398. Rytířstvo kraje Chebského a rada města Chebu prosí císaře, aby je měl omluveny, kdyby do tří neděl nemohli položiti zbytek berně 5500 zlatých, jichž zaplacení od nich proti ujednaným lhůtám před časem se požaduje, poněvadž musí sobě peníze takové teprve opatřiti. Zároveň žádají za zrušení cla v Chebu a za vyhovění ostatním stížnostem kraje Chebského.

V CHEBU. 1594, 14. listopadu. — Koncept v archivu města Chebu. Skříň A2, svaz. 18.

Allerdurchläuchtigister etc. Allergnädigister Kaiser, König und Herr! Dass von allen Steuern, Hilfen und Anlagen, wie die genannt, wir als ein abgesonderter Ort von der Krön Beheimb und uf teutschem Boden gelegen Grenitzund Orthaus, unser Vorfahren und unser in allen vorgestandenen Widerwärtigkeiten treu geleisteten Dienst und darbei zugesatzten Vermögen [wegen] befreit, das haben hievor wir nit allein mit unsern darüber sagenden Privilegien ausgeführt und dargethon, sondern es ist auch darauf longissimo tempore, usu et consuetudine in viridi observantia erhalten, dass wir bei unsern Privilegien gelassen und ordinarie mit einiger Steuer zuwider unsern Privilegien nie belegt; allein wann die Noth so gross vorhanden und wir unser Hilfen nit uberig noch enthebt sein mögen, seind von E. Kais. Mt. sowohl derselben Vorfahren, höchstlöblichster Gedächtnuss, dieselben jedesmals bei uns allhier in der Stadt Eger durch Commissarien gegen ausgebenen Revers erhandelt worden, darumben, dass mit gleichen Vorwissen der Inwohner des Kreis müssen geschlossen werden. Nachdem auch jungst die Noth wegen des Türken so gross vorgefallen, dass doher ebenmässig von uns unsere Hilfen begehrt, seind zwar dieselben uf E. Kais. Mt. gnädigist Befehlen nit allhier, wie Herkommen, in der Stadt, sondern zu Prag durch derselben hochund wohlvorordente Herren obriste Landofficierer, Kammerpräsidenten und Räthe des Königreichs Beheimb, unsere gnädige Herren, uf zehen Tausend Thaler erhandelt, die wir also auch uber Vormögen vor alle Hilfen bis zu End des hoffenden funfundneunzigisten Jahrs einwilligen müssen. Und ob auch solche unter ein baar von uns auszuzahlen begehrt, haben doch wegen der Unmöglichkeit, auch sonsten unser ufm Hals habenden Armut und Unvormögens E. Kais. Mt. solche zu dreien Fristen von uns acceptiert, und wie nun der letztere Termin Georgi des hoffenden 95. Jahrs angehörter Bewilligung allererst fällig, ist doch derselbe bei dem andern Termin Galli jungsthin, do wir 4000 fl. bezahlt, von unsern Abgeordenten auch begehrt und in Mangel dessen ihnen mit der Bestrickung gedroht, auch endlich uber alle eingewandte Entschuldigung uns durch ein Abschied ernstlich ufgetragen, denselben in vierzehen Tagen oder drei Wochen auszuzahlen, wie dann solches von unsern Abgeordenten uns mit mehrern referiert worden.

Wiewohl nun hierin E. Kais. Mt. in Ansehung der grossen Noth wir mit barer Auszahlung der Restanten zu gehorsamen unterthänigist willig, so ist es doch hierin bei uns ein unmöglich Werk, weil wir mit Baarschaft nit vorsehen, zu dem uf E. Kais. Mt. angenommene Fristen allgereit die Anlag gemacht, und doher allererst die Gelder von den Unterthanen zu gemachten Fristen müssen colligiert werden. So ist hievor auch ausgeführt, dass wir mit Anticipieren und Aufnehmen derselben darumben nit können ufkommen, dass uns änderst nit, dann uf Burgschaft will getraut werden, dass wir dann auch Bedenkens, weil zuvor wir in ansehenlichen Schulden stecken und uns jederzeit ausser Burgschaft getraut, also, do hinein wir derzeit uns mit Burgschaft einlassen sollten, bald andere unsere Creditores Anlass nehmen würden, dergleichen von uns zu begehren. Der Ursachen ferner wir beides in unser Schulden, dann vornehmlich in den Burgschaften, derwegen wir vor E. Kais. Mt. bei andern behafft, allerlei Nachtheil und dies letzlich zu erwarten, dass unser Credit ganz und gar erlöschen und wir umb unsere Wohlfahrt uud zu äussersten Verderben gebracht, dessen sich Stadt und Kreis in ewig nit wieder zu erholen.

Aus vorgehend wichtigund in Grund beständigen, auch andern derzeit geschwiegenen Motiven, von den allgereit angenommenen Fristen uns führen zu lassen, höchst schädlich, gefährlich und nachtheilig und darumben E. Kais. Mt. uns uber dies ferner nichts ufzutragen, unterthänigist anzulangen wir erhebliche Ursachen. Damit aber in "Werk zu spüren, [dass] wir die Noth und E. Kais. Mt. gnädigistes Schaffen unserm höchsten Unheil vorzuziehen gehorsambst willig: als wollen wir uns dies unterthänigist erboten haben, wann uns mit Auszahlung der Georgi fälligen 5500 fl. änderst nit, dann durch Anticipieren und oben mitangehefte Beschwer und Gefahr ufzukommen und in drei Wochen damit so schnell in der Auszahlung zu vorfahren unmöglich, uns ferner bei den bishero angegebenen Orten zu bemühen, mit was schädlichen und gefährlichen Umbständen wir auch solche annehmen müssten, gehörte Gelder ufzubringen und, sobald wir dieselben erlangt, solche E. Kais. Mt. in dero Rentmeisterambt einliefern zu lassen, dass dann E. Kais. Mt. entzwischen aus schuldigen Gehorsamb wir berichten wollen, unterthänigist bittend, do uber die gesatzte drei Wochen ferner Vorzug mit einfallen würde, E. Kais. Mt. geruhen uns dasselbe zu kein Ungehorsamb, sondern die Ursach, dass wir uns gehörter Gelder ander Orten allererst erholen müssen, beizumessen und nunmehr auch die langwierig unterthänigist vielfältig mit Ufwendung hochwichtiger Unkosten und Zehrung gebetene auch öfter gaädigist vertröste Resolution wegen Einstellung des Zolls und Abhelfung ander wegen der Benachbarten ufm Hals habenden Beschwerden widerfahren zu lassen und unser allergnädigister Kaiser und Herr zu sein und bleiben. Das gegen E. Kais. Mt. unterthänigist in schuldigen Gehorsamb zu vordienen seind wir willigist. Datum den 14. Novembris anno.

Euer Rom. Kais. Mt. allerunterthänigist und gehorsamiste

 

die von der Ritterschaft und Adel des Egrischen Kreises, dann Burgermeister und Rath der Stadt Eger.









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