352. Smlouva učiněná mezi císařem Rudolfem a Bedřichem, Jiřím a Vilímem bratřími a strýci z Oppersdorfu o panství Dubské, kteréž císař jim postoupiti chce za 4.000 tolarů a slibuje přimluviti se k stavům, aby pánové z Oppersdorfu přijati byli do stavu panského.

V PRAZE. 1590, 4. srpna. - Opis souč. v c. a k. říšsk. fin. arch. ve Vídni sub Böhmen, Gedenkbuch 1590-91.

Nachdem die Röm. Kais. Mt., unser allergnädigister Herr, zu Weiland Herrn Hansen von Oppersdorf hinterlassenen Gütern um sonderer Ursachen Willen Spruch gehabt und derowegen die wohlgebornen Herren, Herrn Friedrichen, Georgen und Wilhelmen von Oppersdorf, Gebrüder und Vettern, als auf Welche vermög sein Herrn Hansen von Oppersdorf gemachten Testaments solche seine Güter als Erben gefallen, rechtlich fürzunehmen bedacht gewest, ermelte Herren von Oppersdorf aber sich gegen Ihrer Mt. unterthänigist angegeben, dass sie sich mit Ihrer Mt. als ihrem Künig und Herrn in einiche Rechtsführung oder Differenz einzulassen nit gesinnet, sondern gebeten, Ihre Mt. wollten sie gnädigist bedenken und die Rechtsführung einstellen, auch da es nicht anders sein könne, wollten sie sieh gegen ihrer Mt. gehorsamist erzeigen: als haben Ihre Kais. und Künigl. Mt. ihnen um ihrer Voreltern,. auch ihrer selbst vollbrachten fleissigen, getreuen und aufrichtigen Dienst, auch deren für sie beschehenen ansehenlichen Intercession Willen Gnad erzeigt und sich mit ihnen folgendermassen verglichen.

Als erstlichen erlassen Ihre Mt. sie die Herren von Oppersdorf dero Spruch, so sie zu der Herrschaft Aich, Wie auch zu den andern Gütern in Beheimb liegend gehabt, wöllen auch für sich und künftige Könige zu Beheimb sie und ihre Erben deswegen auf künftig gnugsam bei der Landtafel versichern und ihnen darauf ermelte Herrschaft Aich sammt aller Zugehörung und Nutzung, Wie Ihre Mt. dieselb von Weiland Herrn Hansen von Oppersdorf nachgelassener Wittib, als auch Herrn Johann von Lobkowicz, gewesten Gemahl, übernommen, Wie auch von derselben Zeit an alle Nutzungen und Gefäll, so über die beschehenen unumgänglichen Ausgaben einkommen, abtreten, Derowegen dann sie die Herren von Oppersdorf von dem Hauptmann und Rentschreiber oder den andern Amtleuten daselbst, Wie es die Nothdurft erfordern wirdet, zu ihrem Gefallen gebührliche Raitung aufzunehmen werden wissen.

Also bewilligen auch Ihre Mt. ihnen den Herren von Oppersdorf das, was die Frau Wittib vermüg des gefertigten Inventari bei der Herrschaft zu lassen schuldig gewest und Was Ihrer Mt. vermüg des Vertrags Herr Johann Popel versprochen, allerdings und vollkommlich abzutreten und zu erstatten. Demnach aber Herr Johann Popel das völlig Inventari noch nit geantwort, sondern nur ein Theil, so wöllen Ihre Mt. ihnen jetzt alsbald das, so verhanden, neben der Herrschaft zustellen lassen und Wegen des Abgangs die Erben ersuchen, und alsbald derselb von ihnen, wie sie es dann schuldig, erstatt wirdet, wöllen Ihre Mt. ihnen denselben auch zustellen, und da noch etwas abging und nit zu erlangen wär, ihnen dasselb mit gleichem nach billichen Dingen erstatten lassen.

Und nachdem auch Herr Johann Popel seliger bei der Landtafel, wie er Wohl zugesagt und schuldig gewest, des Guts Budikow halber nit Richtigkeit gemacht, so wöllen Ihre Mt. ermelten Herren von Oppersdorf deswegen bei der Landtafel aufs längst vor Ausgang des letzten Termins zu Erlegung ihrer bewilligten und hernach benennten Summa Gelds vollkommene Richtigkeit machen.

Gleichsfalls wöllen auch Ihre Mt. die Frau Wittib ihres Heiratguts und was sie sonsten praetendirt, ohne ihren der Herren von Oppersdorf Entgelt contentiren, auch sie die Wittib zu gnugsamer Quittirung ihres Heiratsguts halten.

So wöllen auch Ihre Mt. ihnen den Herren von Oppersdorf bei den Ständen der Kron Beheimb die nothwendige Hilf erzeigen und die Sach dahin richten, dass sie beim nächstkunftigem Landtag nach der Landsordnung sollen in den behemischen Herrenstand angenommen werden.

Dagegen und für solche Ihrer Mt. den Herren von Oppersdorf erwiesene Gnad haben sie sich gehorsamist bewilligt, Ihrer Mt. 45.000 Thaler zu nachbenannten Terminen zu erlegen: als erstlieb, dass Ihre Mt. die 5000 Thaler, welche sie die Herren von Oppersdorf der Frau Wittib vermüg des Testaments als ihr Heiratgut vor diesem zu der Landtafel erlegt, jetzt alsbald in Abschlag dieser Summa erheben lassen mögen; ferner wollen Ihrer Mt. sie die Herren von Oppersdorf auf Georgi nächstkünftigen 1591 Jahrs oder zum längisten vier Wochen darnach 20.000 Thaler und auf Galli jetztermeltes Jahrs oder auch vier Wochen darnach den Überrest, das ist auch 20.000 Thaler, allhie in Prag alles in beheimbischer Währung erlegen, dabei dann gegen Ihrer Mt. sie sich so weit unterthänigist verbunden haben wöllen, wofern sie einen oder den andern Termin nit hielten, dass Ihre Mt. alsdann befugt sein sollen, sich durch einen Komornik von der Landtafel in die Herrschaft Aich und deren Zugehörung sammt aller Fahrriss einführen zu lassen. Wofer auch einem oder dem andern Theil gefällig sein wurde, diesen Vertrag in die Landtafel einleiben zu lassen, so solle es demselben bevorstehen.

Zu Urkund dessen allen sind dieser Vergleichung zwo gleiches Lauts aufgericht, von Ihrer Mt. und ermelten Herren von Oppersdorf verfertigt und jedem Theil eine angehändiget worden. Geschehen zu Prag den 4. Tag Augusti anno im 1590.




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