376. Komora dvorská české dvorské kanceláři, co by po usnešení posledního sněmu Českého soudcům zemským v příčině účasti stavův českých při jednání o plavbu po Labi sděleno býti mělo.

V PRAZE. 1591, 10. června. - Konc. v c. a k. říšsk. arch. fin. ve Vídni, sub Böhmen 1591.

Memorial, was in der Elbschiffahrtssachen bei jetzigen Landrechten zu befurdern nothwendig sein windet.

Nachdem in jungster in der Stadt Magdeburg gehaltenen Zusambenkunft, darzu dann die Ständ der Kron Behem ihre Abgesandten auch abgefertigt, das nutzliche Werk, die Eröffnung des Elbstrombs und Anrichtung der freien Schiffahrt darauf herein in die Kron Beheimb betreffend, nit zu Ort abgehandelt und geschlossen werden mugen, sonder es an dem verblieben, dass Ihre Mt. aufs furderlichist wiederumben einen Tag der Zusambenkunft dahin gen Magdeburg ausschreiben sollen, welches gleichwohl zwischen Ostern und Pfingsten ins Werk zu richten vermeint worden, sich aber aus eingefallnen Verhinderungen und Ursachen verändert; dieweil man aber doch mit aller Nothdurft stark im Werk und Praeparation ist, also dass auf der Kais. Mt. ferners Ausschreiben und Benennung eines Tags dero Commissari, nit weniger auch der interessirten und anrainenden Chur- und Fürsten auch anderer Reichsständ Abgesandten nit vollmächtigen Gewalt zu handlen und zu schliessen erscheinen werden, und aber des Wesens Nothdurft erfordert, dass die Ständ der Kron Beheim ihre Abgesandten mit vollmächtiger Instruction und Gewalt, wessen sie sich wegen Ringerung der erhöhten Zöll, auch zu hohen Wühren bei solcher Handlung erbieten und erklären sollen, gleichsfalls dahin abfertigen und dann sie die Ständ ermelter Kron Beheimb in jungst gehaltenem Landtag den Land rechten Gewalt geben, Personen zu dieser Tractation zu verordnen, Gewaltsbrief unter des Landsinsiegel zu fertigen, item andere an der, verstorbnen Personen Statt zu verordnen und, was sonsten im dieser Handlung furzunehmben vonnöthen, anzuordnen: so wirdet darauf das Landrecht dessen anjetzo zu erindern sein, damit die Erkundigung der Zöll, auch der zu hohen Wühren zwischen diesem und zeitlich fur die Hand genumben, auch do etwo Ihre Mt. selbst dergleichen Zöll auf den Wasserströmben der Elb oder Mulda hätten, Ihre Mt. dessen erindert und also sowohl Ihrer Mt. als des Lands Theils alle Nothdurft praepariert und denen Commissarien und Abgesandten ohne Mängel vollkummlich zu schliessen mitgegeben werden mug. Actum Prag den 10. Junii anno 91.




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