212. Císaø Rudolf II. naøizuje komisaøùm z Èech, Moravy a Slezska ku knížecímu soudu do Slezska vyslaným, aby tìm stavùm, kteøíž zdráhají se pro Slezsko na sjezdu zástupcù zemí koruny Èeské dne 20. bøezna 1587 urèený snìmem Slezským schválený poèet vojska k veøejné hotovosti zemské koruny Èeské vypraviti, nejpøísnìjšími tresty pohroženo bylo, jestliže povinností svých nevykonají. Zároveò dán rozkaz komisaøùm, jakou by mìli dáti odpovìï stavùm Minsterberským, Frankensteinským, Hlohovským a Zaháòským na jich stížnosti.

V PRAZE. 1588, 26. záøí. - Konc. v arch. místod. král. Èesk. L. 34, 1588-89.

Rudolf etc. Ihr habt aus beiverwahrten zweien Abschriften unter Nro. 1 und 2 in Gehorsamb mit mehrerm zu vernehmben, wasmassen sich die Stände unserer Kron Behem mit den Abgesandten der Stände des Markgrafthumbs Märhern, der Fürsten und Stände unserer Fürstenthumber Schlesien auch Markgrafthumber Ober- und Niederlausitz den 21. Junii des 85ten und 20. Martii verflossenen 87. Jahrs einer Defension halb untereinander verglichen, dass auch die Abgesandten unserer gehorsamben Fürsten und Stände der Fürstenthumber Schlesien zu beiden Malen auf einen kunftigen Nothfall 2000 Pferd und 1600 Knecht in Bereitschaft zu haben bewilligt, sowohl beneben den andern Landen einhellig geschlossen haben, wie und wasmassen es der Unterhaltung und anderer angehender Artikel halb diesfalls gehalten werden solle.

Ob nun wohl nach diesem unsere gehorsambe Fürsten und Stände bei deren ihnen von uns verstatteten Zusammenkunft sich ingemein auf gehaltenem Fürstentag einhellig einer Ordnung verglichen, wie und welcher Gestalt auf einen Nothfall unser Fürstenthumber Schlesien soviel müglichen mochten geschützt und erhalten werden, auch ein Fürst, Stand und Ambt dem andern zuziehen und zu Hilf komben solle, da dann auf einen jeden Fürsten, Stand und Ambt nach Gelegenheit und Vermügen von allgemeinen Fürsten und Ständen ein Anzahl Volks zu Ross und Fuess geschlagen worden, so haben sich doch hernachmalen der Ausschuess unserer gehorsamben Fürsten und Stände, wie unter Nro 1, zu sehen, bei uns unterthänigst zum hochsten beschwert, dass ihr viel aus den Ständen dazumalen, als die Einfäll aus der Kron Polen in unser Fürstenthumb Schlesien beschehen, ungeachtet ernster ausgangener Oberambtspatenten die Nothleidenden gelassen haben und denselben mit keiner Hilf zugezogen sein, daher dann dies erfolget, dass die aus Polen umb so viel leichter und sicherer unsere getreue Unterthanen mit Raub, Nahmb, Mord und Brand angriffen und beschädiget haben.

Zudem so hätten etzliche Fürstenthumber und Ambter die Musterung in rechter und in dem Fürstentagsbeschluess angesetzter Zeit nicht fongestellt und uber dies auch ihr viel absonderliche Privatconventikel in ihren Kreisen und Ambtern gehalten, daselbsten zuwider allgemeinem Fürstentagsbeschluess unter sich selbsten, was sie bei Defendirung des Lands thuen und leiste. wollten, beschlossen, auch wider die auf sie geschlagene Anzahl Reiter und Fuessvolk protestirt und dass es ihren Privilegien und Begnadungen zuwider, angezogen und dasselb erst disputiren wollen.

Herentgegen so haben nit allein die Praelaten und Ritterschaft des Münsterbergischen Fürstenthumbs und Frankensteinischen weichbilds ihre Beschwer und Ursachen, umb welcher willen sie vermeinen, dass sie mit der von allgemeinen Fürsten und Ständen auf sie geschlageuen Anzahl zu Ross und Fuess zu hoch belegt worden wären, wie unter Nro 4 zu befinden, bei uns für- und eingewendet, sondern es haben auch die Landstände des Gross-Glogischen Fürstenthumbs, wie gleichsfalls unter Nro 5 zu sehen, ihre Entschuldigung, warumben ihnen bedenklichen gewesen sei, von ihren Granitzen abzureisen und den Nothleidenden zuzuziehen, durch ihren Abgesandten bei uns unterthänigist für- und anbringen lassen. Welches alles wir mit unsern obristen Landofricieren und Räthen der Kron Behem zu gnüge erwogen und berathschlagt.

Und so wir dann in gehaltener Erwägung der Sachen diese unser der gehorsamben Fürsten und Stände Trennung und Missverstand ganz ungern vernomben, als durch welichs leicht unser Kron Behem und den andern incorporirten Landen unwiederbringlicher Schaden und Unheil zugefügt werden kunnt, es auch ein unmuglich Ding ist, dass das hochnutzlich Defensionswerch ohne gleichmässig und einhellig Zusambenhaltung unserer gehorsamben Fürsten und Stände fortgestellt und ins Werch gerichtet werden kann: so haben wir nit unterlassen auf Mittel und Weg zu sinnen, wie diesen hochschädlichen Differenzen abgeholfen werden möcht, und dennach kein anders befinden künnen, dann dass ein Commission angestellt und hierzu aus unserer Kron Behem, Markgrafthumb Mähren und Fürstenthumb Schlesien ansehnliche Commissarien deputirt auch nachmaln kein Fleiss gespau werde, ob sie in einen einhelligen erstand gebracht werden mochten, auch demselben nach euch hierzu genädigist furgenomben und verordnet, machen uns auch den wenigisten Zweifel, ihr werdet euch unserm gnädigsten Befehlch nach, wo nit alle, doch des meisten Theils zue Stell verfügt haben; unser gehorsambe Fürsten und Stände auch einstheis personlich, die anderen aber durch ihre vollmächtige Abgesandten, als welche ohne das bei dem Fürstenrechten Montags nach Michaelis sein müssten, in Gehorsamb erschienen sein.

Hierauf so ist nun unser gnädigster Befehlch, dass ihr diese Sach vor Handen nehmbet, und weil es gleichwohl Anfangs ein ganz beschwerlich Ding ist, dass dasjenig, so einhellig auf gemeinem Fürstentag beschlossen worden, durch absonderliche Conventikel, Disputationes und Provocationes eingestellt, auch dawider protestirt werden soll, daher dann leichtlichen unwiederbringlicher Schaden erfolgen und entstehen künnt, so wöllet euch erstlichen bei dem Ausschuess unserer gehorsanben Fürsten und Ständ erkundigen, welche dieselb Ständ sein, alsdann sie vor euer erfordern, ihnen solich ihr unverantwortlich Furnehmben verweisen, auch nochmaln sie nach Ausweisung unserer ausgangenen Mandaten, davon ihr hieneben unter Nro 6 Abschrift zu enpfahen habt, daher in Ernst vermahnen, dass sie bei Vermeidung unserer Ungnad auch schweren unnachlässlichen Straf an Leib, Hab und Guet demjenigen, was zu Beschutzung gemeines aterlandes auf allgemeinem Fürstentag einhellig beschlossen worden, oder aber nochmaln einhellig beschlossen oder auch im Fall der Noth durch unsern Rath und Oberhauptmann, den Bischofen zu Bresla, mit Rath deren von allgemeinen Fürsten und Ständen Verordneten vor rathsamb angesehea auch zu jeder furfallenden Noth angeordnet werden mocht, gehorsamblichen und unweigerlichen nachkomben, sich auch diesfalls einicher Verweigerung, Ausred oder Behelf, als denen wir in dergleichen Nothfall in dem wenigisten wes stattzuthuen oder zu deferiren gmeint sein, keinswegs nicht anmassen, noch auch uns auf den widrigen Fall zu ernstem Einsehen Ursach geben.

Was dann in specie der Landstände des Glogischen Fürstenthumbs Beschwer betrifrt, da ist es wohl nicht ohne, dass denen Landständen desselben Fürstenthubs, wie unsere gehorsambe Fürsten und Stände selbs vernunftglichen abzunehmben haben, nicht wenig beschwerlichen sein muess, weil sie an der polnischen Granitz gesessen, dass sie andern Nothleidenden zuziehen und sie retten helfen, daneben aber ihre Weib, Kinder, Hab und Guet in Gefahr verlassen und in ihrem Absein eben dergleichen Einfäll gewärtig sein sollen. Herentgegen so ist es gleichwohl auch unbülich, dass andere ihnen zugethane und verwandte Stände dem einhelligen Beschluess zuwider in dem Fall der Noth hilflos gelassen und von ihnen nit gerettet werde sollen, Weil dann ein sondere Nothdurft sein will hievon zeitlichen Rath zu halten und auf Mittel und Weg bedacht zu sein, durch welche die benachbarten Fürsten in ein einhelligen und gueten Verstand gebracht werden, derowegen so ist hienit unser gnädigster Befehlch, dass ihr mit und neben unseren gehorsamben Fürsten und Ständen auf Mittel und Weg bedacht seit, wie es auf einen kunftigen Nothfall, welchen der Allmächtig gnädiglich abwenden wöll, gehalten und beide die Nothleidenden succurirt werden, sie auch die Landstände sich nicht zu beschweren haben möchten.

Anreichend der Münsterbergischen und Frankensteinischen Stände Beschwer, da halten wir gnädigst darfür, dass nur schwerlichen hierinnen einiche Änderung wirdet gemacht werden mugen, sintemal kein Stand nicht gern die übrig Anzahl, so auf sie geschlagen worden, uber sich wird nehmben wollen, bevorab auch, weil sich in des (Tittel) Herzog Carls zu Münsterberg Kanzlei dergleichen Anzahl verzeichneter befinden soll. Aber wie dem allem und damit sie sich auch mit Fueg nit zu beklagen haben, so ubersenden wir euch hierneben etzliche Musterregister unter Nro 7, die ihr uns hernacher wieder zuzusenden werdet wissen, und befehlen euch darauf gnädigsts, dass ihr auch in denselben zue Gnüge ersehet, euch auch der Gelegenheit, wie es bei andern Fürstenthumbern nit dem Anschlag gehalten wirdet, erkundiget, nachmaln sie zu Gnüge vernehmbet, auch folgends sie eintweder zu unweigerlichen Leistung derer auf sie geschlagenen Anzahl Reiter und Fuessvolk in unserm Nahmben mit Ernst ermahnet, oder aber das, so ihr vor billich befindet, von unsern wegen anordnet, oder aber auch, da euch was hiebei Bedenklichen furfallen wollt, uns zu ferner unser Resolution in Gehorsamb berichtet.

Und demnach sich dann auch uberdies die Ständ unsers Sagnischen Furstenthumbs ebenermassen deren auf sie geschlagenen Anzahl Ross verweigern sollen, als haben wir bei unserer behemischen Hofkanzlei denen Sachen alles Fleiss nachsehen lassen; künnen aber ferrer und mehrers nicht dann erstlichen ein alts, noch bei weiland unserm geliebsten Herrn und Ahnherr, Kaiser Ferdinanden hochlöblichisten und seligisten Gedächtnus, aufgerichts Vezeichnis, wie unter Nro 8 zu sehen, befinden, daraus zu sehen, dass sie mit denselben 20 Rossen zu dienen schuldig gewesen sein und noch, und weil dann kein Nachrichtung verhanden, dass sie jemaln gemustert worden oder mit derselben Anzahl vorgeritten wären: so wollen wir in Genaden dahin bedacht sein, damit dieselbeü Ritterdienst mit eheister Gelegenheit auch in eine Gewissheit gebracht werden mügen. Unterdessen werdet ihr, wie hiemit unser gnädiger und endlicher Befehlch ist, die Abgesandten der Landstände desselben Fürstenthumbs dahin anzumahnen wissen, damit sie eintweder die auf sie geschlagene Volksanzahl unweigerlich leisten und mit derselbeu in Bereitschait sein, oder aber da sie hierider wes erheblichs einzuwenden hätten, dasselb neben den gehorsamben Füxsten und Ständen anhören, auch folgends muglichisten Fleiss ankehren, damit sie sowohl als die Opplichen Pfandschaiter in ein einhelligen Verstand gebracht, eine durchgehende Gleichheit gehalten werde und sich weder ein noch das ander Theil mit Fuegen nicht zu beschweren hab.

Und wie nun die Sache vor euer furlaufen, ihr auch dieselben auf unsere gnädigste Ratification und Genehmbhabung abhandeln werdet, das wöllet uns zu Handen unserer beheimbischen Hofkanzlei ausführlichen berichten, insonderheit aber, da euch was bedenklichs oder auch beschwerlichs in dieser Tractation furfallen wollt, uns dasselb neben eurem rathlichen Guetachten zu weiter unser gnädigsten Resolution in Gehorsamb berichten, hierinnen aber auch keinen Fleiss sparen, sondern durch alle erdenkliche Mittel und Weg nach aller Menschund Möglichheit diese Strittigkeiten dahin richten, damit unsere gehorsambe Fürsten und Stände allenseits in ein guts Vernehmben gebracht, auch durch eines oder des andern Stands Trennung und Unvernehmben gemeinen Land gefährlicher Nachtheil, Unheil und Schaden nit verursacht werde, wie lhr zu thuen wisst. Das wollen wir gegen euch allen sambt und sonderlichen in kaiserl. und kunigl. Gnaden erkennen. Ihr vollbringt auch hieran unsern gnädigen wohlgefälligen willen und Meinung, Geben Prag 26. Septembris anno 1588.




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