176. Dekret z české kanceláře dvorské daný vyslancům Chebským, kterýmž ustanovuje se v jakých lhůtách úhrnně svolená pomoc rytířstvem Chebského kraje a městem Chebem císaři za dlužnou berni od léta 1579 splacena býti má, i slibuje se jim, že v příčině státoprávního postavení kraje Chebského, na kteréž stále se odvolávají, výměr jim dán bude.

1588, 12. dubna. - Orig. v arch. města Chebu.

Die Römische Kaiserliche auch zu Hungarn und Beheim Königl. Mt., unser allergnädigister Herr, lassen der Ritterschaft des Egrischen Kreis und Stadt Eger anitzo abermals hieher Abgefertigten ihres Mittels gnädigist vermelden, Ihre Mt. hätten ihr jetzige gegen derselben obriste Officierer und Räth, sowohl auch beide Kammer mündlichs Furbringen sambt dem Inhalt deren mitgegebenen weitschweifigen schriftlichen Vollmacht gnädiglich angehört und vernomben, sich auch gnädigist anderst nicht versehen, als der Egerische Kreis wurde jungsten Abschied nach fur die versessene Jahr, in welichen sie seit anno neunundsiebeuzig mit ihren Hilfen gefeiert, sowohl auch die Schuldencontribution, so die Kron Beheimb allbereit gutwillig geleist, die benannte vierundzwanzig Tausend Thaler im Pausch auf die bestimbten Jahr und Termin mit gleicher Treuherzigkeit, wie andere der Kron Beheimb Landständ [Jiný současný opis v c. k. říšském fin. archivu ve Vídni má: "Landstadt."] sich erwiesen, gleichsfalls zu erlegen einig weiter Bedenken nach Ausred zu suchen Ursach gehabt, sondern sie die Abgesandten mit gleichformigern Vollmacht und Bewilligung, inmassen dann soliches mit mehrer Ausfuhrung in angeregtem Abschied zur Genüg andeut, hieher abgefertigt haben.

So sei aber aus solichen ihrem mündlichen Furbringen sowohl auch der schriftlichen Vollmacht, in weliche sie ihre Privilegi und alle vorige Behelf, doch gleichwohl mit dermassen weitläufigen Ausführung, die wohl umbgangen werden mögen, auch nit allein Ihrer Mt. als Konig zu Beheim, sonder auch der Kron Beheimb in praeiudicium gereichen wolle, soviel zu verstehen, dass fur angeregte Jahr bis inclusive des einundneunzigisten Jahrs kunftig in allen nur zweiundzwainzig Tausend Gulden beheimisch zu vierundzwainzig weiss Groschen dergestalt bewilligt, dass nämblich von solichen die sechs Tausend Gulden, so halb fur Darlehen halb aber fur Interesse gerait, alsbald abgezogen, dann anjetzo bar drei Tausend Gulden, in zeien Monaten hernach ein Tausend Gulden, auf nägstkunftig Galli abermals vier Tausend Gulden, dass also in diesem Jahr acht Tausend Gulden erlegt auf kunftig Galli des neunundachtzigisten Jahrs drei Tausend, Galli neunzig drei Tausend und beschliesslichen Galli einundneunzig die letzten zwei Tausend zu vollständiger Abführung ihrer bewilligten Summa, doch dass sie bis inclusive des einundneunzigisten Jahrs aller weiterer Begehren in Hilfen und sonst entladen und geüberiget beleiben mügen, inmassen dann angeregte ihre Vollmacht ferner inhalt und vermag.

Und ob nun wohl von Ihrer Mt. obristen Herren Landofficierern und Räthen ihnen den Abgesandten zur Genüg zu Gemüth geführt, aus was Ursachen und Erheblichkeiten sie sich angeregter Summa fur so lange Jahr billich nicht zu weigern Ursach haben sollten, in sonderlichen Bedenken, dass der Egrische Kreis und Stadt Eger ihrer bisher geleisten Hilfen, wie etwo die Ausführung vermag, sich nit so hoch zu rühmben hätten, weil eins einigen Landherrn Stadt in dieser Kron Beheimb ausser der königlichen Städt allein zu der bewilligten Schuldencontribution ausser aller anderer Steuer und Biergeldhilfen ein mehrers in Jahrsfristen ausgezählt, als bemelter Egrischer Kreis und Stadt Eger sammtlich ihrem jetzigen Erbieten nach ein Jahr dem andern zu Hilf fur alles leisten, also dass diesfalls gar ein grosse Ungelegenheit furfallen thäte und also der andern Ständen [V citovaném opise c. k. říšsk. fin. archivu: "Städt".] der Kron Beheimb gleiche wohlmeinende Zuneigung bei ihnen nit zu spüren. Unangesehen aber soliches, so hatten doch Ihre Mt. auf wohlgedachter obristen Herren Landofficierer, und Räth, auch beider Kämmer gethane gehorsambe Relation und damit der Sachen nach so vielfältigen unterschiedlichen Handlungen einsmals abgeholfen werden mügen, die bewilligten zweiundzwainzig Tausend Gulden auf angeregte Jahr und Termin, weil sie je das Armut und Unvermogen so hoch angezogen, diesmal gnädigist angenomben, dergestalt, dass die drei Tausend Guiden jetzo alsbald von den Abgesandten ins behemische Rentmeisterambt ausgezählt, in zweien Monaten von dato ein Tausend Gulden hierhergeschickt und auf nägstkunftig Galli abermals Tausend Gulden, kunftig Galli des neunundachtzigisten Jahrs drei Tausend, Galli neunzig drei Tausend und Galli einundneunzig die übrige Summa zu vollständiger Richtigmachung der zweiundzwainzig Tausend Gulden erleget, soliche Bewilligung auch allein auf die vom neunundsiebenzigisten Jahr hero versessene Steuern und Biergelder sambt der Schuldencontribution verstanden werde, die in jungst gehaltenem Landtag bewilligte Defension aber gänzlich excipiert und bei Ihrer Mt. aus deren beheimischen Hofkanzlei anjetzo den Abgesandten zugestellten Decret ditzfalls sein Verbleiben haben solle.

Soviel die sechs Tausend Gulden Hauptsumma und Interesse, so die Egrischen von solicher Bewilligung abzuziehen vermeinen, belangt, da hielten Ihre Mt. diese Hauptsumma der drei Tausend Gulden darfur, dass sie von gemeiner Stadt Ihrer Mt. zur selben Zeit also verehrt worden, wie dann bisher nit gefunden, dass jemals durch sie in sechzehen Jahren weder die Bezahlung noch Aufrichtung einiger Verschreibung begehrt worden wär; jedoch wolle Ihrer Mt. nit zuwider sein, weil die Abgesandten in jetziger Tractation sich vernehmben lassen, als ob in ihren Protokollen zu befinden, dass, sls nach beschehenem Darlehen Commissari zu ihnen geschickt, folgend zu etlichmalen derwegen Anregung beschehen, die Commissari auch wegen Ihrer Mt. gute Vertrostung ihnen gethan hätten, dass demach solichem allen zu ihrer Heimkunft ferner nachgesehen und dessen, so sich befinden wurde, glaubwürdiger Schein und Abschrift zu Handen der beheimischen Kammer geschickt werden, so wollen sich alsdann Ihr Mt. gnädigist darüber auch resolviren und ihnen Bescheid zukomben lassen, wie es mit diesen drei Tausend Gulden kunftig eine Meinung haben solle.

was aber die Interesse antrifft, erkennen sich Ihre Kais. Mt. keiner Erstattung zu thuen schuldig, kunnen es auch an angeregter Summa der zweiundzwanzig Tausend Gulden nicht ab gehen lassen.

Beschliesslichen, nachdem die Ritterschaft des Egerischen Kreises und Stadt Eger, wie obbemelt, in ihrer mitgegebenen yollmacht ihre Privilegi und andere Behelf, dadurch sie sich der Kron Beheimb Mitleidung in Hilfen auszuziehen vermeinen, gleichwohl mit mehrern unnöthigen weitläuftigen Ausführungen, die wohl unterlassen mügen werden, anjetzo abermals angezogen, dergleichen Punkt sowohl Ihrer Mt. als der Kron Beheimb in praeiudicium gereichen, dieselben wollten Ihre Kais. Mt. mit deren obristen Landofficierern und Räthen, ann sie in mehrer Anzahl allhier beisamben sein werden, in ceitere Berathschlagung ziehen und ihnen darauf fernern nachrichtigen Bescheid erfolgen lassen. Darnach sie sich die Abgesandten zu richten, diesmal wieder anheimb ziehen und soliches auch ihren Principalen also anzeigen mögen. Decretum per imperatoriam Majestatem 12. Aprilis anno LXXXVIII.

Post scripta. Was ferner des Egerischen Kreises begehrten Compulsorials und Revers belanget, dieselben sollen ihnen bald hienach gefertigter zugeschickt und sie diesfalls auch zufrieden gehalten werden. Ut supra.

 

Quintus.






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