324. Šlechta a mìsta kraje Loketského ospravedlòuji se nejvyšším úøedníkùm zemským a místodržícím v království Èeském, že pro opoždìné mandati/ a nedostatek penìz nemohli váleèný lid svùj ke dni 26. srpna do Znojma vypraviti. Žádají za lhùtu jednoho mìsíce a slibují, ze vypraví mimo pìší ještì 24 dobøe ozbrojené jezdce.

1594, [27. srpna]. — Orig. v archivu místodržit. království Èeského. Militare, 1566—1602.

Wohlgeborne, edle, gestrenge der Rom. Kais, auch zu Hungern und Beheimb Königlichen Mt., unsers allergnädigisten Herrns, wohlverordnete Herren, Herren obriste Landofficirer, Statthalter und Räthe im Königreich Beheimb, genädige und grossgünstige Herren! Euer Genaden und Gunsten sollen wir dienstliches Fleisses und in Unterthänigkeit nicht bergen, dass uns, denen vom Adel und Städten des Elbognischen Kreises von Ihr Kais. Mt. wohlverordentem Herrn Hauptmann gemeltes Kreises Bernharden Unrueher von und uf Ober-Kodau etc.den 24. Augusti ein Befehlch, so von euer Genaden und Gunsten den 6. gemelts Monats datiert, dem Herrn Hauptmann aber den 13. praesentiert, neben einem beigelegten offenen Edict verlesen worden, in welchem dem Herrn Hauptmann, uns, die von Adel sambt unseren Unterthanen sowohl die Städte dahin zu vermahnen, damit männiglich mit guter Rüstung und aller Zugehörung zu Ross und Fuss gefasst und uf weiter Ihr Mt. Gebot zum Zuzug fertig und bereit sein möchte, anbefohlen wird. Desgleichen sind uns alsbalden noch zwene unterschiedliche Befehlch, einer von euer Gnaden und Gunsten den 14. Augusti zu Prag ausgangen und den 19. praesentirt worden, der ander von ihr Mt. Selbsten zu Regensburg den 15. ausdem datirt und den 22. praesentirt neben einem Generalmandat vorgehalten worden, dass wir in Betrachtung itziger zustehender Noth und Gefahr eilend und unverzüglichen, ohne einige Ausflucht, behelfender Disputationes unserer Privilegien die von der Ritterschaft ein jeder in eigner Person, wie er gesessen und aufs beste gerüst und aufkommen kann, von den Unterthanen aber der zehente Mann und aus den Städten der achte zu Fuss auf den 26. ditz allesambt bei Znainib auf dem bestimbten Musterplatz sein sollen.

Hierauf wir uns zuforderst gegen Ihr Rom. Kais, auch zu Hungern und Beheimb königl. Mt., als unsern allergenädigisten Herrn, und dann gegen Euer G. und Gunsten des schuldigen Gehorsambs zuverhalten schuldig erkenneten, jedoch haben Euer G. und Gunsten genädig und gunstig zu erwägen, dass dieweil uns den 2-5. Augusti erst vorgehalten, und wir den 26. alsbalden uf dem Muster-Platz sein sollen, unmüglicher dann müglichen ist, ein solches so schnell ins Werk zu setzen, demnach uns das Wenigste, dass wir mit Rüstung und anderer Zugehörung gefasst sein und in Bereitschaft sitzen sollten, vor diesem angemeldt worden.

Uber das haben unser eins Theils vor deme in diesem Zug etliche ihren Söhnen und zum Theil ihren Freunden mit Pferden, Rüstung, Büchsen und andern ausgeholfen, dass wohl unser etzlichen unmüglichen ein einig Pferd mit aller Zugehörung in so schneller Eil auszurüsten, geschwiegen, dass ein jeglicher persönlichen sich fort rüsten sollte, welches doch ihr vielen auch wegen Leibesschwachheit und hohen Alters auch anderer Unvormüglichkeiten halber zu thuen unmüglichen wäre.

Zu diesem auch sind wir, so in diesem armseligen Gebirg und Kreis sesshaft, dermassen mit Schulden beladen, dass auch bei dem mehreren Theil keine Baarschaft vorhanden, damit man sich so geschwind zum Zuzug praepariren und zuschicken könnte; und do auch gleich bei etlichen wenigen Geld sein möchte, so sind doch in Wahrheit wegen allerseits jähliger Aufmannung auch umbs Geld weder Pferd, Büchsen, Rüstung oder anders, so darzu gehört, zu bekommen. Bitten demnach Euer G. und Gunsten dienstlichen und in Unterthänigkeit, die wollen uns aus erzählten und allerlei erwegenden Umbständen etlichermassen genädig und günstig des eilenden Zuzugs, dass es nicht dergestalt, wie es begehrt worden, geschehen kann, entschuldigt achten. Damit aber zuförderst Ihr Kais. Mt. sowohl euer G. und Gunsten es nicht dahin verstehen möchten, als gedächten wir in fallender Noth und Gefahr uns ganz und gar abzusondern, so sind wir erbietig zuvörderst Ihrer Mt. zu unterthänigen Ehren in vorstehender Noth das ünserige nach unserm höchsten und äussersten Vermögen nichts wenigers als andere auch dabei zu leisten und zusetzen, unangesehen, dass wir darfür stattlichen privilegiert und befreiet sind, auch weiter nicht, denn alsbald von Haus aus auf Ihr Mt. Kost und Zehrung, fortzuziehen schuldig sein, wie wir dann als-balden darauf bedacht sein wollen, damit uf ehist, so müglich, von unsern Unterthanen der zehente Mann ausgerüst und, so es sein kann, mit den Amtsunterthanen fortgeschickt mag werden. Seind auch noch ferner erbietig vierundzwanzig Pferd mit Rüstung und aller Zugehörung neben etzlichen Adelspersonen ufs Förderlichst, so müglich, aufzubringen und fortzuschicken, doch dergestalt, damit denselben von den freien Bauern zwene Reiswägen, wie vor Alters gebräuchlichen, weil sie ohne das zum Kreis gehörig, möchten zum Besten zuvor behalten werden, der tröstlichen Hoffnung und Zuversicht, Euer G. und Gunsten, die werden mit diesem unserm Erbieten nicht allein genädig und günstig zufrieden sein, sondern uns den Termin und Zeit gebetenermassen uf ein Monat prolongieren und erstrecken, damit wir uns gefasst machen und dasjenige, was ehrlichen Leuten gebührt, leisten mögen, darneben auch bedenken, mit was grosser Beschwer dieser Kreis vor kurzer Zeit in die zehne Tausend Schock zu allgemeiner Noth und Türkenhilf erlegen müssen, welches des mehreren Theils auf Interesse entnommen worden, und uns uber unser Vermögen ferners nichts auferlegen. Das umb euer Genaden und Gunsten dienstliches und unterthäniges Fleisses zu verschulden, sind wir jederzeit bereitwillig.

Euer G. und Gestr. gehorsame die von Adel und Stadt des Elbognischen Kreises.




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