326. Stavové království Èeského na snìmu shromáždìní odpovídají císaøi na proposici na nì vznešenou.

1590, 4. bøezna. - Opis souè. v arch. státním Víd. sub Böhmen II.

Allerdurchleuchtigister, grossmächtigister Römischer Kaiser, auch zu Hungern und Beheimb Kunig, allergnädigister Herr! Die gehorsamben Stände des Künigreichs Beheim, E. Kais. Mt. getreue Untenhanen, haben nach längs sowohl aus dem beschehenen Furtrag als aus E. Mt. mündlichen Furbringen derselben gnädigistes Begehren verstanden und die in der Proposition begriffene und specificierte Artikel ihnen von neuem vorlesen lassen und nachmals dieselbigen in fleissige und nothwendige Berathschlagung gezogen.

Vermerken zum vorderst soviel, dass E. Kais. Mt. die gnädigiste und vaterliche Fürsorg tragen, auf dass die Granitzen im Künigreich Hungern zu Beschützung und Beschirmung nit allein desselben Künigreiches, sondern auch dieser Kron incorporierten als dem Feind nahend angesessenen Landen nothdurftiglichen versehen Würden, deren Ursachen Willen auch E. Kais. Mt. die gehorsamben Stände gnädigist vermahnen, die bevorstehende Gefahr, so Wegen Verlust der christlichen Granitzen leichtlich diesem Künigreich erfolgen und entstehen möchte, gebührlichen in Acht zu nehmben und die vorige bewilligte Steuer, so allreit verstrichen und ihr Endschaft erreicht, noch auf drei Jahr lang, allerdings und wie es der Termin halber zuvor gehalten, aus treuherziger unterthänigister Neigung erstrecken und bewilligen wollten; neben Weitem Vermelden; dass die gehorsamben Stände die Ursachen, Warumben die Continuation der Versehung der Granitzen hoch vonnöthen sei, auf den vorigen Landtagen ad longum und genugsamb vernomben haben.

Weliches alles die Stände nach gehabter fleissiger Erwägung, dass dem allerdings also und die höchste Nothdurft soliches erfordert, befunden haben und deme statt geben, beineben aber dies bekennen müssen, dass Wegen unser Sünde Gott der allmächtig soliche Straf uber uns verhängt und dass E. Kais. Mt. gnädigistes Suchen erzählter Ursachen halber allermassen billich und recht ist.

Es erkennen sich auch die gehorsamben Stände schuldig und pflichtig zu sein, E. Kais. Mt. ihrem allergnädigisten Kunig und Herrn nicht weniger als ihre Vorfader E. Mt. Vorfadern, den erstorbenen Römischen Kaisern und Künigen zu Beheimb, seligister Gedächtnus, gethan haben, nach höchster Müglicheit zu helfen und dieselbige nit zu erlassen.

Jedoch so künnen sie nicht unterlassen, E. Kais. Mt. gehorsamlichen fürzubringen, dass bei ihnen und ihren armen Unterthanen in viel Weg grosser Mangel, sonderlichen aber dieses Jahrs, weliches Wider alles Verhoffen schlechten Nutz gebracht, zu sein erscheinet, derentwegen bei einem und andern Stand nicht geringe gravamina und Klage fürgeloffen, mit welichen aber die Stände E. Kais. Mt. zu molestiren oder mit langer und Weitläufiger Erzählung dieselb zu behelligen or unnöthig enachten, sondern dieweil sie im Werk befinden, dass die Nothdurft erfordert, E. Kais. Mt., wie gesagt, in so billicher Sach zu helfen, so hätten sie aus unterthänigisten Gehorsamb die Haussteuer E. Kais. Mt. zu sondern gnädigisten Wohlgefallen (hinangesetzt aller ihrer sowohl auch der Unterthanen Unmüglicheit, Ungelegenheit und Armut) dieselbigen jahrlichen auf zwen unterschiedliche Termin, als Bartholomaei und Nicolai, zu reichen bewilligt und zu erlegen versprochen, wöllen es auch also mit diesem Landtag anordnen, damit soliche Steuer von männiglichen richtig und ohne Abgang gereicht oder erlegt Würde.

Es bitten aber beineben die gehorsamben Stände E. Kais. Mt. zum allerunterthänigisten, E. Kais. Mt. geruhen und wöllen gnädigist die Sachen dermassen bestellen und anordnen, damit diese Bewilligung anderstwo nit, denn allein zu Beschirmung und Unterhaltung der Granitzen, (dahin sie von den Ständen auch bewilligt ist) aufgewendet wurde, dann es hätten den Ständen etzliche ihre Freunde furgebracht, wie dass auf den Granitzen, so gegen dem Markgrafthumb Marhern und Fürstenthümben Schlesien liegen, grösster und merklicher Abbruch und Mangel erscheine und sich befinde, also dass den armen dürftigen Kriegsleuten etzlich Monat Besoldung ausständig verbleibet und dass sie Hungers und Noth halber zum öftern aus den Festungen sich begeben und E. Kais. Mt. armen Unterthanen, die sie billich beschirmen und beschützen sollen, mit Entziehung des ihrigen fast grossen Schaden zufügen müssen, daraus dann, wie leichtlich abzunehmben, ein gefährliches Wesen und Consequenz erfolgen möchte.

Sintemal sich aber die gehorsamben Stände verschiener Zeit destwegen E. Kais. Mt. jederzeit gehorsamblichen vertraut, dass nämblich die Fürsorg und richtige Bestellung der Granitzen von und durch E. Kais. Mt. debito modo beschehen solle, als vertrauen sie sich E. Kais. Mt. nachmals, bitten allein zum allergehorsambisten und aufs fleissigist, damit E. Kais. Mt. solche Granitzen nothdurftig und der Gebühr nach (darob sie zwar gar keinen Zweifel tragen) gnädigist gemeiner Wohlfahrt zum besten versehen und bestellen geruheten.

Und nachdem sie auch aus dem Fürtrag soviel verstanden, dass diese und andern E. Kais. Mt. von derselben getreuen Unterthanen bewilligte Hilfe zu nothwendiger Beschützung so weit sich erstreckenden Granitzen keinesweges erklecken können, sondern dass E. Kais. Mt. die Churund Fürsten, auch andere Stände dies heiligen Reiches umb beharrliche und mehrere Hilfen gnädigist anlangen und destwegen sich auf eine Zeit aus diesem Künigreich begeben wollen: als haben die gehorsamben Stände dieses Königreichs solicher Consideration halber und dass E. Kais. Mt. zu Eihandlung gedachter Hilfen Zeit und Weil gnädigist haben müssen, diese Haussteuer E. Kais. Mt. gnädigistem Begehren nach auf drei Jahr lang dirigirt und bewilligt.

Weiter so haben die Stände aus dem anderern Artikel gleichsfalls gehorsamblichen verstanden, dass E. Kais. Mt. gnädigist begehren, auf dass die Biergelder ebnermassen wie hievor derselben bewilligt und von jedem Fass Gersten- und weissen Biers zu sechs weiss Groschen gereicht werden; wann sie nun bei sich und im werk befinden, dass E. Kais. Mt. umb die Stände ganz vaterliche und treuherzige Fürsorg tragen, auch in diesem Königreich viel Jahr auf einander und continue verharren und derselben Beschwerungen gebührlichen abhelfen, auch männiglich die Justitiam mittheilen und richtig administriren: als haben sie E. Kais. Mt. soliche begehrte Biergefäll noch auf drei Jahr lang auf die vorigen Termin zu erlegen (angefangen vom Beschluss und Publicierung dieses Landtages) gehorsamblichen bewilligt und aus untenhänigister Lieb, die sie zu E. Kais. Mt., ihrem allergenädigisten König und Herrn tragen, es also weiter bestellt, dass von den sechs w. Gr. E. Mt. zu desto besserer Unterhaltung derselben Hofstaats vier Groschen gegeben, die ubrigen zwen aber zur Richtigmachung und Ablegung E. Kais. Mt. Interessen und Hauptsummen angewendet, und soliche sechs Groschen von einem jeden bei denen in den vorigen Landtägen ausgemessenen Strafen volliglich entrichtet werden sollen.

Betreffend den dritten Artikel in E. Kais. Mt. Proposition, da haben sich die gehorsamben Stände in den uberreichten Schriften, wie und wasgestalt bei Entrichtung der Contributionen grosse unterschiedliche Contrabanta, Vortel und böse Ränken von ihr vielen zum Abbruch solcher bewilligten Hilf gebraucht werden, zur Genüge ersehen, es auch in fleissiger Deliberation gehabt und auf soliche Mittel und Wege gedacht, durch weliche diese Unordnung gesteuert und die Sache in einem und anderen Artikel mit genugsamber Erläuterung in bester Richtigkeit (weliches auch verhoffentlich mit grösserem Nutz als hievor sein solle) gebracht möge werden, inmassen die Stände ihre Meinung und gras diesfalls angeordnet worden, nerzeichen und schriftlichen verfassen und es der beheimischen Kanzlei zu Handen schleunig uberreichen lassen wollen.

So haben auch E. Kais. Mt. den gehorsamben Ständen den Artikel per Öffnung der Elbe genädgist fürtragen lassen, welicher der Stände Bedunken nach so wohl E. Kais. Mt. als diesem Künigreich zu statten gereichen solle; bedanken sich auch gegen E. Kais. Mt. zum allerunterthänigisten, dass sie so vaterlich die Wohlfahrt dieses Königreiches betrachten, und bitten daneben ganz gehorsamblichen, sintemal sichs mit Richtigmachung und ins Werk Setzung dieser Sachen fast lange Zeit und Jahr her verzogen, dass sie E. Kais. Mt. nit länger anstehen, sondern mit dem förderlichsten genädigist befördern und mit den benachbarten Chur und Fürsten, auch Städten, dies angehet, so nutzliches Werk zu gewünschtem Ende abhandlen lassen wollten, So viel aber die Personen, so aus dieser Krone zu solicher Handlung gebraucht sollen werden, anlanget, die seind mit diesem Landtag deputiert und erkieset, weliche auf E. Kais. Mt. genädigiste Erforderung und Befehlich an Ort und Ende, wie es ihnen von E. Kais. Mt. angezeiget und insignirt wird, gehorsamblichen erscheinen, und dieweilen sich andere verständige und solcher Sachen und Dinge, betreffend die Öffnung und Flössung auf der Elbe, Mulda und anderen Wassern, erfahrne Leut erfinden möchten, dieselbigen von den Commissarien hierzu gebracht und also von ihnen sammtlichen zuvorderst E. Kais. Mt., dann dem Vaterland zu Frumben und Besten diese nothwendige Sachen befördert werden sollen.

Wegen Erhebung der Bergwerk in diesem Königreich, diesen Artikel erkennen die gehorsamben Stände gleichsfalls gar nothwendig zu sein, dann es hatten die verstorbenen Könige zu Beheimb aus und von denselben ihre reichliche Unterhaltung und Einkumben gehabt, wäre auch noch die gute Hoffnung, wann nur gute Richtigkeit beim Bergwesen erhalten und gebraucht, dass E. Kais. Mt. nit weniger als derselben Antecessoren ein merkliches und stattliches Einkumben aus gedachten Berkwerchen erfolgen sollte. Und haben also die gehorsamben Stände in dieser Sachen auch gewisse Personen zu Commissarien fürgenomben, beineben auch es dergestalt bestellt, wann etwan einer von den deputierten Commissarien zu dieser Bergsachen so wohl zu der Elb- und andern Wasseröffnungen mit Tode abgehen oder sonsten Krankheit und erheblichen Ursachen halber nicht erscheinen könnte, dass durch die Obristen Herren Landofficierer und Rechtsitzer (denen von den Ständen mit diesem Landtag derhalben Gewalt gegeben wirdet) an derselbigen Stelle andere hierzu genomben und das beste diesfalles providirt werden möchte und sollte.

Zu Beförderung aber des Bergwesens do bedunkt die Stände, dass es gar gut und nutzlich auch erspriesslich wäre, wann zwo oder drei Personen neben andern E. Mt. Käthen in der beheimischen Kammer gehalten und verhanden wären, weliche bloss und nur allein die Bergsachen tractieran und dieselbigen schleunig und, wie sichs gebühret, expedieren und befördern sollten, dann sichs, allergenädigister Kaiser und Herr, bisweilen zuträgt, dass der Gewerken Ein- und Fürbringer bei der Kammer langsamb erörtert und also zu grossen Schaden aufgehalten werden, und es will das Bergwesen desgleichen langsambe yerzug nit leiden, dann mit einem Tag, ja mit einer Stunde manchmal nit allein Schaden sonderlichen auch gänzliches Vederben verursacht werden mag.

Wann nun soliche bergverständige Räth bei der Kammer gehalten würden, so mochten nit allein die Bergsachen besser, als bishero beschehen, vor statt gehen und gebührlichen expedirt, sondern auch do irgend auf der Stände Gründe und Boden sich dergleichen Gelegenheiten von Bergwerken erregen oder erzeigen sollten, solicher Räthe Gutachten und Unterweisung die Stände sich gebrauchen und consecluenter alles zu Aufbrigung der Bergwerk und zum Gedeihen und Wohlfahrt dieses Künigeichs richtiger bestellt und angeordnet werden.

So ist auch allergenädigister Kaiser und Heue, unter den Ständen ihrer selbst eigenen Šder Landsnothduriten halber Unterredung gehalten worden, dieweilen aber jetzige Zeit darzu nit dienstlich, so wollen sie mit demselbigen E. Kais. Mt. nit importuniren, sondern haben ihnen zu Gemüth geführt, dass verschiener Zeit die Stände mit E. Kais. Mt. darauf verblieben, dass ihnen ein gemeiner Landtag, auf welichen sie allein und bloss von ihren Nothdurften tractieren, deliberieren und handlen möchten, von E. Kais. Mt. angesetzt und ausgeschrieben werden sollte. Und nachdem sie für ein sonderbare Nothdurft, dass es beschehe, jetzo nit weniger als zuvor ermessen, so bitten sie ganz gehorsamblich und zum unterthänigisten, E. Kais. Mt geruhen und wollten vor Ausgang oder Endung, Bedachter drei Jahre ihnen einen Landtag publicieren oder ausschreiben, damit sie, wie gedacht, von gemeinen Landesnothdurften sich unterreden und derselben auch gebührlichen abhelfen möchten. Das aber ein Anstand jetziger Zeit nicht haben kann, dasselbige haben die gehorsamben Stände artikelweis und auf s kürzist E. Kais. Mt. furzubringen nit unterlassen sollen.

Erstlichen so bitten E. Kais. Mt. die Stände sub utraque, damit das Consistorium mit dem fühderlichisten mit tauglichen Personen, wie von Alters gebräuchlichen gewesen und soliches von E. Kais. Mt. und derselben vorfahren löblicher Gedächtnus, observirt und gehalten worden, wiederumben ersetzt werden möchte; haben auch die Ungelegenheiten und Inconvenientia, so diesfalles wegen Nitersetzung gemelts Consistoaii entstanden und furgeloffen, aufs kürzist schriftlichen verfasset und dasselbig uberreicht, und dieweilen sichs also ansehen lässt, dass dardurch vielen Secten und Rotten gesteuert und dieselbigen abgewendet werden könnten, so intercediren die andern Stände neben denen sub utraque und bitten ganz gehorsamlichen, E. Kais. Mt. wollten genädigist darauf bedacht sein, auf dass mit dem schleunigisten so viel, als immer möglichen, Bedachts Consistorium zu gebuhrlicher Ersetzung komben möchte.

Fürs ander so haben die gehorsamben Stände ihnen zu Gemüth Beführet, dass etzliche Landesofficia etzlich Jahr Nero unersetzt verbleiben, als das Hafrichterambt, die Burggrafschaft zum Karlstein, sowohl auch das Marschallambt E. Kais. Mt. Hofes im Königreich Beheimb, und sintemal gleichohl eine Gefahr zu sein hierinnen vermerkt wirdet, sonderlichen aber wegen des Burggnafambtes zum Karlstein: so bitten die gehorsambeni Stände E. Kais. Mt. zum untenhänigisten, E. Kais. Mt: geruhen allergenädigist die Sachen dahin zu dirigiren, auf dass obgemelte Ämbter oder officia mit tauglichen Personen ersetzt würden, weliche auch in Rathschlägen und anderen E. Kais. Mt. und dieses Königreichs Nothdurften gebraucht mögen werden.

So ist auch eine Beschwerung fürkumben, samb wären die Executiones der ergangenen bei den Städten Sentenz und Urthel, so durch das Oberrecht oder Appellation bekräftigt und bestätigt worden, auch nach ergangenen Revision actorum durch E. Kais. Mt. Befehlich eingestellt, deswegen auch etzliche Schriften uberreicht worden. Weile nun soliches der Leuten und Parten Gerechtigkeit concenirt und den gehorsamben Ständen gar und zu wohl bewusst, dass E. Kais. Mt. die Beförderung der Gerechtigkeit und Handhabung ob deren Statuten; Rechten und Bräuchen dieses Iünigreichs ihr enädigist lassen angelegen sein: als bitten sie zum unterthänigisten, die Sachen dermassen zu verordnen, damit solichen Beschwerungen (doch so weit und fern sie billich) zur Gebühr abgeholfen wurde.

Nicht weniger ist den Ständen auch fürkomben, dass der Revision gar viel unerörtert verblieben, weliches dhen fleusst, dass die obriste Landofficierer, Rechtsitzer und E. Mt. Räth nach verrichter von Alters her statuirtenrbeit und ihrer Officien von hinnen verreisen und dardurch die Sachen also stecken und unverricht verbleiben. Weile aber bei Lebzeiten weiland Kaisers Ferdinandi, hochlöblichster Gedächtnus, wann sich der Leuten Gerechtigkeit gehaufet und viel aufgesammlet haben, dieser Modus und Brauch gehalten oder observin, dass von Ihrer Mt. eine gewisse Anzahl Räthe, weliche allhier verharren und soliche Actiones richtig expedieren haben müssen, mit Besoldung ist und terhalten worden: so bedunkts die gehorsamben Stände, dass gleichsfalls zuträglich und nutzlich wär, wann zu Beförderung der Gerechtigkeit und dero, so also ihre Revisiones noch zur Zeit t expediert haben, etwas dergleichen furgenomben und der Rächen ein Billichs gereicht und gegeben würde.

Weiter so bitten die von den Städten in aller Unterthänigkeit, damit die Appellation mit Personen ausm dritten Stande möchte ersetzt wenden. Demnach es nun also von Anfang der Appellation gehalten worden und die Prager ihre Stelle bei itztgedachter Appellation allwegen gehabt: so intercediren die Stände und bitten ganz gehorsamlichen, E. Kais. Mt. wöllen der Sachen gnädigist ingedenk sein.

Neben diesem berichten die gehorsamben Stände in Gehorsamb, dass sie nicht ein schlechte Beschwerung wider die Stände aus Marhern haben, indem sie auf Wein, Getreid und Ross gemeiner Nothdurft halber gewisse Contributiones geschlagen und dieselbigen von den Ständen dieser Kron nehmben. Und es wollten die Stände Barwider nichts sagen, wann die Aufschläg von denen Personen, so damit handlen und ihren Profit oder Nutz dabei suchen, eingenomben sollten werden; dass aber diesfalls keine Discretion oder Unterschied gehalten, sondern was die Stände zu ihrer Hausnothdurft herbringen, sowohl auch den Weizen zum Bräuen; davon nacher E. Kais. Mt. die bewilligte Biergelder gefallen, einkaufen lassen, gleichsfalls indiferenter davon die Contribution geliefert und gereicht werden solle, das bedunkt die Stände ein ungeraumbte Sachen (weliche auch von Alters her nie gewesen) zu sein, und dass es nit Wenig dieser Kron verkleinerlich fallen will, indem die aus Märhern als ein Membrum oder Glied diesem Königreiche, als dem Haupt, hierinnen zum Praejudicio fürgehen, item dass sie das verloffene Gesindel aus diesem iünigreich nicht wiederumb folgen lassen wöllen, sondern dasselbige vorhalten und aufnehmben. Dieweiln aber die Stände dieses Königreichs allen nachbarlichen Willen gegen denen aus dem Markgrafthumb Märhern erhalten und erzeigen wöllen, so bitten sie E. Kais. Mt. ganz unterthänigist, damit bei nägstkünftigen Landtag, so deren Enden gehalten wurdet, diese der Stände Beschwerung in die Proposition einkomben und soliche beschverliche Sache bei ihnen eingestellt wurde und also davon gänzlichen abkombe.

Ebenmässige Beschwerung haben die Stände auch wider die aus dem Erzherzogthumb Österreich, dass sie von den ungrischen und österreichischen Weinen, die sie daselbsten erkaufen oder auch von ihren eigenen Weingärten herbringen lassen, Contributiones, Aufschläg und dergleichen Sachen geben müssen. Nachdeine aber sie alle eines Herrn Unterthanen sein und ein Land das andere fördern soll und möge, so bitten die Stände in Gehorsamb, E. Kais. Mt. geruhen und wöllen auch bei denen aus Österreich die Verschaffung thuen, auf dass hierin der alte Gebrauch gehalten und was die Stände zu ihrem eignen Trunk und aus ihren eignen Weingärten und gar nit zum Verhandlen hieher führen lassen wollen, dass soliches frei und unverhindert durchkomben möchte und gelassen wurde.

Die gehorsamben Stände haben auch beineben diese Beschwerung E. Kais. Mt. fürbringen lassen, dass ihr viel, weliche mit einander zu thuen haben, in ihre Supplication Schmähwörter und Injurien einschreiben lassen, sonderlichen aber die geringen und unverständigen Leute, weliche zwar nit von sich selbst, sondern aus Anführung und Anstiftung der Supplicantenschreiber dergleichen hitzige und schmähliche Supplicationes ubergeben und uberreichen. Weiln nun die Stande gar nit zweifeln, dass E. Kais. Mt. in gnädigister Gedächtnus haben, was vor diesem auf dem gemeinen Landtag ist beschlossen und statuiret worden: als bitten sie gehorsamblichen, bei der Kanzlei und wo der gleichen Supplicationes an und aufgenomben erden, zu cerordnen, damit keine, wann derselbige, so sie geschrieben oder darzue gerathen, neben dem Supplicanten nit unterschrieben wird, angenomben urden, hoch keiner von den Ständen darauf zu antworten schuldig sein sollte. Weliches die Stände, dass es also observiert wurde, bei allen Rechten der Nothdurft nach anordnen und versehen ollen.

So haben auch, allergnädigister Kaiser und Herr, etzliche Herren- und Ritterstandspersonen den Ständen etzliche Supplicationes ubergeben, beineben auch gebeten, für sie bei E. Kais. Mt. zu intercedieren, weliche Supplicationes sie E. Kais. Mt. mit unterthänigistem Gehorsamb uberreichen und für dieselbigen, damit sie von E. Kais. Mt. gnädigist daraus bescheidet wurden, ganz demuthigist intercedendo bitten, wöllen such soliche Gnad neben denjenigen Personen umb E. Kais. Mt. allwegen zu verdienen in unterthänigisten Gehorsamb sich befleissen.

Beschliesslichen, demnach die Stände wegen etzlichen ihrer hievor bewilligten und geleisten Hilfen bishero mit den Reversen nit versorgt sein, als ist ihr gehorsambs Bitten, E. Kais. Mt. wöllen gnädigist die endliche Verordnung thuen, auf dass soliche Reversen (so allreit fertig sein und bei der beheimischen Kanzlei verbleiben sollen), sowohl such diesel jetzigen Landtags und gethaner Bewilligung halber den Ständen zugestellt wurden.

Und es thuen sich die gehorsamben Stände mit ihren ganz willigisten und unterthänigisten Diensten zu kaiserlichen und küniglichen Gnaden alles Fleiss befehlend.




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