209. Arcikníže Ferdinand posfjlá svým zástupcům Jakubu Lidelovi a Zachariáši Geizkoflerovi seznam dluhů, jež má za Jiřím Popelem z Lobkovic, a nařizuje jim, aby srozuměvše se s císařskými prokurátory dlužníka k soudu pohnali.

V INŠPRUKU, 4. dubna 1594. — Orig. v místodržitelském archivu v Inšpruku. Ferd. 196/35

Ferdinand, von Gottes Genaden Erzherzog zu Österreichetc.. Liebe Getreue. Wir haben aus eurem uns den ersten nächstverwichnen Monats Martii zugesandten Schreiben, was ihr der bewissten Popeischen Schuld halben mit der Rom. Kais. Mt. Procuratoren conversiert und was darüber ihr gehorsame Meinung und Bedenken ist, was ihr auch seithero den achten bemelts Monats des dem Popel zugethanen Schreibens und seiner euch darüber gegebenen Antwort sowohl auch der deswegen an die höchstgedacht Kais. Mt. gestellten Supplication halben an uns gelangen lassen, nachlängs angehört und verstanden und übersenden euch darauf eurem Begehren nach nit allein ein Verzeichnuss, wo diese Schuld, (das gleichwohl ohne das bewisst und bei der Landtafel in Behemen einverleibt ist), herrührt, sondern was wir ihine daran aus Genaden geschenkt und nachgelassen, so sich ausserhalb der behemischen und schlesischen Stände uns gethanen Verehrung der sechzehen Tausend Gulden, die wir ihme auch inhändig gelassen, über die sechsundzwainzig Tausend Gulden anlauft, sonder auch darbei ein ordenliche Raitung, was er seithero zu unterschiedlichen Malen daran bezahlt und gutgemacht und was er noch in Allem schuldig verbleibt, zusambt Urkunden von Erharden Reutter, un-serm gewesten, und Christofen Sattelperger, unserm jetzigen Hofpfeningmeister, auch dem von Mülstein und Secretari Dieczen, zu was unterschiedlichen Zeiten und welchergestalt ihr ein jeder diese Schuld von unsernwegen ersucht, welches dann unsers genädigisten Ermessens zu Widerlegung sein Popels unehrbarer Einred und vermeintlich aufgesuchten Praescription genug sein wirdet, euch mit Genaden befehlende, dass ihr solches Alles mit obernannten kaiserlichen Procuratoren nothwendiglich erwäget und, im Fall sie solches, wie wir darfür halten, für genugsam erachten, alsdann im Namen Gottes mit dem Rechten gegen ihme, den undankbaren Popel, fortfahret. Ob aber noch in einem oder anderm ein Mangel oder bei ihnen den Procuratoren zweifelig, dass dieses noch nit genugsam zum Stand Rechtens sein würde, und alsdann ferners sambt ihrem und euerni Bedenken, was weiters hierunter zu bestellen oder fürzunehmen vonnöthen, hieher berichtet, die fernere Gebühr darauf wissen zu verordnen. An deme thuet ihr unsern genädigen Willen. Geben in unserer Stadt Insprugg den vierten Tag Aprilis anno vierundneunzig.




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