309. Instrukcí císaøská pro správce solního úøadu Jiøího Ehrenpreisa a jeho kontrolora Šebestiana Fritschka v Budìjovicích.

V PRAZE. 1590, 7. února. - Opis souè. v c. k. øíšsk. arch. fin. ve Vídni sub Böhmen 1590 Februar.

Instruction auf unsern Salzamtmann zu Beheimbischen Budweis und getreuen lieben Georgen Ehrnpreis, auch seinen von uns zugeordneten Gegenschreiber Sebastian Fritschko, was sie in einem und andern von unsertwegen handlen und verrichten sollen.

Erstlichen, nachdem die grossen Gmundnerischen Salzkufen, so von Gmunden aus auf dem asser der Traun und Donau bis in die zo Ladstätt Linz und Matthausen auf den Schiffen geführt, nochmals durch beide Salzhandler daselbst auf die Ax und Wägen geladen und von dannen weiter in die Ladstätt Freistadt und gen Budweis zu führen aufgeben und dabei gefertigt schriftliche Schein mitgeben werden, was jeder führt und dass es Ihrer Mt. zugehörig sei, soll Salzamtmann und Gegenschreiber solche Kufen inhalt und vermüg ihrer derselben Salzhandler darauf gegebenen schriftlichen Kundschaiten auf den Wägen mit Fleiss besichtigen, abzählen und alsdann, wo die ohne Mängel befunden, von den Wägen ablegen, in die Salzkasten oder andere darzu gehörige Gemach verahrlich setzen lassen, damit das Salz trocken stehe, und da unter bemelten Kufen etwo schadhafte, ausgerunnene, nasse Kufen befunden, das durch Unfleiss der Fuhrleut erfolgt, ihnen den zugefügten Schaden an dem Fuhrlohn innenbehalten und abziehen, soviel auch dasselb jederzeit sein oder austragen wirdet, in den monatlichen Auszügen wie auch in der Hauptraitung ordentlich einbringen, folgend durch die zugeordneten geschworne Schiffknecht und Salzbesserer in Gegenwart des Salzamtmanns oder Gegenschreibers wiederumb an die Statt, wie gebührlich, füllen und bessern lassen und was darauf für Einfüllsalz gehet, dasselb mit Fleiss vermerken und aufzeichnen. Darum solle Salzamtmann zu Ausgang eines jeden Jahrs von dem Gegenschreiber und Einfüller ein gefertigte Kundschaft nehmen, darauf ihme Salzamtmann dann dieselben eingefüllten Kufen zu seiner Amtsraitung für gut gelegt und passirt werden sollen.

Da sich aber befund, dass solcher Schad und Abgang des Salzes in den Kufen durch der Salzfuhrleut Unfleiss und Verwahrlosung, nach dem sie zu Zeiten Contraband damit treiben, dass sie das Salz aus den Kufen nehmen und an die Statt Stein, Sand und Kalk einfüllen oder sonst nachlässiger Weis das Salz am Führen unterwegs verschütten, solle Salzamtmann und Gegenschreiber sich dessen mit Fleiss erkundigen und die Kufen am Abladen wohl besichtigen, alsdann den gespürten Schaden demselben Fuhrmann an seinem Fuhrlohn innenbehalten und abziehen, und da die Verbrechung so gross, denselben daneben in die Straf nehmen; doch soll hierinnen mit Abziehung des abgehunden oder verschütten Salz gegen den Fuhrleuten (nachdem sie Anfangs zu solcher Fuhr hart gebracht und sie dabei auch zu Befürderung des Handels bei Lust und gutem Willen erhalten werden) Bescheidenheit und Mittel gebraucht werden. Er der Gegenschreiber soll auch bei der Abladung der Kufen, sowohl bei der Aufgebung gegen Thein jederzeit persönlich ein und die Bolletenzettel mit Fleiss schreiben und durch unsern Salzamtmann, wie vorher gebräuchig gewest, damit nit Irrung, unterzeichnet werden.

Sonderlich aber ist bisher vermerkt worden, dass die Fuhrleut, welche aus Linz und Mathausen auf die Freistadt und von dannen gar gen Behmischen Budweis fahren, mit dem Salz lang an denen Orten, da sie daheimb sein, verbleiben, auch auf den Strassen nit dem Salz unachtsam umgehen, daraus dann oftmals nit wenig Schaden erfolgt. Solches aber kunftig zu verhüten, soll unser Salzamtmann sein fleissige Aufacht haben und ihnen den Fuhrleuten solchen langen Aufzug nit gestatten, auch damit, wann etwas bricht, kein Schad geschehe, bei denselben Fuhrleuten darob sein, damit ein jeder zwen oder dnei gute Säck jederzeit mit auf den Weg nehme, dass zum Fall etwo ein Kufen zerbrochen, solch Salz in die Säck gefasst und an gehörig Ort geantwort und folgends wiederumb in die Kufen geschütt und gemessen werde.

Wann nun die Kufen von den Wägen geladen und abgetragen, soll alsdann Salzamtmann und Gegenschreiber die Fuhrleut mit Abzahlung des gewöhnlichen und gesetzten Fuhrlohn, als von jeder Kufen, so von Linz aus bis gen Budweis geführt wirdet, 28 Kreuzer, oder wie man sich dessen jederzeit mit ihnen wird vergleichen mügen, und dann von der Freistadt aus 14 Kreuzer neben Überantwortung bemelter Gegenzettel, dass er Fuhrmann solches Salz vermüg seiner fürgebrachten Bolletenzettel geantwort und die dann den beiden Salzhandlern zu Linz und Freistadt, wo sie dann das Salz geladen, bringen und zustellen sollen, abfertigen und den Fuhrmann mit Namen, Inhalt der Bolletzettel neben Empfang des Salz in ihre gewöhnliche Amtsbücher jederzeit ordentlich einschreiben.

Und so nun ein Vorrath und Anzahl Kufen Sommerszeit dahin gen Budweis geführt und gebracht wird, soll Salzamtmann dieselben, soviel müglich, da anders das Wasser Mulda zum Fahren ist, auf die allda zum Budweis gemachten und zu dem Amt gehörigen Salzschiff durch die dazu geordneten Schiffmeister und Schiffknecht antragen, und was dann jederzeit das Wasser und Schiffungen tragen mag, laden lassen, folgends dieselben mit Verwahrung und Bedeckung guten Plahen in die Salzniederlag gen Thein zu Handen des geordneten Salzschreibers alldort inhalt einer darauf gefertigten Bolletenzettel, wieviel dann Kufen auf ein jedes Schiff geladen, abfertigen. Daentgegen soll gedachter Salzschreiber zum Thein ihme Salzamtmann gegen Empfahung des Salzmeister, dieselb dem Salzamtmann zu überantworten geben.

Dann so sollen alsbald die Kufen von den Schiffen, es sei in dem Salzkasten oder auf die Holzflöss allda zum Thein, darauf dann das Salz ferner bis gen Prag auf dem Wasserstrom Mulda geführt, abgeladen, die leeren Salzschiff wiederumben vom Thein bis gen Budweis mit den Rossen, so bisher um das geordnete Lohn, als von jedem Schiff zwei Schock fünfzehen Groschen, aenjenigen, so solche Schöfross [sic] halten, bezahlt werden, damit man die wiederumben zum Budweis zu dem Salzladen haben kann, herauf gefühn werden. Doch sollen jederzeit zu mehrer Befürderung des Handels allweg gute Schiff auf dem Wasser im Wexel und die Schiffleut desto eher herauf gen Budweis, sonderlich Herbstzeiten, da der Tag kurz, kommen mügen, verhanden. sein, auch auf das Schiffgeschirr Achtung gegeben werden, damit solches nit erfault oder muthwillig verderbt werde.

Furnehmlich solle Salzamtmann und Gegenschreiber bedacht sein, damit bei gutem Bestand des wassers jederzeit soviel müglich, Sommer- und Herbstzeiten, ein guter Vorrath Salz in die Salzniederlag zum Thein geführt wird und dasselb alsbald im Frühling, da das Holz und Floss gemacht und verhanden, das Salz darauf geladen und gen Prag geführt müge werden. Auch sollen sie allda zum Budweis von dem über Winter eingeführten Salze in stattlichen Vorrath, [wann] Salz von Gmunden aus gefertigt und aus den Ladstädten gen Budweis kommen [und] alsbald, da nur das Wasser zum Fahren und offen wird, gen Thein gefertigt werden mag, behalten und [dass] also in einem und anderm der Handel gefürden müge werden, an ihrem Fleiss nichts erwinden lassen.

Dieweil auch gemeiner Stadt Budweis, auch der Stadt Thein, sowohl andern Parteien daselbsten ihrer Nothdurft nach, (doch nach Gelegenheit des Vorraths an Salz, damit auch die Wegführung auf dem Wasser hieríurch nit gesäumt), jährlichen ein Anzahl Kufen um den derzeit gesetzten Kauf, als zum Budweis jede Kufen per 80 Kreuzer und zum Thein zu fünf Ortsthaler minder oder höher zu versilbern zugelassen wird, von welchem gelassnen Salzgeld er Salzamtmann und Gegenschreiber dann die Salzschiffleut allda zum Budweis, sowohl die andern gemeinen Ausgaben, so weit es gelangen kann, bezahlen und entrichten sollen, doch in allweg und zuvor die Wegführung des Salz auf dem Wasser gen Thein und Prag sollte befürden und mit denen von Budweis oder deren darzu geordneten Personen jederzeit um das empfangen Salz ordentliche Raitung gehalten und dasselbe mit Fleiss zu beden Theilen eingeschrieben werden.

Nachdem aber daneben fürkommt, dass die Stadt Budweis hievor im Brauch gehabt, dass sie die Salzkufen ihres Gefallens ausgeklaubt und nicht, wie sie nach einander gesetzt, genommen haben, dass also hernach die schlechten und geringen Kufen nach Thein aufgeladen werden, welche folgends allda ein mehrere Füll bedürft, von desswegen dann auch die Holzflösser beschwert, dass sie die Kufen Salz zum Thein ubel gefüllt annehmen und hernach in der Abflössung an denen gefährlichen Furten mit Aufschwemmung des Wassers noch mehrern Schaden leiden müssen, so soll hinfüran diese Ungelegenheit gar abgeschafft und eingestellt, die Kufen, wie dieselben in Salzstadeln nach einander gesetzt, genommen und durchaus keine mehr ausklaubt werden.

Was dann belangt das Salz, so von Budweis auf dem Wasser bis gen Thein auf den Schiffen und folgends dasselb auf den Holzflössen vom Thein aus bis gar gen Prag geführt wird, solle der Salzhandler zu Prag unserm Salzamtmann allda zum Budweis vor allen Dingen und unverhinderlich die Erstattung darumben vermüg und inhalt unser derhalben gemachten Ordnung nach, als für jede Kufen Kreuzer zur Verlag auf Gmunden und dann auf Abzahlung der Salzfuhrleut, welche alles Salz von Linz und Freistadt auf der Ax gen Budweis führen, sowohl auf der Salzschiffleut, Salzschiffbauern, auf Besserung der Durchläss, item der Amtleut Besoldungen und andern zu Budweis nothwendigen Ausgaben von jeder Kufen 29 Kreuzer in unser Salzamt Budweis in guter gangbarer Münz jederzeit fürderlich ohne Verzug heraus verordnen soll, inmassen wir dann ihme dem Pragerischen Salzhandler den gebührlichen Unkosten mit mehrer Ausführung in seiner Instruction einleiben lassen.

Daentgegen soll unser Salzantmann und Gegenhandler jederzeit die endliche Fürsehung thun, damit das Salz auch schleunig herein geliefen und die gute Gelegenheit nit versäumt werde, also auch wann ihnen die abbemelten 5 Kreuzer zum Verlag und die 29 Kreuzer zum Fuhrlohn nach Budweis geschickt, darumben den Salzhandler zu Prag allweg ordentlich quittieren.

Sofern aber der Salzamtmann zum Budweis mit solchen Kreuzern auf allerlei Ausgaben nicht gelangen möchte oder dass die Bezahlungen bei den Prager Städten nit ordentlich erfolgen wollten, solle er solches jederzeit unserer beheimbischen Kammer zuschreiben, damit ihme ein mehrere Hilf aus dem Gewinn zugestellt und die ordentliche Bezahlung jederzeit erfolgt werde, wie wir dann solchs bei ermelter unser beheimbischen Kammer verordnet haben.

Und wann alsdann unserm Salzamtmann zu Budweis von Prag Geld zukommt, soll er stracks von jeder Kufen die Kreuzer Verlaggeld oder ein mehrers, das er im Amt entrathen mag, auf Linz zu unserm Salzhandler daselbst überschicken, der alsdann Befehl hat, solches femer auf unser Salzamt Gmunden zu überreichen; folgends soll er Salzamtmann zu Budweis mit denen Salzamtleuten zu Gmunden nach Ausgang eines jeden Jahrs, dahin er dann, wo es anders die Nothdurft erfordert, verreisen sollt, sowohl mit den Salzhandlern zu Linz und Freistadt unterweg um das gen Budweis eingeführte Salz und des entgegen Verlaggelds ordentliche Raitung schliessen und dieselben neben den Quittungen von unserm Einnehmer zu Gmunden in sein Haupt- und Jahrsraitung ordentlich einbringen, also auch von unserm Salzhandler zu Prag und Salzschreiber zum Thein ihre Raitungen auf ihre Verantwortung übernehmen und alle Quartal zuvor mit einander Correspondenz halten, damit zwischen ihnen einiger Irrthum nit erfolgen thue, und was er Salzamtmann bei ermelten beden Amtleuten zu Prag und Thein für missfällig, das uns zu Abbruch oder Schnälerung erfolget, spüret, dasselb bei ihnen nit gutem abstellen, inmassen sich dann ihre Instructionen also dahin referieren thuen.

Und was also er Salzamtmann jederzeit für Geld von gemeiner Stadt Budweis und dem Salzhandler zu Prag oder in anderweg für das Salz einnimmt und empfahen thuet, dasselb alsbald in seinen Behuet nehmen und so viel eingenommen oder davon ausgeben wird, soll er und Gegenschreiber stracks in ihre Raitungen ordentlichen einstellen.

So viel dann belangt den Eisenzeug und Geschmeid, so zu Nothdurft und Machung der Salzschiff, und dann die Seilwerk, Sättel, Khumet und anders, so auf die Schiffross, welche die leeren Salzschiff vom Thein herauf wieder gen Budweis führen, gebracht wirdet, soll Salzamtmann mit Vorwissen des Gegenschreibers dasselb jederzeit der Nothdurft nach machen zu lassen bestellen und das aus den Amtsgefállen gegen gebührlichen Quittungen, darauf ihme dann solche Ausgsben in seiner Antsraitung passiert, zahlen und solchen Eisen- und Schiffgezeug mit ordentlichem Inventario in guter Bewahrung und versperrten Gemachen behalten.

Und nachdem jährlich über Winter durch die bei diesem Salzhandel und Schifffahrt gehaltenen und besoldten Schiffleut und Schiffmacher der Gelegenheit nach etliche neue Salzschiff sammt andern darzu gehörigen Schiífgezeug gemacht verden, solle Salzamtmann und Gegenschreiber dieselben neugemachten Schiff alles Fleiss in Schiffgarten, sowohl den darzu gehörigen Schiffgezeug auch verwahrlich halten und was dann die andern Schiff, so auf dem Wasser gefühn, Winterszeit vor der Gefrier auf das Land hinaus ziehen lassen, aber die numehr alten und abgeführten Schiff, so nit mehr tauglich, sollen zerschlagen und der Eisenzeug, so zu andern mag gebraucht, davon aufgehebt, die Laden und anders Holz davon versilbern.

Dieweil auch jährlich etwo durch die Eis und Wassergüssen in den Durchlassen, Wühren und Urfahren zwischen Budweis, Thein und dann gar gen Prag Schaden beschieht, und das Gestatt oder die Gründ hinwegreissen, solle Salzamtmann die Verordnung thuen, dass dieselben mit guter Gelegenheit, da es die Noth erfordert, jederzeit wiedetumb gebesseut und gemacht werden, auch die angeschütten Forten [sic] und Seuchtwühren in dem Wasser, sowohl die Rossweg, da es vonnöthen, wiederumb naumen und machen lassen. Was er also an. bemelten Durchlässen oder angeschütten Furten bauen und machen lässt, jedes Ort, was dasselbe kost hat, in ordentliche Particular verfassen oder um die angedingte Anbeit Spannoder Gedingzetteln mit Vorwissen des Gegenschreibers aufrichten und in Raitung fürbringen, inmassen dann in unsers Salzschreibers im Thein Instruction auch davon Meldung beschieht.

Was aber belangt die Strassen und Weg auf dem Land zwischen Budweis, Linz und Freistadt; derhalben wir dann ernstliche Mandat und Befehl ausgehen haben lassen, und wie dann jetzt insonderheit mit dem von Rosenberg gehandelt werden solle, dass diejenigen, denen die Gründ gehörig und den Zoll allda auf denselben Strassen haben und einnehmen, solche Weg und Strassen, damit die armen Fuhrleut mit dem Salz ohne Beschwer fahren mügen, machen und bessern sollen, demnach er Salzamtmann und Gegenschreiber jederzeit ihr fleissig Aufsehen darauf zu haben, ob denselben unsern ausgangenen Befehl und Mandaten nachgelebt oder nit werde, alsdann dasselb an unsere behemische Kammer um Einsehung gelangen lassen.

Betreffend den Schiff- und Wührmeister, auch andere gemeine Schiknecht und Steuerer, soll Salzamtmann die Anzahl, welche ihme dann mit der Pflicht zugesagt, der Nothdurft nach Sommersund Winterszeiten, wie bisher beschehen, in ihren zuvor bestimmten Besoldungen ihres wochentlichen Lohns halten, mit dem Gegenschreiber auch darob sein, damit dieselben ihr Arbeit treulich und fleissig verrichten und in guter Gehorsam, Einigkeit und Mannzucht erfunden werden. Im Fall von ihnen aber nit gebührlicher Gehorsam geleist, und dass sich sonst Verbrechungen mit ihnen zutrügen, das soll er Salzamtmann neben dem Gegenschreiber nach Gelegenheit der Verbrechung zu strafen Macht haben, oder da die Sach so hoch, solche wie obverstanden, an unser behemische Kammer gelangen lassen.

Hieneben solle auch Salzamtmann und Gegenschreiber ihre Achtung haben, damit in den Wälden und Schiffholz kein Eingriff oder einicher Schaden zugefügt werde, und dass neben dem verordneten Waldvorsteher zum Budweis, wo nit selbst, durch den Gegenschreiber oder den Schiff- und Wührmeister die Gehülz und Wäld zu gelegener Zeit oft besichtigen und alle erbaute Salzgemachkasten und Städel auch die Wohnung im Schiffgarten bei gutem Gebäu und Besserung derselben halten.

Insonderheit sollen auch unser Salzamtmann und Gegenschreiber ihr fleissige Achtung haben, nachdem wir uns die Wäld auf der Herrschaft Frauenberg vorbehalten, dass uns in derselben vermüg des wohlgebornen unsers Raths, Kammerers und obristen Kanzlers des Künigreichs Beheimb, Adamen von Neuhaus, uns gefenigten Revers, davon ihnen hiemit glaubwürdige Abschrift ins Amt gegeben wirdet, gehaust werde. Und sollten also Salzamtmann auch der Gegenschreiber in allen Sachen ihren müglichisten Fleiss nachsetzen und dahin gedacht sein, damit uns wohl gehaust und aller Überfluss verhütet werde.

Der Gegenschreiber sollt auch in allweg seines Amts treulich abwarten, keiner Partei einiche Quittung fertigen oder mit ihnen Conspiration halten, sondern die Particularraitungen fleissig ersehen und raiten, folgund, da er es berechnet befindet, unterzeichnen, auch in allen andern Sachen dem Salsamtmann beiständig sein und fleissig Aufsehen haben, damit in einem und anderm nichts verwahrlost werde. Da ihnen aber hierüber ichtes beschwerlichs fürkommt, das sie nit abhandeln könnten, das soll Salzamtmann und Gegenschreiber, wie vorerzählt, an unser anwesunde Hof- oder beheimbische Kammer gelangen lassen.

Ihre Raitungen sollen sie allwegen auf letzten December schliessen, folgunds auf ersten Februari darnach zu unserer niederösterreichischen Kammer die in Originali sanmt allen danzue gehöriben Probationen und zu unserer beheimbischen Kammer glaubwürdige Abschnift zugleich und unter einsten, nichts weniger auch monatliche Auszüg unserer anwesunden Hofkammer übergeben, als erstlichen, was sie für grosse Salzkufen empfangen und wohin sie dieselben ferrer von einer Ladstatt zu der andern fortgeschickt und jederzeit die Fuhrleut und Personen, welche die und wieviel geliefert, auch wie und bei welchem, auch wie viel einem jeden fortgeschickt, mit Namen in denselben Auszügen verzeichnen, dann auch ihres Empfangs und Ausgebens an baarem Geld und dabei allbege zu Beschluss vermeldenden Rest an Salz, auch ob derselbig also vorhanden sei.

Um solcher Amtsverwaltung halber haben wir berührtem unserm Salzamtmann jährlich ordinari Besoldung 00 Gulden, item 12 Gulden Herberg und Gulden Lichtgeld, auch 5 Gulden auf Kanzleinothdurft, sowohl 20 Klafter Holz in unsern Wälden zu der Amtsstuben jährlich in dem Unkosten, wie es bei unserm Münz- und Zehentamt gebräuchig, auch also geliefert werden, und dann dem Gegenschreiber jährlich 52 Thaler Besoldung hiemit in Raitung für gut zu passieren gnädiglich verordnet, und wann auch er, unser Salzamtmann, etwo in Geldhandlungen auf Prag, Linz und andere Orten verreisen und Geld mitführen müsste, ist ihme auf drei Ross und so viel Personen täglich 1 Gulden 30 Kreuzer Zehrung und das Fuhrlohn bewilligt; doch soll er einiche Reis für sich selbst nit furnehmen, sondern wann aus nothwendigen Ursachen ein Reis fürfiel, dasselb an unser beheimbische oder niederösterreichische Kammer gelangen lassen und darüber Bescheids erwarten. Da aber je ein so eilende Reis für Handen stiess, die so langen Anstand, bis er es an der Kammer eine gelangen lassen könnet, nit leiden möcht, so mag er dieselb gleichwohl alsbald verrichten, aber doch nichts weniger solches hernach mit Anzeigung der Ursach unserer Kammer zuschreiben und ein Bewilligung, dass er den Reiskosten darauf in Raitung einstellen müg, ausbringen, auf welche alsdann, und sonsten anderer Gestalt nit, ihme solcher Reiskosten passien werden soll. Wann er aber in andern Amtsgeschäften bei Haus auf vier oder fünf Meil Wegs verreist, da soll ihm auf zwei Pferd, als auf Ross und Mann, täglich 25 Kreuzer gnädigist passiert werden.

Es soll auch unser Gegenschreiber sein fleissig Aufmerken haben, damit durch unsern Salzamtmann kein Rest gemacht werde; im Fall es aber bescheh, und er uns solches nit zeitlich andeuten würde, so soll dasjenig, was an solchem Rest bei unserm Salzamtmann oder seinen Bürgen nit zu erlangen, er der Gegenschreiber uns ohne Abgang zu erstatten und richtig zu machen schuldig sein.

Wie wir dann auch wöllen, dass nun hinfüran an dem Ort und Zimmer, da das Amt gehandelt wirdet, ein wohlverwahrte Amtstruhen mit zweien unterschiedlichen Schlössern gehalten, darzue unser Salzamtmann einen und unser Gegenschreiber den andern Schlüssel bei ihnen haben und behalten sollen, also dass einer ohne des andern Beisein nicht in die Truhen müge, und wann er Geld darein thun oder herausnehmen will, so oft das beschieht und wie viel dessen ist, alle Zeit in ein Register, so neben dem Geld in der Truhen liegen soll, alsbald eingeschrieben werden, sie auch dasselb bede selbst mit eignen Handen unterschreiben sollen, damit sie bede der Salzamtmann und Gegenschreiber, so oft es die Nothdurft erfordert, ihren Überschlag aus den Registern und dem baaren Geld, so verhanden, und wie die Kassa versehen sei, machen mügen.

Also hat sich auch bisher vielmals zugetragen, dass unsere Amtleut Bürgschaft halber, darein sie sich für andere eingelassen und zahlen müssen, in unsere Gefäll grien: derhalben solle ihnen hiemit alles Ernsts und bei Entsetzung der Dienst verboten sein, sich in einiche Bürgschaft für jemanden, der sei auch wer der wölle, einzulassen, sondern sich deren gänzlich zu enthalten, noch auch einiche Eingriff in unsere Gefäll thun, die wir ihnen dann hiemit gänzlich bei Entsetzung des Diensts, auch ernstlicher Straf an Leib und Gut verbieten.

Beschliesslich wöllen wir auch unsern Salzamtmann und Gegenschreiber hiemit in Gnaden auferlegt haben, dass sie die von uns oder unserer Hofund behemischen oder niederösterreichischen Kammer an sie ausgehunde Befehlschreiben, Commission und anders dergleichen in ein ordentliche Registratur bringen, damit die also um künftiger Nachrichtung willen beisammen zu finden und jederzeit nach Abtretung eines oder des andern Amtmanns beim Amt gelassen werden mügen.

Jedoch wöllen wir uns solche Instruction jederzeit unserer Gelegenheit und Nothdurft nach zu mindern, zu mehren und zu verändern, zu unserm gnädigisten Willen und Wohlgefallen bevorbehalten haben. Und es beschieht an dem allen, wie obstehet, unser gnädiger, gefälliger, auch endlicher Will und Meinung. Geben Prag den 7. Februarii anno im 1590.




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