390. Narovnání učiněné mezi proboštem Kladským a rytířstvem hrabství Kladského v příčině osvobození některých (v zlaté bule Karla IV. vyjmenovaných) vesnic Kladského kláštera od berní zemských.

V KLADSKU. 1591, 19. prosince. - vidim. opis v arch. místodrž. král. Českého sub G.

Demnach zwischen der edlen Ritterschaft dieses Landes eines Theils und dem löbl. Stift auf Unser lieben Frauenberge zu Glatz anders Theils ein Zeit heno Unwillen und Stritigkeit erwachsen wegen der gemeinen Landessteuer und Anlagen, von denen sich des Stifts regierender Probst Magister Christoph laut seiner habenden Privilegien gänzlichen allenthalben befreiet zu sein vermeinet, ihme aber solches die gemeine Ritterschaft dieses Landes nicht geständig sein wollen, nicht allein deshalber, dieeil etliche seiner Vorfahrer dieselben erleget, sondern auch dieweil die Röm. Kais. Mt., unser allergnädigster jetzo regierender Herz und König von Beheimb, in gegebenem Abschied nach gesehehener Pfandung im Jahre 1586 den 8. Tag Novembris auf dem Prager Schloss datit nur allein diejenigen des Stifts Dorfschaften von gemeinen Landescontributionen, Steuern, Hubengeldern und Anlagen gnädigst befreiet zu sein erkannt hat, welche ausdrücklich mit Namen in der gulden Bulla Kaisers Caroli des Vierten verzeichnet sein, aber wegen der anderen des Stifts Dorfschaften ihme dem Probsten von Ihrer Röm. Kais. Mt. emstlichen auferleget und befohlen worden, nach laut eines Vertrags, so im 1475. Jahre den Sonnabend vor Sct. Galli zur Zeit Herzog Heinrichs zwischen der edlen Ritterschaft und dem Stifte aufgerichtet worden und die Röm. Kais. Mt. darauf sich gnädigst referüt, dass er sich demselben gemäss sollt verhalten und neben den Glatzischen Landessassen und Lehenleuten in Contributionen und Anlagen mit dem Land gebührlich nitzuleiden schuldig und verpflichtet sein soll. Damit nun solch der Röm. Kais. Mt. Entscheid richtig in sein Kraft kommen möge, haben sich beide Theil in einer freundlichen Zusammenkunft gegen einander erkläret, entschlossen und verbunden:

Erstlich der Probst gegen der edlen Ritterschaft und Landsassen, dass er hinfüro von denselben Dorfschaften, so nicht in aurea bulla Caroli IV. namhaftig benennet sein, gutwillig allen gebührlichen Gehorsamb als ein anderer Landsass dieser Grafschaft geleisten will in allen Bürden, Geldreichungen, Bernsteuern und anderen Beschwernissen, wann undals oit dieselben auf das gemeine Land komnen oder die Noth erfordern würde, sowohl auch dem Herrn Landshauptmann den Grafschaft Glatz sambt den Herren Rechtsitzern, ausserhalb mehrbemelten vier privilegirten Dörfern allen billichen Ambtsgehorsamb zu geleisten, vor ihm erscheinen, Recht nehmen und Recht geben will in dem Verstand und Meinung, wie es die Röm. Kais. Mt. selbst in hochgedachten Befehlich und Abschied gnädigst hat angeordnet und verstanden.

Hierwider hat sich auch die edle Ritterschaft und Landsassen samblich und sonderlich gegen dem Probst und seinem ganzen Stift freundlich und gutwillig erkläret, dass sie die obgemelten des Stifts privilegirten Dorfschaften in keine Contribution, Schatzung noch gemeine Mitleidung des Landes in dem Kleinesten nicht sollen noch wollen einziehen oder beschweren, sondern alles, as in der guldnen Bulla Kaisers Caroli IV. begriffen und von der Röm. Kais. Mt. Rudolpho Secundo aufs neu erkannt und bekräftiget orden, soll alles in seiner wirklichen Kraft dem Stift und Probsten ewiglich und ungehinden verbleiben auch, wie billich, von der gemeinen edlen Ritterschaft und Rechtsitzern geschützt und gehandhabet werden.

Zum andern, demnach solcher Unterschied und Untertheilung der befreiten von den unbefreiten Dorfschaften richtig, vollkommen unangesehen, dass die vorigen Probste etzliche in gemeinen Landschatzungen und Anlagen auf etzlich mehr Tausend samblich befreiet und unbefreit sein geschatzt worden, von demselben auch ohnunterschiedliche Entrichtung und Darreichung gethan, so hat sich doch die gemeine Landschaft dahin erkläret, dass der Probst in Kraft seiner befreiten Güter von Schatzungen derselben befreiten auch soll quitt, frei und los seins die unbefreiten Landgüter aber nicht höher denn auf zwei Tausend Schock wollen geschätzt und geachtet haben, von denselben 2000 fß soll der Probst allzeit neben dero gemeinen Landschaft schuldig sein, die gebührlichen Steuer und Anlagen zu erlegen und zu entrichten.

Zum letzten, weil der Probst offentlich und schriftlich protestiret, dass dieser aufgerichte Vertrag seiner geistlichen Jurisdiction in dem Kleinsten nichts praejudiciren sowohl auch seinen nachkommenden Successoren und Pröbsten, item den anderen kaiserlichen und königlichen Privilegien ausserhalb der gulden Bulla, bei dem Stift verbanden oder in zukünftigen Zeiten möchten von Kaisern, Königen, Fürsten oder Grafen gegeben werden, nichts benommen oder verfängllich sein soll: so haben die gemeine Landschaft solche Protestation auch vor kräftig und billich erkannt und dieselbe, wie billich, in ihrem Werth und Recht bleiben und beruhen lassen, und haben also dem Probst sambt seinen Nachkommlingen vor benachbarten, mit belehnte liebe Landlassen auf- und angenommen ihme auch über obbemelten des Stifts Gütern als einen anderen Mitlandsassen zu schützen und handhaben zugesaget und versprochen.

Und seind gleichs Lauts zwei Schreiben verfertiget, das eine in die Landlade eingelegt, das andere dem Probst zugestellt worden, auch zu mehrer Urkund und stäter Haltung beiderseits Irrsiegel aufgedrückt. Geschehen auf Schloss Glatz den 19. December anno 1591.

[Auf der Urkunde sind 16 Siegel beigedruckt.]




Přihlásit/registrovat se do ISP