325. Česká dvorská kancelář oznamuje z nařízení císařova na sněmu shromážděným stavům českým, že císař zamýšlí opětně svolati schůzi delegátů zemí koruny České, aby jednání o defensí konečně na místě postaveno bylo, protož aby stavové v příčině té plnou dali moc nejvyšším úředníkům a soudcům zemským.

(1590). - Konc. v arch. míst. král. Českého. L. 34, 1590 - 1599.

Auf sondern der Röm. Kais. auch zu Hungern und Behem Königl. Mt., u. a. H., gnädigisten Befehlch den getreuen Ständen der Kron Behem, so anjetzo bei einander versamblet sein, anzumelden, sie werden sich in Gehonsamb zu erinnern haben, wasmassen sie auf dem verflossnen 86. Jahrs gehaltenen Landtag zu richtiger und eigentlicher Beschliessung des hochnothwendigen Werchs der Defension sich dahin einhelliglichen verglichen und Ihrer Mt., auch den obristen Herren Landofficiern und Rechtcitzern volle Macht gegeben haben, dass Ihre Mt. sich nit allein mit den Herren obristen Landofficiern und Rechtsitzern zu Fortstellung diesel hochnutzlichen Werchs gewisser Tagfahrt entschliessen, sondern auch andere taugliche Personen zu sich ziehen und sich alsdann neben denen Deputierten auf den incorporierten Landen einer gewissen und beständigen Ordnung vergleichen möchten; weiln aber doch dasselb Werch hoch zur Zeit zu gewunschten End nit befordert worden, darunter gleichwohl Ihrer Kais. Mt. ganz beschwerliche Zeitungen, wie dasselb einstheils den Herren obristen Landofficiern communicint worden, sein zukomben, daher Ihrer Kais. Mt. Ihrem hohen Ambt nach in allbegen obliegen will, zu Furkombung allerhand beschwerlichen Zustands und unversehener Einfäll zeitliche Fursehung zu thuen und derowegen verursacht werden, dasjenig an die Hand zu nehmben, pas zu einsten Richtigmachung diesel fuitrefflichen Werchs dienstlichen sein möcht, und sein demselben nach gnädigist entschlossen mit eheistem, als es sich thuen wirdet lassen, derohalben ein Zusambenkunft der Deputierten auf der Kron Behem und incorporierten Ländern wieder anzustellen.

Damit nun dasselb umb soviel fruchtbarlicher beschehen möcht, so sei Ihrer Kais. Mt. gnädigistes Begehren, die getreuen Stände wollten, allermassen vor diesem beschehen, ihren vorigen Beschluss erneuen und den Herren obersten Landofficiern und Rechtsitzern volle Macht geben, derselben Sachen gebührlichen beizuwohnen und solichs Werch zu gebührender Endschaft zu befurdern. Das wöllen Ihre Kais. Mt. etc.

[Auf der Rückseite ist das Jahr 1590 angemerkt].




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