209. List z komory èeské, jímž dává se výmìr na podmínky, kteréž byl nejvyšší mincmistr království Èeského Karel z Bibersteina uèinil, aby úøad takový na se pøijmouti mohl, i ustanovuje se instalací jeho na den 22. záøí 1588 v Hoøe Kutné.

V PRAZE. 1588, 5. záøí. - Konc. v c. a k. øíšsk. fin. arch. ve Vídni sub Böhmen 1588, September.

Der Röm. Kais. auch zu Hungern und Beheimb Kunigl. Mt., unsers allergnädigisten Herrn, Rath und obristen Münzmeister im Künigreich Beheimb, Herrn Karl von Bieberstein auf Forst und Deben, auf sein unlängst ubergebnes articulirtes Memorial und Protestationschrift in nachfolgenden Punkten hiemit zu Bescheid zu vermelden.

Soviel erstlich die Anordnung der Inventur und Befahrung des Kuttenbergerischen Bergwerchs belangt, da solle angeregter Inventur halben die nothwendige Fürsehung gethan werden, damit dieselbig zu seiner Einführung ins obriste Münzmeisterambt also für und an die Hand genomben werde, wie man dann eben auch umb Befürderung willen auf sein noch für diesem beschehenes Anbringen und Begehren die Befahrung des Bergs durch etliche hierzu insonderheit qualificierte und hievor auch darzu gebrauchte Personen allbereit angeordnet und ins Werk gericht, des Versehens, es würde dardurch der Sachen ein volligs Benügen beschehen sein und anjetzo etwas mehrers oder weiters nicht bedurft haben, weil er, der Herr von Bieberstein, aber damit nicht vergnügt sein kann, sondern seinem Anzeigen und Vermelden nach die Befahrung auf einen andern und solchen Weg aageordnet werden müsste, damit en sich in künftiger Verricht- und Handlung seines Abts darnach zu richten, auch von einem und dem andern umb so viel desto besser Red und Antwort zu geben wüsste, so wölle man zu desto mehrer seiner Satisfaction solche Befahrung begehnermassen zu seiner Einführung gleichwohl also verordnen und die darzu fürgeschlagne Personen alsbald erfondern; allein dieweil er sich in seiner letzten vom 2. dits ubergebnen Schrift dahin veisnehmben lassen, dass er alles das, was zu solcher vorhabenden Befahrung vonnöthen und bemelten Personen aufzulegen sein werde, in ein absonderlichs Memorial verfassen wölle, so sei ein Nothdurft, dass er dasselbig befürdere und des nächsten ubergebe, damit sich die Herren Räth für der Fertigung auch zuvor darinnen ersehen und alsdann die weitere Nothdurft zu verordnen haben mügen.

Was dann zum andern von wegen des Joachimbthalerischen und Schlaggewaldischen Bergwerchs und dass er mit derselben Greinhändel [sic], weil ihme sonst die ubrige Jurisdiction entzogen, auch nichts zu thuen haben wollte, gemeldt wird, da wüsste er sich noch sonders Zweifel wohl zu enindem, was ihme hievor auf sein gleichmässigs Begehren in diesem Fall angedeut worden. Und weil man dann nachmals nit sehen oder befinden kann, warumb uber die destwegen gehaltene wohlbedächtliche Rathschläg anjetzt etwas anders fürgenomben werden sollt, wie es dann ihme selbst zum Besten und seiner mehrern Verschonung angesehen worden, sc bleibt es nachmals bei der verfassten Instruction billich. Der fürfallenden Sachen und Handlungen aber werde er sich darumb umb so viel weniger entschütten können, weil es principaliter seines Ambts, auch fürnehmblich solche Sachen sein, deren er sich gegen andern im Land Angesessenen, zu geschweigen Ihren Kais. Mt. selbst mit Fueg (nit) entschuldigen könne.

Wie es dann gleichsfalls auch im. Punkt, soviel die Ab- und Ersetzung der Ambter belangt, bei der verfassten und ihme allbereit angehändigten Instruction verbleibt; doch damit er sich von seinen Untergebnen umb so viel weniger Unfugs oder unbillichen Klagens noch Beschwer zu seiner und des Ambts Verkleinerung in künftig besorgen dürfe, so solle in bemelter Instruction durch ein sonderbare Klausel destwegen nothwendige Fürsehung gethan werden.

Also hat es auch bei dem 4. Punkt, die Aufnehmb- und Justificirung der Raitungen betreffend, seinen geweisten Weg; denn weil die Ambtleut und ein jedweder unter ihnen mit ordentlichen Instructionen zu Handlung ihrer Ambter versehen werden, so wird man bei Aufnehmbung bemelter Raitungen sich nur nach denselben reguliren müssen.

Die Abledigung derer bei dem Kuttenbergerischen Handelswesen verhandenen Schulden wird in allweg für ein Nothdurft gehalten, wie dann eben zu dem End denen zu seiner des Herrn von Biebersteins Einweisung verordneten Conmissarien 8000 Thaler, die sie mit seinem Rath zu ihrer Hinüberkunit an die genöthigisten Ort abzutheilen haben, anitzo zugestellt werden sollen, und will man sehen, damit gleichsfalls auf schierist kommenden Gallitag wiederumb 6000 Thaler hinüber verordnet werden mugen, der Zuversicht, wann er, Herr von Bieberstein, ins Ambt getreten, es werde durch seinen Fleiss und treues Zuthuen beim Bergund Schmelzwerch die Sach dahin wohl gericht werden können, dass man mit angeregter Hilf gelangen und alsdann das ubrig aus dem Uberschuss werde verrichten können.

Soviel dann ferrer zum 6. die Zuordnung etlicher berg- und schmelzwerchsverständigen Personen belangt, da ist die Aufnehmb- oder Haltung eines Obermünzmeisterambts - Verwalters ein solche Sach, die dieser Zeit nicht wohl erledigt werden kann, sondern einer noch mehrern Berathschlagung bedurftig ist, derwegen ihme im selben hinnach nothdurftiger Bescheid erfolgen solle. Des Marchscheider und Hüttenbereiters halber aber, wie auch Haltung eines Ambtschreibers zu Registirung der ausgehunden und einkombenden Ambtshandlungen da habe es kein Bedenken auf sich, wann man nur ein Gewissheit hat, welche unter denen fürgeschlagenen Personen an tauglichsten, und will man des Ambtsschreibers halber gleichsfalls nothwendige Fürsehung thuen, doch dass er hernach auf Abthuung der andern Personen, welcher man mit Fueg zu entrathen hat, alsdann auch bedacht sei.

Uber das gebetene Privilegium sein und des Christof Putzens angegebnen Schmelzwerchs solle ihnen Ihrer Kais. Mt. Resolution und Bewilligung gemäss ehist schriftlicher Bescheid per decreturn zukommen.

Was dann ferrer zum 8. vermeldt wird, dass er zu Aufbringung Gelds unverbunden sein wolle, allein da etwo einer oder mehr in furfallenden Nöthen gebräuchige Münz auf kunftige Wiederbezahlung in grobem Geld darleihen wollt, dass solches in seiner Macht stehen solle: da wird darfur gehalten, wann zu Abzahlung der Schulden anitzt gehörtermassen ein dergleichen erspriessliche Summe Gelds hinüber verordnet, und dann das Bergwerch durch sein Wohlhausen vertrösternlassen auf ein mehrern Uberschuess gerichtet werden wird, dass es des Aufbringens weiter nicht bedürfen, sondern die Nothdurft jederzeit aus solchen Uberschuess wird genomben werden können, wie es dann des Darleihens halber der kleinen Münz auf Grobgeld auch allerhand Bedenkens auf sich hat.

Soviel dann zum 11. den begehrten Revers von wegen kunftiger Nachred oder Beschuldigung anlangt, weil dergleichen Revers hievor nicht bräuchig noch jemanden gefertigt worden ist, so weis man ditzorts auch kein Neuerung nicht anzufahen, und da er nur vermüg habender Instruction demjenigen, wie es etwo Ihrer Mt. und des Bergwerchs Nothdurft erfordert, mit gebührendem Fleiss und Eifer, wie man dann zu ihme ausser einiches Misstrauen oder Zweifels die gänzliche Zuversicht hat, nachkommen wird, so ist er in dem ubrigen schon entschuldigt.

Und weil es dann nunmehr beschliesslich an dem, dass er solch Obermünzmeisterambt Ihrer Mt. und des gemeinen Wesens erheischenden hohen Nothdurft nach ohn alles weiter Verziehen furderlich antrete, dessen er sich dann auch also guetwillig erboten, so hat sich Ihr. Kais. Mt. der Commission zu solcher Eiuführung auf den 22. ditz Monats gnädigist entschlossen und die darzu deputierte Commissarien dessen also zu erinndern befohlen, welches ihme Herrn von Bieberstein hiemit gleichsfalls zu seiner Nachrichtung angedeut wird. Der wird seine Sachen dahin zu richten und anzuestellen wissen, damit er den einen Tag, als den 21., zuvor gewisslich daselbst zu Kuttenberg ankommen und solcher Tnstallation gebührlich beiwohnen und abwaten müge. Es ist auch also etc. Prag den 5. Septembris 1588.




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