186. Jaroslav z Kolovrat podává císaøi své dobré zdání, na jaký zpùsob by 1.500 jezdcù, o jichž vypravení k defensí usnešení snìmovní se stalo, najato a placeno býti mìlo.

Sine dato. [1588 pøed 19. kvìtnem.] [Z rozhodnutí císaøského ze dne 19. kvìtna 1588 poznáváme, že dobrozdání toto napsal zemský správce Dolnolužický Jaroslav z Kolovrat.] - Opis souè. v arch. místodrž. král. Èeského. L. 34, 1580 - 1589.

Von folgenden und dergleichen Artikeln ein treuherzig Bedenken, wie und wasmassen die in der Kron Beheimb bewilligten 1500 Pferd möchten in die Bestallung genommen, auch mit Wartgeld versorgt und dann, wann es zu einem Auf- und Anzug gelangen sollte, wie hoch zuvorderst ein jeglicher Rittmeister mitsambt ihren Kriegszugethanen und dann insonderheit ein jedes Pferd monatlichen könnten besoldet und also hiermit eine beständige Kriegesordnung in dieser Kron angerichtet werden, doch solches alles zu gnädigister nachdenklichen Veränderung und Verbesserung Ihrer Kais. Mt. gestellet.

Erstlich und nachdem durch die bestellten Obristen und Rittmeister, so von Ihrer Kais. Mt. über die bewilligten 1500 Pferd deputirt und verordnet würden, jetzo angeregte Anzahl Pferd besprochen und geworben, will die höchste Nothdurft sein, darmit dieses Königreich Beheimb also beständiglich in guter Bereitschaft citzen und auf einem Nothfall sich dieser obgedachten Anzahl Pferd zu getrösten haben müge, dass alle und jede Reiter jetzo und dann und dann als jetzo allein diesem Königreich wider desselben widerwärtige Feinde zu dienen in solche Bestallung genommen werden müssen, dass dieselben einträchtig eine ernannte Zeit über bis auf einen Nothfall, auch weiters Erfordern und Aufmahnen zu wanen schuldig und pflichtig sein sollen. Hergegen aber, auf dass ihnen Ursach gegeben werde, bei der Bestallung standhaft zu verbleiben, solle auf ein jeglich gerustes Pferd die Zeit über monatlichen mit 5 Thalern, jeden zu 30 weiss Groschen und den Groschen zu 7 weiss Denar gerechnet, für Wartgeld ohne Reichung eines andern oder meherern Vortlgeldes gegeben und an einen richtigen Zahlmeister, von welchem sie von Monat zu Monaten richtig bezahlt werden konnten, gewiesen werden.

Zum andern, wann sie vollständig alle zugleich und mit einander zum Anritt erfordert würden, so soll ihnen nichts destoweniger das Wartgeld ohne Abzug oder Vergeringerunge des Anrittgeldes für voll verbleiben und gelassen werden.

Zum dritten soll der Obrist Ihrer Kais. Mt., nachdem er zusambt den Rittmeistern die 1500 Pferd in des Königreichs Beheimbs Bestallung auf solch Wartgeld vollständig aufgenommen und versprochen, nit alleine ein richtige Stelle der Reiter, sondern auch eines jedern, deme er solich wartgeld geben lassen, unterschriebenes Bekenntnus zuschicken, daraus Ihre Mt. zu ersehen haben mügen, mit was und wie viel Kriegsvolk dieselb gefasst und versehen sei.

Zum vierten. Wann auch und zu welcher Zeit Ihre Kais. Mt. den Obristen und seine Kriegs zugethane erfordern würden, so solle er in Monatsfrist nach solcher Aufmahnung Ihrer Mt. unsäunblichen solche geworbene und jetzo ins Wantgeld genommene 1500 Schützen, Pferde und Reiter unter etzliche Fahnen der Gebühr nach zertheilt ohne Saumbsal in den Anzug bringen, auch an Ort und Stelle, so Ihr Mt. ihme nambhaft machen werden, zur Musterung persönlichen zu Ihren und wohlgerüst zu erscheinen, auch alsdann von demselbigen Tag an, wann die Musterung gehalten werden wird, an zu Rechnen, die drei nächst auf einander folgende Monat sowohl nach Ausgange derselbigen ferner, so lang Ihr Mt. ihrer bedürfen möchten, getreulich, redlich und aufiichtig, wie einem Obristen und Kriegsleuten wohl anstehet, eignet und gebühret, zu dienen, Ihrer Mt. Bestes zu schafren, auch Nachtheil und Gefahr, so viel an ihme und ihnen ist, nach müglichen Fleiss zuvorkomben und abzuwenden [schuldig sein.

Zum funften. Da Ihr Mt. ihme oder ihnen geheime Sachen vertrauen würden, werden sie schuldig sein, bei sich verbleiben zu lassen und dieselbigen ohne Ihre Mt. Befehlich niemanden zu ofrenbaren, sowohl auf seine geworbene unter sich habende Befehlichsleute und Reiter ernstlich und fleissig Aufsehen zu haben, darmit die schuldigen Dienste zu jeder Zeit von ihnen richtig geleistet werden, auch nienands durch sie zur Ungebühr beleidigt, sondern dieselbigen in gutem Regiment und volligem Gehorsamb erhalten werden möchten, so soll er dieselbigen als ein Obrister zu führen schuldig sein.

Zum sechsten. Dargegen dieweil dem Obristen und seinen Zugethanen fast beschwerlich und bedenklich, ein jeglicher sein Ambt ein Zeit lang und bis zu einem Anzug ohne Wartgeld zu tragen: so solle ihme und seinen zugethanen Kriegsbefehlichsleuten, wie nachfolgund auf unterschiedliche Artikel verfasst zu ersehen und begriffen ist, hiezwischen die Zeit uber und bis auf beruhrten Fall oder Aufforderung monatlichen Wartgeld bewilligt und verglichen werden, nämblich einem Obristen monatlichen Wartgeld 1000 fl., einem Rittmeister monatlichen 300 fl., und solichs aus diesen merklichen Ursachen:

Dieweiln der Röm. Kais. Mt., unserm allergnädigisten Herrn, sowohl fast jedermänniglich bewusst, was es wegen der Reiterei in diesen Königreich Beheimb fur eine gefährliche und sorgfältige Ungelegenheit und dercegen Ihre Mt. derselben hocherleuchtem Verstand nach selbst und ein jeglicher, so kriegserfahren, hieraus zu ermessen, wie beschwerlich dem Obristen zusambt den Rittmeistern, erstlich kriegswohlgeübte Personen und dann vollkomblich die Pferd nach Nothdurft wohlgetüstet in diesem Königreich Beheimb (sintemal aus denen zur Kron incorporierten Provincien, welche derselben selbst bedürftig sein werden, keine zuwegen gebracht werden können) nit allein in Bestallung zu bringen und zubesprechen sein wird, sondern auch ein jeglicher Rittmeister, wann er gleich seine Fahnen vollständig zusamraengebracht haben wird, wie müheselig er sich bekummern muess, dass dieselben in diesem Königreich fast meistestheils weder im Krieg noch zu Ross, ja auch im Harnisch unerfahrne und aussem Brauch gerathene unziembliche Reiterei möge wiederumb der Kron zum besten nach Nothdurft aufm Fall wider den Feind zu Ross und mit Zuthat seiner Gegenwehr abgerichtet werden; zu deme was zugleich der Obrist und seine Rittmeister hin und wieder umb Zusambenbringung der vollständigen Anzahl Reiter wegen vielfältiger Reisen nit allein aufm Wege, besonders auch anheimbs und anderswo, da sie Zusammenkunften und Rathschläge werden halten müssen, verzehren, verunkosten und zum Uberfluss auch das ihrige daheimbs verabgesaumben, ja das noch mehr ist, fur die vornehmisten, sonderlich die Herren und vom Adel, weliche in und unter der Bestallung sein möchten, so unnachlässlich von Tag zu Tag bei dem Obristen und Rittmeistern ab- und zureiten und hiermit bei ihnen zu Haus oder anderswo ein treffenliches mit Essen und Trinken und Rossfüttern denen Obristen und Rittmeisten an ihrer Nahrung ganz unerträglichen aufwenden und verunkosten werden, eine tägliche freie Tafel und Vorrath halten müssen: aus welchen zwar erheblichen und uniderleglichen Ursachen, so dem Obristen obangesetzte 1000 fl. und einem jeglichen Rittmeister die 300 fl. monatlichen zu Wartgeld nicht sollten vollkumblich bewilligt und gereicht werden, wäre keinem Obristen oder Rittmeister nit müglich noch viel eniger räthlich; ohne diesen Sold des monatlichen Wartgelds sich in solch Ambt, welchs ihnen wahrlich eine schwere Last mit immerwährender fursorglichen Mühe und Arbeit zu ertragen sein wird, zu einem merklichem und unverwundlichen Schaden zu begeben.

Würdet derhalben dieses unumbgängliches Bedenken Ihrer Kais. Mt. allergenädigist zu betrachten heimbgestellt, welche nach Erwägung oben eingeführter Ursachen soliches Wartgeld dem Obristen und den Rittmeistern zu verwilligen sich unverweigerlich zu erzeigen wird wissen, damit umb soviel desto lieber Personen das Obristeund Rittmeisterambt möchten nit allein annehmben oder sich ihrer Mühe und Schadens dauren lassen, sondern ihres Ambts wirkliche Vollkommenheit zu leisten und dasjenig, was diesem Königreich ehrlich und wohl anstehen möge, zu befürdern und in das Werk, als obangedeutet, zu richten Ursach und Zuneigung gewinnen möchten.

Zum siebenten. Und so auf einem Fall der Aufforderung vonnöthen und der Obrist mitsambt seinen Deputierten und dem ganzen Haufen seiner unter sich habenden und bestellten Reiter auf ziehen sollte, muss mit ihme nachfolgende Bestallung und Besoldung verglichen werden, nämblich:

Es sollen solche 1500 reisige Schützen mit ihren guten Pferden, tüchtigen Knechten und Feuerbuchsen, derer jeder aufs wenigiste zwo mit zugehöriger Pulverflaschen, Köcher und anderer aller Nothdurft, sowohl starken Schössen [sic] versehen haben sollen, auch Panzer, Schurzärmeln, Kragen, Rucken, Krebshandschuhen und guter wohldeckenden Helmelin oder stähleren Hauben gefasst sein.

Was erstlich des Obristen Besoldung anlangt, wann es zu einem Feldzug kombt, so solle dem Obristen uber die 1500 Pferd von einem jeglichen Pferd 1 fl., das ist in der Summa 1500 fl. monatlichen zu seiner Leibsbesoldung und Unterhalt, einem obristen Leitenambt 300 fl., einem Praedicanten monatlichen 24 fl., dem Obristen einem Secretario monatlichen 20 fl., dem Obristen 6 Trabanten jedem monatlichen zu 8 fl., item 4 Trometern über sein gerust Pferd als auch einem Heerpauker item 10 fl. uber Sold; einem Wacht-, Quartier- und Proviantmeister, Profossen jedem bemelter Befehlchsleuten monatlichen 24 fl., dem obristen einem Plattner monatlichen 8 fl., einem Wagenmeister unter jeder Fahnen Reiter monatlichen 6 fl. frei sambt einem Pferd, Feldscherer jedem Rittmeister einen auf 2 Kutschenpferd 22 fl., einem Scharfrichter 12 fl., 4 Steckenknecht jedem monatlich 6 fl. gereicht und gegeben erden.

Zum achten. Die Rittmeister aber sollen, wie nachfolget, zu ihrem Stand oder Vortheil monatlichen haben: auf jedes Pferd, so in der Musterung gut gethan, den Rittmeistergulden, das ist monatlichen 300 fl., darneben 40 fl. Tafelgeld, auf seinen Leutenant 40 fl., auf seinen Fähnrich 40 fl., auf zwen Trabanten 16 fl., auf jeden Rottmeister, derer sechs über 300 Pferd sein sollen, 25 fl., auf seinen Praedicanten 20 fl., auf den Musterschreiber, Forierer, zwen Trometter, ein Wundarzt, einen Büchsenschmied, einen Hufschmied, einen Dolmetscher, wofer derselb vonnöthen, jederm 15 fl., und auf seinen gut gethanen Wagen 24 fl.

(Zum neunten.) 9. Darneben soll und kann Ihr Mt. auf ein jedes in der Musterung gut gethanes Pferd 12 Gulden monatlichen zahlen und reichen lassen. Dargegen soll ein jeder Rittmeister mit seinen Reitern umb Richtigkeit willen ordentlichen in das Musterregister geschrieben werden, auch also in der Musterung durchziehen; es soll auch auf oder Pferde nit mehr als ein Spiessjunge unterhalten und auf 3 oder 4 Pferde derer keiner passiert werden.

Zum zehenten. Würde auch gleich einer oder mehr über 6 Pferde haben, deme oder denjenigen soll nicht mehr als ein Junge drauf gut gethan werden, über dieses auch ein jeglicher vom Adel, dem sechs, acht oder mehr Pferde in der Musterung durchpassieren, sich dahin befleissigen, unter seiner Reiterei eine solche Person zu haben, so neben den Feuerbuchsen ein lang Rohr führe, und sich desselben für dem Feinde zu gebrauchen wisse.

Zum eilften. So ist auch in allweg vornöthen, dass auf 12 geruste Pferd ein Trosspferd, das ist das dreizehente, monatlichen mit 6 fl. zuzulassen und zu besolden, So sollen auch unter solchen Reisigen die langen Röhr in allwege vormieden bleiben und keinem Edelmann über 6 oder 8 Pferd zum höchsten nicht gemustert noch gut gemacht werden, es wäre dann Sach einer des Vermögens, dass er an Knechten und Pferden vor andern stattlich staffiert wäre.

Zum zwölften. Unter solichen Reisigen sollen auch keine Einspänniger geduldet werden, es wäre dann etwo ein betagter und erfahrner Kriegsmann; demselben sollen aus Vorbitt des Obristen durch Ihr Mt. Commissarien 2 oder 3 Pferd passiert werden.

Zum dreizehenten. Im Fall auch unter solichen reisigen Kriegsleuten Grafen oder Herren, so ohne alle Mittel dieser Kron oder deren einverleibten Lande unterworfen, dene solle durch die Commissarien zur Zeit der ersten Musterung auf ihre Person eine Tafel- oder Statgeld ungefähr 40 fl. oder mehr nach Gelegenheit seines Herkummens und geübten Kriegserfahrung monatlichen verordnet werden.

Zum vierzehenten. Es soll auch auf 12 gerüste Pferd, so in der Musterung gut gemacht worden, ein Wagen mit gut 4 starken Rossen und aller anderer seiner Zugehörungen wohl gerust, darbei ein Pürschrohr und 2 Kneblspiess sein sollen, passiert auch darauf monatlichen 24 fl. entrichtet, solche auch jederzeit neben den Reitern nach teutschem Brauch allwegen gemustert und wohl besichtiget werden. Da auch befunden würde, dass einer oder mehr seine gebuhrliche Anzahl von guten Wagenpferden und anderer Zuegehörung nicht hätt, soll ihm der Mangel allemal an der Besoldung abgezogen werden.

Zum funfzehenten. Wurde sich auch zutragen, dass einem oder dem andern aus den 4 wagenpferden eines oder mehr erläge, der oder dieselbigen sollen zum fürderlichisten und längsten den nächstfolgenden Monat nach anderen trachten und darmit herwiederumb versehen sein, oder ihnen der Mangel abgekürzt werden, hierinnen auch keine Gefährde suchen oder gebrauchen; wofern auch eines oder mehr reisige oder Trosspferd in den wagen gespannet betreten würden, deme oder denselbigen, so solche Pferde zugehören, sollen seine oder ihre ganze Besoldung, so sie darauf haben, dardurch verfaller sein und in der Bezahlung abgezogen werden.

Zum sechzehenten und letzten. Da es die Noth erforderte und wider feindliche Empörung entweder in einem oder allen Landen zur Kron gehörig der ganze Hauf Reiter oder nach Gelegenheit des Feindes Macht der halbe Theil sollten aufgemahnet und dem Feind unter Augen zu rucken und zu Feld gelegt werden; und aber es sich zuträge, dass der Feind wieder zurückwiche oäer derselbe durch ander Mittel abgefenigt würde und man der Reiter (sie hätten mit dem Feind geschlagen oder nicht) ferner nicht bedürfte und sie wiederumben sollten abgeurlaubt werden, so müsste wahrlich (inmassen in allen Bestallungen der Gebrauch, alsbald die Reiter, so auf drei Monat bestellt, aufge, mahnet und gemustert werden und sie in solchen dreien Monaten nur 2 oder 3 Tag dieneten, darnait gute redliche Leute ihres aufgewendten Unkostens nicht Schaden litten, sondern ihres gehorsamen Ein- und Darstellens betrachtet und des Expens erstattet würden) einem jeglichen Reiter gleichwohl die drei Monat vollkomlich passiert und zusambt dem An- und Abzug ergötzet und entrichtet werden.




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