207. Spis pamětní daný předsedovi komory dvorské k vyjednávání s pánem z Rožmbeka v příčině zřízení celních stanic na jeho panstvích a sice v Cetvině, v Rychnově Českém, v Dvořišti Horním a Dolním, ve Vyšším Brodě, Benešově; Plané a ve Volarech, poněvadž v krajinách těch, zvláště v Budějovicích a Prachaticích mnohé podvody na škodu důchodů celních se provádějí.

1588, 20. srpna. - Konc. v c. k. říšsk. arch. fin. ve Vídni sub Böhmen 1588, August.

Vermerkt etliche Punkten, derwegen Ihr Gnaden der Herr Hofkammerpraesident mit dem Herrn von Rosenberg handlen solle.

Erstlich ist mit hochgedachtem Herrn von Rosenberg zu handlen, dass er auf seinen Gründen, nahend der Gränitz gelegen, als zu Zettwing, Behmischen Reichenau, Ober- und Nieder Hayde, Hohenfurt, Beneschau, Plan und Wallern, Gränitzzollstätt anrichten liesse, dann durch diese Orten jährlichen eine merkliche grosse Anzahl von Schmalz, Käs, Ross, Vieh oder sonsten allerlei zollbare Sachen unverzollter in Italien und ins Reich verführt und vertrieben werden, inmassen derselben nichts auf die Zollstätt zuekumbt und alles ausserhalb der Gränitzzollstätt, demnach dieselben, bevor Budweis, auf 6 auch 7 Meil Wegs zu weit hierin in Land gelegen. Wo dieser Orten Zollstätt angerichtet, wurde Ihrer M. am Gränitzzoll jährličhen umb etzlich Hundert mehrers gefallen und einkumben. Darzue bedurfen die Ober- Gränitzzolleinnehmber nichts mehrers dann Befehlch von Seiner Furstl. Gnaden an, derselben Hauptleut, dass sie ihnen Glauben gebell und zu Einnehmbung des Gränitzzolls Personen fürschluegen.

Budweis.

Bei dieser Zollstatt, so vor einem Jahr allererst aufgericht und angeordnet worden, wird befunden, demnach dieselb von der Granitz fast auf 7 Meil Wegs zu weit hierin im Land gelegen, derhalber auch vlas ausserhalb Budweis erkauft, als Schmalz, Käs, Fisch, Ross und Getreid, alles nebenhin verschleift und (kein) einicher Pfenning Ihrer Mt. am Gränitzzoll davon einkombt oder gereicht wirdet. So ist mit hochgedachten Herrn von Rosenberg S. Fürstl. Gnaden zu handeln, damit auf obangedeuten Orten auf dero Gründen die Zolleinnehmber angeordnet wurden, auch dass S. Fürstl. Gnaden an dero Ambt- und Hauptleut Befehlch mittheilte, damit taugliche Leut und Personen zu solchen furgeschlagen und angeordnet werden möchten, als, wie oben gemeldt, zu Zettwing, Behnischen Reichenau, zu G. und Niedern Hayde und Hohenfurt. Dann soviel befunden wirdet, dass durch diese Abwege und Ort nur diesen einichen Linzer Markt von allerlei Gattungen, so aus Mährern daselbsthin zugeführt und auf die Zollstätt gar nichts zuekunben, zuvor abez von Rossen mehrers verschleift worden, als oll gefallen. Im Fall auch die Zollstätt deren Orten nicht angeordnet werden, so wirdet diese Zollstatt nicht allein wieder gar zu nichte, sondern auch der Stadt Budweis an ihren Nahrungen ein grosser Abbruch beschehen. Und ist derwegen ein hohe Nothdurft, solchem ehists furzukumben und die Verordnung zu thuen, damit diesen grossen Mangeln, so zu Nachtl Ihrer Mt. Regalien seind, abgeholfen werde; dann da die Zollstätt dieser Orten angeordnet und aufgericht wurden, werd befunden, dass dieser Orten an diesen Quartier soviel als an keiner sonsten gefallen und umb etlich Tausend Gulden jährlichen Ihrer Mt. Nutz geschafft und einkomben wurde.

Prachatitz.

An dieser Zollstatt haben die Obergränitzzolleinnehmer nach Aufnehmbung der Gränitzzolleinnehmer Ambtsraitungen die Zolleinnehmer sowohl den Zollbeneiter daselbst umb alle Umbstände befragt, ihnen auch umb der geringen einkombnen Gefäll willen stark zuegeredt. Darauf ihnen vermelt worden, die Contrabanda, so die Burgerschaft mit den Sämern daselbst treiben, welchen der Zollbereiter, weil er nicht allzeit an diesem Ort allein sein kann, nit steuern könne, sei dessen Ursach; dann das Getreid, Schmalz, Käs, Malz und Bier, so da vor dem Städtel allein uber die Granitz verfuhr, nicht der sechste Theil verzollt wirdet, aus Ursachen, dass die Sämer, welche dann haufenweis mit 30, 40 auch 50 und mehr Rossen komben und Salz bringen, das Salz bei den Burgern, da sie nun ihre Niederlage haben, ablegen und auch also von den Inwohnern wieder besämbet verden, wie dann die Burger mit allerlei Sachen hantieren und sich befleissigen, damit sie alles das, was die Sämer zu sämen in Willens haben können, dadurch sies also zu sich zieglen. Und wenn nun die Sämer ihre Ross beladen oder besämbt, schicken sie dieselben zuvor ehe hinaus, und ob ihm schon der Thorwart ohne Zollzettel nicht passiren lassen will, so durfen ihn die Sämer sowohl die Burger mit Schlahen bedrohen, wie er auch in der Obergränitzzolleinnehmber Daussensein von einem Sämer wegen des Aufhaltens wundgeschlagen worden. Hernachher gehen sie allererst auf die Zollstätt und sagn an, was sie wollen. Im Fall auch der Zolleinnehmer gerne ofters hingehen wollte und besehen, ob sie nit mehr geladen, als sie angesagt, so wirdet er ubel von den wirther an seinen Ehnenngetast und fur einen Scherchen gehalten, auch wohl mit Schlahen bedrohet, er solle ihnen die Säner, durch welche sie ihre Nahrung haben, unbeschauet und mit Frieden lassen, befindet auch, dass die Ross schon über Berg sein. Und ob sie solches dem Hauptmann oder der Obrigkeit klagen, so wirdet ihme keine Ausrichtung oder gerichtliche Hilf geleist. Und ob sie wohl dem Hauptmann daselbst zum often dessen halben geredt, ihme auch einen Furschlag gethan, wie man diesen Betrug und den Cantrabanten abhelfen kunnte, so sei ihnen zum Bescheid worden, ohne sondere seines gnädigen Herren Befehlch wolle er den Burgern zu Schaden ihrer Nahrung nichts auferlegen, dass also, wo diesem nit gewehret, wurde diese Zollstatt gar zu nichte werden. Dann in den alten Registern zu befinden, dass noch vor kurzen Jahren in die 5 auch 600 Thaler eínkomben, diese zwei Jahr her nicht viel über Hundert gefallen. Derwegen ein Nothdurft, mit S. Fürstl. Gnaden zu handeln, dass sie durch Befehlch ihren Hauptmann auferlegte, dass unter der Burgerschaft daselbst auch die Verordnung mit Ihrer Mt. Granitzzoll beschehe und gehalten wurde, wie es mit S. Fürstl. Gnaden Ungelt und kleinen Zoll daselbst, sowohl auch zue Winterberg gehalten wirdet; dann alsbald ein Sämer hinkombt, so darf er ehe nit absämben, sein Wirth, bei dem er eingezogen, muss mit ihme hingehen zu dem, der das Ungelt einnimbt, inmassen dann solches Seiner Fürstl. Gnaden zu gueten eingenumben wirdet, und bei der Wahrheit anzeigen, wieviel er gebracht hat. Gleichsfalls wirdet es auch also gehalten, wann ein Burger einen Sämer wieder besämbt oder belegt, so muss er auch zum Zöllner mit ihme gehen und gleichsfalls thun. Welche obstehende Punkte nun E. Gnaden zu dera Gelegenheit bei S. Fürstl. Gnaden abzuhandeln werden wissen. Actum den 20. Augusti 88.




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