145. Rytířstvo a šlechta hraje Chebského, purkmistr a rada města Chebu omlouvají se císaři, že vedle nařízení plnomocníky své, aby ve příčině odvádění sněmem svolené mimořádné pomoci proti Turku vyjednávali, do Prahy pro krátkost času vyslati nemohou; žádají prosebně, aby na základě jich svobod s nimi, jako prvé, i nyní zvláštní komisí vyjednáváno bylo, nejdříve však aby vyzdviženo bylo hraničné clo.

V CHEBU, 1593, 2. prosince. Konc. v arch. města Chebu. A. III. fase. 9.

Allerdurchlauchtigist-, grossmächtigistund uuüberwindlichister Römischer Kaiser, auch zu Hungern und Beheim König! Euer Kais, und Kön. Mt. seind unser unterthänigist und gehorsamiste Dienst zuvor. Allergnädigister Kaiser, König und Herr! Das sub dato den 27. Monatstag Novembris des fortlaufenden 93. Jahrs von E. Kais. Mt. gnädigist an uns ausgangenes Rescript, so unter denen von der Ritterschaft mir, Jeronymus von Zedtwitz, den 1. dies Monats Decembris gegen Abend, dann uns Burgermeister und Rath der Stadt Eger den 2. eiusdem eingeantwort, darinnen E. Kais. Mt. uns gnädigist uferladen, wann in jüngst gehaltenen Landtag E. Kais. Mt. sich mit den löblichen Ständen der Krön Beheim einer sondern Hilf und Steuer zu Beschützung E. Kais. Mt. christlichen Land und Grenitz wider den Erbfeind vorglichen, dass auch wir etzlich unsers Mittels mit voller Macht uf den 6. dies Monats vor E. Kais. Mt. obriste Landofficierer, Kammerpräsidenten und Räthe abzufertigen und derwegen gleichmässiger Hilf halber, wie sie in Befehlich, Handlung zu pflegen, abwarten lassen sollen, haben wir mit unterthänigister Reverenz empfangen und lesend vernommen. Und ob nun wohl wir uns nit allein schuldigist erkennt, sondern auch hierzu unterthänigist gewillt gewesen, dem, so E. Kais. Mt. uns uferladen, zu parieren, so ist doch gleich diese Verhinderung mit eingefallen, dass der Tag, so uns angesetzt, ganz kurz und etzlich e der Ritterschaft in andern Fürstenthumben, von der Stadt entsessen, einestheils aber derzeit ausser Landes vorreist, so eingenommenem Bericht nach inner acht Tagen nit wieder zuhaus langen mögen, und der Ursachen ihnen E. Kais. Mt. gnädigister Vorbeschied nit insinuiert, viel minder in so schneller Eil einige Abfertigung zu Werk mögen gericht werden. Neben dem ist bei E. Kais. Mt. und derselben hochstlöblichster Vorfahren christseligster Gedächtnuss mit unsern Privilegien vor dem so wohl situ loci, oppignoratane, alten Herkommen und continuierten Gebrauch und andern unsern Rechten und Umbständen unterthänigist ausgeführt, dass wir von der löblichen Krön Beheim ait allein ein abgesonderter Ort und auch insonderheit von allen Steuern begnadet, sondern ist auch daher offenbar, wir niemalen in hoch und wohlermehlter löblichen Stände Landtagsbeschluss einzogen, mit denselben contribuiert, vielminder ihrer Bewilligung nach uns etwas uftragen, und do zu vorfallenden Nöthen von uns etwas begehrt, jederzeit allein durch Commissarien mit uns gehandelt worden, auch da etwas gewilligt, dasselbe ohne Entgeld unser vilegien beschehen, wie auch jederzeit wir als getreue Unterthanen uns erzeigt und verhalten und darumben uns Revers eingeliefert worden. So haben auch bei jungst mit uns erhandelten Hilfen uf so ernstlich E. Kais. Mt. Commissarien Anhalten und anders wir uns in ein solche hohe ubermässige Bewilligung eingelassen, dass obwohln E. Kais. Mt. wir unsern Zusagen nach die 22000 fl. abtragen, doch dieselben der Anlag nach uf dato der Inwohner in Kreis und Stadt Unvonnögen halber nitcol- ligieren, sondern ander Orten anticipieren und das meiste daran vorzinsen müssen. Und kumbt hierbei diese Beschwer ferner darzu, dass beides wir nun in das zweite Jahr die Hauptquittung wegen ge hörter Auszahlung 22000 fl. sollicitieren lassen, aber uber alles Anhalten und hochschweren ufge- wandten Unkosten uf dato nit erlangen mögen, wie auch wir gehörte ansehenliche Bewilligung der 22000 fl., so bei dieser schlechten Stadt und Kreis zuvor unerhört, insonderheit darumben eingangen, dass der bei uns wider unsere Privilegien ein Zeit hero uf Vorsuchen angestallte Grenitzzoll, so der Stadt und Kreis zu äusserstem Vorderb läuft, sein Aufhören haben und nehmen sollen, überdies aber, ungeacht bishero wir jederzeit sollicitieren lassen, doch einige Erledigung nit erlangen mögen, zu geschweigen, wes wir uns darbei unterthänigister Treu halber anerboten, also dass zu Erledigung dieser Zollsachen wir in Zeit E. Kais. Mt. Regierung etzlich Tausend Gulden Unkosten uf Zehrung, wie auch wegen vorgehender Quittung zum meisten fast ein Tausend Gulden ufgewandt, darumben andern täglich uns und gemeiner Stadt als ein Orthaus ufm Hals liegenden Ausgaben geschwiegen. Seind daher wir dermassen unter uns selbsten mit täglichen Anlagen überhäuft, wie auch mit Ausgaben der Hofreisen also erschöpfet, dass wir es nit mehr ertragen und doher an Vermögen und sonsten so entblösst, dass, wann itzo von uns eine neue Hilf begehrt werden will, wir das wenigist nit vermögen herzugeben, aus der Ursachen unser zu vorschonen unterthänigist zu bitten Ursach. Aber wie dem, ungeacht unser vorgehend obiter mit der Kurz und doch in höchster Wahrheit vorgebrachter Noth, i wann wir befunden, dies Werk wider den Türken der allgemeinen Christenheit obgelegen und gegen f E. Kais. Mt. männiglich mit Hilfen unterthänigist erscheinen und sich erzeigen und andere Noth schweigen soll, sind wir auch nit gemeint, von solcher Noth uns auszuschliessen, doch dass auch uns 1 in unsern Obliegen geholfen und wir bei unsern Rechten, alten Herkommen und Privilegien geschützt. Und ist demnach unser unterthänigist Bitten, E. Kais. Mt. geruhen gnädigist uns unsers nit Erscheinens aus gehörten Ehehaften vor entschuldigt anzunehmen, darbei, wie Herkommen, uns bei unsern Privilegien zu erhalten, und do wir diesfalls ferner Hilfen uber die uf uns haftende Noth nit mögen übrig sein, E. Kais. Mt. gnädigisten Willen durch dero Commissarien eröffnen und Handlung pflegen, auch uns bei ein Möglichen bleiben zu lassen und zuvor uns des hochbeschwerlichen Grenitz- "zolls gegen unser unterthänigist Erbieten kraft unser Privilegien ferner zu freien und darbei zu er halten und neben dem gnädigist zu befehlen, damit die uns aussenständige Quittung uber die abgerichte 22.000 fl. uns eingeliefert und gefolgt, auch unsere Sollicitation, so uber zwei Jahr von uns continuiert, ihr Aufhören und wir der hochbeschwerlichen Zehrung und Unkosten einsmals abkommen und bei habenden Rechten erhalten und geschützt werden mögen. Das umb E. Kais. Mt. underthänigist zu vordienen seind wir gehorsamist willig. Datum den 2. Decembris anno 93.

E. Rom. Kais. Mt. allerunderthänigist und gehorsamiste

 

die von der Ritterschaft und Adel des Egrischen Kreis, dann Burgermeister und Rath der Stadt Eger.






Přihlásit/registrovat se do ISP