167. Nìmecký pøeklad artikule z usnešení snìmovního z r. 1588, kterýž jedná o najmutí jistého poètu vojska k ochranì zemí koruny Èeské a o vypravení 1500 jízdných a 1500 pìších.

1588. Opis souè. v c. k. øíšsk. arch. fin. ve Vídni sub Böhmen, Landtage 1500.

Bestallung einer Anzahl Volk aufm Nothfall wider Polen (im Landtag anno etc. 88 tractirt und gehandlet worden.)

Das aber des Lands Vorsorg, Defension, Bereitschaft und Beschutzung betrifft, hierauf haben Ihre Kais. Mt. endlich dahin geschlossen, dass ein gewisse Anzahl Volk zu Ross und Fuess, wie denn von ihnen den Ständen Ihrer Mt. ein Anzahl benannt, bald nach gehaltenem Landtag ohne Saumbsal mit gewisser Bestallung auf und angenomben werden sollen, die auf einen jeden Fall, wenns die Nothdurft erfordert, es sei in diesem Künigreich oder desselben zuegehörigen Ländern zu Defendirung und Entsetzung gegen allen denjenigen, so diesem Land Schaden beibringen wollten, auf Ihrer Mt. genädigisten Befehlich mit Rath der obersten Landofficier in bestimbter Zeit mit gewisser Bestallung geschickt und gebraucht werden möchten.

Was ferners gemeltes Kriegsvolks Obristen betrifft, hierinnen geben die Ständ Ihrer Mt. vollkommene Gewalt, solches mit deroselben Rath und obristen Landofficiern auch andern zu berathschlagen und zu solchen Ambtern taugliche Personen aus diesem Künigreich, als auch Rittmeister und Hauptleut zu bestellen und dieselben mit einer gewissen Bestallung zu unterhalten, welchen sowohl das Wartgelt als auch, da es zum Fortziehen kommen möcht, ihre Anzueggeld und Besoldung aus denen auf verschienen Termin S. Nicolai des 87. Jahrs einkommenden Anlagen gereicht und entricht werden solle.

Da auch gemelte Anlagen von den Inwohnern des Künigreichs Beheimb nit völlig erlegt wären, also wird hiemit den obristen Einnehmbern solcher Anlagen Befehlich geben, dass sie solche ausstehende Anlagen alles Fleisses, niemand hierinnen verschont, einbringen und nindert andersthin als auf obbemelte des Lands Nothdurft auf der obristen Landofficierer Befehlich verenden sollen.

Die ubrigen 1500 Ross und soviel Fuessvolk aber haben sie auf ihren Unkosten zuesambengebracht nachfolgender Gestalt: Erstlich Ihre Kais. Mt. von deroselben Herrschaften, Herren, Ritterschaft, Präger und andere Städt, alle drei Stände, Abt, Pröbst, Abtissin, Münnich, Pfaffen oder Pfarrer, so ihre Pfarren haben, und die, so etwas aufu Land haben, also auch andere Klöster und Geistliche, Magistri, Collegiaten, Lehensleut, Erbsessen, Freisessen, Freirichter, welche irgend freie eigenthunbliche Pfänd oder allerlei andere Güter, sowohl auch Kammeroder Stadtzins und Schossgüter haben, also auch, die Geld auf Interesse oder sonst ausgeliehen haben, desgleichen die Krämer und Kaufleut, so ausoder inländisch sein, so in diesem Kunigreich ihren Handel führen, diese alle [sollen] ihre Bekannt nusbrief nach der anno etc. 57. gemachten Schatzung, wie sich dazuemal ein jeder geschatzt hat, den obristen Einnehmbern eigentlich und gewiss zwischen Herrnfassnacht oder Esto mihi und den Sonntag Judica nächstkunftig auf dem Prager Schloss erlegen und in denselben Briefen, was ein jeder zur selben Zeit vermug obbemelter Schatzung an Gütem gehalten oder auch wie viel Gelder auf Interesse hat, aller Gestalt, inmassen bei diesem Anlag, [bekennen. Wenn jemand], wie hoch sein Guet dazuemal anno etc. 57. geschätzt worden, [sich] erkundigen oder Nachrichtung haben wollt, deaselben soll an gebührenden Orten ohne allen Beschwer nachgesehen und begehrtermassen Bericht gegeben werden. [Doplnìno dle èeského znìní slovy v závorkách položenými.]

Wann sich auch in der Zeit irgend ein Veränderung in Gütern zugetragen hätte, als dass einer sein Gut des Theils verkauft oder hinzuekauft, abgetreten, oder aber sich mit seinen Brüdern getheilt hätte, demselben soll ein jeder ordentlich nachdenken, was er auch anjetzo inhab oder besitz, ordentlich anmelden und bekennen, was auch auf einen jeden vermüg der Schatzung, als von jeden 5000 fß. Gr. ein wohlgerüsten Mann zu Ross und einen zu Fuess, auszurichten und zu schicken kumben wurde, dasselb leisten und vollziehen. Da auch bei irgend einem Guet oder dergleichen andern ein solche Veränderung beschehen wär, dass auf die anno etc. 57. gemachte oder gehaltene Schatzung gar nicht gangen oder vermög derselben jemands furgenomben werden konnte: als soll sich ein jeder selbst Inhalt der vorhin bemelten anno etc. 57, gehaltenen Schatzung aufs neue schätzen und in demselben ganz treulich verhalten.

Wann alsdann solche Bekenntnusbrief den obristen Herren Steuereinnehmbern zuekomben, alsdann sollen sie die obristen Einnehmber alsbald mit denen hierzue deputierten und von den Ständen geordneten Personen, als Georgen Boržita von Maninicz, Adamen von Neuhaus, Joachømb Nowohradsk von Kolowrat, Humprechten Czernin, Wilhelm Wostrowetz, Albrecht Prückner, dieselben alles Fleisses ersehen und mit denen anno etc. 57. gehaltenen Schatzungen vergleichen, was oder wie viel auch aus einem jeden Kreis zue Ross und Fuess auszuerüsten sein wirdet, abtheilen, nichts desto weniger auch das dabei erwägen, im Fall aus einem jeden Kreis (dessen man doch gar nit verhofft) 300 Pferd und 500 zu Fuess, uber welche alsdann ein Rittmeister und ein Hauptmann bestellt werden solle, vermüg solcher Schatzung nit auf oder zuesanamenbnacht werden könnten, alsdann solche Kreis zuesamben zu ziehen, dass allzeit ein solche Anzahl der 300 Ross unter einem Rittmeister und 500 zu Fuss geführt nnd angelegenen Orten gemusten werden möchten, mit Fleiss darauf gedenken. Was sie auch hierinnen fur billich befunden und berathschlagt, sollen sie alsbald Ihrer Mt. genädigist, zu veínehmben geben, also dass Ihre Mt. den Ständen mit offenem Befehlich, welche Kreis zusamben geschlagen und an welchem Ort die Musterung angestellt werden sollen, andeuten möchten. Damit auch solche Musterung in allen Städten in bestimbten Kreisoten auf Ihr Kais. Mt. genädigistes Ausschreiben aufn Dinstag nach dem Kreuzsonntag nächstkommend gehalten und vollzogen werden möchten, hierbei allezeit Commissarien als kriegserfahrene Personen, darzue ein Rittmeister und Hauptmann, so das Ross- und Fuessvolk führen, dabei sein und sie mustern, auch ob ein jeder zue Ross und Fuess, wie unten beschlossen, gerüstet sei, Aufacht haben, da nun darbei irgend ein Mangel erscheinen wurde, ihnen darumben zuesprechen und die Mängel zu erstatten und sich besser gerüst zu machen, zu befehlen Macht haben sollen. Zu dieser Musterung soll gleichsfalls ein jeder aus denen Inwohnern des Künigreichs seiner Schatzung nach von 5000 fß. Gr. beh. einen zu Ross und einen zu Fuess auszurüsten und fortzuschicken schuldig sein, auf dass zwischen dreien Reitern allwegen ein Schütz oder Archibusier mit einem langen Rohr und also dass ein jedem Reiter ein gut Ross unter ihme und zwei Röhr am Sattelbogen, auch einer schwarzen Rüstung angethan, Hinter- und Vordertheil, Kragen; Sturmhauben, blechernen Handschuh, Schorz und Panzerärmeln, an der Seiten ein Schwert oder anderer guter Wehr versehen sei. So solle auch der Archibusier oder Schütz mit einem leichten Pferd, Halsknagen, Hinter- und Vordertheil, sambt Panzerärmeln, Sturmhauben, einem langen Spiess und auch Faustrohr und einer Wehr an der Seiten versehen sein. Der Fuessknecht oder Schütz soll gleichsfalls mit einem guten langen Rohr, darzue ein Köcher sambt den Ladungen, auf dem Haupt einer Sturmhaub, auch einer Pulverflaschen und an der Seiten ein Schwert oder anderer guten Wehr versehen sein. Zum Fall aber irgend einer des Vermögens nit, einen dergleichen Reiter und Fussknecht oder Schützen auszurüsten, so soll er sich nit andern hierumben bei der Musterung vergleichen, und wie viel sich also derselben zusamben schlagen werden, so sollen sie mit einander einen Reiter und Fussknecht auszurüsten und zu staffieren schuldig sein, solches auch allezeit, wie viel sich derselben umb ein Pferd also vergleichen, in den Musterregistetern verzeichnet werden.

Zu besserer und gründlicher Befürderung aber so sollen die obristen Einnehmber einen ordentlichen Auszug aller und jeder Schatzung, so ihnen ubergeben worden, den Herren Mustercommissarien, Rittmeistern und zu Musterung bestellten Personen, was, welche und an was Ort es gelegen sein wird, ubersenden, auf dass, ob auch ein jeder sein gewisse Portion erlegt und entricht, gewisse Nachrichtung dannenhero genomben und wohin vonnöthen, Bescheid gegeben werden möge. Benebens sollen die bemelten Commissarien, wie viel sie allerseits an einen jeden Ort Volk zu Ross und Fuss, ob sie auch die Zahl vor voll vermüg ihrer Bekanntnusbrief gefunden haben, Ihre Kais. Mt. zu Handen der behemischen Canzlei gehorsambist erindern.

Da nun jemand zwischen der Zeit und dem Sonntag Judica nächstkunftig seinen Bekanntnusbrief den obristen Einnehmbern nit ubersenden oder zu Musterung die auf ihn kommende Anzahl Ross und Mann nit schicken, viel weniger sonsten, wäs vonnöthen, ausrüsten wurde, diejenigen sollen die Herren Commissarien den obersten Landofficiern bei nächst erfolgendem Landrecht, niemands ausgenomben oder verschont, verzeichneter ubergeben; was alsdann auf Ihrer Kais. Mt. genädigsten Befehlich wider dieselben furgenomben, wird hernacher ein jeder ihme selbst die Schuld zuzumessen wissen.

Es soll auch bei eines jeden guten Gefallen stehen, ob er wölle zur Musterung oder, wanns vonnöthen, ins Feld sein Knecht und Ross oder aber umbs Geld andere aufnehmben und schicken. Wann es auch hierzue käme, dass solch Volk zu Ross und Fuss, wie obbemelt, erhebt und fortgeführt werden solle, als wollen Ihre Kais. Mt. mit den obristen Landofficiern dieses ferner berathschlagen, ob auch solche 1500 Ross bemelten Obristen befohlen oder sonst in ander Weg versehen, also auch, welche Rittmeister und Hauptleut hierzue bestellt werden sollten.

Da auch jemands seine Leut zu Ross und Fuss nit so vollkomblich, wie oben gehört, ausgerüstet schicken wurde, so soll der Hauptmann oder Rittmeister alsbald auf desselben Unkosten Macht haben, anderwärts taugliche Ross und Mann an die Statt aufzunehmben, die andern aber, so er ubel gerüst befunden, wieder anheimbs zu ihrer Herrschaft zu schicken. Dero Leut Obrigkeit soll gleichsfalls allen Unkosten ihme Hauptmann oder Rittmeister zu erstatten ohne allen Verzug und Ausflucht schuldig sein. Da aber einer oder mehr dies nit thuen wollten, so wird solcher mit einem Steckbrief vom Burggrafenambt zu Prag, als wann solches bei ihme zu Recht erhalten wär, erzwungen und gehalten werden künnen; die Musterherren oder Commissarien aber, wann der Uberschlag gemacht sein würdet, wo die Musterung gehalten und Welche Kreis zusambengeschlagen Werden sollen, künnen durch kaiserliche Mandata publiciert und den Ständen zu Wissenschaft angedeut werden.

Was aber den Egerischen Kreis, die Grafschaft Glatz und die Herrschaft Ellenbogen betrifft, dieselben haben Ihr Kais. Mt., dass sie etliche Personen aus ihren Mittel abfertigen sollen, beschickt und wollen Ihre Kais. Mt. also mit ihnen, was sie zur Hilf den. Ständen in Zeit der Noth an Rossen und Fussvolk ausrüsten und wie dasselb gemustert werden solle, in Beisein der obristen Landofficier und Richter auch Ihrer Kais. Mt. Räth, so dazumals allhie zu Prag verhanden sein werden, tractiren lassen.

Nichts destoweniger haben sich Ihre Kais. Mt. gleichfalls gegen den Ständen dieses Königreichs verlauten lassen, da sich etwa ein Noths- oder Unfall in diesem Künigreich, sowohl auch in dero incorporierten Ländern erregen wurde, dass Ihre Kais. Mt. sie die Ständ nach höchstem Vermögen sambt dero Künigreichen und Ländern nit verlassen wöllen.

Also haben sich Ihre Kais. Mt. mit den Ständen dits Orts gnädigist verglichen, dass sie zum Churfürsten von Sachsen und Brandenburg, Pfalzgrafen, Welche Erbeinigung und Vergleichung mit diesem Künigreich haben, gleichfalls zu andern Fürsten und Reichstädten, Welche ihre Lehen von diesem Künigreich empfahen, ein Botschaft abfertigen und sie gnädigist ersuchen lassen Wöllen, im Fall es die Nothdurft erfordern Wurde, dass Ihr kurfürstliche Gnaden jede besonder diesem gönigreich zu Hilf 2000 Pferd dieser Zeit in der Bereitschaft oder Vorrath halten, also auch andere Fürsten und Ständ sowohl die Reichstädt nach ihrem Vermügen bereit und gefasst sein Wollten.

Es ist auch den Ständen ohne dies wohl bewusst, dass Ihre Gnaden nit allein mit diesem, sondern mit aller ihrer Macht und Gewalt, da etwa ein Nothfall auf dieses Künigreich komben möcht, vermüg dero alten Erbeinigung und Vergleichung diesem Künigreich verbunden zu sein sich schuldig erkennen Werden, wie denn dieses Künigreich daran Ihr Gnaden kein Zweifel haben sollen, sich hergegen jederzeit werden Willig befinden lassen.

Ferner so haben Ihre Kais. Mt. mit denen Ständen endlich dahin geschlossen, dass sie ohne Rath und Consentirung des Lands, wie solches des Künigreichs Privilegia und Freiheiten mehrers vermögen und besagen, keine Kriegsexpedition aus diesem Künigreich wie auch aus desselben incorporierten Ländern furnehmben lassen wöllen.

Es sollen auch zu diesem des Landtags Defension oder Bereitschaft die Prager Juden mit Hilf der anderen in diesem Künigreich Wohnhaft auf Sanct Georgi nägstkommand 500 Schock Groschen beheimbish uber all andern Hilfen und Anlagen, so sie sonsten reichen, ohne allen Verzug oder Ausflucht den obristen Landeinnehmbern zu gehöriger Nothdurft zu geben und zu erlegen schuldig sein.




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