170. Instrukcí rytířstva kraje Chebského i města Chebu pro jich vyslané, kterak by v Praze při jednání v příčině svolení berně zachovati se měli.

1588, 20. března. - Opis souč. v arch. města Chebu.

Instruction, es unsere Abgeordnete sich uf den von der Röm. Kais. Mt. auch zu Hungern und Behen königlichen Mt. unsers allergnädigisten Herrns, uber die Contribution in andern furgefallenen Ihrer Kais. Mt. hochwichtigen Handlungen ernannten Vorbeschied zu vorhalten.

Nachdem aus höchstgedachtist Ihrer Kais. Mt. gnädigisten Rescript erscheint, wie von dero und löblichen Kron Behem hochwichtigen Handlungen wir durch unsere Abgeordente erforden, mit genügsamen Gewalt zu erscheinen, Ihrer Kais. NIt. gnädigisten Willen anzuhören, der Tractation beizuwohnen und Bescheids zu erwarten: als sollen uf ihr zu Prag Ankommen sie sich derwegen bei den Herren obristen Kanzler, und wo es die Notháurft, angeben und umb Vorhörzeit und Stell bitten, darbei unser unterdienstlich willige Dienst anmelden, do es zu Vorhör langt, die Proposition anhören, darauf, ihr Gealt sei abgefordert oder nit, unser ihnen zugestallt vorschlossen Schreiben, an Ihre Kais. Mt. lautend, eingeben und Kraft desselben die Ursachen, warumben sie mit genügsamen Gewalt von uns nit abgeordnet werden können, wiederholen und darauf bitten, uns solches vor kein Ungehorsam beizumessen.

Würde nun die Proposition uf der löblichen Stände nägst gehaltenen Landtagsbeschluss gericht sein und derwegen auch von uns gleichformige Steuer begehrt werden, hierauf unsere Abgeordente aus der bei sich habenden Instruction in der Contributionsachen unsere Entschuldigung der Nitschuldigkeit einwenden und bitten sollen, uns mit solchen Begehren, wann es wider alt Herkonmen, unsere Privilegia, Recht und Gewohnheit, verschont zu lassen.

Wollte aber uf ein Pausch gangen und ein gewisse Summa begehrt werden, haben hergegen unsere Abgeordente sich zu beschweren, dass allgereit in der Contribution ein wichtiges und so viel gewilligt, so den Kreis zu halten uberschwer und auch unmöglich, zugeschweigen ein mehrers uber voriges, daran das wenigist bezahlt, einzugehen noch zu vollstrecken. Darbei sollen sie unsere zuvor uf den Kreis haftende Beschwer, deren alle Kreis wo nit in totum, doch den mehrern Theil in der Kron Beheim gefreit, wie solche in der andern bei Handen habenden Instruction ausgeführt, einwenden, als ist: ewige Besteurung, Schuldenlast, der Stadt Arnut und Schulden der Unterthanen, keine Gewerb, Mangel des Getreides und anders, deren die Inwohner der Kron aller gefreit, und do von ihnen den Ständen viel gewilligt, dass wegen des Hofhaltens ihnen solches umb ihrer Gewerb wieder zum besten geht, hergegen der Kreis Eger nichts zu gevrarten und durch ihre Hilfen und nithabende Gewerb, und dass sie sich des Getreides zu ihren Nothdurftenm meisten in der Kron Beheim erholen aüssen, taglich und immerfort erschöpft und in. Abnehmen gericht, darauf in unsern Namen bitten, uns mit diesen neuerlichen Begehren uber zuvor gethone Bewilligung vorschont zu lassen, in Bedenken, dass selbe uns einzugehen noch etwas daran zu vollziehen unmöglich.

Wollte ihnen aber hieruber ferner was beschwerlichs, so doch nit zu hoffen, angemuthet werden, sollen wie sich uf Ihre Kais. Mt., unsern allergnädigisten Herrn, referiren, unsere Beschwer daselbsten unterthänigist einwenden und umb gnädigiste Erlassung anhalten, auch letzlich ufm Nothfall Hintergang, solches all uns zu bringen, bitten:

Wenn es aber solche Nothsachen, so ausser den Hilfen beruhend, sollen sie das, so uns ohne Gefahr, eingehen oder Hintergang, solches an uns unsäumig zu bringen, ferner bitten; andere zufällige Nothdurften seind der Gesandten Discretion und Bescheidenheit empfohlen.

Urkundlich mit unsern der Ritterschaft bei der Stell gewesenen Petschaftell und unser der Stadt Secretinsiegel gesiegelt. Geschehen den 20. Martii anno 88.




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