184. Zápis o poslání německého dvorního sekretáře Sebast. Heugela do města Norimberka, jenž z rozkazu císařského s Norimberskými vyjednával v příčině nového lenníka pro léna Bezenstein a Stierberg na místě zemřelého Jana Jakuba Hallera a od nich průkazy žádal, jakým způsobem město těchto lén nabylo.

1588, 12. (2.) května. - Orig. v arch. Norimbersk. S. I. L. 200. Nro. 5.

Donnerstags 2. Mai 1588.

Der Röm. Kais. Mt., unsers allergnädigisten Herrn, Abgesandter, Herr Sebastian Heugel, teutscher Hofsecretari des Konigreichs Beheim, hat nach Uberantwortung seiner kais. Credenz und dann des erlangten kais. Indults zu Praesentirung eines neuen Lehentragers an des verstorbenen Herrn Hans Jakob Hallers Statt und Empfahung eines ehrbarn Raths von der Chron Beheim tragender Lehen, auch nach Vermeldung allerhöchstgedachten Kais. Mt. gnädigsten willens nachfolgend weiter anbringen sollen:

Nachdem die Churfürstlich Pfalz vor vielen Jahren und bei Lebzeiten Konig Ladislai und Ludowici zwei Stück von der Chron Beham, als nämblich Bezenstein und Stierberg pfandschillingsweis innengehabt und zu Lehen empfangen, welche beide Stück aber hernach auf die Stadt Nurnberg komraen, wie dann ein ehrbar Rath dieselben neben andern ihren von der Chron Beham tragenden Lehen, sonderlich bei Regierung Kaiser Ferdinandi von Ihrer Königl. Mt. zu Lehen empfangen und bisher getragen und noch; dieweil aber der Kais. Mt. Nothdurft aus beweglichen Ursachen erfordern thut, ein grundliches Wissen zu haben, wann, wie und wasmassen beruhrte zwei Stuck an ein ehrbarn Rath kommen, und dann ein jeder Lehenmann vernaug der Recht schuldig, die Ankunft seines Titels und Possess auf Begehren des Lehenherrn anzuzeigen: so hab Ihr Kais. Mt. ihne abgefertigt mit Befehlch, bei einem ehrbarn Rath zu begehren, das Ihro Ehrbarkeit wollten unbeschwen sein, Ihrer Mt. dasjenig, so sie angeregter beider Stuck und derselben Ankunft halben aufzulegen hätten, zu seinen des Abgesandten Handen zu ediren. Und hab solches Begehren die Meinung nicht, einem ehrbarn Rath in ihrer inhabenden Possess einichen Eintrag oder Verhinderung zu thun, sonder allein in anderwege desto grundliche Nachrichtung daraus zu nehmen.

Darauf ist dem Abgesandten neben unterthänigster Danksagung der Kais. Mt. zuentbotenen gnädigsten Gruss und des bewilligten Indults wiederumb angezeigt worden, man wollte mit allem Fleiss, was hiervon zu finden, nachsuchen lassen und ihme mit ehistem wiederumb darauf beantworten.

 

Chr. Furer A. Geuder.






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