308. Císař Rudolf II. oznamuje arciknížeti Arnoštovi, že účty úřadu solního v Budějovicích Českých podávány budou příště přímo Dolno-Rakouské komoře; i ustanovuje jaké další řízení při tom zachováváno býti má.

[Listem z téhož dne a stejného znění oznámil císař o téže věci komoře české.]

V PRAZE. 1590, 7. února. - Opis souč. v c. k. říšsk. arch. fin. ve Vídni sub Böhmen, Gedenkbuch 1590 - 1591.

Wir haben Euer Lieb Schreiben vom 6. Aprilis nächsthin sammt der auf unsern Salzamtmann zum Budweis und dessen Gegenschreiber daselbst gestellte Instruction mit Gnaden empfangen und daraus verstanden, Wasmassen Euer Lieb wie auch unsere n. ö. Kammer der Meinung, dass dieser Amtleut Raitungen bei unserer beheimbischen Kammer ohne Bedenken Wohl aufgenommen Werden möchten, allein dass aus denselben die angedeuten Auszug der Specialverzeichnisse, was etwo unsere Gmundnerische und andere österreichische Salzämter empfangen und ausgeben, jährlichen verfasst und zum Wissen gedachter n. ö. Kammer überschickt Werden. Nun haben Wir aber die Sachen auf den jetzt angedeuten Weg richten zu lassen Bedenken gehabt; dann obwohl die Salzfertigung allhie in Beheimb gehandelt Wirdet, so ist doch benebens auch in Acht zu nehmen, Weil das grosse Kufensalz beide Länder berührt, dass es dannoch Österreich, als darinnen die Wurzen und Ladstätt liegen, viel ein mehrers als Beheimb, darinnen allein die Anwehrung ist, angehen thuet, derowegen Wir dann auch für nutzlicher halten, dass berührte Raitungen auf unsere n. ö. Kammer originaliter sammt allen darzue gehörigen Probationen, zur beheimbischen Kammer aber glaubwürdige Abschriften davon, doch zugleich auf ein Zeit und untereinsten durch die Amtleut übergeben werden sollen, Wie Wir es dann auch also in die Instruction inseriren und einverleiben haben lassen.

Damit aber solches alles desto ordentlicher verrichtet und zu unserm Schaden oder Nachtel, sowohl bei diesem wie andern dabei interessirten Salzämtern dies Orts nicht übersehen Werde, so haben Wir den nächsten Weg zu sein erachtet, dass solche Raitungen, alsbald sie von unsern budweisischen Salzamtleuten bei beruhrter unserer n. ö. Kammer eingestellt, von dero untergebenen Buchhalterei fürderlich ersehen, die darinnen befundenen Mängel durch sie ausgezogen und zu unserer hinterlassenen Hofkammer gegeben werden sollen, damit dieselben alsdann herein zu Handen unseer anwesenden Hofkammer und von dannen zu unserer beheimbischen Kammer remittiert, wie auch ferrer diejenigen Mängel, so unser beheimbisch Kammer darinnen befinden wirdet, gleichsfalls zur Hofkammer übergeben und folgends der n. ö. Kammer auch hinaus und also bederseits befundene Mängel den Kämmern zum Ersehen überschickt werden mügen, darüber ihnen aber letzlich unsere gnädigiste Resolution und Bescheid von unserer Hofkammer aus jederzeit zugefügt werden solle.

Und ob wir wohl hievor bei allen unsern Salzamtleuten ingemein die gnädigiste Verordnung gethan, dass sie uns zu Handen unserer anwesenden Hofkammer ihre monatliche Auszug der empfangenen grossen Kufen halben und wohin sie die ferrer von einer Ladstatt zur andern überschickt, zukommen lassen sollten, so haben ir dannoch diesen Artikel einen Weg als den andern in die Instruction mit und neben andern mehr Sachen, so wir darzu nutzlich und nothwendig zu sein eracht und Euer Lieb aus beigelegter Abschrift zu sehen haben, einleiben lassen, an Euer Lieb freund- und gnädiglich gesinnend, sie wölle die unbeschwerte Verordnung thun, damit gedachte unsere n. ö. Kammer dieser unserer gnädigisten Resolution erinnert und derselben also nachgelebt werde. Daran erweisen uns Euer Lieb, dero wir etc., Geben Prag den 7. Februarii anno im 1590.




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