173. Vyslanci Chebští zasílají purkmistru a radě města Chebu zprávu o vyjednávání v Praze v příčině berně a veřejné hotovosti.

V PRAZE. 1588, 2. března [1. dubna.] [Vyslanci Chebští datovali někdy vedle starého kalendáře; že nové datum sem přiložené jest pravé, viděti ze zprávy delegátů Chebských 20. t. 30. března.] - Orig. v arch. města Chebu.

Ehrenfeste, ehrbar, hoch- und wohlweise, insonders gunstig Herren! Aus jungst unsern Schreiben. haben E. E. und Hochweisheit verstanden, dass der Herr obrist Kanzler der Sachen sich allein zu unterfangen Bedenken getragen und darumb den Herrn Landrichter herein verschrieben und erfordern lassen. Wann dann solchen den verschienen Montag ankommen, als ist uns darauf der Mittwoch in des Herrn Kanzlers Behausung zur Verhör angesetzt und ernennt, auch damals, weiln die von Röm. Kais. Mt. sowohln den Herren Ständen hierzu deputierte Herren, als Herr obrister Kanzler, Herr Landrichter, Herr Seidlitz, Kammerrath, Herr Christof Popel, Kammerherr, Herr Vicekanzler D. Mehl, Herr Pruckner, gewesner Kammerprocurator, Herr Wilheln Westeruitz, [Wostrowec.] itziger Kammerprocurator, und Herr Secretarius Heugel, allesambt beim Herrn Kanzler ungefährlich umb 3 Uhr sich eingestellet, uf unser gehorsamb Erscheinen durch gedachten Herrn Landrichter angezeigt worden, dass Ihre Gnad den Gehorsamb, indem die von der Ritterschaft sowohln Burgermeister und Rath der Stadt Eger Kais. Mt. genädigisten Ausschreiben und Befehlich unterthänigist parieret, gerne vernommen und desselben gegen Ihre Kais. Mt. und den Ständen ingedenk sein wollten, dass auch Ihre Gn. nicht allein gar nicht zweifelten, man würde, wie dies Königreich mit den incorporierten Landen ein Zeit hero wegen der Defensionordnung vielfältige Unterhandlung gepflogen und die Stände nunmehr in jüngst gehaltnen Landtag sich einer gewissen Anzahl mit einander ufm Fall der Noth verglichen, noch gutermassen ingedenk sein, sonder auch der Zuvorsicht, Kreis und Stadt sich ebenmässig unterthänigst Gehorsambs erzeigen und, wie jederzeit zu vorn geschehen, also auch diesmals nit absondern und ingleichen mit einer gewissen Anzahl gefasst machen wurden, mit fernerm gnädigen Begehren; dass wir als die Abgeordenten Ihren Gn., was man zum ersten und andern Anzueg zu thun gesinnet und in Vermögens, annelden und vergeblichen Ufzugs nit gebrauchen wollen.

Ob nun wohl hierauf wir nit allein das uns in dieser Sachen an hochstgedachte Kais. Mt. zugestellte Schreiben beneben der verfertigten Vollmacht gebuhrlichen übergeben und eingeantwort, sondern auch darneben angezeiget, dass Kreis und Stadt auf Ihr Kais. Mt. gnädigisten Befehlich, so den 28. Februari datiert und allerist den 17. Marcii hernacher uberantwortet, anhero abzuordnen sich untetthänigist schuldig erkennet, auch nit liebers gesehen, dann dass es anbefohlnermassen geschehen. mögen; solches aber, weiln das negotium und Begehren in dem angezognen Befehlich nit begriffen und hiebevorn in dergleichen Begeben mit Kreis und Stadt jederzeit durch Commissarien gehandelt auch ohne der Inwohner und Gemeinden Beisein und Vorwissen man das geringste einzugehen und bewilligen nit mächtig, und dann in der Coutributionsachen nochmals nicht geschlossen, höchst schwer, verhinderlich auch unmüglich fürgefallen und darumb Kreis und Stadt mit fernern Begehren gnädig zu verschonen, die Sachen uf ein Hintergang zu geben und die Contnibutionsachen dermaleins zu erledigen unterthäniges demuthiges Fleisses gebeten: so ist doch solches alles wenig angesehen geesen und anderweit durch den Herrn Landrichter vermeldet worden, dass Ihr Gnaden, warumb man Kais. Mt. Befehlich nach nit mit voller Gewalt abgefertiget, mit Vercunderung furkommen und darumben Röm. Kais. Mt. referiret, auch in der Contnibntionsachen uf der Kammer umb einen andern Verhörstag angesucht werden müsse. Was ferner derzeit uns furgehalten und wie spöttlich unser Klagen und Furbringen geacht, haben E. E. und Hochweis, zu unser Anheimkunft mit mehren zu ornehmen. Und dieweiln allererst uf kunftigen Montag, da der Herr Hoffmann wieder anhero gelangen soll, uns ein Vorbescheid ernennet und uf die Pferde nicht wenig gehet, wir auch or den Feiertagen schwerlich Erledigung und Erlaubnus zum Abreisen erlangen werden, also haben wir die Pferd wieder heim zu schicken und dies hierbei zu vermelden nicht unterlassen sollen, wollen aber an uns, wie schwer es auch zu diesen gefährlichen Zeiten, nichts erwinden lassen, und dass wir sowiel eher gnädigist Resolution erlangen mögen, allenthalben wie auch bei Ihrer Kais. Mt. mit Fleiss und unnachlässlichen anhalten. Gott mit uns. Datum Prag den 22ten Martii anno 88. E. E. und Hochweisheit dienstwillige

Hans Wernher. W. Pachhelbel. M. Bartholomäus Fuchsius, Sindicus.




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