Pondìlí 24. èervence 1848

Abg. Smolka. Ich habe noch vor dem Beginn der Sitzung ein Amendement beim Präsidium eingegeben, welches darauf Bezug hat, daß die Bildung der definitiven Sektionen auf eine andere Art geschehe, als wie es im § 2 vorgeschrieben steht: ungeachtet dessen glaube ich, daß die Fassung des § 2 beibehalten werden muss, weil es ein Factum ist, daß es so geschehen ist. Von nun an aber wünsche ich, daß der Ausschuß anders gebildet werde, und ich glaube, es wird beim §, 33 die Zeit sein, darüber zu sprechen.

Abg. Pürtscher. Ich habe erwartet, daß die hohe Versammlung den Standpunkt nehmen wird, von welchem aus die provisorische Bildung des Vorstandes und der Abtheilung auszugehen habe. Ich habe mich in meiner Erwartung getäuscht, und erlaube mir eine hohe Versammlung darauf aufmerksam zu machen, daß der Standpunkt, von dem man hier auszugehen habe, ein zweifacher fei. Die Täuschlang ist fertig und liegt darin, daß man unter dem Absatze provisorischer Bildung des Vorstandes debattieren will und teils nicht debattieren sollte, teils nicht einmal debattieren kann. Handelt es sich bloß um historische Relation dessen, was wir freilich als provisorische Geschäftsordnung vorausgesetzt haben? Wir haben bloß einfach anzuerkennen, ob das, was geschehen ist, ein Factum ist oder nicht, und dann ist ein für allemal Alles abgeschafft; doch Faktum infactum fiert nequit. In dem Paragraphen kommen Gegenstände vor, die nicht bloß die Vergangenheit, sondern die Gegenwart, ja sogar die Zukunft betreffen, und welche weiter zu besprechen sind; im § 2 handelt es sich um die Bildung der Sectionen; im § 3 um die der übrigen Funktionäre. Stellen wir nun voran: Provisorische Bildung des Vorstandes, so wären diese Paragraphen nichts anders, als die Doppelgänger der stenographischen Protokolle, das sind sie aber nicht; es muss die Debatte darüber eröffnet werden. Da nun aber unter dem Titel: Provisorische Bildung des Vorstandes und Prüfung der Wahlen, sowohl hier her Gehöriges als nicht hier her Gehöriges zusammengeworfen wird, so glaube ich ein für allemal behaupten zu müssen, daß nicht ein einziger Paragraph an seinem Platze ist.

Abg. Lubomirski. Ich habe dem Antragsteller oben eigentlich das sagen wollen, was der Herr Abg. Smolka schon gesagt hat, und wollte noch das hinzufügen: daß ich nicht die Stimme verlangt habe bei der Abstimmung über § 2, weil ich ihn immer als eine bloß historische Beschreibung der Art, wie wir bisher die Abtheilung gebildet haben, ansah, und glaubte meinen Antrag bei § 32 so stellen zu können, daß man nicht wie bisher, sondern nach meinem Antrage auf eine andere Art bei der Bildung der neuen Abtheilung vorgehe.

Abg. Borrosch. Ich wollte dasselbe bemerken, was die zwei Herren Sprecher vor mir sagten, und gerade dies beweist, daß die Logik in allen Ehren, die hier vorwaltet, nur gerade das Äußere betrifft, nicht aber das Innere, Organische, was nachzutragen ich verhindert worden war, und daß es am besten wäre, diese 6 Paragraphen voranzustellen, wenn wir hier schon dem Historischen Recht nachtragen wollen, um die definitive Bestimmung von § 1 an ganz aparte zu debattieren.

Abg. Cavalcabó. Ich bin mit der Stellung der Paragraphen, wie sie die Commission zum Entwurf der Geschäftsordnung ausgearbeitet, vollkommen einverstanden. Die Behauptung, es sei ein Factum, was die ersten 6 Paragraphen in sich schließen, ist in so fern richtig, als die hohe Versammlung sie hier anerkennt. Ich glaube aber die Beschlüsse, die wir hier fassen, sollen nicht bloß für uns, sondern auch für künftig gelten (Ruf: Nein, nein, für die Constituirung!), wenigstens dürfen sie einer spätern Versammlung einen durch Erfahrung geprüften Leitfaden geben, wie sie sich zu benehmen und zu constituiren hat, und es wird einem spätern Reichstag nützlich sein, wenn er die Erfahrung seiner Vorgänger hat, wie er dies am besten und zu eckmüßigsten zu Stande bringt.

Abg. Strobach. Ich glaube nicht bloβ, daß die §1—6 als ein historisches Factum zu gelten haben, daß sie nicht bloß für die Zukunft aus dem Grunde entscheiden; sie haben jetzt noch mehr Wirksamkeit, und zwar als provisorische Maßregeln. Ich habe heute den Antrag gestellt, daß zuvörderst jene Paragraphen in Berathung gezogen werden, welche die Bildung von Ausschossen und Abteilungen zum Gegenstande haben; mein Antrag würde abgelehnt, und es blieb bei der Bestimmung, daß die gegenwärtig bestehenden Abtheilungen noch so lange ihre Funktionen zu versehen haben, bis die Geschäftsordnung paragraphweise berathen sein wird. Eben deshalb hat der §2 noch seine Wirksamkeit. Wenn in den jetzigen provisorischen Abtheilungen irgend ein Vorstand nicht erscheint, so wird nach dem Antrag des Abgeordneten Smolka sein Stellvertreter zu fungieren haben, und so geht es mit allen übrigen Bestimmungen. Diese Abtheilungen sind jetzt noch wirksam als ein Provisorium, eben weil mein Antrag abgelehnt ist.

Ein Abg. In dem Falle, als die hohe Kammer diesen Paragraph als angenommen ansieht, und der § 2, weil er angenommen ist, als bindend auch für den § 33 angenommen werden sollte.

Ein Abg. Ich bitte abstimmen zu lassen. Es scheint, daß wir nicht einstimmig sind. Wir müssen wissen, ob der § 2 maßgebend sei, zur Bildung der definitiven Abtheilung oder nur für provisorisch.

Ein Abg. So lange über diesen Paragraph debattiert wird, unter dem Titel: "Provisorische Bildung der Abtheilungen" kann nur das hingestellt werden, was bereits in der provisorischen Geschäftsordnung vorgekommen ist; es kommen darin Paragraphen vor, über die wir wirklich debattieren sollten dies ist hier nicht am Platze.

Abg. Fischhof. Ich glaube, es ist hier ein Missverständnis, sie sind wirklich am Platze.

Ein Abg. Mein Antrag geht dahin, die Versammlung wolle erklären, daß der § 3 nicht maß gebend ist für die Bildung der definitiven Abtheilungen. Sollte er maßgebend sein, so wäre Lubomirski's und Smreker's Amendement vorzunehmen.

Abg. Mayer. Aus dem, was der hohe Reichstag bisher annimmt, geht noch nicht hervor, daß der §33 angenommen wird; wenn der §33 der hohen Versammlung nicht beliebt, so kann er auch in Bezug auf § 2 und 3 nicht maßgebend sein. In Hinsicht auf die Logik, wenn darauf hingewiesen wird, muss ich berichtigen, daß, wenn wir auf Fata präjudizieren, auch alle Reichstagsbeschlüsse Facta sind Sie treten ins Reich der Wirklichkeit, und was in die Wirklichkeit tritt, ist ein Factum. Es scheint hier mehr in der Logik ein Widerspruch zu sein, als in der Logik, die ich hier dargetan. Ich erlaube mir zu bemerken, daß der eigentliche Streit sich auf den Zusatz, über das Recht des Sekretärs, nach vier Wochen abzutreten, sich zurückführen lasse. Ich frage noch, ob es der hohen Versammlung beliebe, diesen § 3 oder 33 anzunehmen, und da der § 33 wesentlich in der Textirrung in vieler Beziehung eine Änderung erleben dürfte, so erscheint auch das Recht auf den §33 hinzuweisen; es würden auch dadurch weniger Wahlsektionen entstehen.

Ein Abg. Wenn es sich so verhält, wie der Herr Abg. Mayer sagt, so unterstütze ich auch diesen Antrag und glaube, daß nichts darüber präjudiziert wird, aber ich wollte nur früher gewiss sein ob es sich wirklich so verhält, wenn nach der Wahl Reklamationen erhoben würden — (Unterbrochen).

Abg. Mayer. Ich meinerseits glaube, daß keineswegs ein solcher Fall aufgestellt werden dürfte, bei der Öffentlichkeit unserer Verhandlungen, denn wenn wir den § 3 annehmen müssen, so folgt aus diesem Grunde noch keineswegs, daß wir den § 33 als einen voraus angenommenen betrachten, den mein Vorgänger als angenommen und abdebattiert erklärt hat, weil sich der § 2 darauf bezieht.

Abg. Borrosch. Ich erlaube mir die Frage: wann wir die Amendements, von denen eines schon so ziemlich mit Stimmeneinhelligkeit angenommen wurde, vornehmen, oder ob dieselben nachgetragen werden. Ich glaube über diese Amendements dann erst berathen zu können, wofern das historische Factum vorausgeschickt, damit der Paragraph dann als definitiv zu gelten habe, um darüber die nötigen Modalitäten zu treffen.

Abg. Mayer. Ich wünsche darüber eine Aufklärung, daß das Amendement, das mein Vorgänger in Vorschlag gebracht hat, nach dem Schlusspunkte des ersten Absatzes aufgenommen werde und fordere, daß das Amendement des Abg. Jonak hinsichtlich der zweiten Erörterung, zurückgenommen werde und daher gar keine Erörterung darüber stattzufinden habe.

Abg. Borrosch. Das ist nur von Ihnen angenommen worden, woraus folgt, daß wir kein Amendement mehr anzunehmen haben. (Einige Stimmen: Es ist ja schon angenommen worden!) Das ist ja kein Widerspruch, wenn ein Paragraph historisch angenommen wird, sondern eine Notwendigkeit, daß er definitiv angenommen werde.

Abg. Fischhof. Dieß ist allerdings ein Antrag, allein er geht schon aus dem frühern hervor, was auch jetzt noch der Fall ist; denn die Abtheilungen bestehen jetzt noch, welche doch immer einen Vorstand benötigen. Es geht daher dieser Antrag als Consequenz aus dem Factum hervor. (§ 3 wird vorgelesen).

Abg. Borrosch. Sollten hiezu nicht wenigstens zwei Drittheile erforderlich sein?

Abg. Fischhof. Es fragt sich also, ob zwei Drittheile hierzu erfordert werden, und ich erlaube mir, auf die Consequenz aufmerksam zu machen, damit wir nicht das, was früher beschlossen wurde, wieder kassieren müssen, indem diesen Beschluss eine Majorität von mehr als die Hälfte angenommen hat. Was aber die künftigen Wahlen und die Wahlen der Ausschüsse betrifft, so werden wir bei der Prüfung dieser Wahlen das Prinzip der Gleichheit auch annehmen müssen. (Stimme: Ist die Prüfung der Wahlen auch in diesem Paragraphen enthalten?)

Abg. Borrosch. Für die künftigen Wahlen wird ein eigener Paragraph kommen. In Bezug auf die Prüfung muss ich wieder auf die Consequenz erinnern, daß das, was früher beschlossen wurde, nicht wieder umgestoßen werden möge.

Ein A b g. Ich erlaube mir in Bezug auf den § 3, wo es heißt, daß die 1. Abth. die Wahl der 9. Abth., die 2. die Wahl der 1. zu prüfen hat, soll es heißen, daß die 1. Abtheil, die Wahlacten der 9. Abtheil, und die 2. die Wahlacten der 1. u. s. w. zu prüfen hat.

Abg. Mayer. Wollen wir nicht vielleicht lieber vorschlagen, den Ausdruck Wahlacten, denn Wahlen werden nicht geprüft. Diejenigen Herren, welche mit der Fassung des § 3 einverstanden sind, wollen dieß durch Sitzen bleiben zu erkennen geben. (§ 4 wird verlesen, wobei bemerkt wurde, daß das Wort Vertrag ein Druckfehler fei und statt desselben Vortrag gelesen werde). Ist gegen die Fassung des § 4 etwas einzuwenden?

Abg. Goldmark. Ich erlaube mir zu bemerken über wiederholte — (wird unterbrochen).

Abg. Mayer. Darüber muß ich bemerken, daß hier ein wiederholter Kammerkschluß vorliege und daß das Wort "genau" nicht mehr vorzulegen sei.

Präs. Ist die hohe Versammlung damit einerstanden, so möge sie es durch Sitzen bleiben zu erkennen geben. (§ 5 wird vorgelesen). Dieser Paragraph enthält zugleich § 37 in sich.

Abg. Mayer. Ich werde also gleich den §37, der darauf Bezug hat, lesen, (wird vorgelesen) und ein solcher Ausschuß ist deswegen nothwendig, damit die Beurtheilung der Wahlen eine gleiche sei und damit das Princip in einer Wahl nicht andere Grundsätze bei beanstandeten Wahlen habe, als das der anderen, um eine Homogenität hervorzubringen, wo es sich um die Ehre und Vertretung einer hohen Versammlung handelt.

Ein Abg. Es sind aber noch mehrere Wahlen beanstandet worden, welche zur Untersuchung herausgegeben worden sind, ohne daß bestimmt worden wäre, von wem diese Wahlen zu untersuchen wären, oder ob die Zeugen durch einfache Justitutionen oder durch die Justig oder durch die Behörden durch einen Eid zu verpflichten wären, oder einfach vorgenommen werden sollen.

Abg. Eckel. Ich bitte die Untersuchung durch Justiziarbehörden und mit Einvernehmung der Zeugen einleiten zu lassen.

Präs. Wollen Sie den Antrag gefälligst schriftlich formulieren.

Ein Abg. Der § 5 scheint mir hier in dieses Kapitel nicht hinein zu gehören, denn es heißt dort: Wahlen, deren Gültigkeit die Reichsversammlung durch absolute Stimmenmehrheit beanstandet, werden nach erfolgter Constituirung derselben an einen nach § 37 zu bildenden Ausschuß verwiesen, über dessen Antrag der Reichstag beschließt. Ich glaube, das Kapitel handelt bloß vom provisorischen Vorstände.

Berichterstatter Mayer. Ich bitte den 2. Theil des Titels nicht auszulassen, "und Prüfung der Wahlen." Es handelt sich nicht bloß um die provisorische Bildung des Vorstandes, der Ausschuß ist nicht in der Lage, die Prüfung der Wahlen in so viele Fächer zersplittern zu können. (Hier wird der Redner unverständlich). Der Ausschuß hat mehrere Stadien unterschieden: das erste, wo die Wahlen von der Abtheilung als unbeanstandet anerkannt und der hohen Versammlung zur Bestätigung vorgelegt wird; das zweite Stadium, wo die Wahl in der Abtheilung als beanstandet anerkannt und von der hohen Versammlung als beanstandet erklärt wird; das dritte Stadium endlich, wo die Wahl in der Abtheilung als ungültig erkannt und vor die hohe Versammlung der definitive Antrag gebracht wird, daß die Wahl als ungültig zu kassieren sei. Ich erlaube mir daher zu bemerken, daß des logischen Zusammenhanges wegen alle Wahlen und Wahlanfechtungen in das erste Kapitel zusammengefasst werben, weil man bei der Gültigkeitserklärung der Wahl anfangen muss, um den Reichstag zusammen zu bringen. Ein A b g. Ich erlaube mir betreff der Logik Einiges zu erwidern. Wenn diese Logik gar so strenge sein soll, so hätte man darauf sehen sollen, die bloß historischen Paragraphen von jenen zu trennen, welche als neu eingeschaltet worden find; dieses halte ich für um so nötiger, weil es bereits vorgekommen ist, daß man eine Debatte über einen solchen historischen Paragraph hat eröffnen wollen, z. B. über §4, wo man statt "über Vorträge" fetzen wollte, über "genauere Vorträge" der Berichterstatter u. s. w. Durch diese Glimpflichkeit könnten wir in den Fall kommen, ungerecht gegen diejenigen zu sein, welche nachträglich angemeldet und von uns geprüft wurden. — Es ist allerdings sonderbar, daß man gerade unter dem Titel, wo die eine Hälfte des Titels die Vergangenheit abhandelt, man in die zweite Hälfte unsere Zukunft dazu geworfen hat. Überhaupt ist in diesem Paragraphen der § l inklusive § 8 Alles untereinander geworfen.

Abg. Mayer. Ich muss bemerken, daß ich gesagt habe "logisch", und nicht "chronologisch". Wenn man Facta der Reihe nach anführt, so heißt man dieß chronologisch; daher kommt es auch, daß wir die Paragraphen nicht so angeführt haben, wie sie die Kammer beschlossen hat, sondern daß wir dachten, daß einer aus dem andern folgt.

Ein Abg. Es geht doch nichts über du Consequenz  ich glaube, daß der §5 — (der Redner wird durch den Ruf "zur Ordnung" unterbrochen).

Abg. Borrosch. Es hätte sich freundlich gelöst durch meinen Antrag das Historische voranzustellen. (Gelachter). Ich finde nichts Lächerliches darin, denn bei allen Bestimmungen, welche einerseits an die Vergangenheit anknüpfend und für die Zukunft berechnet sind, findet ein Hin und Herschwanken statt.

Abg. Goldmark. Ich übergehe diesen höchst unlogischen Streit und komme auf den §5 zurück; hier heißt es (liest den 5. §). Ich glaube, hier sollte es genauer ausgedrückt sein, wie der Antrag lauten soll. Ich beschreibe mich gern, daß früher das Wort ausgelassen werde, aber da der Reichstag über die Gültigkeit oder Ungültigkeit beanstandeter Wahlen entscheiden soll, so ist es nothwendig, daß die Gründe und Gegengründe genau angegeben werden, da man sonst es verstehen könnte, daß der Antrag in der früheren Weise geschehen soll.

Berichterstatter. Ich würde mir den Vorschlag erlauben, daß statt "genauen" gesagt werde "begründeten,"

Präs. Wünscht noch Jemand das Wort? (Niemand meldet sich). So kann also zur Abstimmung geschritten werden. Wenn der Antrag des Abgeordneten G o l d m a r k angenommen werden soll, so bitte ich es zu erklären.

Abg. Borrosch. Er ist nicht unterstützt worden, laut der provisorischen Geschäftsordnung müssen 10 Mitglieder einen Antrag über zur Abstimmung kommenden Fälle unterstützen.

Ein Abg. Es ist noch ein anderer Antrag vom Berichterstatter gemacht worden, daß das Wort "begründeten" eingeschaltet werden solle, den unterstütze ich. (Mehrere unterstützen ihn).

Präs. Der Antrag geht dahin, daß der Schluss des § 5 heißen soll: über dessen "begründeten" Antrag über Reichstag beschließt — (Die Versammlung steht auf. Ruf nach Abstimmen).

Präs. Wir haben 3 Amendements: das 1. ist, am Schlusse des § 5 beizusetzen (er liest); das 2. ist, daß der § 5 nicht in den 1. Absatz gehöre; das 3., daß im letzten Satze das Wort "begründeten" vor dem Worte "Antrag" beigefügt werde. Ich frage nun, um in der Rangfolge zu bleiben, ob das Amendement des Abg. Eckel unterstützt wird, darüber hat sich die hohe Versammlung noch nicht ausgesprochen.

Abg. Fischhof. Ich glaube, daß dieß nicht in die Geschäftsordnung des Reichstages gehört.

(Findet keine Unterstützung).

Präs. 2. Ob der § 5 aus dem 1. Absatz wegzulassen sei und irgend wo anders einverleibt werden soll. Wenn dieses Unterstützung finden sollte, so bitte ich aufzustehen. (Findet keine Unterstützung). 3. Das Amendement des Abg. Goldmark: das Wort "begründeten" einzuschalten. Diejenigen, welche dafür sind, bitte ich aufzustehen. (Wird angenommen).

Ein Schriftführer. Der amendiäte § 5 würde dann lauten (liest ihn).

Präs. Wer mit der Fassung einverstanden ist, beliebe es durch Sitzen bleiben kund zu geben, (Angenommen).

Berichterstatter (liest den § 6).

Präs. Hat Jemand etwas zu erinnern? wenn ich annehmen soll, daß dieser Paragraph von der Versammlung genehmigt wird, bitte ich sitzen zu bleiben. (Angenommen.)

Berichterstatter (liest den § 7).

Präs. Wünscht. Jemand etwas zu bemerken?

Abg. Trummer. Über den § 7 erlaube ich mir Folgendes zu bemerken: In beiden Absätzen dieses Paragraphen kommt der Ausdruck "genügend bescheinigt" vor. Es entsteht nun die Frage, wann ist eine Wahlanfechtung genügend bescheinigt, damit sie beabsichtiget werden dürfe? welches sind die Merkmale, welche die Wahlanfechtung an sich haben muß, damit man sagen kann, sie dürfe also berücksichtiget werden. Aus dem § 7 erhellen diese Merkmale nicht, sie mussten nur aus dem Worte "genügend" abgeleitet werden, allein dieses ist nicht möglich, es wird immer der individuellen Meinung des Beurteilers anheim gestellt bleiben, ob er diese, ob er jene Anfechtung für genügend bescheiniget halte oder nicht. Ich frage ferner, von wem sie bescheiniget werden muß? muß diese Bescheinigung von einer öffentlichen Behörde ausgehen, oder genügt auch eine Privatbescheinigung? Durch ein solches Privatzeugnis kann aber nach den jetzigen Civilstrafgesetzen kein Beweis hergestellt werden; daher ersuche ich, mir die Aufklärung geben zu wollen, in welchem Sinne die Commission den Ausdruck gebraucht hat.

Berichterstatter. Hierüber erlaube ich mir Folgendes als Aufklärung zu bemerken: Jede Wahlanfechtung und die darüber einzuleitende Verhandlung ist ein Attentat auf die Ehre desjenigen, hinsichtlich dessen die Wahl angefochten wurde, in so ferne sie die Eigenschaften desselben betreffen. Der Redner vor mir wird wohl zugeben, daß dieß auch bei Anzeigungen im Kriminale vorkomme, daß aber noch keine Gesetze bestehen, welche sich in die große Kasuistik eingelassen haben, alle Fälle aufzuführen, wenn Jemand als beanzeigt anzusehen ist. Wir haben uns auf den Standpunkt der neuen Zeit gestellt, die Mündlichkeit und Öffentlichkeit und Geschworenengerichte im Auge gehabt, wo die Ehrlichkeit und das Rechtsgefühl derjenigen, welche beurtheilen, der Leitstern der Beurtheilung sein müssen, sonst bringen wir keine Geschäftsordnung zusammen.

(Beifall).

Abg. Trummer. Ich glaube, daß statt dem Ausdrucke "genügend bescheiniget," ein anderer Ausdruck gewählt werden solle, welcher dasselbe enthält, was der Herr Berichterstatter bezeichnen wollte, es soll ein ähnlicher statt diesem Ausdrucke gefetzt werden, und der Satz würde so lauten: "Wahlanfechtungen, welche das Wahlverfahren und die Eigenschaften der Wähler betreffen, können nur bann berücksichtiget werden, wenn sie auf eine solche Art bescheinigt sind, daß durch eine einzuleitende Untersuchung möglicher Weise der Beweis hergestellt werden kann", denn es kann nicht von der Willkür des Beurteilers abhängen, welche Wahlen als angefochten zu betrachten sind.

Abg. Mayer. Wer soll das Kriterium festsetzen? Damit ist wesentlich nichts weiter gethan, da selbst dieses Kriterium wieder dem Rechtlichkeitsgefühle der einzelnen Beurtheiler überlassen werden muß. Wir haben jetzt andere Gesetze, wir haben Wissentlichkeit, Geschworenengerichte; ich wüsste keine anderen Bestimmungen vorzubringen, wollen wir nicht casuistisch werden, ich weiß keinen bestimmtem Ausdruck und nichts Anderes, als an das Rechtlichkeitsgefühl des Beurtheilers zu appellieren. (Bei fall).

Abg. Cavalcabó. Um diese Debatte abzuschneiden, so würde ich den Antrag stellen, statt des Wortes "genügend," was doch ebenso unbestimmt ist, zu setzen: "auf eine glaubensverdienende Art."

Abg. Borrosch. Sie haben mir die Deduktion aus dem Munde genommen.

Abg. Mayer. Darf ich mich auf eine Autorität berufen, so muß ich gestehen, daß wir dieses aus der Frankfurter Geschäftsordnung abgeschrieben haben, und ich glaube, da muß es doch deutsch sein. (Heiterkeit).

Präs. Wird der Antrag des Hrn. Abg. Trummer unterstützt? (Wird nicht unterstützt).

Abg. Trummer. Ich habe da noch einen weiteren Anstand zu bemerken, es heißt nämlich im 1. Absatze des § 7: "wenn sie innerhalb vier Wochen nach Anerkennung der Wahl," von welcher Anerkennung ist hier die Rede? vielleicht von Seite der Wahlcommission?

Abg. Mayer. Ich glaube, daß ich dieses nicht näher zu bezeichnen nothwendig habe. Wir haben schon zu wiederholten Malen die Autonomie der Versammlung ausgesprochen, sind wir berechtigt, die Wahlen zu cassiren, so sind wir auch berechtigt, sie als gültig anzuerkennen, da keine Behörde, außer der Kammer über die Gültigkeit der Wahlen entscheiden kann.

Abg. Borrosch. Über diesen Nachsatz: "gesetzliche Eigenschaften", erlaube ich mir zu fragen, daß vermutlich darunter nur zu verstehen sei, wenn Jemand unter Curatel steht oder Cridatar. (Ruf: Wenn er 24 Jahre alt ist). Also ist es das Alter, was hier zu verstehen ist. (Welches das Wahlgesetz vorschreibt).

Abg. Mayer. Das ist eine Referenz, das Reclam glaube ich, kennen wir schon.

Abg. Goldmark. Im Interesse der Committenten erlaube ich mir die Bemerkung zu machen, daß es wünschenswerte wäre, auszusprechen, daß die (Bestimmung von 4 Wochen öffentlich dem Publikum bekannt gegeben werde, damit die Herren, welche einen Anstand einsenden wollen, noch Zeit haben, ihn einzusenden; es muß den Termin kennen, denn sonst weiß es das Publikum in der Provinz nicht. (Wird unterbrochen.)

Präs. Ich erlaube mir dieses für einen Gegenstand des Bureaus zu beantragen, denn es ist richtig, daß diese Anordnung im Wahlgesetze keineswegs enthalten war; nachdem dieses eine Wirksamkeit für das Publikum haben soll, soll es auch ganz natürlich zur Kenntniß desselben gelangen. Ich würde mir erlauben den Antrag zu stellen, daß das Bureau berechtiget werde, es in der eigenen Fassung durch die öffentlichen Blätter bekannt zu machen.

Abg. Borrosch. Erscheinen denn, um Vergebung, unsere Verhandlungen gedruckt? Sollen wir denn das Publikum extra auffordern?

Präs. Wird der Antrag des Abg. Goldmark unterstützt? (Nein, nein).

Abg. Wörz. Im 2. Absatze des §7 fällt mir der Ausdruck "gesetzlich" auf; er kommt hier das erste Mal vor; die Eigenschaften des Gewählten erhellen ja aus der Wahlordnung. Die Wahlordnung ist eine provisorische, ist eine Ministerialverfügung, ich glaube, Ministerialverfügungen können nicht mit dem Ausdruck "Gesetz" belegt werden. Ich trage darauf an, den Ausdruck "gesetzlich" durch einen andern zu ersetzen, und zwar durch den Ausdruck "erforderlich." (Ruf: Ich unterstütze diesen Antrag).

Ein Abg. Ich erlaube mir nach dem § 51 der Geschäftsordnung zu bemerken, daß Abänderungsanträge, Amendements keine Unterstützung brauchen, bloß selbstständige Anträge müssen durch 10 Mitglieder unterstützt werden. Amendements brauchen eigentlich diese Unterstützung nicht. Ich betrachte das ganze Gesetz hier als einen Antrag; wer Veränderung  vorschlägt, bringt bloß Abänderungsvorschläge, Amendements vor, dafür aber hat die Geschäftsordnung nicht vorgesehen, da sie durch 10 Mitglieder unterstützt werden soll.

Abg. Wörz. In Bezug auf die Stylisirung dieses Paragraphess fällt mir auch der Ausdruck ,,rücksichtlich" auf, dieß scheint mir nicht geeignet, es ist nicht eine Zusicherung dagegen, daß solche Wahlacte einen Erfolg haben dürften. Überhaupt gefällt mir die Stylisirung des ganzen Paragraphs nicht. (Heiterkeit). Ich habe daher selbst eine Stylisirung entworfen; wenn es erlaubt ist, will ich sie schriftlich übergeben. (Er liest sie vor): "Wahlanfechtungen erst nach erfolgter Anerkennung der Wahl durch den Reichstag." — (Dieser Ausdruck kommt hier nur ein Mal vor, und man weiß nicht, ob er zum unmittelbar vorher oder nachgehenden Worte gehört). "sind bei dieser jedoch nur gehörig belegt oder sonst begründet einzureichen." Und ich würde den Termin im ersten Satze des Paragraphs ganz auslassen und gar keinen Termin setzen. Ich sehe überhaupt nicht ein, warum hier die Förmlichkeit vom Rechte unterscheidet. Förmlichkeiten sind im Grunde auch Rechte, auf Förmlichkeiten hat der Wahlbezirk, der Wähler, der Gewählte, hat das ganze Land ein Recht. Wenn man auch schon von Förmlichkeiten redet und unterscheidet, warum stehen im ersten Theile des Satzes die Eigenschaften der Wähler? Sind das auch Förmlichkeiten?

Abg. Mayer. Ich bitte, woher haben Sie den Unterschied von Förmlichkeit und Recht entlehnt? Ich bitte um Aufklärung. Wo ist die Motivirung, in welchem Paragraph ist die Motivirung, daß das Wort "Förmlichkeit" Anlaß dazu gegeben hat? Abg. Wurz (gibt eine unverständliche Erklärung). Abg. Fischhof. Ich erlaube mir zu bemerken, daß diese Stylisirung des Paragraphen noch unrichtiger ist; "Wahlanfechtungen sind einzurichten", das gehört nicht in eine Geschäftsordnung, denn das ist ein Gesetz für jene, welche gegen eine Wahl protestieren. Die Geschäftsordnung gehört bloß für uns, die wir hier sitzen; ein solches Gesetz gilt aber auch für jene, die außerhalb desselben sind; das ist ein Gesetz und kein Paragraph einer Geschäftsordnung. (Ruf nach Abstimmung).

Ein Abg. Ich glaube, alle zufälligen Anstände die nur die gegenwärtige Stylisirung verursacht, durch eine einfachere als die bisherige zu ersetzen; die Vereinfachung wäre Folgende: "Die Wahlanfechtung gegen eine vom Reichstag anerkannte Wahl ist man nur dann berechtigt in Erwägung zu ziehen, wenn innerhalb sechs Wochen der Protest eingegeben wird."

Berichterstatter. Es ist mir erlaubt, den Grund anzugeben, der uns geleitet hat: wir gingen nicht bloß von Förmlichkeiten aus, wir gingen aus von der Ansicht, daß in der Länge der Zeit nach Formen in einzelnen Sachen nicht so konstatiert werden könne, um eine Wahl ungültig zu erklären; wir müssen auch darauf hindeuten, daß wir in Raum und Zeit leben, wenn eine Sache rechtsgültig wird, und daß wir den Reichstag in die Lage setzen müssen, daß er während der Zeit seiner Dauer, da wir den Sinn vieler unliebsamen Worte fühlen, nicht mit Wahlbeschwerden behelligt werde. Aus diesem Gründe haben wir peremtorische Formen nur auf vier Wochen eingeführt; was aber die gesetzlichen Eigenschaften der Wahl betrifft, so muß, so oft ein solcher Mangel aufgedeckt wird, dieser angenommen werden, denn er betrifft auch die Ehre des Reichstages. Weil aber Andere die Eigenschaften der Wahlmänner kennen, so haben wir uns veranlaßt gesehen, peremtorische Formen festzustellen, um uns nicht zu binden und um nicht mit Wahlanfechtungen ins Unendliche gequält zu werden. (Mehrseitiger Ruf: Zur Abstimmung).

P r ä s. (verliest das schriftliche Amendement des Abgeordneten Laffer. Dieses Amendement wird verworfen). Nachdem das schriftliche Amendement des Herrn Abgeordneten nicht vorliegt, so scheint er dasselbe zurückgenommen zu haben.

Abg. Gesetzlich nicht.

Präs. Die zweite Fassung lautet dahin (wird vorgelesen). Diejenigen Herren, welche mit dieser Fassung einverstanden sind, belieben aufzustehen. (Wird allgemein angenommen). Das dritte Amendement betrifft bloß eine Abänderung des Wortes "Gesetzlichkeit" und supplirt bloß das Wort "erforderliche" Eigenschaften. Sind die Herren mit diesem Amendement einverstanden, so mögen sie ausstehen, (Es wird abgestimmt, daß statt des Wortes "gesetzliche Eigenschaften", der Ausdruck "erforderliche Eigenschaften" gesetzt werde). Also diejenigen Herren, welche für das Wort "gesetzliche Eigenschaften" stimmen, mögen aufstehen. (Die Mehrzahl steht auf. Es ist abgestimmt). Ja aber, meine Herren, es ist jetzt abgestimmt worden wegen "Erforderlichkeit" und jetzt wird die Gegenprobe gemacht über "Gesetzlichkeit".

Ein Abg. Ich erlaube mir an den Herrn Präsidenten die Frage zu stellen, wie diese Gegenprobe gemeint war, wenn es einmal heißt: jene Herren möchten aufstehen, welche für das Wort "Erforderlich" sind, so muß die Gegenprobe darin bestehen: diejenigen Herren, welche gegen diesen Ausdruck sind, möchten ausstehen. Übrigens muß hier eine wirkliche Gegenprobe gemacht werden, denn der Ausdruck: diejenigen Herren, welche gegen das Wort "erforderlich" find, scheint mir nicht genügend die Sache zu formuliren; es darf meines Erachtens nach bloß ein rein negativer Ausdruck zur Gegenprobe angenommen werden.

Präs. Es mögen daher diejenigen Herren, welche dafür stimmen, daß der Ausdrücke "erforderliche Eigenschaften" gebraucht werden möge, aufstehen.

Ein Abg. Wir haben diesen Antrag nicht gehörig verstanden.

Präs. Der erste Antrag ist, daß statt "Gesetzlichkeit" "Erforderlichkeit" gesetzt werde. eine Stimme: Dieß war noch nicht verlesen.

Präs. Der zweite Antrag, welcher für die Gegenprobe bestimmt ist, geht dahin, daß diejenigen Herren, welche nicht damit einverstanden sind, daß der Ausdruck "erforderliche Eigenschaften" gewählt werben möge, wollen daher aufstehen.

Ein Abg. Ich glaube, daß eine Gegenprobe unmöglich gemacht werden kann, wenn nicht gezählt wird, wie viele aufgestanden sind.

Abg. Borrosch. Ich erlaube mir an Den Amendementsteller die Frage, ob er nicht Willens sei, gütigst seinen Antrag fallen zu lassen, da es sich hier offenbar um eine Beurtheilung eines Begriffes handelt, statt der Ausdrücke: "Sind die Wahlerfordernisse," dann die "gesetzlichen Eigenschaften,, soll es heißen: "Erforderlichkeit und Gesetzlichkeit." Übrigens glaube ich, wir verlieren durch diese Debatten zu viel Zeit, und es ist ja ohnehin schon darüber abgestimmt worden.

Abg. Rieger, Auch ich stimme für diesen Antrag.

Abg. Mayer. Ich erlaube mir den angrenzenden Paragraph zu lesen, erstens: Wahl und Amendements. Diese zwei Anträge sind lauter Wahlanfechtungen und diese, glaube ich, sind auch noch später zulässig, wenn diese Wahlen schon als genügend erklärt worden sind. (Hierauf wird § 8 vorgelesen).

Abg. Umlauft. Ich erlaube mit an den Berichterstatter die Frage zu stellen, welch; Art des Ausscheidens die Abgeordneten treffen kann.

Abg. Mayer. Tod oder Resignation; man kann entweder sterben oder auch selbst gehen, dieß ist jede mögliche Art der Ausscheidung. Ich stelle die Frage: hat ein späterer Paragraph gegolten, wenn die Frage vom Urlaube eines Abgeordneten entsteht?

Abg. Umlauft. Indem wir aus den Provisorien in die definitiven Bestimmungen der Wahlordnung des Reichstages übergehen, finde ich es in Betreff der Wahl für nöthig, ob in Betreff der Anerkennung der Wahlen, die als Provisorien ausgeschlossen worden sind, und von deren Nuancen hier die Rede war, eine Bestimmung nöthig sein wird. Es waren alle Beschlüsse der hohen Versammlung vor der definitiven Creirung derselben provisorisch, also auch die Anerkennung der Wahlen. Ich glaube, es wäre, um den Provisorien einmal definitiv ein Ende zu machen, daß durch deren Ersüng und Erequirung der Ausdrücke des Definitivbums im Allgemeinen summarisch die volle Abänderung gegeben werde, daß die provisorischen Wahlen nunmehr als definitiv zu genehmigen wären.

Abg. Fischhof. Ich erlaube mir zu bemerken, daß das Provisorium erst nach vier Wochen aufhören kann, denn der § 7 der Geschäftsordnung bestimmt, daß eine provisorische Wahl erst nach vier Wochen eine definitive werden kann, wenn keine Anfechtung stattfindet.

Präs. Ich erlaube mir, meine Herren, zu bemerken, daß der Herr Redner, so wie ich ihn verstanden habe, nicht vom Definitivem spricht, sondern von einer Wahl, welche in unserer Stellung bloß provisorisch ist, wenn ich recht verstanden habe, so setzt er voraus, daß auch die jetzige Stellung nur eine provisorische Bestätigung sei, um zu einem Definitivem des Reichstages zu gelangen, ohne dadurch ausschließen zu wollen, was den § 7 feststellt, daß eine provisorische Wahl als ein Definitivem eintreten könne. Das scheint der Antrag des Herrn Abg. Trojan zu sein, ich glaube bemerken zu sollen, ob diese Bemerkung zum § 8 gehöre, oder ob ein eigener Paragraph als ein abgesonderter Antrag gestellt werden sollen.

Ein Abg. Soll darüber ein eigener Paragraph festgestellt werden?

Szabel. Ich kann mich weder dem Antrage des Abg. Trojan, und eben so wenig dem des Abg. Fischhof anschließen; sobald die Reichsversammlung ausgesprochen hat, sie sei constituirt, so hat jedes Provisorium ein Ende. Es ist hier über Gegenstände gestritten worden, die bereits practisch ausgesprochen sind. Sobald 192 Wahlen als unbeanständet anerkannt waren, hat die Reichsversammlung sich als constituirt erklärt, das Bureau gewählt und ist feit der Zeit vollkommen constituirt.

Ich glaube daher, daß eine weitere Bestimmung nicht nöthig und auch nicht möglich sei. Überhaupt in Rede ziehen, ob wir constituirt sind oder nicht, heißt die Beschlüsse, die wir gefasst haben, in Zweifel ziehen.

Abg. Prokopczyc. Wenn die Ungültigkeit einer Wahl anerkannt ist, so bitte ich zu bestimmen, nach welcher neuen Norm diese Wahlen zu geschehen haben, da das Wort "ungesetzlich" nicht mehr gelten soll; es muß daher für die neuen vorzunehmenden Wahlen wiederum ein neues Gesetz gegeben werden.

Berichterstatter Mayer. Das Gesetz wird hoffentlich dasselbe bleiben; denn die Vertreter dürfen doch nicht nach verschiedenen Gesetzen gewählt werden, und nachdem wir hier in der Geschäftsordnung uns bloß um die Ordnung unserer Geschäfte zu bekümmern, nachdem wir von unserer hohen Stellung als Volksvertreter aus uns in die Exekutivgewalt nicht zu mengen haben, so glaube ich, daß wir nichts anderes thun können, als uns an das gesetzliche Organ, an das Ministerium des Innern zu wenden, damit eine neue Wahl ausgeschrieben werde. (Ruf nach Abstimmung).

Abg. Gleispach. Ich wollte darauf aufmerksam machen, daß es bereits 3 Uhr ist, und wir um 5 Uhr in den Sectionen zusammen sollen, daß auch das Bureau manche Geschäfte zu besorgen hat, so daß ich glaube, es wäre nöthig, die Tagesordnung für die morgige Sitzung zu bestimmen.

Ein Abg. Abstimmen über den letzten Paragraph, damit die Arbeit nicht unterbrochen werde.

(Der Präsident bestimmt die Tagesordnung für morgen, nämlich die Fortsetzung der Berathung über die Geschäftsordnung, und bestimmt die Stunde der Sitzung auf 10 Uhr Vormittags, und ladet die Herren Abgeordneten, welche den Sectionen noch nicht zugeteilt sind, ein, sich nach der Sitzung zu ihm zu begeben).

Schluß um 3 l/4 Uhr.

Aus der Hof und Staatsdrückerei.


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