172. Výmìr císaøský pro Bartolomìje Albrechta, obchodníka Norimberského, jemuž dáno právo s jistým obmezením raziti tolary v království Èeském.

V PRAZE. 1588, 26. bøezna. - Konc. v c. k. øíšsk. arch. fin. ve Vídni sub Böhmen 1588, März.

Der Röm. Kais. auch zu Hungern und Beheimb Kunigl. Mt., unserm allergnädigisten Herrn, ist fürbracht worden, wessen sich uber dero jüngst erfolgte gnädigste Resolution in Sachen, das durch Bartlmen Albrecht, Handelsmann zu Nürnberg, angegebnes Thalermünzen allhie in Beheimb betreffend, er der Albrecht auf die mit ihme destwegen gehaltene Tractation ferrer erklärt hat, die lassen ihme darauf hiemit zu fernerm Bescheid anzeigen:

Soviel erstlich das durch ihne gebetene Privilegium auf sich, seine Erben und Nachkommen belangen thuet, da können Ihre Kais. Mt. aus sondern bedenklichen und erheblichen Ursachen noch der Zeit darein nicht bewilligen, und weil er dann selbst vermeldt, dass es allein von ihme zu Schutz und Handhabung wider diejenigen, so ihme hierunter einichen Gewalt oder Mutwillen zufügen möchten, und gar nicht dahin gemeint oder angesehen worden, dass jemand andern dergleichen nutzlich Werk verboten und gewehrt sein solle, so versehen sich Ihre Kais. Mt. gnädigist, es werde ihme solch gebetenes Privilegium an der Sach und diesem angegebnen Munzwerch kein Hinderung oder Irrung, do ihm schon dasselbig dieser Zeit nicht erfolgt, gar nicht bringen, sintemal Ihre Kais. Mt. ihne hierinnen nach billichen Dingen jeder Zeit handzuhaben und zu schutzen weiss, mit dem angeheften Erbieten, wann man nach beschehner Anrichtung dieses werks sehen wird, wie sich dasselbig Ihrer Mt. zu gutem anlassen, sowohl auch bei kunftigem Reichstag befinden wird, dass Ihre Mt. solche Privilegierung ohne Verhinderung der Reichmünzordnung thun können, dass alsdann Ihre Kais. Mt. sich gegen ihme mit allen Gnaden destwegen entschliessen und bezeigen wollen.

Was aber zum andern die Einlösung der bösen, geringen und ungültigen Münz, auch Erkaufung der rohen Brand- und Bruchsilber und Gölder anlangt, da sei ihme Albrechten hievor bewusst, dass solche Erkaufung der gekörnten, rohen und Bruchsilber in Ihrer Kais. Mt. Erbkünigreichen, als Hungern, Beheimb, Erzherzogthumb Österreich und den incouporierten Landen durch sonderbare destwegen ausgangene General und Mandata lauter verboten und dass dergleichen Silber und Gold ninderts anderstwohin als in Ihrer Mt. Minzen jedes Orts eingereicht und uberantwortet werden sollen, in welchem dann Ihre Kais. Mt. nachmals keine Veränderung fürnehmben können, und dieweil er sich dann desselben in bemelten Ihrer Mt. Künigreichen und Erblanden auch also begeben, so hat es billich dabei sein Verbleiben; im heiligen römischen Reich aber, als da ohne das seinem Anzeigen nach jedem Stand frei und bevorstehen solle, mit dem seinigen seines Gefallens zu thuen und zu lassen, so solle ihme Albrechten die Erkaufung des Bruchsilbers auch zwar unverehrt sein, doch dass er sich darin in allvege der Reichsmünzordnung gemäss verhalte. Demselben solle auch gleichsfalls bevorstehen, das gekörnt und Brand- oder rohe Silber im heiligen römischen Reich, so weit es die Münzordnung zulässt, an sich zu bringen. Nachdem. aber Ihre Mt. beinebens gnädigist bewilligt, dass er Albrecht befugt sein solle, alle böse; ungültige und ringhaltige Münz auch in Ihrer Mt. Künigreichen und Landen aufzuwechseln und dabei dies Bedenken fürfällt, weil nach Verschmelzung dergleichen Münz und der Saigerung dieselbigen erst gekörnt werden müssen, dass unter demselben Schein grosse Verschwärzund Contrabandierung Ihrer Mt. eignen rohen, Brand- und gekörnt Silber mit unterlaufen möcht, so wollen Ihre Kais. Mt. durch derselben Räth diesem Punkt ferrer nachgedenken und ein Ordnung berathschlagen lassen, wie es im selbigen in Ihrer Mt. Landen in künftig gehalten werden solle, entzwischen aber werde er sich des gekörnten Silbers aus Ihrer Mt. Künigreichen und Landen unter was Namen und Schein ihme auch dasselbig zugebracht würde, gänzlichen zu enthalten wissen.

Soviel dann letzlich anreicht, dass er die Brech- und Schmelzung angeregter ringen und nicht gültigen Münzen zu Nürnberg in seiner daselbst habenben Schmelz- und Saigerhütten thuen will, das ist zwar wider Ihre Mt. nicht, nachdem aber auch dieses Punkts halber in berührter Reichsmünzordnung ein sonderbarer Atikel begriffen, so wird er sich diesorts demselben gemäss zu verhalten wissen; doch solle solches allein auf Thaler unter Ihrer Mt. Namen und Bildnus und dass dieselbigen allhie in Ihrer Mt. Pragerischen Münz geprägt und sonsten auf keine andere Münz verstanden werden. Nach welchen er sich zu richten, und da er mit diesem Ihrer Mt. gnädigisten Entschluss also zufrieden, die Sach itz gehörter Massen ins Werch zu richten und derselben ein Anfang würdet zu machen wissen. Es ist auch also höchst gedachter Ihrer Kais. Mt. gnädiger Will und Meinung. Actum Prag den 26. Martii anno 88.




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