174. Výměr dvorské kanceláře české vyslancům Chebským daný, kterýmž ukládá se rytířstvu kraje Chebského a městu Chebu, aby vedle usnešení sněmu království Českého k veřejné hotovosti 20 jízdných a 20 pěších postavili.

V PRAZE. 1588, 8. dubna. - Opis novější v arch. míst. král. Česk. sub 1. K. 25.

Die Röm. Kais. auch zu Hungern und Beheimb Kunigl. Mt., unser allergnädigster Herr, nehmben der Ritterschaft im Egerischen Kreis und Stadt Eger auf deroselben beschehene Erforderung durch ihre Abgesandten gehorsamistes Erscheinen zu gnädigsten Gefallen an. Ob sich nun wohl Ihrer Kais. und Kunigl Mt. versehen auch gnädigist kein anders verhofft, dann dass sie die Abgesandten Ihrer Mt. gnädigstem Befehlich nach von ihren Principalen mit voller Macht fürkomben und also in deren von den Herren obristen Landofficierern und Räthen der Kron Beheimb ihrem der Stände der Kron Beheimb Landtagsbeschluss nach in Sachen, die Defension der Kron und derselben eingeleibten Länder betreffend, mit ihnen gehaltenen Tractation sich willfähriger erzeiget und schliesslich eingelassen haben wurden; demnach es aber doch nicht sein wöllen, sondern sie sich mit Unwissenheit der Ursachen solches Vorbescheids und der Stände der Kron Beheimb diesfalls gethanen Landtagsbewilligung entschuldigt und umb Dilation zu fernerm Hintersichbringen an ihre Principale gebeten, so kumbt gleichwohl dasselb Ihrer Mt. nicht wenig bedenklichen für. Aber wie dem allen, und damit sie sich nit zu beschweren, so wöllen Ihre Kais. Mt. auf diesmal in solich ihr Bitt allergnädigist bewilligt und ihnen anheimbs zu verreisen mit Gnaden erlaubt haben, mit diesem Ermahnen, weiln gleichwohl die Defension der Kron Beheimb und derselben incorporienen Landauch also ihnen und den ihrigen zum Besten gemeinet warden und gereichet, Ihre Kais. und Kunigl. Mt. auch nach Gelegenheit allerhand Umbstände und gegenwärtigen Läufte vor gleichmässig und billich befinden, dass sie die von der Ritterschaft und Stadt Eger allermassen, wie die löbichen Stände der Kron Böhmen, funfzehen Hundert Pferde und funfzehen Hundert Hackenschützen ins Wartgeld zu nehmben bewilligt und entschlossen, gleichfalls zwanzig gerüste Pferde und zwanzig Hackenschützen ins wartgeld nehmben, und wann die Kron Beheimb, welches der Allmächtige gnädiglichen abwenden wollt, mit solchem Volk anziehen wurde, sie alsdenn gleichsfalls mit ihrer Anzahl gefasst sein und mit fortrucken mugen, nit weniger auch, wie die Kron Böhmen hierüben noch mit funfzehen Hundert Mann zu Ross und funf zehen Hundert Hackenschützen im Land in Bereitschaft sitzen werdet, sie gleichsfalls auch mit zwanzig Mannen zu Ross und zwanzig Hackenschützen im Land und Kreis gefasst sein und setzen sollen. Und es machen ihnen Ihre Kais. Mt. den wenigisten Zweifel, es werden die von der Ritterschaft und Stadtuf ihr der Abgesandten Anheimbkunit, hintangesetzt aller Einreden, Entschuldigungen auch Furwendung ihrer Privilegien und Freiheiten, sintemal die Stände der Kron Beheimb hierinnen viel höher privilegiert sein, solches auch zu Schutz und Defension der Kron und derselben Mitglieder gemeinet wirdet, sich hierauf als der Kron Beheimb zugethanes Mitglied in dergleichen Fall mit richtiger Be willigung durch ihr Schreiben und Beschluss furderlichist zu erzeigen, oder aber, wie hiemit Ihrer Mt. endlicher Befehlch ist, sich ferner durch ihre Abgesandten innerhalb Monatsfrist anhero zu gestellen und weiteres Bescheides zu gewarten wissen. Wollten Ihre Kais. und Kunigl. Mt. den Abgesandten zu gehorsamister Nachrichtunge nicht verhalten. Es beschicht auch hieran Ihrer Kais. Mt. gnädiger und endlicher will und Meinung. Decretum per imperatoriam Maiestatem in consilio secretiori Pragae octava die mensis Aprilis anno LXXXVIII.

Adam von Neuhaus, D. Mehl, vicecancellarius. Seb. Heugel.




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