171. Instrukce, kterous šlechta kraje Chebského a mìsto Cheb dávají poslùm svým vedle naøízení královského do Prahy vyslaným k vyjednávání o berni kraje Chebského vedle usnesení snìmovního. Vyslaným se ukládá, aby nepøistoupili na požadavek rovné bernì s ostatními stavy království Èeského, nýbrž aby nejvýše jen 9000 si. danì povolili, pøi tom však naléhali, aby clo v Chebu zrušeno bylo.

1594, 4. února. — Souèasný opis v archivu mìsta Chebu. Skøíò A, 2.

Instruction.

Nachdem der allerdurchleuchtigist, grossmächtigist und unüberwindlichist Fürst und Herr Herr Rudolphus, erwählter Römischer Kaiser auch zu Hungern und Beheimb König, unser allergnädigister Herr, uns die Ritterschaft des Egerischen Kreis, dann Burgermeister und Rath der Stadt Eger uf die jungst durch unsere Abgeordnete ersuchte Tagfahrten, ferner durch ein allergnädigist Decret sub dato den 20. Januarii dies fortlaufenden etc 94. Jahrs in vierzehen Tagen vor höchstgedachtist Ihrer Kais. Mt. obristen Landofficierern, Kammerpräsidenten und Räthen durch unsere Abgeordente mit genügsamer Vollmacht zu erscheinen Vorbescheiden lassen und darin allergnädigist ferner zu erkennen geben, wann die Stand Ihrer Kais. Mt. Kunigreichs Beheimb derselben Ihrer Kais. Mt. uf dem jungst gehaltenen Landtag wider den Erbfeind der Christenheit, den Türken, auch sonsten dero Hofhaltungsnothdurft eine Steuer uf drei Jahr zu geben bewilliget und wegen vorstehender Noth wir auch unsere Hilfen herzugeben nit uberig sein mögen, [und zu solchen Hilfen des Landtags Beschluss nach wir verbunden], [Závorkou opatøená slova jsou pøetržena.] dass demnach höchstgedachtist Ihre Kais. Mt. derselben obristen Landofficierern, Kammerpräsidenten und Räthen Befehlich gethan, solcher dreijährigen sowohl auch dero seithero von End des einundneunzigisten Jahrs vorsessenen Landtagshilfen mit uns gleichsfalls Handlung anzustellen, derwegen genädigist uns ufgetragen, unser Abgesandte mit genügsamer Vollmacht, ohne Hintersichbringen zu handien und schliessen, abzufertigen, und dass uf ihr Ankunft dieselben bei hochund wohlermelten Herren obristen Landofficierern, Kammerpräsidenten und Räthen sich anmelden und Handlung abwarten sollen: als haben wir gedachter Adel oder Ritterschaft im Kreis und Stadt Eger aus schuldigen allerunterthänigisten Gehorsamb aus unsern beeden Mitteln die edlen, ehrenfesten, ehrbahren und weisen Jörg Adam von Kotzau uf Haslau, Adam Kramer, Burgermeister, Clemens Holdorff, unsern Stadtschreiber, verordnet und zu Prag zu erscheinen mit folgender Instruction abgesendet.

Erstlichen sollen die Gesandten von ihrer Principal wegen hochund wohlermelten Herren obristen Landofficierern, Kammerpräsidenten und Räthen Ihren Gnaden derselben unterthänige Dienst vormelden, und do es Ihren Gnaden an Leibesgesundheit und in derselben Regierung von Gott dem Allmächtigen glücklichen und wohl zustünde, das wären sie von Ihren Gnaden zu hören unterthänig erfreut.

Zum Andern, nachdem ihren Principalen von Ihrer Kais. Mt. ein Decret zukommen, aus "welchem sie unterthänigist vernummen, dass die Stand der Krön Beheimb uf jüngst gehaltenem Landtag derselben Ihrer Kais. Mt. wider den Erbfeind christlichen Namens, den Türken oc, auch sonsten dero Hofhaltungsnothdurft ein Steuer uf drei Jahr zu geben bewilligt und derwegen ihnen ufgetragen, aus ihren Mitteln etliche Personen zu erkiesen und mit genügsamer Vollmacht zu Ihren Gnaden abzufertigen und ferner Handlung abzuwarten, und genannte ihre Gewaltgeber Ihrer Kais. Mt. Decret allerunterthänigist zu pariren sich schuldig erkannt, derwegen zusammen beschrieben, von demselben ihnen zukommenen allergnädigisten Decret Handlung gehabt und hierauf sie, die Gesandten, mit sondern Befehlich zu Ihren Gnd. unterthänig abgefertigt, dass derwegen nunmaln zu Ihrer Gnd. Gelegenheit sie anstatt ihrer Principalen allerhöchstgedachtist Ihrer Kais. Mt. gnädigist Begehren unterthänigist anzuhören gegenwärtig, nachmaln sie sich mit aller unterthänigister Antwort vernehmen lassen wollten.

Wann nun aus dem Decret erscheint, dass nach Gestalt dieser Handlung zwei Extrema erfolgen müssen, entweder dass von der Ritterschaft und Stadt die Besteuerung eines, wie von Ständen eingewilligt oder ufni andern Weg, wie mit Alters herkommen, im Pausch gegen ein Revers zu contribuieren begehrt, so ist die Nothdurft, dass diesfalls die Abgeordente uf beide Extrema gefasst. Dann was das erste Extremem, nämlich do an uns die Ritterschaft und Stadt die gleichförmige behemische Besteuerung gemuth werden sollt, weil gleichwohl solches Begehren eine Neuerung, der Stadt und Kreis höchst vorderblich, auch wegen des uf sich habenden Schuldenlasts und doher ohne das jährlich tragender Besteuerung unmöglich, so auch wider den Pfandschilling, Revers, Privilegien, Confirmationes, altherkommen continuierten Gebrauch und dritthalbhundertjährige Praescription, also möchten die Abgesandten unsere hievor derwegen eingewandte Entschuldigung, wie die in der anno etc 74 von uns gegebenen Instruction ausgeführt, wiederholen, und ob solche nit stattfinden wollten, mit bester Bescheidenheit umb Hintergang an Ihre Rom. Kais. Mt. bitten und also weder tacite noch expresse darein nit vorwilligen. Im Fall aber das Begehren auf ein Pausch, wie vor Alters, gericht und wie vor Alters ferners dabei vorbleiben sollt, ist aber zu besorgen, dass solche Steuer dermassen erhöhert, dass solches Kreis und Stadt unmöglich zu erschwingen. Uf dies Begeben werden die Abgesandten den Fleiss fürwenden, damit sie gemeiner Stadt Unvermögen nachlängsten und aufs best [...], zuvörderst aber die Beschwerung der umbliegenden Nachbarn als umb ein Grenitzhaus der Krön Beheimb, den beschwerlichen Zoll, dardurch gemeine Stadt und Kreis zum höchsten beschwert au gemeiner Stadt Gebäude, Wachen, Thorhüten, gemeiner Stadt schweren Schuldenlast, dann dass noch zur Zeit an den hievor bewilligt und algereit bezahlten 22.000 Fl. Kreis und Stadt über 10.000 Fl. anticipiert und uf dato noch nit von den Inwohnern einbracht, und also schliesslich dahin, damit gemeiner Stadt unterthänigister Gehorsamb gesehen und gespürt, fünf oder sechs Tausend Gulden bewilligen, und ufm Fall es für zu wenig gehalten, noch drei Tausend und also in Summa neun Tausend Gulden bewilligen und darüber ohne Hintersichbringen in nichte weiter einlassen, damit es also gemeine Stadt und Kreis mögen erschwingen und ertragen; doch alles mit der Bescheidenheit, dass die Termin und Frist geraumb dergestalt, dass jährlich Galli hieran 3000 Fl. sollen abgestatt werden, doch dass hergegen der Revers und Quittung neben dem Compulsorial, wie vor Alters, Kreis und Stadt ausgeben. Und weil bei den bewilligten 22.000 Fl. der Ritterschaft und Stadt vortröst, dass der Zoll sollen eingestellt werden, derwegen dieselben bishero unaufhörlich sollicitiert. aber keine Resolution erlangen mögen, nochmaln anhalten und bitten, dass wir hierin zugleich die vortröste Resolution haben mögen, und neben dem die Hauptquittung wegen der zalhten 22.000 urgieren, uf dass wir ferners Unkosten geübrigt.

Andere zufällige Nothdurft befehlen die von der Ritterschaft, dann Burgermeister, Rath, Gericht und Gemein zu der Abgesandten Discretion, Fursichtigkeit und Bescheidenheit. Geschehen und gehen unter unsern der Eitterschaft und Stadt zu End ufgedruckten Petschaft und Secretinsiegel den 4. Monatstag Februarii der mindern Zahl im vierundneunzigisten Jahr.




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