158. Výměr císařský z dvorní kanceláře české daný vyslancům Chebským, kterýmž rytířstvo kraje Chebského pro jich tvrdošíjnost káráno, že požadavkům v příčině na ně uložené berně dosti činiti se zdráhá; vyslancům ukládá se, aby 24. března s novou plnou mocí opět v Praze najíti se dali.

V PRAZE. 1588, 11. února. - Orig. arch. města Chebu.

Die Röm. Kais. auch zu Hungern und Beheimb Kunigliche Mt., unser allergnädigister Herr, lassen denen von der Ritterschaft des Egerischen Kreises und der Stadt Eger Abgesandten genädigist vermelden, sie hätten sich zu erinnern, wasgestalt Ihrer Mt. verschienen siebenundachtzigisten Jahrs inhalt und vermug ergangenen Landtagsbeschluss ein gewisse Summa für ihre versessene Steuer und Biergelder, sowohl auch dass sie sich zu Hilfe und Bezahlung des Schuldenlasts der Kron Beheimb Ständ Bewilligung gemäss verhalten wollen, durch deroselben sonderbare abgefertigte Commissarien genädigist begehren lassen.

Und ob nun wohl nach lang gehaltener Tractation von ihnen im Pausch eine Summa bewilliget, welche auch die Commissaxi damals, doch auf Ihrer Mt. gnädigiste Ratification angenomben, aber dieselbe Ihrer Mt. aus allerhand erheblichen Ursachen nit annehmblich gewest, inmassen sie dann hernach vor die obristen Hernen Landofficieren und Räthe auf einen gewissen Tagfurbeschieden und mit ihnen in ander Weg solcher Landtagshilfen halber Handlung furgenomben vorden, nachdem sich aber den Abgesandten ausser ihrer Principalen, als von denen sie nit genuegsamb gevollmächtigt; in nichte einlassen vollen und ihnen abermals anderer Tag, auf welchen sie mit nothdurftiger Vollmacht erscheinen sollen, benannt worden, so hätten sie doch in ihrer itzigen Herwiederkunft ein ganz ungewöhnliche Vollmacht, so mehn für ein Instruction zu achten, furgelegt, in welcher allerdings auf voriger Meinung beruhet, sie die Abgesandten auch selbst in ihrer Antwort gegen Ihrer Mt. obristen Landofficierer und Räthe, dass sie uber vorige den Conmissarien gethane Bewilligung weiter ohne ihre Principalen in nichte eingehen kunnten, sich endlich erkläret, also dass Ihre Mt. ansehenliche Schickung so wohl auch gedachter Het°ren Landofficierer und Räthe unterschiedliche gepflogene Unterhandlung, eiln sie auf dem ihrigen behanren, gleich umbsonst und wie für nichts geacht. Ob elchem allem Ihre Mt. gegen gedachter Ritterschaft und Stadt Eger ditzfalls nit allein ein sondere Befrendung trügen, sondern kunnten auch solche ihre Absonderung und aufzugige Widersinnigkeit gai nit guetheissen noch die Antwon dergestalt annehmben, in sonderlichen Bedenken, dass die andern der Kron Beheimb Stände sich so treuherzig und die Jahr hero nicht allein die vorien, sondern viel grössere. Hilfen gutwillig geleist, sowohl auch itzo zu Ablegung Ihnen Mt. Schuldenlasts einen neuen ansehnlichen Contribution sich verglichen, also dass die itzigen Bewilligungen gegen den vorigen umb etzlichmal mehrers austrugen. So hätten demnach sich die Egerischen mit ihren vorigen geleisten Hilfen und andern ihren Fürwenden itzigem Wesen und Stand nach mit keiner Erheblichkeit zu behelfen, sondern wölle das Ansehen haben, gleichsamb sie diesfalls des mehrern Theils sowohl der Reichsals beheimbischen Contribution sich entäussern und also keinen Orten nichts thuen wollten. Und weiln die Abgesandten von ihrer Antwort nicht eichen wöllen, mit Vermeldung, dass sie uber vorigs ein mehrers nit zu bewilligen in Befehlich hätten, viel weniger zu vollstrecken des Vermügens wären zum oftern wiederholet und gebeten, dass ihnen zu Abschneidung vergeblichs Unkostens wieder abzureisen erlaubt werden müge: also haben Ihre Mt. hiezu diesesmal gnädigist auch bewilliget, dergestalt, dass sie anheimb ziehen und solches alles ihren Principalen ihrem selbst Erbieten und Begehren nach nothdurftig andeuten und mit einer gewöhnlicheyn gleichformigern Bewilligung und Vollmacht uber vorige Ihrer Mt. an sie gethane Begehren auf den 24ten nächst kunftigs Monats Martii wieder hiehero einstellen sollen. Und versehen sich also Ihre Mt., bemelte Ritterschaft und Stadt Eger werdeuf ihrer vorgesetzten Meinung nicht also wie bishero widersinnig verharren, sondern in treuherziger Betrachtung itziger Ihrer Mt. anbrachten Noth und Angelegenheit mehrer und gebührlicher Willfahrung und Bescheidenheit sich finden lassen und für sich die einigen nicht allein sein, welche so wenig tragend Zuneigung gegen Ihre Mt. als ihrer vorgesetzten hochsten Obrigkeit erweisen und also den andern gehorsamben Ständen, welche viel hoher als der Egerische Kreis privilegirt und befreiet, dergestalt absonderlich und ungleichmässig erzeigen sollten, zweifeln auch gnädigist nicht, da etzliche etwa widerwärtige ihres Mittels ihre Schuldigkeit so wohl als die andern Stände bass bedenken, sie werden hierinnen ein anders in Acht nehmben und nit so unangenehmb, wie bishero, sondern gleicher Mitleidung sich zu erzeigen wissen.

Was aber ihr weiter Begehren des Zolls, auch allgemeinen Kreises Gravamina in unterschiedlichen Artikeln anlangt, weil dieselben diesen Landtagsbewilligungen und Hilfen nit anhängig, von mehrbemelten beheimishen Landständen auch die Bewilligungen nit condicionaliter, sondern ohne allen Vorbehalt frei und gutwillig, darzu auch, wie vorbemeldet, mit mehrer Steigerung beschehen, also versehe sich Ihre It., es werde sich der Egerische Kreis solche Gravamina an ihrer Bewilligung auch nicht irren lassen, Ihre Mt. aber wollte solche ihre Begehren an gehöriben Orten in weitere nothdurftige Berathschlagung und Erkundigung ziehen, auch dahin gnädigist bedacht sein, dass sie die Ritterschaft und Stadt Eger, in Sachen festen Bescheid erlangen sollten.

Decretum per imperatorian Majestatem in consilio bohemico Pragae XI. Februarii anno etc. LXXXVIII.

 

Oswald v. Schönfeld. Heugel.






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