220.Komora dvorská připomíná císaři, aby vedle usnešení sněmu z r. 1586 vyhledati a vypsati kázal veškeré statky a manství od království Českého a zástavu daně za příčinou získání z nich větší sumy peněz na zaplacení dluhu královských, a aby také jiné usnesení sněmu v příčine jízdy Karlštejn vykonati nařídil

V PRAZE, 1594, 24. dubna. — Současný opis v státním archivu ve Vídni. "Böhmen, Fase. II."

Allergnädigister Kaiser und Herr! Es haben die Stand der Krön Beheimb noch im verschienen sechsundachzigisten Jahr, als E. Mt. sie ein Contribution, zu Ablegung dero Schuldenlast bewilligt, auch diesen sonderbaren Artikel im Landtag damaln einbracht, weil sich befinde, dass viel ausser Lands liegunde Güter von dem Künigreich Beheimb vorsetzt worden, dass wegen Ablösung derselben und wie es mit denselben ferrer zu Erlangung einer ansehenlichen Surama Gelds zuhalten, die Stand E. Mt. und den obristen Officieren und Landrechtssitzern, sowohl etlichen E. Mt. Räthen und damals nambhaft gemachten Personen vermüg beiliegundes, aus dem Landtag gezogenen vordeutschten Artikels Gewalt gegeben und heimbgestellt, dass sie solches alles, wie sie es am bequemisten und nutzlichisten vermerken werden, zu Ort und End bringen sollen mügen. Es ist aber solches, wie E. Mt. genädigist wissen, dass die Hofkammer oft daran vermahnt, nit ins Werk gericht worden, und liegt allein an dem, dass E. Mt. genädigiste Verordnung thuen und befehlchen, dass denen Sachen bei der beheimbischen Hofkanzlei, bei der beheimbischen Kammer und bei denen Actis der jetzt vacierenden deutschen Lehenshauptmannschaft der Krön Beheimb nachgesucht werde, und dass E. Mt. es jetzt also anstellen, dass es mit angelegenen Fleiss und Ernst beschäch, damit also aus dem, was sich im Nachsuchen befindt, gesehen werden müg, was für Güter oder Lehen von der Krön Beheimb und mit was Condition die versetzt seien, und alsodann berathschlagt werde, wie und auf was Weg durch E. Mt. und die, so im Landtag gemächtigt sein, dasjenig, was zu Erlegung eines Summa Gelds zu Bezahlung E. Mt. Schuldenlasts erspriesslich, ins Werk gericht werden künn.

Und weil auch in vorigen Landtagen geschlossen worden, dass etliche aus den Herren obristen Landofficierern gen Karlstein geschickt werden sollen, auch in jüngsten Landtag, weil etliche aus denen darzu benennten gestorben, andere an derselben Statt benennt, welche auf E. Mt. genädigisten Befehlch alles das, was also in vorigen Landtagen beschlossen worden, vollziehen sollen, inmassen beiliegunder verdeutschter Artikel ausweist, so werden demnach E. Mt. anjetzo die genädigiste Anordnung und Befehlch zu thuen haben, damit es jetzt alsbald genumben und befüredrt werde. Welches E. Mt. die Hofkammer auf derselben genädigisten Befehlch mit diesem Memorial gehorsamist erindern sollen, und thuet sich derselben unterthänigist befehlchen. Datum Prag den vierundzwanzigisten April anno etc 94.




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