218. Instrukcí, kterouž rytířstvo kraje Chebského a purkmistr i rada města Chebu svým vyslaným do Prahy nařizují, aby jenom v případě, kdyby nabízených 11.000 ani 12.000 zlatých nebylo přijato, celou požadovanou částku 10.000 tolarů, povolili, při tom však za zrušení cla Chebského jakož i za vydání kvitance z 22.000 zlatých dříve zaplacených žádali.

V CHEBU, 17. dubna 1894.. — Orig. v archivu Chebském.

Instruction, was bei der Römischen Kaiserlichen auch zu Hungern und Bescheimb Königlichen Mt. unserm allergnädigistem Herrn, und derselben hochund wohlverordenten Herren obristen Officierern, Kammerpräsidenten und Räthen etc uf den anderweit uns, der Ritterschaft und Adel des Egrischen Kreis, dann Burgermeister und Rath der Stadt Eger, nach Prag gegebenen Vorbescheid in unserem Namen unsere Abgeordnete, Herren Wolf Bachelbel des Raths, dann Clemens Holdorff, Stadtschreiber, zu vorrichten.

Wann uns von dem fünften Aprilis in 14 Tagen wieder vor Ihrer Kais. Mt. obristen Herren Officierern, Kammerpräsidenten und Räthen kraft eines Decrets zu erscheinen und dem hierin gegebenen Decret nach unsere Erklärung der begehrten 10.000 Thaler halber zu thun ufgetragen, sollen sich unsere Abgeordente den 17. dieses erheben und nach Prag verfügen und uf ihr Dohinlangen unser unterthänigiste Erklärung und Bittschreiben, an Ihre Kais. Mt. haltend, unterthänigist einwenden und darauf ferner sollicitieren, damit wir bei unser Bewilligung der eilf Tausend Gulden gelassen; wollte es aber nit sein und uns uber Vermögen noch mehr ufgetragen werden, sollen sie noch ein Tausend hinnachsetzen und damit schliessen. Wollt es dann uf den äussersten Weg kein Ansehen haben und von den 10.000 Thalern uns nichts erlassen werden, mögen sie die 500 fl. hinnachsetzen und also das, so begehrt, willigen.

Und do nun uf ein oder den anderen Weg mit ihnen geschlossen, sollen sie zum anderen anhalten, dass uns der im Decret bewilligte Revers und Compulsorial, dann die Hauptquittung wegen der auszahlten 2000 fl., mehr das Decret der vier Dörfer halber, damit bei denselben ihre hintersteilige Steuer eingebracht, alsbalden zu Händen zugestellt und ausgeben. Und wann im Decret vormeldt, dass des Zolls halber uf unser Erklärung in der Contribution hernacher mit uns auch soll fernere Handlung angestellt werden, sollen sie dohin anhalten, dass dessen Erledigung bei Erlegung des ersten Termins unser bewilligten Hilf gewisslich zu Werk gericht und dass unterdessen die Burgerschaft mit dem Zoll verschonet gelassen. Und wann die begehrt und bewilligte Hilf unter einem zu erlegen uns unmöglich, sollen sie auch bei denen von uns benannten Terminen bleiben und bitten, ein anders der Unmöglichkeit halber nit ufzutragen, und do sonsten hierüber etwas mehr vorlaufen möcht, wird solches zu der Abgesandten Discretion und Bescheidenheit gestellt. In diesen allen dann wir die Ritterschaft, dann Burgermeister und Rath obgedachte ingesammt sie, unsere Abgeordente und hiemit von uns zu Recht Gevollmächtigte ganz allerdings wollen schadlos und das, so durch sie vorricht, genehmb halten, alles getreulich. Zu Urkund haben wir die von der Ritterschaft des Kreis, dann Burgermeister und Rath der Stadt Eger unsere angeborne Petschaft und Stadtsecretinsiegel zu End anhero ufgedruckt. Geben den siebenzehenden Monatstag Aprilis Anno etc 94.




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