323. Bernard Unruhe z Chodova Horního, hejtman kraje Loketského, omlouvá se nejvyšším úředníkům zemským a místodržícím v království Českém, že pro pozdní dodání mandátů královských a chudobu kraje toho válečný lid jízdný i pěší z Loketska pro hotovost zemskou nemohl býti vypraven v ustanovený čas.

V LOKTI. 1594, 27. srpna. — Orig. v arch. místodrž. král. Českého. Militare 1506—1602.

Der Rom. Kais, auch zu Hungern und Beheim Kun. Mt. etc, unsers allergnädigisten Herrns wohlverordente Herrn Herrn obriste Landofficierer, Statthalter und Räthe in Königreich Beheimb, wohlgeborne, edle, gestrenge, gnädige, grossgönstige, gebietende Herren! E. G. und Gunsten werden gnädig und gunstig ingedenk sein, welchergestalt im Namen und anstatt der Rom. Kais, und Kön. Mt. dieselben durch gnädigen Befehl, so mir den 13. Augusti unib 6. hora Nachmittag durch einen Kammerboten überantwortet worden, auferlegt, von ambtwegen die Verordnung zu thun, damit nicht allein die mit uberschickten Mandata gebührlichen publicieret, sondern auch fleissige Vonnahnung allenthalben, wie bei denen von der Ritterschaft vor sich und ihre Unterthanen, also auch den Städten darob sein, damit inanniglichen in guter Küstung zu Ross und Fuss gefasst und auf weiter Ihrer Mt. Gebot zum Anzug bereit und fertig sein möchten, welcher Publicierung der Mandaten auch Verkündigung derselben auf den Kanzeln sowohl der gnädig angeordenten Bereitschaft in continenti ein Vollziehung besehenen. Auf solches ist von E. G. den 19. huius ungefähr umb 2. hora Nachmittag anderweit gnädiger Befehl erfolget, darinnen derer von Ritterschaft und Städte Elbognischen Kreises selbsten personlicher Zuzug und Ausrüstung des zehenten und achten Mannes zu Fuss insinuieret, derowegen ich verursachet, alsbalden die gemelten von der Ritterschaft und Städte auf den 25. zum Elbogen ufm Schloss zu erscheinen durch ein Umbschreiben citiert und erfordert. Und ob es wohl (wie billich) etwas schneller beschehen sollen, so hat es doch dem Landknecht, dieweiln er etliche Meil Wegs herumb zu laufen gehabt, nicht möglichen sein können. Inmittels aber den 22 ejusdem ist von der Rom. Kais. Mt. darauf gnädigister Befehl sambt drei Patenten umb 4 Uhr Nachmittag abermals uberschicket, welche gnädigiste und gnädige Befehl denen von der Ritterschaft und Städten auf ihr gehorsambliche Erscheinung den 25. Augusti von einem und dem anderm furgehalten worden. Aus dieser Erzählung haben E. G. und Gunsten gnädig zu befinden, dass der Saumbsal und in mora mir nicht beizumessen, sondern allermöglichisten Fleisses in einem und dem andern die Verordnung und Erforderung beschehen.

Wann dann, gnädige und grossgönstige Herren, die von der Ritterschaft sowohl auch von Städten, welche einestheils Rittergüter halten, dahin erklärt, obwohl [sie] der Rom. Kais. Mt. mit Darsetzung ihres Leibes und geringen Vermögens neben andern in diesem vorstehenden Drangsal zu gehorsamben sich pflichtschuldigist erkennen thäten, so wäre doch wisslichen, wienach etliche vom Adel ihren Söhnen und Freunden derselben gethanen Zusagen nach vor drei viertel Jahren mit Ausfertigung, Pferdrüstung und anderm nach Vermögen ausgeholfen, sowohl auch in Neuligkeit der Kreis sambtlichen 10.000 Thaler zu Erhaltung des Kriegsvolks in Ungarn nach Prag erlegen und meistentheils, sintenmalen ihre Unterthanen in grosser Armut, auch solches aufzubringen unmöglichen gewesen, aufentnehmen und vor sie darsetzen müssen. Doch sollten E. G. und Gunsten, was ihnen in diesem Fall, sonderlichen, weiln solche Erforderung in kurzen Tagen angemeldet, allerunterthänigist beizuspringen möglichist mit Ausfertigung des zehenden Manns auch einer Anzahl zu Ross alsbalden, wann solche fortgeschickt werden sollten, von ihnen in Schriften gehorsambst berichtet werden, ungezweifelter Hoffnung, Ihre Rom. Kais. Mt. sowohl E. G. und Gunsten werden solche ihre erhebliche furgewandte Ursachen, dass es alsbalden nicht beschehen kann, allergnädigist und gnädig erwägen, und ihnen in diesem Fall die gebetene Zeit gnädigist und gnädig zulassen.

Was dann das Fussvolk der Junker sowohl in Städten sambt ihren Unterthanen auf dem Land, welche in meine Expedition gehörig, belanget, hab ich anheut dato ein Umbschreiben ergehen lassen mit beschehener Ambtsaufiag, alsbalden ein ider eine Vorzeichnus zu uberschicken, wie viel die Junker und Städte Mannschaften haben; was sich nnn auf den 10 Mann erstrecket, soll E. G. und Gunsten und Herrligkeit ein solches mit dem allerforderlichisten zur Nachrichtung auch gehorsambist zugeschrieben werden. Solches E. G. Gunsten und Herrligkeit inmittels zu unterthänigem Bericht ich hiemit vormelden sollen. Datum Stein Elbogen den 27. Augusti anno 94.

E. G. und Gunsten unterthäniger gehorsamer Hauptmann in Elbognischen Kreis

Bernhard Unruhe von und uf Ober-Coda.









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