194. Instrukcí rytíøstva kraje Chebského i mìsta Chebu daná vyslaným, k naøízení císaøskému do Prahy vypraveným, aby v pøíèinì podílu kraje Chebského na pomoci váleèné, snìmem království Èeského na tøi léta svolené, vyjednávali. Vyslaným naøizuje se, aby vylíèíce zevrubnì výmíneèný pomìr kraje Chebského ku království Èeskému proti spoleènému ukládání berní s ostatními stavy se ohradili a nejvýše 9000 zi. svolili, které by Chebsko jako úhrnnou berni zaplatilo; pøi tom však mají naléhati, aby novì zøízené clo v Chebu se zrušilo a kvitance z 22.000 zi. již pøed delší dobou zaplacených koneènì vydána byla.

1594, 10 (1.) bøezna. — Orig. v archivu mìsta Chelra. Skøíò A 2. svaz. 3.

Instruction, was die Abgeordneten im Namen und von wegen der Ritterschaft im Kreis, dann Burgermeister und Rath der Stadt Eger zu Prag anbringen und abhandeln sollen.

Nachdem aus der Rom, Kais, auch zu Hungern und Beheimb königlichen Mt., unsers allergnädigisten Herrns, unterschiedlich ergangenen Rescripten, sonderlich dero gnädigisten Decret sub dato den 20. Januarii, dann dem letzeren Ausschreiben sub dato den fünften Februarii alles dies 94. Jahrs, darinnen der im angezogenen Decret ernannte Vorbeschied uf den siebenten Marcii, als den Montag nach Reminiscere, erlängert und verschoben, in solchem dann die Ritterschaft und Stadt von höchstgedachtist Ihrer Kais. Mt. vor derselben obriste Landofficierer, Kammerpräsidenten und Räthe zu Vorhör und Handlung betaget, lauter zu befinden, was den Abgeordneten anstatt ihrer Principalen fürgehalten und von ihnen begehrt werden solle, nämlich, wann Ihrer Kais. Mt. die löblichen Stände des Königreichs Beheimb uf jungst gehaltenem Landtag wegen itzo bevorstehender Noth und zu eilender Gegenwehr und Rettung derselben christlichen Grenitz wider den Erbfeind christlichen Namens, auch sonsten dero Hofhaltungsnothdurften auf drei Jahr eine gewisse Steuer nnd Hilf treuherzig bewilligt und dieses als ein durchgehend Werk, darzu die ganze Christenheit mit ihren Hilfen sich unterthänigist bereit zu erzeigen verbunden, und darumben auch wir das Unsere hierbei zu leisten schuldig, und hierauf höchstgedachtist Ihre Kais. Mt. derselben obristen Landtofficierern, Kammerpraesidenten und Räthen Befehlich gethan, solcher dreijährigen, sowohl auch dero seithero von End des einundneunzigisten Jahrs vorsessenen Landtagshilfen halber mit der Ritterschaft und Stadt gleichfalls Handlung anzustellen, und also in Ansehung dieser Proposition zwei extrema oder zweierlei Begehren zu erwarten, nämlich und erstlich, dass entweder von Kreis und Stadt ihre Hilfen der löblichen Stände Vorwilligung und dem darüber sagenden Landtagsbeschluss gemäss zu reichen, wo nit, zum andern, dass im Pausch, wie mit Alters hierin die Hilfen ferner, doch darbei ein Ubermässiges und das, so Kreis und Stadt nit erschwinglich, zu geben begehrt, und also die Nothdurft, dass uf beide Wege die Abgeordnete instruirt, und aber hierbei insonders dies beschwerlich, wann der Steuer halber sonsten bishero ichtwas wollen begehrt werden, solches in der Zeit bei der Stadt durch Commissarien gehandelt, itzo aber mit vollen Gewalt abzuordnen, der Ritterschaft und Stadt uferladen, da doch in derselben Mächten nit, ausser der äussersten Gemein Einwilligen ichtwas zu schliessen, gleichwohl von Gehorsambs wegen erkannt, dass hierin die Abordenung ferner nit zu vorweigern, allein solche mit gewisser Mass zu Werk zu richten die äusserste Nothdurft; und demnach wir, die Ritterschaft und Stadt, uns gegenwärtiger Abordenung verglichen: als sollen unsere Abgeordnete, die edlen, ehrenfesten, weis und achtbare Caspar von Wirschperk uf Wildstein, Adam Cramer, Bürgermeister, dann Clemens Holdorf, Stadtschreiber, sich in Namen Gottes erheben, nach Prag an unser Stell in termino verfugen und uf ihr Ankunft sich bei dem Herren obristen Burggrafen, dem Herrn Kammerpräsidenten, Ihren G. und andern Herren, do es die Nothdurft, angeben, dieselben des Vorbescheids erindern und umb Zeit und Stell der Vorhör und Handlung bitten, auch Ihren G. und Herren der Ritterschaft, sowohl Burgermeister und Raths der Stadt Eger unterthänig gehorsame Dienst, gambt Wünschung zeitund ewiger Wohlfahrt anmelden.

Und do es zu Vorhör und Proposition gelangt und dieselbe uf den ersten Weg, als die gleichförmige Besteuerung der löblichen Stände des Königreichs verlauten thät, dass nämlich Stadt und Kreis derselben gemäss ihre Hilfen zu reichen begehrt werden sollte, sollen sie darauf fürbringen, dass gehört Begehren an ihm selbsten wichtig und gross, des Kreis und Stadt Gerechtigkeit und Freiheiten betreffen thät, und dass doher ein hohe Nothdurft, die Herren Officier, Kammerpräsidenten und Räthe, als welche von Ihrer Kais. Mt. wegen mit der Ritterschaft und Stadt derhalben zu handeln Befehlich, von der Herkommenheit des Egerischen Kreis, sowohl dessen wohlerworbenen, bestätigtund continuierten Freiheit und Gewohnheit grundlichen Bericht zu thun, daraus dann leicht zu finden, ob die Ritterschaft und Stadt dieses Begehren zu willigen schuldig oder nit; doch ehe zu solchen geschritten, anfangs Ihren G. ingesampt, so in der Vorhör sitzen, unser, der Ritterschaft, dann Burgermeister und Rath unterthänige Dienst, sambt Wünschung aller glückseligen Wohlfahrt anmelden.

Zum andern die Vorhinderung, warumben wir, die Ritterschaft, dann Burgermeister und Rath, uf den ersten und dritten Vorbescheid, nämlich wegen der kurzen Zeit, dann der Ritterschaft Schwachheit und ausser Lands Sein, nit erschienen, ausführlich, wie hievor an höchstgedachtist Ihre Kais. Mt. unterthänigist bericht, anzeigen und wiederholen, darbei bitten, uns des Vorzugs halber entschuldigt zu halten und wegen vorgestandener Ehehaften, dass wir in termino nit erschienen, zu keinem Ungehorsamb zuzumessen.

Und hierbei zum dritten sollen die Abgeordente die Herren Officierer, Kammerpräsidenten und Räthe Ihie G. anstatt und vonwegen Ihrer Rom. Kais. Mt. unterthänigist bitten und anlangen, auch darüber zierlich bedingen, alldieweil in Namen unser, der Ritterschaft, dann Burgermeister und Rath, zu Ableinung abgehörtes Begehrens der gleichförmichen Besteuerung allerlei Bericht aus gezwungener Nothdurft geschehen und die Herkommenheit des Kreis von Anfang erholt und erzählt werden müsse, dass Ihre G. geruhen solches nit dohin zu vormerken, ob es dem Kreis und Stadt und derselben Inwohnern, den von Adel und Andern, zu sondern Ruhmb, oder aber zuvörderst Ihrer Rom. Kais. Mt., als ein Römischen Kaiser oder König, dann den löblichen Ständen dies Königreichs Beheimb zu einer Vorkleinerung beschehen und fürgenommen, sondern dass angedèuter Bericht andergestalt nit fürgehe, dann wegen ihrer anliegenden äussersten Nothdurft, in Bedenken, ihre

Principalen wohl erachten können, der weniger Theil aus Ihren G. von der Ankunft des Egerischen Kreis Wissenschaft haben möchten, mit unterthänigen Bitten, Ihr G. sie derwegeu als gehorsame Unterthanen nit allein vor sich Selbsten entschuldigt halten, sondern auch gegen Ihrer Rom. Kais. Mt. sowohl den löblichen Ständen dieses Königreichs bestes Fleiss entschuldigenwollen und kraft vorgehender Bitt und Bedingung und sonsten keiner andern Gestalt wollten die Abgeordenten anstatt ihrer Principalen auf obangedeut Begehren folgenden Bericht thun.

Und dass erstlich der Egrische Kreis und dessen Inwohner in dem Beheimischen Gezirk nit gelegen und darumben in den Landtagsbeschluss nit einzogen, noch aber der gleichförmichen Besteuerung sich zu untergeben nit schuldig, ist männiglich bewusst, gibt es auch ohne das die Gelegenheit des Orts und Landes, auch der Augenschein zu erkennen, dass der Kreis Eger von dem Königreich Beheimb ein abgesonderter Ort, welcher ausser dem Beheimer Wald und dessen Gebirge von der Krön Beheim sowohl als Pfalz, Sachsen, Bayern, Markgrafschaft und andere umliegende Örter ausgeschlossen, auch uf zwei ganze Meilen von dem Behemischen Walde herdann uf Teutschem Grund und Boden gelegene, also dass natura und situs loci, der Augenschein und andere Qualitates öffentlich zu erkennen geben, dass der Egrische Kreis ein abgesonderter Ort von dem Königreich Beheim und in dessen Gezirk im wenigsten nit begriffen noch eingeschlossen, viel minder darinnen gelegen.

So ist auch der Egrische Kreis anfänglich und ursprünglich nit von dem Königreich Beheim, sondern dem heiligen Römischen Reich herkummen, und also kein Eigenthum oder Proprietät der Krön Beheim nie gewesen und noch nit, sondern allein als ein Vorpfandung von dem heiligen Reich an die Krön Beheim kommen.

Nun wisse männiglich, dass durch "Vorpfandung die Proprietät nit verändert, sondern die-selbige ungeacht der Vorpfandung bei demjenigen, so das Gut verpfändet, verbleibt und an den Pfandsherrn mehr nit, dann die blosse bürgerliche Possess neben dem jure retentionis gewendet wird. Doher die Proprietät des Egrischen Kreis bis anhero und vor der Zeit der Vorsatzung bei dem heiligen Römischen Reich verblieben und allein die Posses, wie in allen andern Verpfandungen, an die Krön Beheim kommen und gewendet worden.

Und dass solchen in dem Grunde der Wahrheit also und nit anders sei, und noch deutlicher und in specie mag ausgeführt werden, erscheint daher, dass weilund erwählter Römischer Kaiser Ludwig, ein Herzog in Bayern, dem weilund Joan, König in Beheim, wegen einer ausgeliehenen Summe Geldes von dem heiligen Römischen Reich diesen Kreis vorsetzt und vorpfándt, und dass dieser Kreis andergestalt nit, dann mit sonderlichen Beding von dem Reich an die Krön durch Vorpfandung kommen, nämlich und dergestalt, dass die Krön Beheim besser und mehrer Gerechtigkeit in Zeit der Vorpfandung auf diesem Kreis nit haben und bekommen soll, dann das heilig Römisch Reich vor der Zeit der Vorpfandung daran gehabt, erlangt und hergebracht, wie dann sonsten ausser dies Gedings an ihm Selbsten recht und billich ist, cum nemo plus iuris in alium transferre potest, quam ipse habuit, wie dann hierneben die übergab und Abtretung dieses Egrischen Kreis von weilund hochgedachten Kaiser Ludwichen, höchstlöblichster Gedächtnuss, ausweist und zu erkennen gibt.

Herwider auch weilund König Johann in Behemen für sich und seine Nachfolgere, die Könige zu Beheim, vorwilligt und zugesagt und sich verobligiert, dass seine königliche Würden den Egrischen Kreis als ein Vorpfandung änderst nit in die Possess gebracht, dann dergestalt, dass er desselbigen Kreis Unterthone und Einwohner bei ihren erlangten und habenden Gerechtigkeiten und Freiheiten verbleiben lassen wöll.

Bei diesen es abermaln, als den gemein beschriebenen Rechten, wegen der Gerechtigkeit der beschehenen Verpfandung sowohl auch der Generalobligation Verpflichtung und Vorwilligung, so hochgedachte Kaiser Ludwig und König Johann, löblicher Gedenken, mit einander wegen dieser Vorpfandung aufgericht und beschlossen, nit verblieben, sondern es ist ferner hierüber alsbalden jus speciale vel singulare daraus worden, nämlich und dergestalt, dass sich hochgedachter König Johann für sich und seine nachkommende König in Beheimben, christlich und hochlöblichster Gedenken, ex privilegio et sic ex iure privato et singulari gegen den von dem heiligen Römischen Reich vorpfandten und vorsetzten Egrischen Kreis verbunden und verpflichtet, dass Ihre Königliche Würden keinen Bern noch Landsteuer von diesem Kreis nehmen wollen, dass auch die Inwohner mit keinem Kammerer von Bebeimb nit sollen zu schaffen haben, noch überführt werden, sondern allein dem König ohne Mittel unterworfen, auch vor niemanden andern, dann vor seiner eignen königlichen Person und derselben ihnen gegebenen Hauptleuten und Commissarien umb Schuld und Klag zu antworten schuldig sein, und das ausser Ihrer Königlichen Würden Delegation niemanden einige Jurisdietion oder Botmässigkeit über sie solle gestatt werden.

Bei vorgehend und dergleichen Privilegien, so der Egrisch Kreis von Römischen Reich und auch Beheimischen Königen erlangt, es dann abermalen nit verblieben, sondern es seind gehörte Freiheiten sambt und sonderlich von den nachfolgenden löblichen Römischen Kaisern und Beheimischen Königen und succesive je von einem auf dem andern ordentlich ingemein und besonders confirmiert, bestätigt, ratificiert, gemehrt und gebessert worden, wie dann unter andern aus weilund König Ludwigs, löblichster Gedächtnuss, gegebenen Privilegio in forma erscheint, welches Inhalt de verbo ad verbum also verlaut: "So haben wir aus wohlbedachten Muth und zeitigen unserer Räth vorgehabten Rath dieselben Burger und Inwohner der Stadt Eger gnädiglichen gefreiet und freien sie in Kraft dieses Briefs aus Beheimischer königlicher Macht zu den vorigen Begnadungen und Freiheiten, die sie von unsem Vorfahren, Kaiser und Königen, und uns erlangt, in allen Punkten, Articuln und Begreifungen ungeschwächt sein und bleiben sollen, also dass die Stadt und das Land Eger hinfüro ewiglichen von uns und allen unsern Nachkommen, den Königen zu Beheimb, jemands noch keinem Menschen, was Würden, Stands oder Wesens die oder der sein oder sein mögen, ingemein oder besonders, niemands ausgeschlossen, unvorsetzt, unvorkummert, unvorweist und unvor-pfändt bei uns und der Krön Beheimb sein und bleiben sollen. Item sie sollen auch hinfüro ewiglich aller Bern, Gült, Steuer, Auflag und Aufsatzung, welcherlei die wäre, und sonsten aller anderer Forderung, wie die genannt möchten sein, ganz und gar ledig und los sein und von uns, unsern nachkommenden Königen, noch unsern Ambtleuten, noch niemand von unserntwegen darzu ewiglichen kein Heischung noch Forderung beschehen, noch darzu einigerlei Weis gedrungen werden."

Solche und andere dergleichen Behnadungen und Freiheiten sein (wie gehört) ordentlicher Weis von ein Kaiser und Könige auf den andern confirmiert und ratificiert worden. Daraus sich klärlich und öffentlich befindet, dass der Egrische Kreis und desselben Inwohner nit allein an ihm selbsten von der Krone Beheimb und derselben Beschwernussen und Auflagen, als ein Proprietät des heiligen Römischen Reichs, vermög und in Kraft der gemeinen beschriebenen Recht und folgends der Pfandverschreibung, sowohl auch wegen der vielfältig bestätigten und von Neuen bewilligten Privilegien von der Krön Beheimb eximiert und abgesondert, sondern dass sie für sich selbst von der Krone Beheimb und noch viel minder durch und mit derselben besteuert und mit Contributionen beschwert und belegt werden sollen, dass sie auch zu solchen Besteuerungen nie erfordest, viel minder von den Königen zu Beheimb oder dero Ambtleuten zu Ewigkeit ihnen solche Steuer auferlegt werden soll.

Wie es dann bei dieser löblichen Krön Beheimb gegen dem Egrischen Kreis und desselben Einwohner nun fast in die dreihundert Jahr hero, und also die ganze Zeit der Vorpfandung im Werk also gehalten, auch solche Gerechtigkeit und Freiheit Burgermeister und Rath, zuförderst die Ritterschaft, über solchen Kreis hergebracht, dass sie zu der löblichen Landstände in Beheim Landtag nie erfordert, und do sie gleich erfordert, ihren Privilegien zuwider, dohin nie vormögen lassen, wie auch die löblichen Landstände, ausser eines sondern Befehlichs und Delegation der Rom. Kais. Mt. mit dem Kreis nichts zu schaffen. Doher so oft sie sich mit Auflagen beschwert zu sein vormerkt, sich dessen vormög ihrer Befreiung gegen Ihrer Kais. Mt. beklagt und unib Einsehen und Abschaffung uuterthänigist angesucht, also dass nunmehr solche langwährende Begnadungen, welche auf ewig gerichtet und nunmehr schon in die dreihundert Jahr in üblichem Gebrauch erhalten, vim constituti et decreti erlangt und ius quaesitum worden sein.

Und ob auch uf jungst gehaltenem Landtag Kreis und Stadt, davon denselben nichts wisslich, mit votiert und angezogen, so ist doch nunmehr öffentlich, dass die Stände zuwider der Könige in Beheimb obligationes, pacta, privilegia und confirmationes dessen nit Macht gehabt, so war auch die Ritterschaft, dann Burgermeister und Rath zu gehörten Landtag nit beschrieben, erfordert noch citiert worden, darumben sie ihre contradictoriam dawider nit einbringen mögen, sondern also unt-wissend in den Landtagsbeschluss mit eingemengt worden. Darüber dann einige ordentliche Cognition causae nit vorhergangen, und ob es auch beschehen, dass demnach die löblichen Stände der Krön Beheimb ausser der Rom. Kais. Mt. Befehlichs und Delegation kein Jurisdiction über den Kreis vormög ausgeführter Freiheiten und iuris quaesiti in wenigisten nit gehabt. Darumben, ob sie gleich ohne ihr Vorwissen und Bewilligung, auch ohne vorgehenden Vorbeschied in den Landtagsbeschluss mit angezogen, so wäre es doch res inter alios acta und könnte ihnen solches an ihren wohlerworbenen Begnadung, Freiheiten, Recht und Gerechtigkeiten durchaus kein praeiudicium gebären, dieweil sich dann aus erzählten Gründen und Ursachen klar und lauter befindet, dass die Krön Beheimb und derselben löbliche Stände den Egrischen Kreis und desselben Inwohner von Adel und andere in ihre Landtagsbeschluss einzuziehen oder denselben gleichformiche Besteuerung ufzulegen nit befugt, alldieweil gemelte Stadt und Kreis von solchen Beschwerden bei dreihundert Jahren hero eximiert und in so langer Zeit darbei geruhlieh gelassen worden, auch inmittelst solche ihre Gerechtigkeit vielfältig confirmiert und ratificiert und dardurch vim constituti et contractus erlangt, besonders weil anfanglich dergleichen Begnadungen nit ex mera gratia et beneficentia, sondern ex onere et ex titulo pignoratio, item daher kommen, dass sich die Inwohner des Egrischen Kreis in fürfallenden Nothsachen mit Darsetzung ihres Leibs, Guts und Bluts des unterthänigisten Gehorsams bei den gewesenen Römischen Kaisern und Beheimischen Königen erzeigt, insonderheit aber weilund König Ludwigen, hochmilder Gedenken, in seiner königlichen Würden fürgefallenen Nothsachen in unterthänigen Gehorsamb hilflichen erschienen und solche Begnadung hergegen als pro remuneratione damnorum et servitiorum und also titulo oneroso erworben und zuwegen bracht.

Wann nun dem also, will demnach der Ritterschaft, sowohl Burgermeister und Rath sich aus solchen Befreiungen und uralten praescribierten Gewohnheiten führen und ihnen eine neue Dienstbarkeit ufseilen zu lassen nit gerathen sein, wie sie auch keineswegs bedacht, führnehmlich auch darumben, weil die Rom. Kais. Mt. selbsten nit allein als ein Römischer Kaiser, sondern auch als ein König zu Beheim derselben hochlöblichen Vorfahren gegebene und hernacher confirmierte Begnadungen, Freiheiten und Gerechtigkeiten in allweg zu halten und zu vollnziehen schuldig, wie dann die von der Ritterschaft, sowohl Burgermeister und Rath ihnen gar kein Zweifel machen, do Ihre Kais. Mt. dieser ihrer habenden und confirmierten Gerechtigkeiten unterthänigist erindert werden, dass Ihre Rom. Kais. Mt. dieses Kreis Inwohner, als derselben getreue Unterthone, bei ihren erlangten Rechten gnädigist vorbleiben lassen werden, darumben sie auch höchstes Fleiss und in bester Form Rechtens gebeten haben wollen.

Und damit es den Verstand und Ansehen bei höchstgedachtist Ihrer Kais. Mt., sowohl den löblichen Ständen des Königreichs Beheimb nit haben oder gewinnen möcht. ob bei dieser Ihrer

Kais. Mt. vorstehenden Noth, die ganze Christenheit betreifend, die Ritterschaft, dann Bürgermeister und Rath des Egrischen Kreis ganz und gar exempt und immunes sein wollten, so sein sie sowohl, als zuvor beschehen, noch gegen Ihrer Kais. Mt. des unterthänigisten Willens und Erbietens, unangesehen aller ihrer Gerechtigkeiten, Freiheiten und Begnadungen (doch unbegeben derselben) ihr Vermögen hierin, wie hievor, gegen ein Revers im Pausch unterthänigist willig darzugeben und sich in allen als getreue Unterthone zu vorhalten.

Und sein die von der Ritterschaft, dann Burgermeister und Rath gehörtes Kreis zu Ihrer Kais. Mt. der unterthänigisten Zuvorsicht, dieselben werden sie als dero gehorsame Unterthone bei den uralten Herkommen und nun bei dreihundert Jahren eingeführt und erhaltenen Gewohnheiten und eonfirmierten Freiheiten allergnädigist verbleiben und sie mit Neuerungen nit beschweren lassen, sondern bei ihrer hiemit anerboten und vor Alters geleisten Anlag und Hilf im Pausch gegen den gewohnlichen Revers nach ihrem armen Vermügen allergnädigist schützen und handhaben.

Zu dem andern Mittel. Ufn Fall nun nach allerhand Umbstände und Gelegenheit die gleichformiche Besteuerung entweder geschwiegen oder von derselben die Herren Officierer, Kammerpräsidenten und Räthe, wie hievor erfolgt, abstehen und im Pausch eine gewisse Summa begehren, und doch solche der "Wichtigkeit, dass sie uns weder einzuwilligen, vielminder zu prästieren möglich, sollten unsere Abgeordnete zu unser Nothdurft ferner furwenden:

Dass zwar ihren Principalen angebracht Begehren in Ansehung der hohen vorstehenden Noth zu willigen nit zugegen sein sollte, darüber sie Gewissen und Gehorsams halber protestieren wollten, so zweifelten doch ihre Principalen ganz und gar nit, dass Ihr G. aus denen bishero öfters von Stadt und Kreis mündund schriftlich eingewandten Beschwernussen genungsamlich eingenommen und verstanden, dass solches bei ihnen, wie schuldig und willig sie sonsten sich hierzu erkennten, ein unmöglich Werk; dann obwohl erstlich in den Vorbeschieden zugleich der Ritterschaft, insonderheit auch Stadt und Märkte des Egerischen Kreis gedacht und dieselben beschrieben nnd erfordert, und doher Ihr G. in den Gedanken stehen möchten, ob mehr Stadt dann eine und die Menge der Markt zum Egerischen Kreis gehörig oder in dero Pertinenz gelegen, so sei es doch mit dem Kreis also bewandt, dass erstlich der von Adel vor sich ein schlechte und in der Anzahl uber acht Person nit wären, zu dem, dass aussen ein einigen Märklein, Redtwitz genannt, im Markgrafthumb gelegen, darinnen uber 40 oder zum meisten 50 Feuerstätt, auch die jurisdictio der Stadt weiter nit, besag des anno 61 Jahr zwischen dem Markgrafthumb und der Stadt Eger ufgerichten Vertrags, dann bis vor die Marksportung zuständig, sonsten weder Stadt noch Markt, ausser Eger, zum Kreis gehörig.

So ist zum andern der Kreis vor sich dermassen qualificiert und so enge einzogen, dass in circulo uf dreien unterschiedlichen Orten derselben uf ein halbe Meil zum weitisten mit Pfalz, Sachsen und Markgrafthumb angrenzt, daraus dann leicht abzunehmen, wie gross dessen Weitschaft und wie weit sich dessen Pertinenz erstrecken kann.

Neben dem zum dritten, so ist notorium und am Tag, dass bei dieser Stadt und Kreis einige Gewerb nit sein, davon die Inwohner zu eia Aufnehmen gelangen möchten, und obwohl der Ackerbau, so vor sich schlecht, möcht anzogen werden, so ist doch derselbe der Wichtigkeit nit, dass er so viel könnt ertragen, dass man jährlich damit könnte reichen, sondern man müsse sich des meisten Getreides bei der Krön Beheimb erholen.

So ist hierbei zum vierten wohl in Acht zu nehmen, dass dieser Kreis und Stadt sich jeder Zeit gegen allen gewesenen Römischen Kaisern und Behemischen Königen dermassen unterthänigist und getreu erzeigt, dass nit allein vor Jahren die Inwohner dessen ihr Vormögen in vorgestandener Noth willig hergegeben, sondern uber das, da ihr Vormögen nit reichen wollen, sie sich in wichtige Schulden, so uber 80.000 fl. reichen, eingesteckt nnd mit denselben in vorgestandenen Nothsachen den gewesenen Römischen Kaisern und Beheimischen Königen unterthänigiste Hilf gethan, wie dann solcher Schuldenlast von des Kreis Vorfahren uf itzige Inwohner gelangt und nachmalen uf denselben haften thut.

Und entsteht nun zum fünften aus vorgehenden Schuldenlast ferner diese Beschwer, weil des Kreis Vorfahren, sowohl itzige Inwohner denselben zu bezahlen unvormögend, dass derwegen sie unter einander jährlich und ewige Besteuerung haben und tragen und jeder, der sich einkauft oder einkauft hat, von 100 fl. ein Gulden Losung reichen und geben muss, damit wegen gemeltes Schulden-lasts die jährliche Zins davon abgestatt.

Uber dies zum sechsten, wann Kreis und Stadt ein Grenitzund Orthaus und doher von den Benachbarten täglichs Anlaufs und Bedrangnuss zu erwarten und auszustehen, müssen derwegen insonderheit ein Anzahl Einspänniger, wie auch Wächter und Schützen bei Nacht ufn Mauern sowohl beim Tag unter den Thoren gehalten und ingleichen von den Inwohnern unterhalten und besoldt werden, zu geschweigen, was neben vorgehenden, insonderheit der Gebäude halber, sich täglich bei dieser Stadt als ein Grenitzort begibt, das dann nichts wenigers durch der Inwohner Darlag muss erhalten und znrecht bracht werden.

Daraus dann genungsamb erscheint, in was wichtigen Servituten und Dienstbarkeiten dieser Kreis und Stadt, bevor dessen Inwohner, stecken und haftend sein.

So kumbt zum siebenten uber vorgehende wichtige Beschwerd auch diese, so nit die geringste, uf Kreis und Stadt, dass wider derselben Privilegien und alt Herkommen etzlich Jahr hero doselbsten ein kaiserlicher Grenitzzoll angestallt, dadurch willen dann Kreis und Stadt in noch grössere Noth eingesteckt, bedacht, dardurch willen alle Gewerb und Kaufmannschaften, so uberig und doch nit wichtig, von der Stadt in der benachbarten Chur- und Fürsten Stadt und Markt gewiesen und gleich damit der Stadt und Kreis Eger entholfen und hergegen den Benachbarten geholfen.

Und obwohl bishero Kreis und Stadt ihre derowegen habende Beschwer vielfältig unterthänigist eingewandt und dessen Einstellung unaufhörlich sollicitiert und hierunter etzlich Tausend Gulden vorzehrt, auch ihre insonderheit darüber sagende Privilegia vorgelegt, doch zu einiger Erledigung nit gedeihen mögen.

Und hat zum achten das Unvormögen bei Kreis und Stadt, weil doselbsten alle Gewerb durch den Zoll gehindert, dermassen Uberhand bekommen, dass nachdem bei der nächsten erhandelten Hilf Kreis und Stadt Ihrer Kais. Mt. aus unterthänigister Treu 22.000 fl. bewilligt, dieselben auch länger dann vor ein Jahr wirklich erlegt, dass doch solche von den Inwohnern wegen der schnellen Termin nit mögen einbracht noch colligiert werden, und darumben zu solcher Abstattung gehörter Bewilligung in die 10.000 fl. anticipiert worden, also dass uf dato an denselben noch con-tribuiert werden muss, damit gesatzte anticipierte Gelder hinwieder abgestatt.

Und fallt hierneben dies beschwerlich für, obwohl gehörte Bewilligung der 22.000 fl. nunmalen richtig bezahlt, und darumben Kreis und Stadt die darüber sagende Hauptquittung sollen hergegen gefolgen, inmassen sie seider des letzern bezahlten Termins darumben angehalten, auch etzlich Hundert Gulden darüber vorzehrt, dass sie doch solche uf dato nit erlangen mögen.

Und wie zum neunten ohne das keine Gewerb bei der Stadt, so ist auch dies Jahr, wie hievor, das Miss wachs des lieben Getreides mit eingefallen, dass also die Nothdurft zur Brödung und andern zum meisten aus der Krön Beheimb geholt werden müssen, daraus dann insonderheit Theurung entstanden, wie auch die Menge der Inwohner dardurch verarmet und derwegen des meiste Geld von dem Kreis in Krön Beheimb geführt.

Und folgt zum zehenden aus itzo angezogner Armuth auch diese Ungelegenheit, dass der meisten Inwohner in Kreis und Stadt Schulden sich weit höher dann ihr Vormögen erstrecken, ja da im Fall der Noth der Inwohner im Kreis ganze Schuldenlast sollt zusamb computiert und in eine Summa geschlagen werden, wäre zu fürchten, dieselben des ganzen Kreis Werth und Vormögen weit vorgehen und übertreffen würden, darumben es dohin kommen, dass öfters in Stadt und Kreis zehen und mehr Häuser und Höf feil werden, ja öfters öd und wüst stehen und sich nit ein einziger Kaufmann darzu findt.

Und obwohl zum eilften der zwischen Röm. Kais. Mt. wegen der Stadt Eger und dem Haus Brandenburg anno 89 durch beiderseits Commissarien ufgerichte Recess lauter besagt, dass Burgermeister und Rath der Stadt Eger befugt sein sollen, die kaiserliche Steuer bei allen zu Kreis und Stadt gehörigen Unterthonen, wie herbraeht, zu colligieren und einzunehmen, dass doch dem zuwider die markgräfischen Ambtleut sich de facto etzliche Dörfer aus den Besteuerungen zu ziehen nochmalen unterstehen, dadurch dann nit allein Ihrer Kais. Mt. Interesse gehindert und abgehalten, sondern auch dem Kreis merkliche Engerung ferner zugezogen wird.

Aus diesen und andern noch mehr " doch umb Kurz willen geschwiegenen Nothdurften, erscheinet, in was grosser Beschwerd dieser Kreis haften thut, und dass in Ansehung derselben allen den Inwohnern ferner etwas zu willigen, noch das, so sie willigen möchten, zu vollenstrecken unmüglichen, darumben sie dann genügsame Ursachen, unterthänigist zu bitten, beides zu dem Mal ihrer mit ferner Besteuerungen zu verschonen, dann insonderheit die mit schweren Unkosten langwierig sollicitierte und öfters vertröste Einstellung des Zolls nunmehr wirklich ihnen widerfahren zu lassen. Aber damit ihnen nit beigemessen, oder es das Ansehen haben möchte, sie sich von dieser allgemeinen Noth aussehliessen, auch in höchstgedachtist Ihrer Kais. Mt. einig Misstrauen setzen wollten, die vielfältig gebeten Einstellung des Zolls endlich nit folgen sollte, und hierbei ungeacht der sonsten ufm Hals habenden Bedrangnuss, unser unterthänigister Gehorsamb und schuldige Treu gespürt, sollen unsere Abgeordnete in einen Pausch vor alles bis zu End des 96. Jahrs aus guten, doch getreuen unterthänigisten Willen, unsern Privilegien ohne Entgelt, und dass uns hergegen der Revers und Compulsorial, wie hergebracht, ausgeben, vier, wo nit endlich 6000 fl., jeden zu 56 kr., bewilligen, und do von Ihren G. uber solches uf den äussersten Fall ferner angehalten und also derselben Handlung nit umbsonsten und endlieh geschlossen, noch 3000 fl. obiger Währung, hienach und also in Summa 9000 fl. bewilligen, und der Auszahlung halber 3000 fl. Galli dies 94., dann aber Galli anno 95. 3000 fl. und die uberigen 3000 fl. Galli des hoffenden 96. Jahrs unterthänigist sich erbieten und, dass schnellere oder nähere Fristen nit könnten folgen, zu Entschuldigung anmelden, dass solches allererst angelegt und colligiert werden müsste.

Und hierbei sollen die Abgeordnete insoderheit bei Ihren G. unterthänig bitten und anhalten, dass Ihre G. gnädig geruhen wollten, unter andern des Kreis obliegenden Beschwerungen sich desselben dohin durch Intercession bei Ihrer Kais. Mt. anzunehmen und zu vorbitten, dass hierin der beschwerliche Gränitzzoll, so der Stadt ihr äusserst Verderben und Untergang bringt, sein gänzlich Aufhören nunmehr erlange nnd derselbe eingestallt werde, auch Stadt und Kreis ihrer darüber in specie sagenden und hievor öfters producierten Privilegien wirklich geniessen und derselben erfreuen mögen; dann vors andere auch, dass wider die vier Dörfer, Schönlind, Wildenau, Reichenbach und Lauterbach, an das Markgrafthumb stossend, und doch ohne Mittel der königlichen Burg und Hospital in Eger zugehörig und also in unwidersprechlicher Pertinenz des Eger-Kreis gelegen, uns sondere Decreta ertheilt, dass beides bei denselben, ungeacht der markgräfischen Ambtleut angemasst Einstreun, die nun etzlich Jahr vor sie ausgelegte und hergeliehene Steuer, dann besonders die hievor und hiemit bewilligte Hilfen in der Anlag wir von ihnen einzubringen und zu ermahnen befugt und daran weiter nit gehindert; und neben dem vor das dritte insonderheit die Hauptquittung der bezahlten 22.000 fl. urgieren, dass nunmalen und dieselbe ohne ferner Ufhalten gefolgen und ausgeben werden möge.

Und weil an vorgehender Bewilligung wir uns allgereit eines mehrern, dann von den Inwohnern und Unterthonen, in Ansehung vorher angemelter Beschwer, einzubringen, unterthänigist erbothen, sollen sie ferner vormelden, dass wir als Principalen zu Ihrer Kais. Mt. der unterthänigisten Zuvorsicht, dieselben geruhen genädigist uns, ohne Kuhmb zu melden, getreue Unterthone bei unsern uralten Herkommen, auch doher anderweit ansehenlichen bewilligten Hilf allergnädigist bleiben und hierüber, wann allgereit uber Vormögen wir unsere Bewilligung eingangen, nichts ferner begehren noch aber damit unsern endlichen Untergang und Vorderb Ursachen lassen. Das seind gegen Ihrer Kais. Mt. wir ferner in Gehorsamb und schuldiger Treu unterthänigist zu vordienen höchstgeflissen und willigist.

Do nun uber solches alles unsern Abgeordenten (das wir doch nicht hoffen wollen) ein Widerwärtiges oder beschwerliche Zumuthung begegnen sollte, sollen sie darein keineswegs willigen, sondern solches an uns die Ritterschaft, dann Burgermeister und Rath, als ihre Principalen, bringen und sich uf die Rom. Kais, auch zu Hungern und Beheimb Königl. Mt., unsern allergnädigisten Herrn, den Brunquellen aller Gerechtigkeit, berufen.

Andere zufällige Nothdurft befehlen wir die von der Ritterschaft, dann Burgermeister und Rath, der Verordenten und Abgesandten Discretion, Fürsichtigheit und Bescheidenheit. Geschehen und geben unter denen zu End ufgedruckten Petschaften und Stadt Eger Secretinsiegel den ersten Monatstag Martii im funfzehenhundert vierundneunzigisten Jahre.




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