49. Komora dvorská podává císaři zprávu o tom, co od r. 1587 jednáno bylo se stavy v Čechách, Moravě a Slezsku o defensí, a radí mu, aby od semi těchto, nežli na novo svolá schůzi jich zástupců, žádal výslovnou přípověď, že plnomocní poslové jejich vyhoví výtkám císařovým proti dřívějším usnesením v příčině defensí; i radí dále, aby na nejbližším sněmu českém upuštěno bylo od podmínky, le, v případu války neb veřejné hotovosti, berně na zaplacení vojska na hranicích při horních městech Uherských svolená, zadržána a na defensí obrácena býtt má, poněvadž by jinak hranice tyto obrany zbaveny a nebezpečí nepřátelskému vydány byly, jakož se bylo stalo s hranicí Charvatskou; příznivého usnesení sněmu českého že by zajisté také ostatní země následovaly. Na konec radí komora císaři, aby za příčinou opatření potřebných peněz vyžádal si od nejvyšších úředníků zemských v Čechách dobré zdání v příčině zavedení sbírky z masa.

1593, 12. února. — Současný opis v c. a kr. společném archivu finančním ve Vídni, "Böhmen Landtage 1500".

Relation, was in jetziger hehembischen Landtags Proposition der Defension halber einzubringen den 12. Februarii anno 93.

Allergenädigister Kaiser und Herr! Demnach für ein Nothdurft angesehen worden, dass E. Mt., in jetziger Landtagsproposition der Defension halber der Kron Beheimb und incorporirter Lande Anregung thuen sollten, als hat die Hofkammer die Artikel, welche nit völlig bei ihrer Expedition, weil man ihr es nit alles von unterschiedlichen Orten zusammbracht, da sie dann ein mehrere Zeit, als sonšteu beschehen wäre, zubringen müssen und sich in derselben ersehen, was sich in der anno 87. E. Mt. durch der Krön Beheimb und deren incorporirten Lande vollmächtige Ausschüss ubergebne Defensionordnung und auch seither verloffen, E. Mt. sich auch darüber genädigist erklärt und in was Stand dieser Zeit das Defensionwesen ist; befindt, dass gleichwohl in ermelten 87. Jahr E. Mt. von dem vollmächtigen Ausschüss der Krön Beheimb und incorporirten Lande ein Defensionordnung übergeben worden, es haben aber E. Mt. folgende Bedenken gehabt, als nämblichen:

Nachdem in derselben geschlossen worden, dass dieselb allein in der Krön Beheimb und den einverleibten Landen gangbar sein und gebraucht und also des Feinds allweg entweder im Land oder aber auf den Landmarken erwartet werden solle, haben E. M. den Ständen zu verstehen geben, sie hätten zu ermessen, ob es nit alsdenn allerhand gefährliche Einfäll, Verheerund Verwüstung mit höchster Schwierigkeit und Ungeduld der armen Leut verursachen und männiglich kleinmütig machen wurde, und ob nit besser and rathsamber, die Sachen dahin zu dirigiren, dass, wenn das Aufbot zusambkomb, alsdann die Obristen in Berathschlagung ziehen und solches mit E. Mt. Vorwissen ins werk richten, auf dass darauf dem Feind, ehe dann er sich stärkt und seinen Vortel einnimbt, zeitlich furkommen, auch wohl etwo stracks auf seinen Boden entgegen unter Augen gezogen und ihme dardurch das Herz alsbald genomben werde.

Fürs ander haben sie die Unterhaltung des Generalobristen, im Fall E. Mt. oder dero Herren Gebrüder einer mit eigener Person anziehen würden, E. Mt. aufgetragen, da haben E. Mt. ihnen zu verstehen geben, E. Mt. befinden sich mit allerhand beschwerlichen Ausgaben in viel Weg hoch beladen und sehen nicht, wie gerne sies auch immer thuen wollten, wie und mit was Gelegenheit sie sich dieser Zeit noch höher angreifen und ein solchen Unkosten uber sich nehmben möchten; sie wollen aber gegen den getreuen Ständen des väterlichen Vorsehens sein, sie wurden in Ansehung solcher und anderer Ursachen mehr Ihrer in diesem gutherzig verschonen, wie es denn E. Mt. ge-nädigisten Erachtens aus denen Mitteln, so die Länder zu Vollziehung dies Werks der Defension mit E. Mt. Vorwissen furnehmben werden, gar wohl sein könne.

In gleichem wären auch E. Mt. der genädigsten Hoffnung und Zuversicht, dass auch die Stand denjenigen Unkosten, so auf das Artillereiwesen (zu dem E. Mt. sonsten erbietig, das Geschütz ins Feld liefern zu lassen) und dann die Artillereipersonen laufen wird, nicht ansehen, sondern dieselb erzählter Ungelegenheit halber durch obgedachte wohl ergäbige Defensionsmittel gleichsfalls gutwillig übertragen werden.

Ferner haben sie auch zu Zeit des Aufbots die ordinari Türkensteuer inzubehalten und auf dies Defensionwerk zu verwenden entschlossen. Da haben E. Mt. ihnen zu erwägen geben, wann solche Türkensteuer alsdann zum Theil oder gar eingezogen werden sollt, ob es denen Landen nit gefährlich und etwo auch dem ganzen Intent der Defensionordnung leichtlich möcht abbrüchig, nachtheilig und verhinderlichen sein, in Betrachtung, dass auf den Fall eines solchen Stillstands der Türkensteuer das Kriegsvolk von den Bergstädten und in Ober-Ungern, so furnehmblich zu der Krön Beheimb und iucorporirten Landen Schutz und Schirm bestellt, aus Mangel der Bezahlung abziehen und die Granitzort derselben Enden bloss und offen lassen müsste, da dann des Feindes Furbruch halben ein Land dem andern nit mehr zu Hilf zu komben, sondern auf sein eigene Schanz zu sehen haben würde.

Dabei E. Mt. auch aus billicher und notwendiger Fursog ihnen den Ständen zu bedenken heimbgestellt, ob nit daneben die Nothdurft erfordern möchte, dass auch der Ausrüstung des 30., 20. uud 10. Mannes bei dieser Defension gedacht und was destwegen zu erindern, in Berathschlagung gezogen werde, damit dennoch in allweg, wo etwo durch Verhängnus des Allmächtigen das zu be-melter Defension benennte Volk, welches Gott mit Gnaden verhüten wöll, Schaden sollt leiden, im Hinterhalt im Land verblieb.

Solche E. Mt. Bedenken haben E. Mt. den Herren obristen Landofficiern der Krön Beheimb, die darzu deputirt gewest, zusenden lassen. Die haben darauf zu Antwort geben, dass sie dieselben ausser allgemeiner Zusammenkunft der andern Land Deputirten vorzunehmben Bedenken gehabt.

Die aus Marhern aber, als denen dies Bedenken auch zugeschickt worden, haben auch darauf ihre Antwort geben und seind unter andern darauf verharrt, dass E. Mt. der Unkosten auf den Generalobristen, sowohl das Feldgeschütz und Artolerei zugeraitt, also auch zu Zeit des Kriegs oder Aufbots die ordinari Türkensteuer inbehalten werden solle.

Also sein auch die aus Schlesien anhero jederzeit darauf verharrt und ist sonderlich der Kriegssrath, da er uber deren aus Marhern Antwort mit Gutachten vernomben worden, unter andern der Meinung gewest, dass auf diese Inhaltung dies folgen wurde, dass man Hilff, Stärkund Entsetzung von den Landen aus der Defensionordnung verhofft, dass man sich derselben nit allein schlechtlich zu versehen, sondern die ordinari Besatzungen in Kriegen verlieren und derselben ent-blösst sein wurde. Worauf aber nun dies Werk der Defension beruhet und verblieben, befiudt sich, dass die Stand der Krön Beheimb zu endlicher Berathschlagung dies Werks dem Landrechten volle Macht gegeben, wie denn auch die andern incorporirten Lande hierzu die ihrigen auf vorgehende Insinuation der Tagfahrt abzusenden bewilligt. Allein die Fürsten und Stand in Schlesien haben bericht, demnach zwischen ihnen der Sagnischen und Münsterbergischen Furstenthumber also auch der Oppli-schen Pfandschafter Verweigerung auf sie geschlagener Anzahl Volks Stritt furfällt, dass sie ausser gewisser Entscheidung desselben die ihrigen nit abfertigen künnen. Und obwohl E. Mt. in vorigen also auch nächsten Fürstentag an die Fürsten und Stand begehrt, dass sie unangesehen dies parti-cular Stritts die ihrigen abordnen wollten, wie sie dann auch dieses Impediments halber den Commis-sarien Befehlich mitgegeben, sie diesfalls zu verhören und zu entscheiden, so seien doch dieselben Abgesandten der Furstenthumber mit keiner Vollmacht zu solcher Handlung abgefertigt gewest, sondern auf ihre Principalen sich gezogen, und bitten derwegen die Fürsten und Stand, E. Mt. wollen dieselben Furstenthumber ernstlich darzu halten, damit sie demjenigen, so in gemachter Aus-theillung auf sie kommen, endlich nachsetzen, als dann so wollen sie ihre Abgesandten zu der andern Lande Geordneten zu gänzlicher Erörterung dieses Werks deputiren.

Dann so befindet auch die Hofkammer, dass E. Mt. den Herrn Bischofen zu Breslau jüngstlich genädigist zugeschrieben und befohlen, mit den Herzogen zum Brieg und Münsterberg zu berathschlagen, wasmassen auf schierist künftigen Montag nach Keminiscere dies Jahrs die Absendung allher gen Prag deren aus Schlesien Deputirten zu völliger Berathschlagung und Schliessung der allgemeinen Defensionsordnung zu Werk gesetzt, auch etliche Obstacula und Verhinderungen, so dies nutzliche Furnehmben bis hero gesteckt und aufgehalten, vollend aus dem Weg geraumbt und abgestellt werden könnten. Der hat nun darauf bericht, dass nach gehaltener Berathschlagung befunden worden, weil auch die eine Person unter den dreien, so in vorgehunden Fürstentägen zu Absendung deputirt gewest, durch zugestandene Krankheiten schwach und liegenhaft worden, derwegen auf ein andere gedacht werden müssen, dass solches auf einer allgemeinen Zusammenkunft aller Fürsten und Stand vorricht werden muss, sich derwegen bei E. Mt. Bescheids erholt, ob destwegen ein eilende Zusammenkunft ausgeschrieben werden solle.

Allergnädigister Kaiser und Herr!

Die Hofkammer befindet dies völlig Defensionweřk, darüber sich die Länder uber E. Mt. uber-gebene Bedenken noch mit einer richtigen und willfahrigen Antwort nit erklärt, welches aber E. Mt. Nothdurfft in allweg erfordert, also geschaffen, dass es sich jetzund und auf diesmal also in Eil ohn mehrere und notwendiger Praeparation nicht thuen wird lassen, und die Hofkammer erachtet nit rathsamb, die andern Lande auf jetzt Reminiscere dahero zu erfordern, sondern es werden der Hofkammer Erachtens E. Mt. diese dero bedenkliche Artikel, so wohl den aus der Krön Beheimb als auch den andern incorporirten Landen jeden in Sonderheit nochmals insinuiren und von ihnen begehren, wann sie dieselben wiederumb auf einen gewissen Tag der Defension halben zusamb fordern, dass sie ihre vollmächtigen Abgesandten mit willfähriger in diesen Puncten Schliessung dieses nothwendigen Werks schicken sollen; dies möcht nun jetzund auch in jetzigem Landtag bei den Ständen der Krön Beheimb also beschehen.

Dieweil aber unter anderm dies nit der wenigist Hauptpunkt, dass nämblichen die ordinari Steuern, davon die Bergstädterischen Granitzen bezahlt, also conditionirt werden, dass in Zeit offenen Kriegs oder Anrichtung der Defension dieselben von ihnen inbehalten werden, daselbst hin zu Defension gebraucht und dagegen die Bergstädterischen Granitzen und derselben Kriegsvolk unbezahlt verbleiben soll: so will die höchste Nothdurft erfordern, dass E. Mt. desselben halben bei den Ständen der Krön Beheimb in jetzigen Landtag die Bewilligung erlangen, dass diese Condition ausgelassen, die Steuern unangesehen eines offenen Kriegs zu Bezahlung der Bergstädterischen Gränitz verbleiben und sie die Stand ein anders ergäbiges Mittel, davon der Unkosten bezahlt werde, furnehmben, dann solches E. Mt. und der Gränitz zu merklichen äusseristen Schaden und Verderben gereichet, und wurde sonderlich dies erfolgen, dass die Granitzen von Bergstädten, so weit die aus Behemb und Marhern haben, in Mangel der Bezahlung öd werden, und weil kein Gelegenheit zu Unterhaltung des alten Kriegsvolks, viel weniger neues aufgenomben und die Gränitz besetzt werden kunnte, also gewisser Verlust derselben erfolgen. Kämb also das geübt erfahrene Kriegsvolk, so nun lange Zeit auf der Gränitz dient, aus Unbezahlung hinweg, an deren Statt der Krön Beheimb und incorporirten Lande Aufbot erfolget, welches noch neu, der Krieg und des Feinds unerfahren, mit denen die Granitzen und Lande wenig versichert wären, wie dann E. Mt. in Crobaten jetzund die lautere Erfahrung vor Augen haben, da beide Land Kärnten und Krain ihre Turkensteuer, davon dieselben Granitzen zu Friedszeiten bezahlt werden, zu jetzigem offenen Krieg und ergangenen Aufbot zu sich gezogen und also dieselb Gränitz nunmehr gänzlichen zum Verlust kommen war, da nit E. Mt. bis annero mit ihrer Dargab so reichlichen geholfen, wie sie sich dann auch keines andern zu versehen haben, wenn sie sich nit also vergleichen, dass sie die Steuern auf Bezahlung des Kriegs volks fortgehen lassen und das Aufbot insonderheit auf sich nehmben. Dagegen abei in Österreich und Steier, da die Steuern nit abgezogen worden, dergleichen Klagen, Unrichtigkeiten und Unordnungen nit beschehen, und ist kein Zweifel, da die Krön Beheimb also mit ihrer Bewilligung vorgehen, die andern incorporirten Lande würden, sonderlich die aus Marhern, die in hoher Gefahr sein, ihnen dies zu Rettund Versicherung ihres Landes nit weniger thun. Und eracht die Hofkammer, E. Mt. sollen über diesen Punkt die Herren Landofficierer vernehmben, weil es ein solcher Artikel, daran E. Mt. am höchsten gelegen, und da sies erhalten, soviel, als wenn sie die Contribution auf vier Jahr wiederumb erlangeten, zu raiten. Und wurde ihnen zu solchem an Mitteln nit mangeln, wie denn die Ausschüss der Krön Beheimb E. Mt. hievor im selben Jahr ein solches Mittel mit dem Fleischgeld geben, welches aber, obwohl die Hofkammer dasselb stark trieben, verblieben. Es kunnt aber der Hofkammer Erachtens, obgleich zum Theil Mängel darin furfallen möchten, in dem, dass das Fleisch nach dem Gesicht und nit nach dem Gewicht allhie bei der Stadt und in mehr Orten im Land verkauft wirdet, dannoch durch Mittel remedirt werden, und hielt die Hofkammer für ein Nothdurft, dass E. Mt. den Herren Landofficiern destwegen selbst genädigist zusprechen und sie zu Richtigmachung dieses Punkts vernehmben. Uber welches alles E. Mt. sich genädigist zu entschliessen haben. Den 12. Februarii anno etc. 93.




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