf den Andern über. In der Wirklichkeit wird sich aber die Sache nicht so gestalten. Das Volk, der Staat, oder wie man immer die Gesammtheit nennen mag, ist ein organisches Ganze. Es ist bewunderungswürdig eingerichtet, so, daß, wenn ein Theil leidet, auch die andern Theile sich nicht entschlagen können, an dem Leiden des andern Theil zu nehmen. Wenn man von der einen Seite den belasteten Grund erleichtert, ohne dem anderen Grundbesitzer, welcher bisher das Recht hatte, den Bezug für sich zu verwenden, eine Vergütung zuzuwenden, so wird eine Lücke in den Werthen und in dem Vermögen entstehen.
Es ist kein bloßes Gleichnis, wenn man den Staatskörper mit einem organischen Körper vergleicht. Man versuche, und entziehe einem Theile des Körpers eines lebendigen Ganzen einen Theil der Säfte, und dränge diesen Theil der Säfte in einen andern zurück, oder hindere, daß der Kreislauf so wie bisher Statt finde, und es wird Jedermann erkennen, daß, wenn nicht für lange Zeit, doch vorübergehend eine Schwäche, eine Erkrankung des Körpers erfolgt. Dasselbe wird auch buchstäblich eintreten rücksichtlich der Umsetzung der Werthe im Innern des Volkslebens, im Innern des Staatskörpers; es wird einer zahlreichen Classe von Bewohnern des Landes ein Bezug entzogen werden, den sie bisher verwendete. Aufwiesen Bezug waren sie angewiesen zum Behufe der Bestellung ihres Grundbesitzes, zum Behufe der Erhaltung ihres Lebens und ihrer Familie; wird dieser Bezug plötzlich aufgehoben und denjenigen, welche ein Recht haben, keine Vergütung geleistet, so müßten die Berechtigten ihre bisherigen Verfügungen ganz ändern, sie können nicht so wirtschaften, wie bisher und können nicht ein Leben fortsetzen wie bisher, mit Ausnahme jener, welche reich sind, und aus andern Quellen das Abgängige ersetzen können; dieses letztere kann nicht als Regel angenommen werden, sondern wird unter die Ausnahmen zu rechnen sein; wenigstens wird die Mehrzahl der Güterbesitzer nicht in der Lage sein, so große Bezüge, um welche es sich hier handelt, leicht zu entbehren. Nur dürste zu fragen sein: Wer wird darunter leiden? nicht unmittelbar bloß Jene, welche bisher diese Bezüge auf die bemerkten Arten verwendeten, sondern alle Diejenigen, welche mit ihnen in Verbindung standen, und von dieser Verbindung Nützen gezogen haben. Es wird der Grundbesitzer, welcher auf Frohnen rechnen mußte, seinen Grundbesitz nicht so bestellen, als es bisher der Fall war. Wenn er das Capital hätte, oder Bezüge, die an die Stelle treten, würde die Bewirtschaftung ihren alten Gang fortgehen. Das ist aber nicht der Fall, wenn nicht die Vergütung geleistet wird. Damit wird schon im Allgemeinen die Produktion abnehmen, es wird aber auch ein anderer Stand leiden, der zahlreich ist, auf den mehrere Herren Redner hingewiesen haben, und gerade der Stand derjenigen, welche auf die Arbeit ihrer Hände hingewiesen sind. Sie werden nicht mehr diejenige Arbeit finden bei den großen Grundbesitzern, die sie früher finden konnten, ja sie werden selbst bei den, von ihren Lasten ganz befreiten Unterthanen, wie man sie bisher nannte, oder bei den kleinen Gutsbesitzern nicht mehr jene Arbeit finden, als bis jetzt, weil eben diese Grundbesitzer durch die Aufhebung der Frohnen freie Zeit erlangt haben, mithin diese anderen Taglöhner nicht mehr in dem Maße brauchen, und zu beschäftigen in der Lage sind. Es bleibt aber nicht bloß bei den Bewohnern des flachen Landes, es dringt die Wirkung in die übrigen Canäle der Umsetzung aller Werthe ein. Die Güterbesitzer, welche bisher einen großen Theil ihres Einkommens von den Urbariahschuldigkeiten bezogen, werden, nachdem sie diesen Bezug entbehren, nicht mehr im Stande sein, so zu leben, wie es bis jetzt der Fall war, sie werden sich bedeutend einschränken, nicht in Städten wohnen können, sie werden ihre Kinder nicht in die Städte zur Erziehung senden können. Wer wird dann dabei leiden? Es werden die Bewohner der Städte dabei leiden; Industrie und Handel wird mit der Abnahme der Urproduktion auch nicht gewinnen, und mit der Änderung und Einschränkung der Konsumtion wird natürlich auch Industrie und Handel das Seinige zu leiden haben, wenn eine solche Lücke plötzlich in dem Einkommen eines großen Theils der Bevölkerung entsteht. Nun könnte man glauben, es wird das Alles ausgeglichen durch den Gewinn, welchen die kleinen Grundbesitzer, die bisher die Dienste und Schuldigkeit zu leistet hatten, erlangen. Allein auch das dürfte nicht der Fall sein, denn erstens würden vorzüglich in den Ländern, wo der gemeine Mann in der Cultur noch nicht so weit vorgeschritten ist, als dieß anderwärts der Iall sein kann, die plötzlich freigemachten Unterthanen nicht in der Lage sein, ein Mittel zu finden, ihre freie Arbeit so zu verwenden, wie es vielleicht im Laufe der Zeit der Fall sein wird. Dann aber wird ein anderes Übel eintreten, nämlich: die Güter sind großenteils verschuldet; wird den Güterbesitzern das Entgelt für dasjenige, was sie bisher bezogen haben, gänzlich verfangt, so erfolgt ganz natürlich, daß sie an ihre Gläubiger die Schulden nicht mehr so regelmäßig zahlen können, als es bisher der Fall war. Es werden Stockungen eintreten, die Gläubiger werden auf den Verkauf der Güter dringen und man weiß, was der Zwangsverkauf ist; vorzüglich wenn der Zwangsverkauf im Großen eintritt. Es ist die Zahl derer, welche bei dieser Maßregel betheiligt sind, so groß, daß sehr zu besorgen ist, einige Zeit hindurch dürften die Güter im Ganzen im Werthe herabgehen.
Nachdem für die Zukunft jeder Unterschied zwischen Dominical und Rustikalgrund aufhören soll und muß, so ist es natürlich, daß dann noch mehr als jetzt das Ausbieten einer großen Menge Grundstücke auf den Werth der Gründe der Unterthanen selbst einwirken wird, und daß der Zuwachs an dem Werthe der Rustikalgründe nicht derjenige sein wird, welcher er wäre, wenn eine Entschädigung an die Grundherren geleistet worden wäre. Es ist keine Kleinigkeit, wenn man 15 vielleicht 20 Millionen Gulden, auf welche man die Urbariahschuldigkeiten anschlagen kann, von dem Einen auf den Andern überträgt, dieß ist nicht so folgenlos wie eine Feder, die man von rechts nach links legt. Es ist nach dem innigen Zusammenhange, in dem die verschiedenen Theile des Staates stehen, nicht anders möglich, als daß aus einer so plötzlichen Änderung ein Zustand der Erkrankung, ein Zustand der Schwächung des Gesamtkörpers erfolge. Nun frage ich, welchen Zweck könnte man wohl haben, auf diese Art vorzugehen? Ich kann mir wohl denken, daß, wenn man erlittenes Unrecht zu beseitigen hat, man dann das Unrecht abschneidet; hier handelt es sich aber nicht um erwiesenes Unrecht, denn alles, was die Person der Grundbesitzer und die Freiheit derselben beschränkt, das soll ohne Entschädigung aufhören; aber alles dasjenige was zivilrechtlicher Natur ist, was als solches fortwährend ein Gegenstand der Käufe und Verkäufe war, das überging von Hand zu Hand, und als solches gekauft und verkauft worden ist, kann kein Unrecht genannt werden. Es ist alles das sicher ein Werk einer Tyrannei. aber was für einer Tyrannei? einer Tyrannei, die wir nicht beheben können, nämlich des Tyrannen der Noth. Die meisten untertänigen Schuldigkeiten sind daraus entstanden, daß derjenige, der nichts hatte, um sein Leben fortzubringen, kein Capital befass und nichts anderes zu leisten im Stande war, als das Feld zu beackern, oder beim Feldbau behilflich zu sein, um leben zu können sich die härtesten Bedingungen freiwillig gefallen ließ. Ich brauche nur hinzuweisen auf Irland. Welche Bedingungen gehen die dortigen Pächter, die doch ganz frei sind, ein, um sich nur das Leben zu fristen, um nur ein Stückchen Scholle zu erlangen? sie geben die eine Hälfte des Lebens, ja zwei Drittheile desselben hin um den Rest. Nun dieses Tyrannen Folge und Werk ist allerdings das jetzige Verhältnis, und deßhalb glaube ich, daß das Verhältniß gelöst werden soll, aber auf eine Art, bei welcher die Gesammtheit des Volkes nicht leidet. Ich kann nicht zugeben, daß diejenigen, die bis jetzt berechtigt waren, nicht auch Glieder des Volkes sind.
Mir scheint die klügste Art zu handeln ist die, bei welcher wir gerecht handeln, da wird sich alles allmählig ausgleichen, es werden die Werthe nicht plötzlich vernichtet werden, und es wird ein gedeihlicher Übergang zu bessern Zuständen erzielt werden (Bravo). Es fragt sich, wer soll nun die Entschädigung leisten? Und ich glaube, die Antwort dürfte einfach die sein: Diejenigen haben die Entschädigung zu leisten, welche dabei gewinnen; damit will ich aber durchaus nicht sagen, daß der Belastete allein die Entschädigung zu leisten habe, denn der jetzige Zustand ist ein solcher, daß der Berechtigte eben so einer Knechtschaft unterliegt, wie der Belastete selbst. Ich bitte nur zu erwägen, besonders in den Ländern, wo Roboten bestehen, wie sehr derjenige, welcher angewiesen ist, in seiner Wirtschaft Robot zu verwenden, sich in einem so beschränkten Zustande befindet, daß er nicht so wirtschaften kann, wie es ihm die gesunde Vernunft, die beste Einsicht eingibt. Nein, er muß so handeln, wie es ihm die Inventaren vorzeichnen, damit er die ihm zu Gebote stehenden Mittel benütze. Es ist also sicher, daß bei dem jetzigen Zustande der Berechtigte bedeutende Beschränkungen erleidet, wenn dieser Zustand noch aufrecht erhalten würde. Die Berechtigten würden, wenn sie eine Entschädigung erhalten, ganz anders ihre Wirtschaft einrichten können. Sie würden Ersparungen machen können, an die sie jetzt gar nicht denken dürfen. Daraus folgt, daß, wenn eine Entschädigung geleistet wird, auch dieses Element wesentlich berücksichtiget werden müsse. Es wird noch ein anderer Zustand eintreten, welcher in einiger Zeit den Berechtigten, für einen großen Theil dessen, was sie jetzt verlieren sollen, eine Entschädigung gewähren wird. Nämlich dadurch, daß der Unterthan freier über seine Zeit verfügen wird als jetzt, nachdem er dann nicht mehr ein Unterthan, sondern ein freier Mann ist, wird ein allgemeines neues Wirtschaftssystem entstehen. Die größeren Grundbesitzer werden es ihrem Interesse am entsprechendsten finden, ihre Grundbesitzungen zu theilen, wenn auch nicht auf immer diese Theile zu verkaufen, doch aber vorzüglich in Pachtungen hinkanzugeben. Es werden kleinere Pachtungen entstehen, und der Pachtzins wird viel größer sein, als er jetzt mit der Robot erzielt werden kann. Mir scheint also, daß man nicht zurückschrecken könne, einen Theil desjenigen, was den Berechtigten einschränkt, also der bisherigen Schuldigkeit von ihm selbst tragen zu lassen. Der zweite, der dabei gewinnt, oder streng genommen, der erste ist der Verpflichtete selbst. Daß der Verpflichtete von denjenigen Schuldigkeiten, welche privatrechtlicher Natur sind, ohne Entgelt losgezählt werde, ist, wie schon ein Herr Redner vor mir bemerkt hat, nicht gerecht und mittelbar auch nicht im Interesse des Grundbesitzers selbst gelegen. Ich bin überzeugt, daß bei der ehrenwerthen Gesinnung des Bauernstandes eine mäßige Vergütung unter dem Bauernstande eine günstige Aufnahme finden wird. Es bleibt aber noch ein dritter Gewinnender: die Gesammtheit, denn ich bin überzeugt, daß es nicht leicht eine wichtigere Maßregel gegeben hat, und nicht bald geben wird, als gerade die, welche jetzt der Berathung unterzogen wird, es wird eine große Veränderung vorgehen, und es wird wirklich das, was der Herr Abg. Kudlich bemerkt hat, eintreten, ein Garten wird entstehen. Aber es handelt sich nun darum, den Übergang zu diesem Garten auf eine Art möglich zu machen, daß Werthe nicht vernichtet werden und nicht auf längere Zeit ein Zustand geschaffen werde, welcher in einiger Beziehung ärger wäre, als derjenige, der bis jetzt bestanden hat. Wenn meine frühere Darstellung richtig ist, so wird es sich ganz klar zeigen, daß nicht allein die Privaten in ihrem Einkommen beschränkt und benachteiligt werden, wenn eine große Lücke im Einkommen eines großen Theils des Volkes entsteht, sondern dieß würde auch sicher auf das Staatseinkommen einwirken, denn ich bin überzeugt, daß die Steuern nichts weniger als so eingehen werden, als es der Fall wäre, wenn ein vermittelnder Übergang zur gänzlichen Entlastung der untertänigen Besitzer gefunden wird.
Es wird sowohl die directe als indirecte Besteuerung nothwendiger Weise zunehmen, wenn der Bauernstand eine größere Freiheit genießt, wenn er Herr seiner Zeit, Herr seiner Arbeit, Herr seines Erzeugnisses ist. Ich schrecke also in meiner Stellung als Finanzminister nicht zurück, daß ein Theil der Entschädigung auf den Staat übertragen werde. Ich glaube, das ist das Mittel, durch welches man alle Ansichten vereinigen kann, und durch welches man auch jenen Übergang, der so wünschenswerth ist, bewirken kann. Ich sehe eine Zukunft herankommen, die viel größer ist, als die Gegenwart; und sie wird es sein in Folge der Maßregeln, um die es sich heute handelt. Werden wir von Seite des Staates die Ausgleichung, so weit als sie auf den von mir bezeichneten Wegen erzielbar ist, übernehmen, so wird dieser Zustand schneller eintreten. Ich gebe zu, daß auch, wenn wir keine Entschädigung leisten, in einiger Zeit sich ein viel günstigerer Zustand entwickeln wird, entwickelt sich doch die Pflanzenproduktion wieder auf der Lava, wenn eine längere Zeit verstrichen ist. Es ist aber die Aufgabe der Staatsweisheit, einen solchen Übergang schnell zu bewirken, und nicht erst einen solchen den Zufälligkeiten der Zukunft zu überlassen. Es würde, um dazu zu gelangen, der Erfolg, wie ich schon früher anzudeuten die Ehre hatte, darin bestehen, daß die Besitzungen von einer Hand in die andere gehen. Es werden andere Menschen die Besitzungen an sich bringen, und dadurch werden die Länder in den Stand kommen, bei welchem die allgemeine Produktion und alle andern Segnungen sich entwickeln werden. Es kommt darauf an, wie lange dieser Übergang dauern wird, ob er nicht durch äußere Ereignisse und Zufälligkeiten gestört wird; und man berechne den Verlust an Werth, man berechne, wie viel von dem Staatseinkommen nicht eingestoßen ist, und man wird sich überzeugen, daß die Rechnung zu Gunsten einer Maßregel stehen würde, bei welcher die Entschädigung von Seite des Staates für einen Theil übernommen wird.
Ich bitte aber nicht zu glauben, daß ich sanguinische Hoffnungen hege, und daß ich glaube, diese Sache fei so leicht. Im Gegentheile, ich bin darauf gefaßt, daß in den ersten Jahren die Erfolge sich in den Einnahmen des Staates nicht so bedeutend äußern können, als in den folgenden. Ich glaube aber, daß dasjenige, was in den folgenden Jahren zu erwarten ist, den Ersatz enthalten wird für dasjenige, was man einige Jahre hindurch zugesetzt haben dürfte; dann aber glaube ich auch nicht, daß ein Beschluß jetzt schon gefaßt werden könnte, wodurch man aussprechen würde, welchen Theil der Staat übernehmen werde.
Mir scheint, daß dieß gegenwärtig schon deßwegen nicht möglich ist, weil in den verschiedenen Provinzen gewiß auch Mittel vorhanden sind, durch welche man diesen Übergang erleichtern kann, man also auf diese Provinzial Verhältnisse Rücksicht nehmen muß.
Dann tritt auch noch hinzu, daß man in dieser Beziehung vorsichtig zu Werke gehen muß.
Es werden sich die Mittel an die Hand geben lassen, es muß aber dazu nothwendiger Weise ein beiläufiger Anschlag des Objektes bekannt sein, um das es sich handelt; nun vermisse ich aber bisher einen solchen Anschlag, und es ist sehr schwer, ihn zu machen; darum ist es so wichtig, daß der Gegenstand hier in seinen Grundsätzen aufgefaßt, daß aber dann, was die letzten Bestimmungen betrifft, auch in den Provinzen einer Berathung unterzogen werde, welches keineswegs ausschließt, hier die Grundsätze festzustellen. Ich glaube, das stimmt auch ganz mit demjenigen überein, was mein verehrter Herr College bemerkt hat, und ich kann nur das wiederholen, was auch von ihm angeführt wurde, weil es der Ausdruck des Ministeriums ist.
Ich muß aber jetzt noch die Geduld der hohen Kammer mir für eine persönliche Sache erbitten.
Nämlich, es ist von einem der Herren Abg. aus Galizien, und gerade aus meiner Vaterstadt, bemerkt worden, daß das vorige Ministerium sich rechtfertigen muß, daß es Sr. Majestät den Vorschlag gemacht hat, für Galizien die Entschädigung unter gewissen Bedingungen und Beschränkungen aufs Ärar zu übernehmen; es ist schon an sich gewiß schmerzlich, eine Anklage erhoben zu sehen, und unter einer Anklage zu stehen, doppelt schmerzlich aber mir, dieß zu sehen, nachdem ich in diesem Lande geboren bin, und diesem Lande meine besten Kräfte geweiht habe. Ich leugne durchaus nicht, ich war schon im Ministerium und ich habe dem Minister des Innern beigestimmt, daß die Entschädigung unter den bestimmten Bedingungen von Seite des Staates übernommen werden soll.
Ich habe mich in Galizien bereits vor beiläufig 30 Jahren mit der eben jetzt vorliegenden Frage beschäftigt, denn ich habe erkannt, daß diesem Lande durchgreifend nur dadurch zu helfen ist, wenn in den bäuerlichen Verhältnissen eine bessere Ordnung hergestellt wird. Damals war leider das Verhältniß ganz anders beschaffen, damals war von einer Schenkung keine Rede, im Gegentheile, man hat geglaubt, daß die Robot das einzige Mittel sei, bei welchem der Landbau fortbestehen könne Die Mittel, welche man damals vorschlagen konnte, führten zu keinem Erfolge, es blieb beim Alten, oder um richtiger zu sprechen, es entwickelten sich die Nachtheile, welche aus dem fehlerhaften Zustande hervorgingen, immer gräulicher und gräulicher, als ich aus dem Lande hierher berufen wurde. Nachdem ich 21 Jahre abwesend war, kam ich zurück, und leider was fand ich? ich fand Fortschritte in den Städten, fand aber auf dem stachen Lande, obgleich 21 Jahre kein kurzer Zeitraum sind, die Dinge wie sie früher waren.
Damals war gerade eine Maßregel im Zuge, welche nach meiner Anficht fehlerhaft war, fehlerhaft in ihrer Anlage, fehlerhaft deßwegen, weil sie nicht gerecht war, nämlich die Robotregulierung. Ich war berufen, bei dieser Maßregel mitzuwirken. In vorhinein hatte ich erklärt, daß ich dazu nicht mitwirken könne, wenn nicht wenigstens das zweite Gebrechen behoben, wenn nicht der Gerechtigkeit entsprochen werde. (Beifall. ) Ich glaube, man konnte schon damals die Robotregulierung nicht vornehmen, wenn nicht eine Entschädigung wäre geleistet worden; dieses war in Galizien vielmehr nothwendig, als in andern Theilen der Monarchie. Galizien ist ein herrliches Land, bewohnt von einem vortrefflichen vielbegabten Volke, daß aber in sich zerrissen ist, Galizien ist ein Land, in welchem die größten und wichtigsten Kräfte verborgen liegen und bisher noch nicht benützt worden sind. Worin liegt der Grund? Das Land ist immer für arm gehalten worden, hauptsächlich in Folge des früheren Zustandes der bäuerlichen Verhältnisse. Ich bitte, meine Herren, zu erwägen, die Unterethansschuldigkeiten in Galizien haben nicht weniger betragen, als 5 Millionen und einige hunderttausend Gulden; es gibt dort viele Grundstücke, auf denen die Unterthans Schuldigkeiten sogar den Bruttoertrag erschöpft haben. Wenn man die Verhältnisse des Landes richtig ins Auge faßt, so ist das erste Bedürfniß diesen Zustand zu ändern, nämlich jenen in Bezug auf dich bäuerlichen Verhältnisse hier konnte, hier mußte geholfen werden. Die fortschreitende richtigere Ansicht hat dahin geführt, daß die Güterbesitzer selbst dieses erkannten; in den ersten Monaten dieses Jahres war eine große Bewegung in den Gemüthern, und so geschah es auch, daß die richtige Anschauung einen viel schnelleren Gang nahm, als es unter anderen Verhältnissen der Fall gewesen wäre. Es traten viele Gutsbesitzer auf, welche erklärten, sie schenken die Robot, das waren aber nicht alle; nun bitte ich, sich die Stellung der übrigen Güterbesitzer zu denken, welche die Robot nicht geschenkt haben, und die Stellung der Regierung, welche es als ihre vorzüglichste Pflicht erkannte, solchen schändlichen Gräueln zu begegnen, wie jene, die im Jahre I846 gegen die Herren verübt worden sind.
Was konnte also für ein Mittel ergriffen werden? Derjenige Güterbesitzer, welcher die Robot nicht schenken konnte oder wollte; in welch peinlicher Lage befand er sich, er konnte häufig nicht seinen Bezug herschenken; es sind so viele vorzügliche Familien im Lande, welche auf diesen Ertrag angewiesen sind, welche nicht so leicht ein solches Opfer bringen konnten, es sind sehr viele Güter verschuldet; nun stelle man sich einen Güterbesitzer vor, der umgeben ist von Gütern, auf welchen die Robot geschenkt worden ist, denken sie sich auch, wie die Bauern gegen diesen Güterbesitzer dann gestimmt waren.
Ich frage: hätte es die Regierung darauf ankommen lassen sollen, daß man mit Militärexekution, und ich weiß nicht, mit welchen andern harten Maßregeln die Robot von den Unterthanen solcher Güter eingetrieben hätte, dieß glaube ich, hätte man der Regierung schwerlich zumuthen können. Es war also nöthig einen entscheidenden Schritt zu thun. Im März wurde eine Adresse überreicht, welche den Weg angab, und der Weg war der, daß die Güterbesitzer erklärten, wenigstens eine Zahl aus ihnen, sie wollen die Robot schenken, dagegen sollen die Servituten aufhören, und es soll eine Grundregulierung eintreten. Nun hat die Regierung erkannt, daß die Unterethansschuldigkeiten nicht mehr zu halten sind. Dabei tritt aber noch ein anderer Umstand ein, der von wenigen bisher berücksichtigt worden ist. Galizien grenzt nämlich in einer langen Grenze an Ungarn, und in Ungarn ist am letzten Landtage beschlossen worden, daß die Unterethansschuldigkeiten aufzuhören haben, und daß die Vergütung von Seite des Staates zu leisten sei. Von Ungarn sind auch, ich kann dieß bestätigen, denn ich habe selbst einen solchen Brief gelesen, Aufforderungen an die Unterthanen ergangen, sie sollen nicht mehr arbeiten, sie sollen sich auflehnen. Die Regierung konnte unmöglich mit verschränkten Armen zusehen, daß von der einen Seite die Unterthanen gegen die Herren aufgestanden wären, und auf der andern Seite auch die Regierung in die größte Verlegenheit gekommen wäre. Es war nöthig zu handeln und nun frag es sich, wie konnte man handeln. Die Antwort darauf ist: man konnte nur nach den Gesetzen handeln. Die Gesetze sprechen aber für solche Fälle einen Grundsatz aus, der würdig ist in einer freisinnigen Constitution eine Stelle zu finden, nämlich der §. 365 des bürgerlichen Gesetzbuches sagt: "Wenn der Staat ein Eigenthum in Anspruch nimmt, so soll es nur gegen Schadloshaltung geschehen, " und folglich ist es, da die Aufhebung der Schuldigkeiten aus öffentlichen Rücksichten erfolgte, rücksichtlich der Schadloshaltung der Berechtigten nothwendig und dringend