in der Provinz Böhmen, und ich glaube gewiß auch in Mähren die Sache zu verfolgen, in wenigen Wochen könnten wir mit einer Arbeit fertig sein, wo dieser Unterschied am Tage liegt, und dieser Unterschied so ausfallen würde, daß er ganz gewiß den Erwartungen der Verpachteten entsprechen würde. Nebst der Robot fallen noch eine Menge der zu Böhmen bestehenden Unterethansverbindlichkeiten in dieselbe Kategorie der nicht abzulösenden, sondern in streichenden Lasten. Solche Lasten sind: Die Schutz und Schoßgelder der untertänigen Städte und Gemeinden, die Wald und Jagdtage, die Waisendienste, die Abfuhr von Federn, Gespenst und Asche, die Schüttungen des Waldabers, die obrigkeitlichen Gewerbszinse, das Mortuar und die Abfahrtsgelder u. dgl. m. Endlich fällt auch in diese Kategorie der obrigkeitliche Bierzwang, in sofern er sich nicht auf jene Wirthhäuser erstreckt, welche erweislich von der Obrigkeit auf eigenem Gründe und Boden, auf eigene Kosten erbaut und contractmäßig, unter der Verbindlichkeit des Ausschankes obrigkeitlicher Getränke, an Private überlassen worden sind. Auch die Lohntage der sogenannten Rahbieschen Robot Abholenten, als ein Überbleibsel der Robot, welche eigentlich aufgehoben, und rechtsmäßig abgelöst war, gehören in diese. Kategorie; so wie die der emphitheutischen Häusler, wenn sie sich auch zunächst auf einen Contract gründen, denn diejenigen Rücksichten, welche schon die alten Robotgesetze bezüglich der Gleichstellung der Inlaute mit den unbefelderten Häuslern aussprechen, fallen schon vermöge der ratioIegis auch auf dieses Verhältniß zurück. Wollten wir einen Grundsatz aussprechen, von den zwei, wie es mir scheint, hier vertreten gewesenen Extremen, z. B. den daß alles abzulösen ist, was eine bisher rechtlich sanktionierte Quelle des Einkommens der Grundobrigkeiten war, was mit dem Komplex der Herrschaften und Güter verkauft und verpfändet wurde, so würden wir jedenfalls einen sehr inconstitutionellen Grundsatz aussprechen, wir würden die Aufhebung einer Sclaverei diktieren, unter der Bedingung, daß der Sclave über seinen gewöhnlichen Verdienst, den er dem Herrn verschafft, auch noch ein Superplus in dem Maße erwerben und zurücklegen müsse, die den Herrn in den Stand setzte, auch für die ganze Zukunft jene Rente zu decken, die ihm die Haltung der Sclaven bisher garantierte. Die zweite Frage: welche Lasten sind diejenigen von denen, ich will nun nicht mehr sagen die Person, sondern der Grundbesitz des Unterthanen, frei werden muß, so wie seine Person schon frei ist, zwar durch Decretation des hohen Reichstages aber nur unter einer gewissen Bedingung? Unter dieser Kategorie gehören jene sogenannten Urbarballasten, welche nicht als ein Ausfluss eines inhumanen Institutes, wie der Leibeigenschaft, sondern als ein Ausfluss eines, zwar der Jetztzeit nicht entsprechenden, Dehnnochaber in der frühern Zeit rechtlichen und an uns übergangenen Verhältnisses sich darstellt. Es ist ein Theil der gegenwärtigen Hand und Zugrobot, es sind die Grundlasten der Erbpächter und der Emphiteuten, welche theils mit wirklichen Unteräthanslasten bisher in einer Person concurrirt haben, theils auch aus Unkenntnis der Sache mit eigentlichen Unteräthanslasten verwechselt worden sind. Für eine Ablösung dieser Grundlasten sprechen alle Gründe der Vernunft und alle Gründe der Billigkeit, selbst auch Gründe der Politik. Leugneten wir den Reichsboden solcher Verhältnisse nach einer genauen Scheidung derselben auch forthin, aus dem Grunde, weil wir die Rechtstitel davon unter dem sogenannten historischen Rechte zu finden gewohnt waren, so würden wir meine Herren! wahrhaftig der Consequenz nach auch denjenigen Boden vor einem großen Publikum in Frage stellen und leugnen, auf welchen wir uns als die erste constitutionelle gesetzgebende Versammlung der Länder Österreichs befinden. Wir würden uns von Seite derjenigen, denen es unbequem erscheint nach altem Rechte nicht mehr privilegiert zu sein, dem Vorwurfe aussetzen, als hätten wir unsere Existenz hier, unfern Boden, nur der Gewalt zu danken, über welche ein Übergewicht kommen und sie wieder stürzen kann. Ich will zwar nicht sagen: daß wir, wie ein Abgeordneter vor mir etwas übertrieben von diesem Platze her behauptete, daß wir Ursache hätten, Räuber und Mörder aus den Gefängnissen heraus zu lassen; ich glaube aber, wir hätten dann Ursache, selbst den Rechtsbestand der Integrität der österreichischen Länder, die wir hier vertreten, in Frage zu stellen, und so manches Band leugnen zu müssen, was zwar nach einem historischen, dennoch aber zu verteidigendem Rechte die Völker zusammen hält. Was Gewalt, Arglist und Unrecht geschnürt hat, das möge immer zerhauen werden, was aber durch Jahrhunderte geschürt worden ist, und woraus sich alle jene gefunden freien Ideen entwickelt haben, die uns hier vereinigen, das muß zu lösen versucht werden, so lange es noch geistige und materielle
Mittel gibt, solche geschlungene Knoten zu lösen. Allerdings kam durch das fortwährende obstinate Zurückhalten der rückschreitenden Partei die Lösung jeder wichtigen Soziallehn Frage in das Stromgebiet der Revolution. Danken wir es der Vorsehung, daß Osterreiches Völker die Revolution, diese gefährliche Klippenfahrt nicht ohne Steuermann durchmachte. Sie begannen sie mit ihrem Kaiser an der Spitze, und ich hoffe, sie werden sie auch glücklich vollenden, geschart um ihren geliebten Kaiser. (Beifall) Ich muß noch bemerken, daß wir durch ein nicht notwendiges Zerhauen dieses durch Jahrhunderte geschlungenen Knotens, auch die Interessen unserer bürgerlichen, unserer neuen bürgerlichen Freiheit bloß stellen, nicht allein auf die Weise wie ich es schon angedeutet habe, sondern auch auf eine andere Art, nämlich wir rufen dadurch die Bestrebungen einer reaktionären Partei hervor. Meine Herren, es gibt eine reaktionäre Partei, die eben so unter der Maske einer democratischen Volkstümlichkeit einher schleicht, wie sie auch unter dem Panier des alten Absolutismus im Geheimen der jungen Freiheit Ränke schmiedet und ihr Schlingen legt. Ein Abgeordneter aus Galizien hat sehr gut in dieser Versammlung darauf hingedeutet, und ich erlaube mir ein Paar Worte aus seiner Rede anzuführen. "Wollen wir die Gefahren der Reaction vermeiden, so müssen wir besorgt sein, daß wir keinen Fehltritt thun. Ich sage dieß in unserem eigenen Interesse; wir müssen trachten, stark zu sein, und diese Stärke abhängig zu machen von den Grundsätzen, die uns leiten werden. Wir müssen uns von dem Gefühle für die Freiheit und des Rechtes leiten lassen, und wir werden den größten Theil der Völker, die mit gespannter Aufmerksamkeit auf uns sehen, befriedigen, und ihres Beistandes versichert, alle Fragen lösen können, und uns nicht zu kümmern brauchen, wenn der Adel es vorziehen sollte, unser Gegner zu sein. "Bei der dritten Frage, nämlich bei derjenigen, wie, wann und durch wen ist die Bedingung der nur bedingt aufzulassenden, das heißt der abzulösenden Grundlasten, ins Werk zu setzen, kommen wir eigentlich auf eine eigentümliche Verfassungsfrage. Kein einziger der vielen Abänderungsanträge zum Antrage des Abg. Kudlich umgeht die Frage, als wäre nicht erst der Ausspruch eines eigens zu schaffenden Orkanes nöthig, um den hohen Reichstag in die Lage zu versetzen, sich ruhig über das Princip aussprechen zu können. Nur der zuerst gestellte kurze Antrag, der eigentlich den Funken in das Pulverfass warf, sagt bloß "vorbehaltlich der Bestimmungen, ob und wie eine Entschädigung zu leisten sei. " Die meisten Anträge gehen darauf hin, daß die Zusammensetzung einer Commission nöthig erscheint, welche gewisse Vorarbeiten zu liefern. hätte, auf deren Grundlage die Beschlußfassung erfolgen soll. Ich glaube eine solche Commission ist dringend nothwendig, aber es kommt darauf an, wie sie die bisherigen Herren Antragsteller gemeint haben. Genügt schon die Vorarbeit dieser Kommission, wenn sie zu Stande kommen sollte, um die Frage ganz zu lösen, oder soll sie bloß dazu dienen, um den hohen Reichstag in die Lage zu versetzen, sich auf eine, alle Interessenten befriedigende Weise über den Grundsatz auszusprechen, und damit für die Anführung einen untrüglichen Leitfaden zu geben? Ich glaube die Arbeiten genügen höchstens bloß zu letzterem, und es ist noch etwas, was jeden Falls, soll die Aufgabe gut gelöst werden, nachfolgen muß. Ich glaube auf ein Verfassungsverhältnis hinweisen zu müssen, auf das Verhältniß der einzelnen Länder Österreichs, und es gestaltet sich auf diesem Puncte die Sache zu einer eigentlichen Verfassungsfrage. Die Durchführung der Entlastung des Grundbesitzes, nicht nur von den untertänigen, sondern auch noch von ändern mit dem Grundsatze einer gesunden Nationalökonomie, mit dem constitutionellen Principe nicht verträglichen Lasten muß jeden Falls dem Provinzial Landtage überlassen werden. (Teilweises Murren und Beifall. Ich bitte meine Herren, ihre Verwunderung erst dann auszusprechen, wenn ich zu Ende bin. ) Das strenge Recht, die Billigkeit und die Notwendigkeit erheischt es. Das strenge Recht, denn die Völker Österreichs, welche durch ihre Abgeordneten hier zusammengetreten sind, haben von den unveräußerlichen Rechten der Nationalität nicht so viel abgetreten, sie konnten nicht soviel abtreten, um sich nicht einmal das vorzubehalten, ihre innern Angelegenheiten zu Haufe zu schlichten, nach Grundsätzen, wie es Niemand besser vermag, als nur sie selbst. Meine Herren, verkennen sie nicht den natürlichen Standpunct Österreichs. Wir haben zu dem Gebäude der alle Völker Österreichs gleich umfassenden bürgerlichen Freiheit, Felsengrundlagen, die die Natur gegeben hat. Es sind die bisherigen Ländergebiete und die Nationalitäten. Wir müssen das Gebäude auf diesem Felsengrunde aufführen, aber wir dürfen nicht in die Nachbarschaft gehen, um auf einen grundlosen Sand oder Moorboden für die Grundlagen erst Piloten schlagen zu müssen (Teilweises Zischen, anhaltender Beifall), mit denen wir vielleicht nicht früher fertig würden, als wir auf der andern Seite das ganze Gebäude aufgeführt haben könnten. In dem Gebäude der österreichischen Gesammtconstitution, meine Herren, muß eine behagliche Zufluchtsstätte für seine Bedürfnisse der Bergbewohner der Karpaten ebenso gut finden, wie der Bewohner der warmen Küsten Dalmatiens, der Deutsche eben so gut wie der Slave, der Rumäne eben so gut wie der Italiener. Aber, meine Herren, zu Haufe muß jedem noch etwas übrig bleiben, wo er sich Herr in eigener Wirtschaft fühlt.
(Beifall Zischen. )
Ich bin etwas abgesprungen von der eigentlichen Frage, um mit desto mehr Nachdruck wieder darauf zurückzukommen. Wie ungeheuer haben sich die Verschiedenartigkeiten des Unterethansverhältnisses, der Belastung des Grundbesitzes überhaupt, auch auf rein privatrechtlichem Boden, mit den Schicksalen der Nationen Österreichs, die keine kleinen Potenzen sind, Jahrhunderte lang auf eigenem Boden herausgebildet? Meine Herren, fetzen wir eine Commission noch so gut, noch so sachkundig und fleißig aus dem Reichstage zusammen ich weiß nicht, ob sie im Stande sein wird, in die Privatverhältnisse so tief einzugehen, um uns Vorarbeiten liefern zu können, die uns mit dem Terrain so bekannt machen, wie dieses in jedem Lande in kürzester Zeit mit Sicherheit geschehen wird übrigens doch auch vor der Verantwortung der Welt, so wie vor einem hohen Reichstage selbst. Die Nationalitäten Österreichs, meine Herren, haben ihre Rechte auf eigene Ordnung ihrer häuslichen Verhältnisse nicht aufgegeben. Das Recht der Nationalitäten besteht nicht bloß darin, in seiner Muttersprache sprechen zu dürfen; es enthält noch andere wichtigere Rücksichten in sich, es enthält die Principien in sich, über diejenigen Angelegenheiten, die ein Anderer nicht so gut versteht, wie die Nation selbst, über diejenigen Angelegenheiten, die sie ans ihrer Tasche bezahlen müssen, die nur ihr wohl und wehe thun, selbst zu sprechen, Herr im eigenen Hause zu sein. Aber, meine Herren ! auch die Billigkeit erheischt dieß nicht weniger wie das strenge Recht. Bei der Frage der Aufhebung der von mir bezeichneten Lasten ergeben sich bezüglich der Frage der Ablösung: von wem soll die Entschädigung gegeben werden, wie und worin soll die Entschädigung bestehen? auf die verschiedenen Länder so wichtige und verschiedenartige Fragen, daß, wenn wir die ganze Sache wieder zusammenwerfen, wir wegen einer einzelnen Provinz vielleicht einen Grundsatz aufstellen müssen, der ohne Noth allen Übrigen wehe thun wird. Wir haben provinzielle Hilfsmittel, provinzielle Quellen, an denen wir Jahrhunderte zusammengespart haben. Ohne das Band der Einigkeit zwischen allen Völkern Österreichs im Geringsten zu lockern, können wir diese Quellen für sich benützen, und wir brauchen dann nichts für einander herzugeben, was wir einander nicht wieder ersetzen könnten. Wir kommen sehr leicht über die Frage der Ablösung provinzleise überein, wenn sie als zulässig ausgesprochen wird. Endlich ergibt sich die physische Nothwendigkeit wohl auch schon aus dem, was ich zur Begründung der Frage bezüglich des strengen Rechtes und der Billigkeit auseinander gesetzt habe. Es handelt sich nur darum: Ist es nöthig, diese Frage theilweise den Völkern Österreichs zum Ausspruche zu überlassen, so möge man dann, damit nicht irgend eine Provinz einen retrograden Schritt macht oder gar hinter einer Andern zurück bleibt, dafür sorgen, daß die Provinzen, auf ihren (ich spreche das Wort ungern aus, es haftet eine böse Rückerinnerung daran, ich kenne aber kein Anderes) Landtagen nach demselben freisinnigen Modus repräsentirt würden. Meine Herren ! geben wir diesen liberalen Grundsatz für die Provinzialvertretung, so können wir ihnen jede Frage, ruhig überlassen; und ich bin überzeugt, das Volk wird seine Vertreter zur Lösung solcher Fragen gut wählen; das Volk wird wählen, daß die Versammlung nicht in die Lage kömmt, ein Zehntel der Mitglieder unter denjenigen zählen zu müssen, die Beschlüsse zu fassen haben, welche Völker binden, ohne daß sie ein Wort von der Sprache, in der sie verhandelt worden verstehen. (Beifall. ) Ich muß nur noch mit wenigen Worten bemerken, daß wir bei der Lösung der Urbarial und überhaupt der Grundentlastungsfrage durchaus nicht in die traurige Notwendigkeit kommen müssen, dieses Verhältniß mit einem um den Hals eines freien Menschen festgeschlungenen Knoten, an dem er über Lösung der Frage ersticken kann, verglichen zu sehen. Ich glaube, unter diesen Umständen könne man sich von hier aus bald über diejenigen Grundsätze aussprechen und Beschluß fassen, die unsere nüchternen Völker gewiß befriedigen werden, wenn sie selbst werden über die Frage nachgedacht, und sich überzeugt haben, daß, wenn man bei der Lösung aller Fragen mit Umsicht zu Werke geht, wenn man da nicht schneidet, wo man lösen und schneiden soll; dann auch dem Volke nicht jenes verschnitten oder abgeschnitten werde, über welches sich die Berechtigten wie die Verpflichteten gemeinschaftlich freuen. Ich habe im Angesichte die Erhaltung und die feste ruhige Entwicklung derjenigen Errungenschaften, für welche nicht bloß Wien ausgestanden, sondern für welche zu verschiedenen Perioden alle Völker Österreichs mit mehr oder weniger Gefahr, mit mehr oder weniger Opfern sich geregt haben. (verläßt unter Beifall die Tribüne. ) Präs. Die Reihe ist nun an den Abg. Lasserblasser. Meine Herren ! Man hat mit zahlreichen Amendements, mit vielfachen Erörterungen, mit glänzenden Reden den Antrag meines Freundes Kudlich zu bemängeln, zu verbessern, das Zuviel und Zuwenig heraus zu grübeln gesucht. Ich erkläre zum Eingange meiner Worte frei und unumwunden, daß ich mir den verbesserten Antrag des Abg. Kudlich und Compagnie in Pausch und Bogen gefallen lasse, ich will damit keineswegs zeigen, daß nicht einzelne Verbesserungen desselben wünschenswerth erscheinen, z. B. möchte ich glauben, daß der 1. Theil des Gredler'schen Antrages genauer und umfassender und juridisch richtiger das ausspreche, was im 2. Absatze des Kudlich'schen Antrages enthalten ist. Ich möchte auch wünschen, daß zur Beseitigung mancher Besorgnisse, die gegen die Stilisierung des 3.Absatzes des Kudlich'schen Antrages geltend gemacht worden sind, derselbe etwas präziser gestellt worden wäre. Allein es ist mir mehr um das Wesen der Sache, als um die Worte zu thun, das Wesen der Sache aber liegt so klar vor uns allen aus, daß wir zu aller seiner Verständlichkeit ein haarscharfes Abwägen der Worte nicht bedürfen:. übrigens wünsche ich, daß der Antrag des Abg. Kudlich mit all' seinem Verdienste, das in ihm liegt, auch sein Antrag bleibe, und nicht
durch Zugeben und Abzwicken in andere Hände übergehe; ich erkläre daher nochmals, daß ich mir den Kudlich'schen Antrag in Pausch und Bogen gefallen lasse. Bekanntlich, wie es auch schon von mehreren Rednern ausgesprochen worden ist, zerfallt ei in Hauptteile, die ersten 2 Absätze sprechen 2 große Principe aus, und die folgenden die Ausführung der Principe, das 1 Princip Die Aufhebung der Gutsunterthauschaften haben wir, als es vom Abg. Kudlich zum ersten Male ausgesprochen worden ist, mit jubelnder Akklamation de Gruft. Cs hat uns ein Abg. dann vorgeworfen, daß wir dem Genius der Neuzeit, der damals unser uns gewaltet bat, untreu geworden seien, weil wir jetzt in langen Sitzungen und in langen Reden in den Sinn derselben einzudringen suchen. Dieser Abg. hat uns aber unrecht gethan, denn, wäre der An trag des Abg. Kudlich so gekommen, wie er ursprünglich gestellt war, als Princip, als erstem Princip, so bin ich fest Überzeugt, daß wir eben den selben so einmutig angenommen hatten, hei de Vollberathung wie wir uns bei der Antragstellung dazu geneigt gezeigt haben .Allein Kudlich hat selbst gefunden, das die Worte, wie er sie in seinem ursprünglichen Anträge gewählt hat, nicht der Tragweite seines Gedankens entsprechen, er hat das Bedürfnis gefehlt, noch ein zweites, ein großes Princip aussprechen zu lassen, das Princip der Entlastung des Grundbesitzes. Dieses Princip habe namentlich ich als Vertreter eines Lindes, wo kein Unterethansverband besteht, wo also die Segnungen des Kudlich´schen Antrages dem Volke nicht werden zu Theil werden, freudigst begrubst. Es war aber dieses Princip auch ein so unerläßlich soziales, hungerte von Verhältnissen in Frage stellender Satz, daß wir pflichtwidrig gebuddelt hätten, wenn wir nicht mit tief eingreifender Besonnenheit, und mit reiflichster Bedachtnahme das selbe durchschaut und in allen seinen Winkeln zu erspähen gesucht hätten. Beide Principe werden und mussen ausgesprochen werden, denn sie sind, besonders was die persönliche Freistellung des Unterthanen betrifft, eine nothwendige, sich von selbst verstehende Consequenz unserer constitutionellen Genx, unserer freien Menschwerdung, sie sind ein Gebot der Gerechtigkeit, ein Gebot der National Ökonomie. Es spricht für diesen Ausspruch, der aber auch so bald als möglich und ohne Zögern geschehen sollte, die politische Notwendigkeit, die auch schon von mehreren Rednern angeregt worden ist, die die Idee der Freiheit, welche noch nicht überall in die Massen gedrungen und zu ihrem Verständnisse gelängt ist, diese Idee der Freiheit in der Entknechtung der Person und in der Befreiung des Grundbesitzen zu realisiren, ich mochte sagen, dieser abstrakten Idee durch einen Act der Transsubstantion in Fleisch und Blut zu geben und sie für die Masse der Bevölkerung, nämlich für die Masse der agrarischen Bevölkerung zu einer handgreiflichen Erscheinung zu machen. Wir werden also, wie gesagt, einmutig sein über den Ausspruch der beiden Principien. Ich kann mich aber nicht mit denjenigen ganz befreunden, welche meinen, daß durch das bloße Aussprechen diesem Principe dem Bauernstande sein wesentlicher Vorteil entworfen wurde.
Meine Herren' Wenn wir aufsprechen, daß die Bevölkerung von nun an keine Giebligkeiten und Lasten zu tragen hat, so ist das sehr regellos, und wenn wir aussprechen wollten. Schon gegenwärtig wurde nichts mehr von diesen Lasten gemistet, so muß ich erinnern, daß dieser Ausspruch nicht allgemein gelten kann, und daß zweitens, wenn dieser Zustand auch ein faktischer wäre, er dennoch ein gesetzloser ist, und daß es ein Interesse des Volkes sein muß, das wir diesen bis jetzt ungesetzlichen Zustand durch unsern Ausspruch zu einem gesetzlichen machen Da ich voraussehe, daß kein Zwiespalt in der Vorsammlung herrsche, so werde ich zum dritten Puncte des Kudlich´schen Antrages übergeben, der die Zusammenfassung einer Commission zur Prüfung der provinziellen Verhältnisse, den Gesetzentwurf und die Crorterung der Entschädigungsfrage betrifft. Dieser Punct ist offenbar der Angelpunkt gewesen, um den sich die meisten froheren Redner gedreht haben, er ist auch, abgesehen vom Principe, der entscheidentste Punct . Ich erlaube mir die Nachsicht der hohen Kammer in Anspruch zu nehmen, wenn ich bei diesem Puncte langer verweile, ich glaube diese Nachsicht der hohen Kammer um so mehr in Anspruch zu nehmen, nachdem ich leider das Recht der Redner in keiner unbescheidenen Art in Anwendung gemacht habe. Einige, die über die Entscheidungsfrage gesprochen haben, waren der Meinung, man Muße sogleich, wenn das der Lasten und Giebligkeiten ausgesprochen wird, auch die Entschädigungspflicht für alles und jedes ausnahmslos vorausstellen Das meine Herren ist nach meiner Ansicht viel zu weit Auch ich burdige dem Grundsatz der Heiligkeit des Rechtes, allein dabei habe ich das wahre und das wirkliche Recht im Auge, jenes Recht, welches auch vor dem Prüfsteine der Humanität, vor dem Richterstuhle der Gerechtigkeit bestehen kann, nicht aber dasjenige, was früher gegolten hat, und ausgebeutet worden ist, wird diese Probe aushalten
Erst dann, wenn ich bei dieser Prüfung gefunden habe, das Bestehen einer wirklichen, wahrhaften Rechtes, werde ich consequent aussprechen, daß dort, wo aus hohleren Staatsrucksichten, aus Rucksichten für das Gesammtwohl, einem Einzelnen das Recht entzogen und verkürzt worden ist, demselben eine Entschädigung zukomme Ich muß darauf hinweisen, wie nothig es sei, zwischen einem angeblichen Rechte und einem wirklichen Rechte zu entscheiden. Es läßt sich dieß leicht durch einige wenige Beispiele an den Tag legen Ich weise hin auf das Bergrecht, d i. jene Abgabe, welche ganz verschieden ist von Zehent und Grunddienst, welcher von der Weingärtnerei zu entrichten ist, und welche als Bezugsrecht und Entgelt für die Leistungen der Weingarthuth und Instandsetzung der Wege und Stege in den Wein geigenden gelten. Das Recht des Bergherrn hat aufgehört, also muß auch consequent die Leistung des Bergverpflichteten aufhören. Als ein weiteres Beispiel weise ich auf das Mortuar hin, welches in jenen Gegenden und Provinzen, wo es der Abhandlungsinstanz als Jurisdiktionsbezug zukommt, entrichtet wird. Wenn die Patrimonialgerichtsbarkeit aufhört, so muß auch das Mortuar aufhören. Ich muß nun auch hinweisen auf den Gewerbszins, der, wo nicht eine Ausnahme herrscht, auch als Grunddienst zu betrachten wäre; dieß erscheint mir dann als Mißbrauch der ortobrigkeitlichen Gewerbsverleihung, und ich glaube auch, daß von demselben Standpuncte die monopolisierende Stellung der Profination unter Bezug von Veränderungsgewerben bei verkäuflichen Gewerben zu beurtheilen wären. In dieselbe Kategorie gehören auch, wie ein verehrter Redner ganz deutlich auseinander gesetzt hat, die Inlaut und Häuslerrobot. Der Inlettzins ist in manchen Orten eingeführt worden, in neuerer Zeit so zu sagen als Entgelt für den Polizei und gerichtlichen Schütz. Der aber einen Schütz nicht mehr gibt und leistet, kann auch auf das Entgelt keinen Anspruch erheben. Das sind nur Beispiele, die ich anführe, aber es fragt sich, ob dieß in der Vorberathung gelingen wird, durch allgemeine Sätze, und durch eine specielle Numerirung alle jene Giebligkeiten und Leistungen erschöpfend aufzuführen, welche in die von mir angedeutete Kategorie ohne Entschädigung gehören wird. Sehr wünschenswerth wäre mir eine solche Lösung der Frage, denn jeder Zweifel wird beseitiget, allein ich muß gestehen, daß ich an der Lösung der Aufgabe im gegenwärtigen Stadium der Debatte in der Vorberathung zweifle. Ich zweifle, weil bisher keiner der Herren Redner vor mir, die sich an die Sache gemacht haben, mir eine befriedigende Lösung der Frage zu geben schien. Ich muß meine Unfähigkeit offen bekennen, obwohl meine bisherige Stellung mich im wesentlichen mit den bäuerlichen Verhältnissen in den Provinzen vertraut gemacht hat. Kann eine solche Lösung nicht in der Vorberathung geschehen, so bleibt nichts anderes übrig, als die Zuweisung derselben an die Commission. Die erste Aufgabe wird sein, wie das Wörtchen ob im Kudlich'schen Antrage andeutet, zuerst bei jeder Leistung, welche vorkommt, den landesüblichen Begriff und Umfang festzusetzen. Dann wäre der Ursprung und rechtliche Bestand zu untersuchen, um alle übrigen Giebligkeiten und Lasten auszuscheiden, welche ohne alle Entschädigung aufzuhören haben. Eine zweite Partei findet freilich die einfachste Lösung dieser von mir so schwer bezeichneten Frage in dem einfachen Ausspruche, daß für alles und jedes, was bisher bezogen worden ist, keine Entschädigung zu geben sei. Kurz und einfach wäre dieser Ausspruch wohl, allein ich erkläre mich offen und unumwunden, wie ich mich früher schon für das Rechtausgesprochen habe, es wäre das eine Ungerechtigkeit welche unserer Freiheit tiefe Wunden schlagen müßte. (Beifall. ) Bessere Redner als ich, haben die Versammlung hingewiesen ans die rechtliche Notwendigkeit und Heiligkeit, auf das Eigenthum, aus einen unter dem Schutze des Staates erworbenen Besitz, auf die Kategorie der bisher Berechtigten, auf die Kategorie der Waisen, Stiftungen, Sparkassen und die andern intabulirten Gläubiger Rücksicht zu nehmen. Ich will diesen Erörterungen nichts beifügen, sondern beschränke mich nur darauf, über einige Sätze die von den Verfechtern dieser Ansicht ausgesprochen wurden, einige Bemerkungen zu machen. Die schwächste Seite in der Argumentation der meisten Herren Redner, welche gegen jede Entschädigung sprachen, liegt offenbar in dem Vermengen des Persönlichen und Sächlichen der Frage. Die meisten Streiche wurden geführt gegen den Unterethansverband als solchen, d. h. gegen die persönliche Unterordnung des Verpflichteten unter die obrigkeitliche Gerichtsbarkeit und Gewalt des Berechtigten. Man hat gesagt, wenn der Unterethansverband aufhört, so müsse Alles was aus demselben folgt, auch ohne weiteres aufhören. Dagegen ist eigentlich nichts einzuwenden. Wohl aber dagegen, daß man auch alles Jene, was nicht aus dem Unterethansverbände als solchen entspringt, sondern was aus dem Obereigentum und andern ähnlichen Verhältnissen abgeleitet werden muß, in dieselbe Schlußfolge hineinzieht, während doch die Folgen dieser Rechtsverhältnisse so wenig mit dem Unterethansverbände zusammenhängen, daß sie schon lange vor dem Subditelsnexus bestanden haben, und noch immer in jenen Provinzen bestehen, wo gar kein Unterethansverband existirt. Wäre es wohl logisch consequent, wenn man sprechen möchte:,, Der Unterethansverband hat mit allen seinen Folgerungen ohne irgend eine Entschädigung aufzuhören. "Der Zehent z. B. folgt nicht aus dem Unterethansverbände, folglich hat auch der Zehent ohne Entschädigung aufzuhören. Ich glaube, das dieß nicht consequent genannt werden könnte. Man hat denjenigen, welche etwas zu Gunsten der bisher Berechtigten und der Hypothekengläubiger sagen wollten, entgegengehalten, wir seien nicht hier, um Privatabrechnungen zu pflegen. Meine Herren, zuerst muß ich meines Theils bekennen, ich halte mich als Volksvertreter für verpflichtet, gleichmäßig den Schutz des Rechtes nach allen Seiten hin zu spenden; denn eine ungleiche Gerechtigkeit ist in meinen Augen auch eine Ungerechtigkeit, und selbst wir als Volksvertreter dürfen nicht weiter in Privatrechte eingreifen, als es der Staatszweck und das Gesammtwohl erheischt. Zudem ist es nicht richtig, daß es sich bloß um Privatrechte handelt. Ich will nur beispielsweise darauf hindeuten, daß der Staat selbst bei den Domänen und Fondsgütern als Berechtigter erscheine, und daß sehr viele Kapitalien, welche dem Staate mittelbar oder unmittelbar interessieren, aus Berechtigungen und Dominicalgütern haften, ich will ferner darauf hinweisen, daß es Fälle gibt, wo vor wenigen Jahren Domänenmoder Fondsgüter von Privaten angekauft worden sind, die gegenwärtig, wenn keine Entschädigung gewährt würde, den ganzen Kaufschilling verlieren, und dann wahrscheinlich an den Staat als Verkäufer um den Regress kommen würden. Bei allen diesen Fällen verliert also die Sache offenbar den Privathieven Charakter. Eine dritte Meinung geht dahin, daß zwar den bisher Berechtigten und derjenigen, die Schaden litten, etwas Rechnung getragen werden möchte; aber nur im Wege der Billigkeit und im Wege der Barmherzigkeit. Ich denke, daß die mir vorliegende Frage keine Frage des Mitleids und der Barmherzigkeit, sondern eine Frage des Rechtes sei; sie ist mir keine Frage des Mitleids für den Bauernstand; denn, wenn man bloß auf Mitleid sehen würde, so müßte man auf die ändern bedrückten Volksblassen, auf die agrarischen Taglöhner, auf den gedrückten Gewerbsstand sehen. Es ist mir auch keine Frage des Mitleides zu Gunsten der bisher Berechtigten, denn ich bleibe consequent bei dem Satze, wo wir kein wahres Recht finden, können wir es auch auf kein Almosen und auf keine Gnadengabe ankommen lassen; wo wir aber ein wirkliches und wahrhaftes Recht erkennen, bleiben wir auch consequent, wenn wir den Rechtsanspruch auf Entschädigung zulassen. Man hat ferner dem Ausspruche zu Gunsten der Entschädigung vorgeworfen, daß dieß zu sehr dem Geiste der alten Zeit mit ihren sogenannten Gespenstern den historischen Rechten huldigte. Ich weiß nicht, was man hier unter historischen Rechten versteht. Meint man solche Berechtigungen, die sonst gar nichts für ihren Bestand haben, als daß sie als angebliche Berechtigungen in der Vergangenheit ausgegeben und ausgebeutet wurden, dann gebe ich diese Berechtigungen gerne preis. Will man aber darunter verstehen, daß jedes Recht ohne Unterschied seines Bestandes oder Ursprunges deßhalb als historisch bezeichnet und verworfen werden könnte, weil es schon in der Vergangenheit bestanden hat, dann muß ich aufmerksam machen, zu welcher Consequenz dieß führt, nämlich zur Auflösung jedes Rechtszustandes, zur Unmöglichkeit eines Rechtsbestandes; denn dann würde das Recht, welches heute als ein solches gilt, morgen aIs ein gestriges, als ein gewesenes, als ein historisches verworfen werden müssen. (Beifall. )Man sagt die Männer der Revolution brauchen das historische Recht nicht anzuerkennen. Ich glaube, das charakteristische der Revolution liegt in dem siegreichen Kampfe gegen das bestandene Unrecht, nicht aber in der Negation des bestandenen Rechtes. (Beifall. )Die revolutionäre Bewegung unserer Zeit, meine Herren, war nach meinem Erweisen das Erwachen der Völker gegen die Inhumanität der sozialen, staatsbürgerlichen und hie und da auch der internationalen Verhältnisse. Dieser Bewegung gegenüber kann freilich der Satz des Dichters: "Es erben sich die Gesetze und Rechte wie eine ewige Krankheit fort "nicht mehr Geltung behalten. Es ist die Zeit der restitutio in integrem für die Menschheit gekommen, die Zeit der Wiedereinsetzung der Menschheit in ihre angebornen Rechte. Nun ist aber das Recht zum Erwerbe offenbar ein Ausfluss der angebornen Rechte, und wie verträgt es sich mit dem Kampfe für das angeborne Recht, wenn man das Recht zum Erwerbe in seiner Wurzel angreift, wenn man das erworbene Recht als etwas Gewesenes, als etwas Historisches bezeichnet, deßhalb schon in seinem Bestande vernichten will. Ich will die Folgerungen, die sich daran knüpfen, nicht weiter verfolgen, um nicht den Vorwurf auf mich zu laden, daß ich durch die Hindeutung auf den Communismus einen leeren Schreckschuss losbrennen wollte. Allein meine Herren, wenn ein Herr Redner, wie ich in den stenographischen Berichten gelesen habe, die Äußerung machte, "es sei verdammenswerte und vernunftwidrig, daß man fremder Hände Arbeit für sich benütze'', so muß ich bemerken, ich begreife eigentlich nicht, wie ein solcher Ausspruch gemacht werden kann, von Jemanden, der von Früh Morgens bis spät in die Nacht bei jeder Speise, die er genießt, und bei jedem Kleide, das er anlegt, fremder Hände Arbeit sich bedient, und durch einen solchen Ausspruch seine ganze Lebensweise als eine fortgesetzte Ungerechtigkeit bezeichnet. Wenn man aber diesen Satz bloß auf die agrarische Bevölkerung, auf das Bearbeiten des fremden Grundes und Bodens anwenden will, so steckt dahinter eine für die Bauerngutsbesitzer selbst keineswegs Liebsame Consequenz. Wenn wir den Bauerngutsbesitzern sagen: es sei ganz widerrechtlich und vernunftwidrig gewesen, daß von dem Ertrage ihrer Arbeit, von den Früchten ihres Bodens, einem Andern etwas gegeben worden ist; denn Keiner dürfe für einen Andern arbeiten und schwitzen, was würden wir sagen, wenn die agrarischen Taglöhner, die Inwohner, die Bauernknechte, die die Mehrzahl bilden, nun ihrerseits vor die Bauerngutsbesitzer hintreten, und etwa folgender Massen reden würden (Heiterkeit): Ihr habt uns bisher dazu benützt, daß wir mit unserer Händearbeit eueren Grund und Boden für euch bebauen, und mit unserem Schweiß euere Äcker düngen, dafür habt ihr uns kaum so viel oder so wenig gegeben, daß wir, wenn die Landluft nicht so nahrhaft wäre (Gelächter), kaum hätten existiren können; nun hören wir aber, daß es widerrechtlich und vernunftwidrig und verdammenswerte sei, daß wir für Jemand Anderen arbeiten und uns plagen, daher werden wir in Zukunft nicht mehr für euch arbeiten, eueren Grund und Boden nicht mehr für euch bebauen, sondern als unseren Grund und Boden für uns benützen