355. Císaø Rudolf II. dává Seyfriedovi svobodnému pánu z Promnic, Arnoštovi z Rechenbergu, doktoru Janovi Zinnerovi a Dan. Preussovi plnou moc jako komissaøùm k jednání s vyslanci kurfirštù a knížat z Nìmecké øíše, jichž území øeka Labe protéká, v pøíèinì plavby po Labi.

V PRAZE. 1590, 28. srpna. - Opis souè. v c. a k. arch. øíšsk. fin. ve Vídni sub Böhmen 1590.

Rudolf etc. Instruction, was die Titel Seyfried von Promnitz Freiherr, Ernst von Rechenberg, Doctor Johann Zinnei und Daniel Preuss bei und mit den Abgesandten und Käthen etlicher des heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fwrsten und Ständen, so an den freien offnen Wasserstramb der Elb sitzend und mit ihren Landen, Städten und Gebieten daran rühren, sowohl auch der Ständ unserer Kron Beheim Abgesandten zu ferner Befurderung und endlicher Erörterung der Schifffahrt darauf als unsere hierzu furgenommene Commissarien sammentund sonderlich handlen, verrichten und schliessen sollen.

Und erstlich sollen sie von uns denselben Abgesandten neben Überantwortung beiliegendes unsers an sie lautenden Credenzschreibens unser kaiserliche Gnad und alles Guts vermelden und daneben andeuten, wir zweifeln nit, sie und ihr jeder insonderheit werde von seinem Herrn auf das gnädigiste Zuschreiben, Suchen und Begehren, so wir an sie von dato den 1. Junii gegenwärtigen Jahrs gethon, die Ursachen dieser Tagsetzung und Zusammenkunft vernumben und darauf mit gnugsambem Befehlch und Vollmacht auf den durch uns angesetzten Tag in der Stadt Magdeburg einzukomben abgefertigt sein worden.

Und so uns dann nit weniger als weilend unseren geliebten Ahnherren und Herren Vatern, weiland Kaiser Ferdinanden und Maximiliano, beeder hochlöblichster und seliger Gedächtnus, des heiligen Römischen Reichs irrgemein und also auch der obbemelten Churfürsten, Fürsten und Stände Nutz, Bestes und Aufnehmen jederzeit nach höchsten Vermögen zu betrachten und zu befurdern angelegen sein lassen und nun hievor zu mehrmaln denen interessirten Ständen nothdurftige Ausführung beschehen, wasmassen den beschriebenen Rechten nach und zu Befurderung des allgemeinen Nutzes, Frummen, Ehr und Aufnehmbens die freie Schifffahrt auf der Elb männiglichen unvorhindert billich verbleiben solle, hierauf auch ermelte Stände in jungst gehaltener Tagfahrt und Zusambenkunft in obberuhrter Stadt Magdeburg, dahin sie ihre vollmächtige Abgesandten vermug und nach Ausweisung beiliegender 11 original Credenzschreiben, von A. bis auf L. bezeichnet, abgefertigt, dies löblich und hochnutzlich werk ihnen selbst und ihnen Unterthanen zum Besten und Auf nehmen zu befurdern einhelliglich geschlossen, auch ihres Theils und Mittels zu Foytsetzung desselben sich in einem und anderen erklärt und nach ferner zu Vollziehung und endlichen Beschluss dessen allen vermug und Inhalt desselben einhelligen Beschluss dahin verglichen, dass unserm geliebten Herrn und Vatern anheimbgestellt sei und bevorstehen solle, anderwärts Tagfahrten darzu zu benennen, auch wie und wasgestalt wir mit Continuierung der Sachen und Ansetzung eines andern Tags oder sonnten ferner procedieren und verfahren lassen wollen, und dann dazumaln die Sachen so weit abgehandlet worden, dass dieser Schifffahrt halben von Thren Liebden dem Churfürsten zu Brandenburg, Herzogen zu Meckelburg und Anhalt, sowohl den Grafen zu Barby mit Verstattung des Pass einiche Verhinderung beschehen solle; - die von Hamburg sich auch dahin vemehmben lassen, dass alle waaren, so von der See aufwärts gebracht, indistincte wiederumb abgeführt werden, sowohl die, so den Elbstromb abwäus dahin gelangen, ausserhalb des Getreids, Bier, Hopfen, Eichenholz, da dann der halbe Theil des Getreids in der Stadt erhalten, der ander Theil aber an andere Ort zu vorwenden, dass auch Frembden mit Frembden zu handlen zugelassen werden solle, - wie auch Lunenburg sich gleichfalls erkläret, ausser etlicher vorerwähnter Sorten die freie Schiffung zu verstatten und doch i demselben noch was mehr in kunftiger Handlung sonderlich gegen unsern Landen auch dieselben eximirten Stuck indifferenter und durchaus nachzulassen, wie dann dessen ferner Bewilligung in nachgehenden Tractaten und aufgerichten Recess anno 72 zur Zelle erfolget; - die Stadt Magdeburg auch zu Beförderung des allgemeinen Nutzes von der Aufenthaltung und Niederlag gegen erwähnten Conditione, als Erlegung der alten Stapelgerechtigkeit oder Zolls, item dass Lupenburg sich der Hemmung und Aufhaltung der Schifffahlt auch enthalte, gänzlichen abzusehen, welche Condition der Aufhaltung mit Seiner Lieb Herzogen Vilhelm dem jungem zu Braunschweig und Lupenburg, sowohl der Stadt Lupenburg und Magdeburg vermöge unsers geliebten Herrn Vatern Kaiser Maxmiliani, löblichister und seligister Gedächtnus, gehaltenen Vertrages nunmehr sieh erlediget und zwischen ihnen diesfalls kein Streit sein solle; - die churfürstlichen sachsischen Gesandten sich auch wegen S. L. des Churfürsten erkläret, dass Seine Lieb sich nach Erörterung der dreier Städte und Herzogen von Lunenburgs Stritten und Abschaffung solcher Rufenthaltung der Schifahrt auf der Elbe auch dessen empfangenen Berichte, was sich die Stadt Magdeburg ihrer angezogenen Niederlage halber erboten, gegen höchstgedachtister Ihrer Mt. löblichister Gedächtnus derer Landen, Städten, Unterthanen Stapelund anderer Gerechtigkeiten halber dermassen erklären wolle, damit daraus gespüret und vermerkt werden möge, dass Seine Lieb gemeinen Nutz halben kein Mangel sein lassen und solchs werk neben andern mitbefurdern. helfen wurden, jedoch dass Seiner Lieb auch derselben Landen und Unterthanen Stapelgerechtigkeiten nit weniger als der undern Churfürsten und Städte, an diesem Elbstrom gesessen, auch bedacht und in Acht genommen werde; wie dann auch, soviel den andern Punkt, die Moderation der Zöll, belangt, obwohl dieselben aus Mangel der Zollregister und dann, dass der Principalartikel zum Theil verschoben, damaln zu schliesslieber Handlung nit furgenomben werden mögen, sich doch der mehren Theil der Abgesandten erboten, do derenthalben ingemein was gehandelt, an ihnen nichts erwinden zu lassen, allermassen unsere Commissarien solches alles aus den Abschriften unsers geliebten Herrn und Vaters deren damals gewesten Commissarien den 24. Aprillis verschienes 71. Jahrs gefertigten Instruction, dann des Ernsten von Rechenbergs darauf eingebrachter Relation sambt deren zugehörigen Einschlüssen von Nro. 1. bis auf 15. mit mehrere nach längs gehorsamblich zu vernehmen haben, dannenhero der endliche Beschluss der ganzen Sachen nunmehr allein an dem erwindet, dass erstlieben, so viel den freien Pass anreicht, derselb ganz und gar befreiet und diesen hochnutzlichen Wesen gänzlichen zu gewunschtem End und Richtigkeit abgeholfen werde, der ander Artikel, auch die Zöll und was denselben anhangt, auf dem beruhet, dass derselben Registraturen und Gerechtigkeiten deducirt und ausgeführt, folgend darauf gebuhrliche Tractation, Handlung und Entscheids erwart werden solle

Als haben wir, inmassen oben kurzlich angezogen, aus sonderer väterlicher treuherziger Zuneigung, so wir als römischer Kaiser zu gemeinen Vaterland teutscher Nation und des heiligen Reichs Chur- und Fussten, auch andern Ständen tragen, oben benennte unsere Commissarien abermals gnädigist abgefertigt und ihnen vollkomben Gwalt geben, angeregte Elbschiffahrtshandlung so wohl allen anstossenden als andern des Reichs Landen zu gutem wiederumben fur die Hand zu nehmben, in derselben bestes Fleiss furzuschreiten, alle der Abgesandten mit sich dahin gebrachte und bei sich habende Schein, Geréchtigkeiten und Begnadungen, auch die Zollregister und anders, es sei mit ihnen sammentlichen oder erstlieb allein mit denen, die sie ihres Theils wider die andern widerwärtig zu sein vermerken werden, nothdurftiglich unterreden, berathen und in Summa folgends mit allen Abgesandten vor allen Dingen Alen Mäut und Zöll halben sowohl von den alten als neuen Waaren, wie es allerseits Gesandten und ihnen den Commissarien fur das beste und nutzliebste ansehen werdet, ein solche gleichmässige, ehrbare, billiche, leidenliche, auch christliche und einhellige Vergleichung machen, und wo dieselben an etlichen Orten etwas zu hoch gestellt, doch nach Gelegenheit eines jeden Landes Art mässigen und einziehen, darob der Kauf- und Handelsmann auch zufrieden sein und dieselben Zoll und Mäut erschwingen mag und durch ubermässige und unbillige Steigerung derselben nit Ursack gewinne, die Hantirungen und Geoverb von einem Lande in das ander, auch Besuch und Beschiffung des Elbstroms zu erlassen, mit diesen weitere Anhang, dass obwohl durch solche Vergleich- und Mässigung der Mäut und Zöll Ihren Liebden und ihnen ichtes wenigs an derselben habenden Zollgerechtigkeiten und Begnadungen entgehen, so wurde ihnen doch durch die Menig der Kaufmannswaagen, so auf dem Wasser auf- und abwärts gefuhrt und geschifft, solches doppelt ja trippelt, wie männiglich zu erachten, wieder erstattet und hereingebracht, auch wo jemand was an den Landzöllen, nachdem die Waagen und Gattungen in viel grösserér Menig zu Wasser als zu Land geführt, ab-, doch denselben an den Wasserzöllen viel ein mehrers wieder zugehen wurde, indem dass Ihre Liebden und ihre Städte und Flecken an dem Wasser durch die hantierenden Personen, die sich der Orten versamblen und ihr Geld zehren, merklich auf und zunehmen und derselben, wo nit mehr, doch so viel als der Fuhrleut geniessen wurden mugen. Do auch zu lest mehren Befunder- und Vergleichung dieser Handlung die Nothdurft erfordern und nit umbgangen wurde mugen werden, an etlichen Orten und Gebieten die Zoll nit zu mindern, sonder etwas nach Gestalt und Gelegenheit der Sachen zu erhöhen, so sollen unsere Commissarien sich mit Rath der andern interessirenden Chur- und Fürsten auch Stände Abgesandten auch in Handlung einzulassen und zu vergleichen Macht haben.

Wie dann sie unsere Commissarien dieses und anders und sunderlich, dass hierirren gar kein eigner, sonder ein gemeiner Nutz gesucht windet, den andern Abgesandten mit mehren und weitläufiger Ausführung, als wir ihnen hiemit in dieser unserer Instruction erzählen kunnen, fürzuhalten und in allwegs die ganze Handlung dahin zu richten und zu dirigiren werden wissen, damit alle dieselben bishero eingefallene Irrungen, Mangeln und yerhinderungen dermassen abgeschnitten, auf dass nun hinfuro oftgedachter Elbstrom von männiglich hohes und nieders Standes, Arm und Reich, frei und ungehindert gebraucht und die Sachen auf jetziger Tagfahrt untereinst und auf einmal ohne ferrere Aufzug zu Ort gebracht und ohne Hintersichbringen beschlossen werden mögen, wie wir dann ge. melten unsern Commssarien hiemit sowohl in Kraft dieser unsern Instruction als auch beiliegenden sonderbaren verfertigten Gewalt, darinnen unsers Theils zu handlen und zu schliessen vollkommen Gewalt und Befelch geben haben wöllen und geben thun, es sei dann, dass sie in währender Handlung befunden, und vermerkten, dass uns unsern Landen und Leuten ichtes zu sondern Nachtel und prejuditio gereichen oder auch sunsten erhebliche Bedenken furfallen wollten, so mugen sie dieselben zuvor an uns mit ihrem Rath- und Gutbedunken gelangen lassen und darüber unserer genädigisten Resolution und Entschluss gewaoen, wie sie dann der Sachen in allem zu thun werden wissen. Und sie vollbringen auch etc. Geben Prag den 28. Augusti anno 90.




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