299. Císař Rudolf II. komoře české, že suma 37.000 tolarů, kteráž l. 1587 z povolené na obranu hranic Uherských pomoci na zaplacení některých věřitelů vzata byla, uhražena býti může ze sbírky, kteráž r. 1590 na splacování dluhů královských svolena bude a ze dvou grošů posudného. Císař žádá za dobrozdání, kdy a jak by se stavy v příčině svolení větší pomoci jednáno býti mohlo.

NA HRADĚ PRAŽSKEM. 1589, 22. prosince. - Orig. v arch. místodrž. král. Česk. S. 5, sub 1.

Rudolf der Ander u. s. w. Wohlgeborne, gestreng, ehrenfest, liebe Getreue! Uns ist gehorsamist furkomben, welchermassen noch vor diesem in die durch die gehorsamen Ständ unserer Kron Beheimb zu Unterhaltung der hungrischen Granitzen und Beschützung des allgemeinen Vaterlands gegen dem Erbfeind christliches Namens, dem Türken, bewilligte Steuern des Termins Nicolai verschienes siebenundachtzigisten Jahrs gegriffen und davon in die siebenunddreissig Tausend Thaler zu Contentierung etlicher Paneien verfallner Interesse und Hauptsummen, die aus der Schuldenlastscontribution wieder bezahlt hätten werden sollen, anticipiut worden, was auch Ihr, sowohl unsere obriste Landofficier ditzorts gerathen, wie die Erstattung wieder beschehen sollen.

Wiewohl wir nun für ein sondere hohe Nothdurf befinden, weil fürnehmlich der durchleuchtig hochgeborne unser freundlicher geliebter Bruder und Fürst Erzherzog Ernst zu Osterreich etc. nun zu vielmaln starke Anmahnungsschreiben herein gethan und es auch des Gränitzwesens höchste Nothdurf also erfordene, dass jetzund ein ergäbige Bezahlung gethan würde, welche dann, wann diese siebenunddreissig Tausend Thaler in Bereitschaft vorhanden wären, wohl ins Werk gesetzt werden kunnte, so wollen wir doch in Ansehnung deren fürgebrachten Ursachen, damit die Parteien, so aus der Contribution ihrer Interesse und Hauptsummen bezahlt werden sollen, nit gar hintangesetzt werden und stecken bleiben, diesmals so Teit gnädigist bewilliget haben, dass mit Eingang des jetzt kombenden neuňzigisten Jahrs von allem Geld, so an der Contribution und den zweien im Land verbleibenden Biergroschen und deren Restanten von den allbereit verfallenen Terminen an Contribution und Biergeldern gefallen wirdet, der dritte.Theil zu Erstattung dieser Anticipation inbehalten und anderswohin nit verwendet, die übrigen zween Drittheil aber zu Bezahlung der Interesse und Hauptsummen gebraucht werden sollen. Und versehen uns gnädigist, es werde zwischen der Zeit die Contribution ein mehrers, als bishero beschehen, ertragen, wie dann hiemit unser gnädiger Befehl an euch ist, dass ihr alles Fleiss nachfraget und erkundiget, woher bisanhero über die beschehenen Vertröstungen die drei Jahr herumb an der Contribution so wenig gefallen und sich dieselb von Jahr zu Jahren gemindert, wie ihr dann derwegen auch bei den Steureinnehmern Erkundigung zu halten, euch mit ihnen zu unterreden auch zu berathschlagen werdet wissen, wie künftig die Sach anzuordnen und Weg fürzunehmen sein werden, damit ermelte Contribution ein mehrers trag. Und da auch vonnöthen sein wollt, etwas deshalber mit den Ständen zu tractieren, so wollet dasselb zeitlich gleichfalls in nothwendige Berathschlagung ziehen und uns aufs eheist zu unserer gnädigisten Resolution. bringen und damit keinswegs verziehen, damit wir auch, do vonnöthen, in künftigem Landtag den Ständen, soviel die Nothdurft sein wirdet, furzubringen haben mugen.

Wann auch nun der Termin Georgi herzunahen wirdet, so wöllet uns zu Handen unserer Hofkammer einen Egtract oder yerzeichnus zeitlich zukommen lassen, was derselbe an der Contribution ertragen, damit wir uns alsodann der Bezahlung halben auf die Gränitzen, dahin dies Geld deputiert, darnach zu richten haben mugen; dann wir gnädigist bedacht, im Fall wir befänden, dass die Erstattung nit also, wie wir vermeinen, durch dies Mittel beschäch, in Ansehung der christlichen Gränitzen Nothdurft, dahin dies anticipirte Geld gehört, und weil zwischen der Zeit kein Termin der Gränitzbezahlung gefällt, wie dann solches auch nit zu umbgehen, alsdann die weg vor die Hand zu nehmen, damit aus vorbemeltem Contribution- und Biergeld der noch überbleibende Rest genumben und die Gränitzen dardurch vor Schaden verhüt werden.

Beschliesslich dieweil die Steuer anderer Orten nit, als auf die Gränitzen von den Ständen vermeint und deputirt worden, auch ohne sondern Schaden und besorgenden Verlust derselben nit wohl anderer Orten verwendt kann werden, so ist ferrer unser gnädiger Befehl, dass ihr darauf euer Acht habt, damit fur kunftig kein Anticipation daraus nit verstattet, vielweniger durch euch darzu gerathen, sonder das Geld zur Gränitz ordentlich beisamb behalten werde, auf dass zur Zeit, wann die Fortschickung derselben auf die Gränitzen beschieht, dasselb völlig beisamben sei, wie ihr in einem und dem andern gehorsamlich wohl zu thuen wisst. Und ihr vollbringt daran unsern gnädigen gefälligen willen und Meinung. Geben auf unserm küniglichen Schloss Prag den zweiundzwanzigisten Tag Decembris anno etc. im neunundachzigisten u. s. w.




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