272. Komora dvorská podává císaři své dobré zdání o stížnosti nejvyššího mincmistra Karla z Biberšteina v příčině malého výtěžku stříbra na Horách Kutných, jejž přičíst špatnému hospodaření hutmistra, kterýž vedle daných mu nařízení se neřídí,

1589, 16. června. - Konc. v c. k. říšsk. arch. fin. ve Vídni sub Böhmen 1589, Juni.

Allergnädigister Kaiser und Herr! E. Mt. obrister Münzmeister in Beheimb, Herr Carl von Bieberstein beschwert sich in einer gestriges Tages zu Handen der behmischen Kammer ubergebnen Schrift abermals uber die geringen wochentlichen Silbergefäll bei dem Kuttenbergerischen Bergwerch, legt die Schuld ganz und gar auf den Hüttenmeister daselbst mit dem Vermelden, dass er umb seine Anordnung und Befehlich durchaus nichts gebe, desgleichen auch die andern Ambtleut. Das erfolge aber allein daher, dass ihme der völlige Gewalt, inmassen ihne dann ein obrister Münzmeister billich haben sollt, in einem und dem andern und sonderlich mit Aufnehmbund Entsetzung der Ambtleut nicht gelassen, dardurch ihme dann die Händ und fast die ganze Direction gesperrt, auch unmüglich sei etwas guts anzustellen oder mit blossen Berichten ohne völligen Gewalt etwas guts auszurichten, sondern da hieraus etwo ein Stecken oder endlicher Untergang des Bergwerchs erfolgen werde, wölle und verhoff er seines Theils wohl entschuldigt zu sein. Also sei auch ein grosse Nothdurft bei der Holzhandlung auf Bezahlung der wochentlichen Lehen zu gedenken; weil aber bei dem Ambt kein Geld vorhanden, noch auch in ander Weg ichtes mehr aufzubringen, so würde man gleichsfalls von hier aus der Sachen Rath zu schaffen wissen.

Allergenädigister Kaiser und Herr! Als unlängst fur diesem gleichmässige Klag uber den Hüttenmeister von gedachten Herrn obristen Münzmeister fürkommen, ist ihme nothwendiger Befehlich, damit er ihne desto stärker zu nehrerm Silbermachen dardurch halten könne, in E. Mt. Namben gefertigt worden; es vermeint aber sich der Hüttenmeister, mit dem zu entschuldigen, dass ihme der obriste Münzmeister die eine Schmelzhütten eingenommen und er mit den ubrigen Ofen nicht bestehen.. könne, Dagegen gibt der obrist Münzmeister für, er, der Hüttenmeister hab mit den itzigen Ofen ein gnugsambes Auskommen und bedürfe der einen Hütten nicht, also dass man nicht eigentlich wissen kann, an wem gleichwohl der Mangel, es will aber doch schier das Ansehen haben, es könne der obrist Münzmeister der Hütten wohl entrathen, auch, da dem Hüttenmeister dieselbig völlig inmassen zuvor gelassen, en alsdann nicht Ursach mit dergleichen Entschuldigungen fürzukommen.

Damit man aber ditz Orts auf den rechten Grund kommen und der Sachen, so nur E. Mt. zu Schaden gereicht, ohn weiters Disputiren abhelfen möcht, so wär die Hof kammer den gehorsamen Meinung, es möchten E. Kais. Mt. dieselbig mit dem Herrn von Rosenberg, als in der Bergwerchsvisitation des principal Commissari, sambt etlichen von den Kanmeln consultiren und nicht allein dem von Bieberstein ditz 0°ts etwas besser zuspreehen, sondern auch den hiegigen Münzmeister und Buchhalťer, als welche ein zeither dem Schmelzwerch daselbst beigewohnt, darüber vernehmben lassen, damit man sehen möchte, woran doch fürnehmblich der Mangel. Dann dass der von Bieberstein alle die bei dem Bergwerch erscheinende Ungelegenheiten dem zumessen will, dass er nicht gnugsanben oer völligen Gewalt hab, da weis die Hofkammer nicht, was ihme doch mehrers, weder er allbereit hat, verstattet werden sollte, man wollte ihme daun so viel Gewalts geben, den bisher kein Kammer oder auch E. Mt. Officierer einer jemals gehabt, welches man doch nie fur rathsamb befinden können. Denn die Bestrafung der Ambtleut ist ihme zugelassen, ja auch, dass er nach Gelegenheit der Sachen ihnen gar die Dienst suspendiren und bis auf E. Mt. gnädigiste Ratificstion mittlerveil mit andern dieselbigen versehen lassen müge, allein dass er nichts endlichs noch schliesslich für sich selbst hierin fürnehmben, sondern jedeuzeit dergleichen Sachen nebera Erinderung derselben Beschaffenheit an E. Mt. gelangen lassen und derselben Resolution daruber gewärtig sein solle. Dabei es dann der Hofkammer gehorsamben Erachtens auch nachmals billich verbleiben mag.

Wegen Verordnung eines Verlaggelds zu Bezahlung der wöchentlichen Lehen bei dem Holzhandel, das ist wohl ein Nothdurft und kann von demselben such nothdurftig geredt werden. Daruber sich etc. Placet Imperatori 16. Junii 89.




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