354. Císař Rudolf II. dává plnou moc komisařům k jednání při schůzi dne 9. září v Děvíně s vyslanci kurfirštů a stavů z Německé říše v příčině upravení plavby po Labi.

V PRAZE. 1590, 28. srpna. - Opis souč. v c. a kr. říšsk. fin. arch. ve Vídni sub Böhmen, Gedenkbuch 1590-91.

Wir Rudolf etc. bekennen offentlich und thuen kund männiglich: Nachdem wir anjetzo zu endlicher Vergleich- und Erörterung der Elbschifffahrtshandlung aus der See herauswärts bis an unser Kron Beheimb wiederumben einen Tag, welcher ist der neunte Septembris nägstkunftig, in der Stadt Magdeburg den anrainenden Chur- und Fürsten, auch andern Ständen des heiligen Römischen Reichs ankünden und ausschreiben lassen, darzu sie dann ihre Räth und Abgesandten mit genugsamben Vollmachten zu handlen und zu schliessen abfertigen werden, und wir die (Titel) Seifrieden von Promnitz, Ersten von Rechenberg, Doctor Johann Zinner und Daniela Preussen in der Sachen zu unsern Commissarien genädigist furgenomben und abgefertigt, so geben wir ihnen darauf aus römischer kaiserlichen Macht hiemit vollen Gewalt in Kraft Bits Briefs also und dergestalt, dass sie neben ermelten Ihren L. L. und ihren abgesandten Käthen und Commissarien in der Sachen an unserer Statt vermüg unserer ihnen gefertigten angehändigten Instruction handlen und schliessen sollen und mögen, es wär dann, dass sie in währunder Handlung befunden und vermerkten, dass uns, unsern Landen und Leuten ichtes zu sonderm Nachtel und praejuditio gereichen, oder auch sonsten erhebliche Bedenken "rfallen wollten, dass sie solches zuvor an uns mit ihrem Rath und Gutbedunken gelangen lassen und darüber unserer genädigisten Resolution und Entschluss gewaíten mögen. Was sie auch also nach Anweisung angedeuter unserer Instruction mit den Abgesandten handlen und schliessen, das solle, ohne Widerrufen und Hintersichbringen verbleiben und kräftig vollzogen werden. Und da auch ermelte unsere Commissarien über Bits noch einiches mehrern Gewalts hierzu von uns nothdurftig wären, den wöllen wir ihnen in bester und beständiger Formb, als es beschehen soll und kann, hiemit vollkumbenlich gegeben und aufgetragen haben. Des zu Urkund besiegelt mit unserm kaiserlichen auf gedrückten Tnsiegel. Geben zu Prag den achtundzwanzigisten Augusti anno etc. im neunzigisten.




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