374. Rudolf II. komoře české, že v příčině vyzdvižení hornictví v království Českém jmenoval v oboru tom zkušeného Jana Hohenwarta českým komorním radou.

V PRAZE. 1591, 1. června. - Opis souč. v c. a kr. říšsk. fin. arch. ve Vídni sub Böhmen, Gedenkbuch 1590-91.

Nachdem wir aus demjenigen, so uns bishero zu unterschiedlichmalen der Bergwerk halber in dieser unserer Kron Beheimb gehorsamist fürbracht worden, so viel befunden, dass dieselbe Expedition sehr gross und weitschweifig und daher wohl ein Nothdurft, dass jemand von Räthen bei eurer beheimischen Kammer eures Mittels sei, der der Bergwerkssachen kundig und erfahren, solle anders das, so mit vielem Kosten, grosser Mühe und Zubringung der Zeit durch Commisiones und sonsten von einer Zeit zu der andern den Bergewerken zu gutem ausgesucht, berathschlagt und gerathen wirdet, auch mit Frucht also ins Werk gericht werden, und uns dann unser Hans von Hohenwart, um dass er sich nicht allein für diesen bei der Neusohlerischen Verwaltung, wie auch ferrer bei euch als ein Berg- und Raitrath und nochmaln auch in vielen und ansehenlichen Commissionibus auf den Bergwerken und sonsten etliche viel Jahr lang gebrauchen lassen und daher in Bergwerkssachen ein sondere Erfahrenheit erlangt, sondern auch anderer Qualitäten halber berühmt wirdet: als haben wir ihme von Hohenwart zu unserm Kammerrath in Beheimb bestellen lassen und benebens bewilligt, ihne wie andere unsere Kammerräth bei euch mit Besoldung und Unterhaltung zu versehen. Und befehlen euch darauf gnädiglich, ihr wöllet von gedachten von Hohenwart die gewöhnliche Kammerrathspflicht alsbald und förderlichen auf und annehmen und ihre in solchen seinem Dienst allein derwegen desto schleuniger einführen, weil wir ihme anjetzo nach Haus zu verreisen und allda seine Sachen in Richtigkeit zu bringen erlaubt, dass er sich alsdann desto zeitlicher all her Wiederumben verfügen und bei berührtem seinem Dienst einstellen müg, und werdet auch ferner in unserm Rentmeisteramt allhier an unserer útatt verordnen, damit ihme von Hohenwart seine Besoldung und Unterhaltung ordentlich und wie gebräuchig, gereicht und entricht werde. Daran beschieht unser gnädiger Will und Meinung. Geben Prag den 1. Juni anno 1591.




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