45. Vrchní úředníci zemského fojtství v Dolní Lužici podávají císaři zprávu o svolání širšího výboru stavovského ke dni 26. ledna do Lubna a o žádosti téhož, aby komisí, jež k uklízení sporu vzniklého mezi Horní a Dolní Lužicí v příčině postavení počtu vojska k defensí ustanovena byla, nařízeno bylo, aby mezi oběma zeměmi narovnání učinila dříve, nežli opět sejdou se vyslaní ze zemí koruny české,sice že he obávati se nových stížností.

V LUBNĚ, 1893. 27. ledna — Original v archivu místodržitelství král. Českého. L. 34, 1590—1599.

Allerdurchlauchtigster u. s. w. Und haben demnach E. Rom. Kais. Mt. zwen unterschiedliche genädigste Befehliche an dero Rath und Landvogten dieses Markgrafthumbs, Herrn Jaroslauen Herrn von Kolowrat, wegen fernerer Berathschlagung und endlicher Beschliessung der Defensionordnung, deren der eine vom zwölften, der ander vom siebenundzwanzigsten Decembris kurz abgelaufenen zweiundneunzigsten Jahres datiret, abwesend wohlgedachten Herrn Landvogts mit aller gebührender Reverenz gehorsambst entpfangen, auch aus Befindung der unvormeidlichen Nothdurft die Herren Verordneten des grösseren Ausschusses aller vier Stände derowegen auf gestrigen Tag zusammen vorschrieben und ihnen solche E. Rom. Kais. Mt. genädigste Befehliche nothdurftig insinuiret und zu Gemuthe geführet. Darauf sie gehorsambst erschienen und nach unserer Proposition sich zwar nachmalen dahin gehorsambst erkläret, dass sie es bei denen hierzu von den allgemeinen Ständen zuvor deputirten Personen, als den wohlgebornen, edlen, gestrengen und ehrenfesten auch ehrbaren, weisen Herrn Carlen Herrn von Kitlitz zu Mallwicz, Herrn auf Spremberg, Hansen von Schlieben auf Vetzscho und Sehs, Landeshauptmann dieses Markgrafthumbs, Andressen von Plauen zu Seitwan,D. und Magistro Jacobo Adam, Burgermeistern der Stadt Lucka, beruhen Hessen, dieselbe auch auf die künftige Tagefahrt, so E. Rom. Kais. Mt. hierzu genädigst ansetzen und publiciren lassen werden, dazu gehorsambst vermögen und absenden wollten.

Nachdem aber wolgemelte Herren Vorordnete des Ausschusses von denselben ihren vorigen Herren Abgesandten berichtet worden und uns hierneben erinnert, dass zwischen beiden Markgrafthumbern, als Ober- und Niederlausitz, wegen jedes Rate zu den fünfhundert Reitern und fünfhundert Fussknechten, die verschienen siebenundachtzigsten Jahres auf letzerer diessfalls gehaltener Pragischer Zusammenkunft und Berathschlagung von beiden Markgrafthumbern uf obige Condition der künftigen Vorgleichung gehorsambst bewilliget worden, etwas Stritt und Missvernehmen vorgefallen, zu dero Hinlegung E. Rom. Kais. Mt. die auch wohlgebornen Herren, Herrn Hansen Herrn von Schleinitz uf Libochowan, Landvogten in Oberlausitz, Herrn Jaroslauen Herrn von Kolowrat auf Petersburg und Rabenstein, Landvogten in Niederlausitz, Herrn Heinrichen Herrn von Wartenberg auf Zwirzeticz und Kembnicz, der Krön Behemb Erbkammerern, und Herrn Seifrieden von Prombnitz, Freiherren zu Pless auf Sorau, Triebel und Heuerswerda, der Fürstenthümber Sagan Pfandsherr, E. Rom. Kais. Mt. Räthe, genädigst deputirt, diese Commission aber noch zur Zeit nicht vorge nommen noch vorrichtet worden, und zu besorgen, wofern solche Commission zuvor nicht ins Werk gericht, dass auf künftiger allgemeiner der löblichen Krön Behemb und incorporirten Länder Zu sammenkunft und Berathschlagung, hierin nachmaln Difficultirung vorlaufen, auch den Herren Abge sandten dieses Markgrafthumbs aus obengedeuter Ursach genugsambe Vollmacht zu gehorsambster Folge E. Rom. Kais. Mt. genädigsten Befehlichs nicht mitgegeben werden möcht: als haben die Herren des grösseren Ausschusses ganz freundlich und dienstlich angehalten, dass E. Rom. Kais. Mt. wir Abwesens des Herrn Landvogts und Ambts halber hieran unterthänigst und gehorsambst erinnern wollen, welches wir dann selbst zu Beförderung des hochnoth wendigsten Werks der Defensionordnung vor zuträglieh und erspriesslich befunden und erachtet.

Gelanget demnach an E. Rom. Kais. Mt. unser allerunterthänigstes gehorsambstes Bitten, E. Rom. Kais. Mt. geruhen obgedachten Herren Commissarien nachmaln genädigst auferlegen, dass sich dieselben eines forderlichen Tages und gelegenen Malstatt zu dieser Verrichtung, eher von E. Rom. Kais. Mt. die Generalzusammenkunft ausgeschrieben wurde, vorgleichen und diesem Stritt sühnlich und gleichmässig abhelfen möchten, wie dann die Herren des Ausschusses ihres Mittels Personen in guter Anzahl auf dieselbe von den Herren Commissarien künftig bestimbte Tagefahrt absenden und sich hierinnen zu gänzlicher Richtigkeit aller Gebühr erzeigen und bequemen wollen.

Welches E. Röm. Kais. Mt. wir also unterthänigst und gehorsambst zu berichten nicht unterlassen sollen. Und seind E. Rom. Kais. Mt. allerunterthänigst und gehorsambst zu dienen jederzeit pflichtschuldigst gefliessen und ganz willigst. Datum Lueben den 27. Januarii anno etc. 93.

Euer Rom. Kais. Mt. allerunterthänigste gehorsambste

 

vorordnete Ambtsbefehlichhabere im Markgraflhumb Niederlausits.






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